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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 76 Pulheim Änderung gemäß § 13 BauGB Aufstellungsbeschluss und Auslegungsbeschluss gem. § 3 (2) BauGB sowie Beschluss zur Beteiligung der Behörden gem. § 4 (2) BauGB)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
127 kB
Datum
27.02.2013
Erstellt
18.02.13, 19:25
Aktualisiert
18.02.13, 19:25
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 76 Pulheim
Änderung gemäß § 13 BauGB
Aufstellungsbeschluss und Auslegungsbeschluss gem. § 3 (2) BauGB sowie Beschluss zur Beteiligung der Behörden gem. § 4 (2) BauGB) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 76 Pulheim
Änderung gemäß § 13 BauGB
Aufstellungsbeschluss und Auslegungsbeschluss gem. § 3 (2) BauGB sowie Beschluss zur Beteiligung der Behörden gem. § 4 (2) BauGB)

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Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 50/2013 Erstellt am: 31.01.2013 Aktenzeichen: IV/61- ho Verfasser/in: Frau Hoss Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung Umwelt- und Planungsausschuss X nö. Sitzung Termin 27.02.2013 Betreff Bebauungsplan Nr. 76 Pulheim Änderung gemäß § 13 BauGB Aufstellungsbeschluss und Auslegungsbeschluss gem. § 3 (2) BauGB sowie Beschluss zur Beteiligung der Behörden gem. § 4 (2) BauGB Veranlasser/in / Antragsteller/in Verwaltung Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ja X nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja X nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: ja nein Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): Beschlussvorschlag 1. Der Umwelt- und Planungsausschuss der Stadt Pulheim beschließt, den Bebauungsplan Nr. 76 Pulheim (Bereich: zwischen Nelkenweg und Geyener Straße) gemäß § 13 BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert Vorlage Nr.: 50/2013 . Seite 2 / 2 durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) zu ändern. Ziele der Änderung sind geringfügige Anpassungen der Verkehrsflächenfestsetzungen für den Kreisverkehr sowie modifizierende Festsetzungen zur Zulässigkeit der Dachformen und –neigungen und der Traufhöhen für Staffelgeschosse. Lage und Abgrenzung des Änderungsbereiches sind aus anliegender Planskizze ersichtlich. – Aufstellungsbeschluss 2. Es wird festgestellt, dass die Änderung die Grundzüge der Planung des Bebauungsplanes Nr. 76 Pulheim nicht berührt. 3. Die vereinfachte Änderung erhält die Bezeichnung "Bebauungsplan Nr. 76 Pulheim 1301". Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 76 Pulheim behalten weiterhin Gültigkeit. 4. Die Verwaltung wird beauftragt, die Beteiligung gemäß § 13 BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) durchzuführen. - Beschluss zur Beteiligung nach § 3 Abs. 2 und der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB. Erläuterungen In seiner Sitzung am 25.09.2012 beschloss der Rat der Stadt Pulheim den Bebauungsplan Nr. 76 Pulheim als Satzung. Mit Datum der Bekanntmachung im Amtsblatt des Rhein-Erft-Kreises am 04.12.2012 wurde dieser Bebauungsplan rechtskräftig. Er schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnbebauung und die Errichtung eines Lebensmittelmarktes zwischen dem Nelkenweg, der Geyener Straße und der Straße „Am Bendacker“ sowie den Bau der für die Erschließung notwendigen Verkehrsflächen. Im Zuge der erst nach dem Satzungsbeschluss erfolgten konkreten Ausbauplanung der Verkehrsflächen wurde deutlich, dass die im rechtskräftigen Bebauungsplan für den neu anzulegenden Kreisverkehr Sonnenallee / Geyener Straße / Pariser Straße erfolgten Festsetzungen geringfügig von der zwischenzeitlich vorliegenden Ausbauplanung abweichen. Um hier einen plankonformen Bau des Kreisverkehrs zu gewährleisten, sollen die planungsrechtlichen Festsetzungen für die Verkehrsflächen entsprechend angepasst werden. Des Weiteren soll auch hinsichtlich der zulässigen Dachformen und -neigungen eine modifizierende Regelung getroffen werden. In Gesprächen mit mehreren Bauinteressenten wurde deutlich, dass hier der Wunsch nach weiteren Dachformen besteht, welche gemäß rechtskräftigem Bebauungsplan nicht zulässig wären. Im Hinblick auf die in den angrenzenden bestehenden Wohngebieten vorzufindende große Bandbreite an Dachformen und –neigungen erscheint es städtebaulich vertretbar, die im rechtskräftigen B-Plan Nr. 76 Pulheim diesbezüglich getroffenen einschränkenden Regelungen aufzuheben und auf diese Weise ein größeres Maß an Flexibilität hinsichtlich der wählbaren Dachformen und – neigungen zu gewährleisten. Auch bezüglich der Traufhöhenfestsetzung für Häuser mit Staffelgeschossen zeigt sich zwischenzeitlich der Bedarf nach einer ergänzenden Regelung: Der rechtskräftige B-Plan Nr. 76 Pulheim trifft die Festsetzung, dass bei Staffelgeschossen die Brüstung unabhängig von der Materialwahl bei der einzuhaltenden Traufhöhe von maximal 6.5 m mitzurechnen ist. Zwischenzeitlich wurden Vorgespräche mit Interessenten geführt, welche einen Haustyp mit Staffelgeschoss planen. Hierbei zeigte sich, dass - durch die in der Landesbauordnung vorgeschriebene Mindestbrüstungshöhe von 0.90 m bedingt - die o.b. Regelung bei der konkreten Umsetzung Probleme bereitet. Daher soll durch eine Änderung bzw. Ergänzung der textlichen Festsetzung für Häuser mit Staffelgeschossen eine ausnahmsweise zulässige Überschreitung der festgesetzten Traufhöhe um maximal 0.30 m ermöglicht werden, wenn die Brüstung bzw. das Geländer in einer nicht-massiven Bauweise (z.B. Glas oder Metallgestänge) ausgeführt wird. Im übrigen wird durch eine redaktionelle Änderung der Begriff des Staffelgeschosses eindeutiger, d.h. den Bestimmungen der Landesbauordnung entsprechend definiert.