Daten
Kommune
Brühl
Größe
101 kB
Datum
08.12.2014
Erstellt
26.11.14, 18:29
Aktualisiert
26.11.14, 18:29
Stichworte
Inhalt der Datei
7. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung
zur Entwässerungssatzung der Stadt Brühl
vom ….
Aufgrund der §§ 7 Abs. 1, 41 Abs. 1 Buchst. f) und i) der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen, i. d. F. der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW
S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2013 (GV NRW
S. 878) und der §§ 4, 6, 7, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 13.12.2011(GV NRW 2011 S.687), in Verbindung mit
der Entwässerungssatzung der Stadt Brühl hat der Rat der Stadt Brühl in seiner
Sitzung am….. folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
§ 3 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
(3) Die Grundstücksfläche wird entsprechend des unterschiedlichen Maßes der
Nutzung vervielfacht mit:
Artikel II
In § 9 werden die Absätze 2 und 3 wie folgt neugefasst:
2) Die Schmutzwassergebühr bemisst sich nach dem Frischwassermaßstab (§ 10).
(3)
Die
Niederschlagswassergebühr
bemisst
sich
auf
der
Grundlage
der
Quadratmeter der bebauten (bzw. überbauten) und / oder befestigten Fläche auf den
angeschlossenen Grundstücken, von denen Niederschlagswasser abflusswirksam in
die städtische Abwasseranlage gelangen kann (§ 11).
§ 10 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
2) Als Schmutzwassermenge gilt die aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage
bezogene
Frischwassermenge
(§
10
Abs.
3)
und
die
aus
privaten
Wasserversorgungsanlagen (z.B. privaten Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen)
gewonnene Wassermenge ( § 10 Abs. 4), abzüglich der auf dem Grundstück
nachweisbar verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen, die nicht in die
städtische Abwasseranlage eingeleitet werden (§ 10 Abs. 5).
§ 10 Absatz 7 Satz 2 entfällt
Artikel III
§ 14 wird wie folgt neu gefasst:
Alle
Abwassergebühren
werden
einen
Monat
nach
Bekanntgabe
des
Gebührenbescheides fällig. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die
Fälligkeit angegeben, so gilt dieser. Die Gebühren können zusammen mit anderen
Abgaben erhoben werden
Artikel IV
§ 15 wird wie folgt neu gefasst:
(1)Die Stadt erhebt jedes Kalenderjahr nach § 6 Abs.4 KAG NRW monatliche
Vorausleistungen auf die Jahres-Schmutzwassergebühr in Höhe von 1/11 der
Schmutzwassermenge, die sich aus der Abrechnung des Vorjahres ergibt. Ist eine
solche Berechnung nicht möglich, bemessen sich die Abschlagszahlungen und
Teilzahlungen nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Haushalte oder
Betriebe. Die Stadt erhebt weiterhin nach § 6 Abs. 4 KAG NRW monatliche
Vorausleistungen auf die Jahres-Niederschlagswassergebühr in Höhe von 1/11 der
bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten sowie abflusswirksamen Flächen,
die sich aus der Abrechnung des Vorjahres ergibt.
Artikel V
Diese Satzung tritt zum 01.01.2014 in Kraft.