Daten
Kommune
Pulheim
Größe
39 kB
Datum
27.02.2013
Erstellt
18.02.13, 19:25
Aktualisiert
18.02.13, 19:25
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT PULHEIM
- ERFTKREIS -
BEBAUUNGSPLAN NR. 37/1 PULHEIM
1. ÄNDERUNG
Ergänzte TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
(Ergänzungen in Kursivdruck; die sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 37/1 Pulheim gelten fort.)
A.
Planungsrechtliche Festsetzungen
(Ziffern 1. und 2. gelten fort)
3.
Stellung der Gebäude / Firstrichtung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)
In der Planzeichnung gekennzeichnete Firstrichtungen sind verbindlich.
B.
Festsetzungen über die äußere Gestaltung gemäß § 86 BauO NW
1.
Dachform
Zulässig sind Satteldächer mit einer Dachneigung von 30° bis max. 45°.
Auf der überbaubaren Grundstücksfläche, für die eine maximale Gebäudehöhe von 4,00 m
festgesetzt ist, sind auch Flachdächer zulässig.
2.
Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dacherker
2.1 Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dacherker sind nur zulässig bis zu maximal 50 %
der Trauflänge. Ihre Ausführung muss die Form des Hauptdaches des jeweiligen Gebäudes
deutlich erkennen lassen.
Dachaufbauten haben vom seitlichen Dachabschluss einen Mindestabstand von 1,25 m einzuhalten.
Die Dachflächen der Dachaufbauten sind so auszubilden, dass ihr oberer Abschluss mindestens 1,50 m unterhalb des Firstes einbindet.
2.2 Auf den überbaubaren Grundstücksflächen, auf denen eine Firsthöhe von 14,50 m zulässig ist, sind jegliche Dachaufbauten unzulässig. Ziffer 2.1 findet keine Anwendung.
Pulheim, den 14.02.2013
1