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Vorlage (7.Änderung Entwässerungsgebührensatzung)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
101 kB
Datum
08.12.2014
Erstellt
26.11.14, 18:29
Aktualisiert
26.11.14, 18:29
Vorlage (7.Änderung Entwässerungsgebührensatzung) Vorlage (7.Änderung Entwässerungsgebührensatzung)

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Inhalt der Datei

7. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Brühl vom …. Aufgrund der §§ 7 Abs. 1, 41 Abs. 1 Buchst. f) und i) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, i. d. F. der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2013 (GV NRW S. 878) und der §§ 4, 6, 7, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011(GV NRW 2011 S.687), in Verbindung mit der Entwässerungssatzung der Stadt Brühl hat der Rat der Stadt Brühl in seiner Sitzung am….. folgende Satzung beschlossen: Artikel I § 3 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst: (3) Die Grundstücksfläche wird entsprechend des unterschiedlichen Maßes der Nutzung vervielfacht mit: Artikel II In § 9 werden die Absätze 2 und 3 wie folgt neugefasst: 2) Die Schmutzwassergebühr bemisst sich nach dem Frischwassermaßstab (§ 10). (3) Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich auf der Grundlage der Quadratmeter der bebauten (bzw. überbauten) und / oder befestigten Fläche auf den angeschlossenen Grundstücken, von denen Niederschlagswasser abflusswirksam in die städtische Abwasseranlage gelangen kann (§ 11). § 10 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst: 2) Als Schmutzwassermenge gilt die aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogene Frischwassermenge (§ 10 Abs. 3) und die aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z.B. privaten Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen) gewonnene Wassermenge ( § 10 Abs. 4), abzüglich der auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen, die nicht in die städtische Abwasseranlage eingeleitet werden (§ 10 Abs. 5). § 10 Absatz 7 Satz 2 entfällt Artikel III § 14 wird wie folgt neu gefasst: Alle Abwassergebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser. Die Gebühren können zusammen mit anderen Abgaben erhoben werden Artikel IV § 15 wird wie folgt neu gefasst: (1)Die Stadt erhebt jedes Kalenderjahr nach § 6 Abs.4 KAG NRW monatliche Vorausleistungen auf die Jahres-Schmutzwassergebühr in Höhe von 1/11 der Schmutzwassermenge, die sich aus der Abrechnung des Vorjahres ergibt. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, bemessen sich die Abschlagszahlungen und Teilzahlungen nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Haushalte oder Betriebe. Die Stadt erhebt weiterhin nach § 6 Abs. 4 KAG NRW monatliche Vorausleistungen auf die Jahres-Niederschlagswassergebühr in Höhe von 1/11 der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten sowie abflusswirksamen Flächen, die sich aus der Abrechnung des Vorjahres ergibt. Artikel V Diese Satzung tritt zum 01.01.2014 in Kraft.