Daten
Kommune
Pulheim
Größe
161 kB
Datum
27.02.2013
Erstellt
18.02.13, 19:25
Aktualisiert
18.02.13, 19:25
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
58/2013
Erstellt am:
04.02.2013
Aktenzeichen:
IV/61 ri/foi/wo
Verfasser/in:
Frau Foitzik
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
Umwelt- und Planungsausschuss
nö. Sitzung
X
Termin
27.02.2013
Betreff
Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Pulheim
Teilbereichsänderung Nr. 16.3 - Ortsteil Stommeln
Bereich: Sportpark Stommeln, Freibadgelände
Beschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, Beteiligung der Öffentlichkeit und
Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB, Beteiligung der Behörden
Erneuter Auslegungsbeschluss
siehe RAT 27.10.2009, Vorlage Nr. 428/2009, TOP 12, Niederschrift S. 14 und
UPA 24.02.2010, Vorlage Nr. 62/2010 TOP 7, Niederschrift S. 11 und
RAT 06.11.2012,Vorlage Nr. 360/2012 TOP 4, Niederschrift S. 10
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
X nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
X nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
ja
nein
Vorlage Nr.: 58/2013 . Seite 2 / 4
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
Beschlussvorschlag
Der Umwelt- und Planungsausschuss der Stadt Pulheim beauftragt die Verwaltung, den Entwurf der Teilbereichsänderung Nr. 16.3 - Ortsteil Stommeln des Flächennutzungsplanes der Stadt Pulheim mit dem Entwurf der Begründung gemäß § 3 (2) BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.07.2011
(BGBl. I S. 1509) öffentlich auszulegen.
- Auslegungsbeschluss
Erläuterungen
In der Sitzung des Umwelt -und Planungsausschusses vom 24.02.2010 wurde der Beschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB,
Beteiligung der Öffentlichkeit und Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB, Beteiligung der Behörden, der Auslegungsbeschluss gefasst.
Der Beschluss lautete wie folgt:
Der Umwelt- und Planungsausschuss der Stadt Pulheim beauftragt die Verwaltung, den Entwurf der Teilbereichsänderung Nr. 16.3 - Ortsteil Stommeln des Flächennutzungsplanes der Stadt Pulheim mit dem Entwurf der Begründung
gemäß § 3 (2) BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 31.07.2009
(BGBl. I S. 2585) öffentlich auszulegen.
- Auslegungsbeschluss
Die anschließende Auslegung erfolgte nicht, da es sich um einen Vorsorgebeschluss handelte und die Auslegung nicht
stattfinden sollte, solange der Rat nicht seine endgültige Zustimmung zu den weiteren anstehenden Entscheidungen
erteilt hat. Siehe Niederschrift in Anlage.
In der Ratssitzung am 06.11.2012 wurde unter Punkt 4.b beschlossen, das begonnene Verfahren zur Änderung des
Flächennutzungs- und Bebauungsplanes auf Basis der Variante 6 fortzuführen.
Für den Flächennutzungsplan ist der nächste Verfahrensschritt die Auslegung der Teilbereichsänderung Nr. 16.3 - Ortsteil Stommeln des Flächennutzungsplanes der Stadt Pulheim wie am 24.02.2010 (Vorsorgebeschluss) beschlossen.
Die in dieser Sitzung vorgelegte Begründung zum Flächennutzungsplan mit dem Umweltbericht wird auf Grund der
zwischenzeitlichen gestiegenen Ansprüche an den Umweltbericht erneut vorgelegt, mit dem Vorschlag, den Auslegungsbeschluss erneut zu fassen. Die Begründung, mit dem abgeänderten Umweltbericht, ist in Anlage beigefügt.
Der Rat der Stadt Pulheim hat am 27.10.2009 den Aufstellungsbeschluss und den Beschluss zur frühzeitige Beteiligung
der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB und der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB für den Entwurf der
Teilbereichsänderung Nr. 16.3 - Ortsteil Stommeln des Flächennutzungsplanes der Stadt Pulheim beschlossen.
Die Beschlüsse wurden im Amtsblatt des Rhein-Erft-Kreises vom 19.11.2009 bekannt gemacht und die Unterrichtung
der Öffentlichkeit fand in der Zeit vom 02.12.2009 bis 23.12.2009 einschließlich statt.
Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 19.11.2009 um Stellungnahme gebeten. Eingegangene Äußerungen mit Hinweisen sind nachfolgend aufgelistet und in Anlage beigefügt.
Eingabensteller
Inhalt
Bemerkung der Verwaltung
T2:
RWE
Netzservice
GmbH
Die Teilbereichsänderung liegt teilweise im Schutzstreifen der 110-kV-Hochspannungsfreileitung
Die Freileitung verläuft in diesem Bereich
westlich des bestehenden Freibades, fast
parallel zur B 59 n. Die Fläche für Gemeinbedarf hat noch einen ca. 50 m Abstand zu dem
Schutzstreifen. Das künftige Hallenbad ist
östlich vom bestehenden Freibad geplant, so
dass es keine Überschneidungen geben wird.
Vorlage Nr.: 58/2013 . Seite 3 / 4
T7:
Erftverband
Es ist zu beachten, dass sich im Bereich der Teilbereichsänderung das Hochwasserrückhaltebecken (HRB) Stommeln-Sportplatz befindet. Die
wasserwirtschaftliche Nutzung der Fläche ist vorrangig. Sofern Eingriffe in das Rückhaltevolumen
erfolgen, müssen diese in enger Absprache mit
dem Erftverband funktional und ortsnah angeglichen werden. Sofern dies zugesichert wird, bestehen keine Bedenken gegen die Teilbereichsänderung.
Die Fläche des HRB ist bekannt und wird im
Zuge des Bebauungsplanes Nr. 44 Stommeln
im Plan mit dem M. 1:500 Berücksichtigung
finden und im Umweltbericht. Ebenso Eingriffe
in das Rückhaltevolumen, die im Bebauungsplanverfahren mit dem Erftverband abgestimmt werden. Die Darstellung des FNP ist
im M. 1:10 000 und somit zu klein und ungenau.
T8:
Rhein-ErftKreis
1. Die Teilbereichsänderung liegt im Bereich des
Landschaftsplanes Nr. 7 Rommerskirchener
Lösplatte. Der Plan weist den Bereich als Entwicklungsziel 2 „Anreicherung einer im Ganzen erhaltenswürdigen Landschaft mit naturnahen und mit gliedernden und belebenden
Elementen“ aus.
Zu 1:
Die Teilbereichsänderung liegt in einem beplanten Bereich, dem Geltungsbereich des
derzeit gültigen Bebauungsplanes Nr. 22
Stommeln.
Die Festsetzungen des Landschaftsplanes Nr.
7 unter 5.2-141 und 5.2-63 werden durch die
Teilbereichsänderung nicht berührt. (Siehe
Auszug aus dem Landschaftsplan Nr. 7 in
Anlage)
Unter 5.2-141 ist festgesetzt:
Ergänzung der Eschenreihe entlang der L93.
Die prägende Eschenreihe auf der Hangkante
entlang der Landstraße ist bis zum Ortseingang zu ergänzen.
Unter 5.2-63 ist festgesetzt:
Zweireihige Pflanzung von Ufergehölzen beidseitig des Stommelner Baches. Die Maßnahme dient zur Aufwertung der wichtigen Landschaftsstruktur und des Lebensraumes.
2. Es wird angeregt, aus Gründen der Eingriffsvermeidung und des Artenschutzes eine Pufferzone zum Hang einzuhalten und die vorhandenen Gehölze im Hangbereich festzusetzen.
Zu 2:
Nach Rücksprache mit dem Rhein-Erft-Kreis
ist dieser Punkt für die FNP-Änderung nicht
relevant, sondern für den Bebauungsplan Nr.
44 Stommeln. Ebenso werden Eingriffsbilanzierung und Artenschutz im Zuge der Detailplanung des Bebauungsplanes Nr. 44 Stommeln im Umweltbericht behandelt.
3. Derzeit herrscht nur im Sommer Betrieb, künftig gibt es eine ganzjährige Beunruhigung der
Tierwelt, insbesondere während der Vogelbrutzeit.
Kann im Planbereich das Vorkommen geschützter Arten nicht ausgeschlossen werden,
ist zu prüfen, ob Europäische Vogelarten, besonders geschützte Arten und streng geschützte Arten vorhanden sind. (Richtlinien der
Europäischen Union oder der Bundesartenschutzverordnung)
Zu 3:
Diese umfangreichen Untersuchungen werden
im Zuge des Bebauungsplanverfahrens Nr. 44
Stommeln im Umweltbericht behandelt. Der
Umweltbericht zur Teilbereichsänderung kann
nicht auf die Detailplanung des Bebauungsplanes Nr. 44 Stommeln eingehen. Hier wird
aufgezeigt, welche Belange einer näheren
Untersuchung bedürfen. In § 2 Abs. 4 Satz 5
BauGB ist aufgeführt, dass Mehrfachprüfungen vermieden werden sollen. (Abschichtungsregelung) bei Plänen, die zu einer Planhierarchie gehören.
Vorlage Nr.: 58/2013 . Seite 4 / 4
4. Der Bereich liegt in der Wasserschutzzone III
B der Wassergewinnungsanlage Chorbusch.
Für die Nutzung des HRB ist eine Änderung
der bestehenden Genehmigung nach § 31 ff.
WHG bei der Unteren Wasserbehörde zu stellen.
Zu 4:
Die Wasserschutzzone ist im FNP dargestellt
und wird im weiteren Verfahren des Bebauungsplanes Nr. 44 Stommeln unter Kennzeichnungen und Hinweise aufgenommen.
In diesem Zuge wird auch ein erforderlicher
Antrag gestellt werden.
Die Verwaltung schlägt die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB und die Beteiligung der Behörden gemäß
§ 4 (2) BauGB vor.