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Beschlussvorlage (Neufassung der textlichen Festsetzung Nr. A 2.1)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
120 kB
Datum
27.02.2013
Erstellt
18.02.13, 19:25
Aktualisiert
18.02.13, 19:25
Beschlussvorlage (Neufassung der textlichen Festsetzung Nr. A 2.1)

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Inhalt der Datei

Neufassung der textlichen Festsetzung Nr. A 2.1 (Änderung bzw. Ergänzung kursiv und fett gedruckt) 2.1 Traufhöhe (TH) und Oberkante baulicher Anlagen (OK) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. mit § 16 Abs. 2 und § 18 Abs. 1 BauNVO ist die Höhe baulicher Anlagen durch die max. Traufhöhen (TH) und die max. Höhen der Oberkante der baulichen Anlagen (OK) bestimmt. Als oberer Bezugspunkt für die TH wird die Schnittkante zwischen den Außenflächen des aufgehenden Mauerwerks und der Oberfläche der Dachhaut bestimmt. Bei Staffelgeschossen (zurückgesetzt um mind. 1,0 m von allen Gebäudeaußenwänden) bemisst sich die TH durch den Abschluss der das Gebäude (nicht das Dachgeschoss) umfassenden Wände; d.h. die Attika ist als Teil des aufgehenden Mauerwerks mitzurechnen. Bei Staffelgeschossen darf die zulässige Traufhöhe ausnahmsweise um maximal 0.30 m überschritten werden, wenn die Brüstung bzw. das Geländer in transparenter Bauweise (z.B. Glas, Metallgestänge) ausgeführt wird. Die Oberkante der baulichen Anlage ergibt sich aus der oberen Dachabschlusskante. Dies gilt auch bei Pultdächern. Als unterer Bezugspunkt gilt die mittlere Höhenlage der an das jeweilige Baugrundstück angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche, die der Haupterschließung des Baugrundstückes dient (Oberkante des Abschlusses der Verkehrsfläche entlang der Grenze zum anschließenden Baugrundstück). Hierauf bezogen gilt bei Doppelhäusern der Mittelwert aus den beiden Grundstücken der Doppelhaushälften. Für das mit SO* gekennzeichnete Sondergebiet wird die zulässige Gesamthöhe der baulichen Anlagen mit 68.50 m über NHN festgesetzt. Pulheim, den 14.02.2013