Daten
Kommune
Pulheim
Größe
55 kB
Datum
20.02.2013
Erstellt
06.02.13, 19:10
Aktualisiert
06.02.13, 19:10
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Straßenbauabteilung
Pulheim, den 25.01.2013
NIEDERSCHRIFT der Bürgerinformationsveranstaltung zur Erneuerung der Straße „Baumweg“ im Teilstück
zwischen der Straße „Unterster Weg“ bis einschl. Zufahrt zum Friedhof
Datum 16.01.2013
Beginn 19:00 Uhr
Ende 22:10 Uhr
Teilnehmer:
von der Verwaltung:
Herr Höschen, Technischer Beigeordneter
Herr Kleine-Erwig, Tiefbauamtsleiter
Herr Enders, Amtsleiter Bauverwaltung
Herr Königs, Abteilungsleiter Straßenbau
Herr Czeremnych, Abteilung Straßenbau
Anlieger/ Ratsmitglieder:
s. beigefügte Teilnehmerliste
Herr Höschen begrüßt die anwesenden Bürger- / innen und stellt die Vertreter der Verwaltung vor.
Thema des Abends ist die Erneuerung der Straße „Baumweg“ im Teilstück zwischen der Straße „Unterster Weg“
bis einschl. Zufahrt zum Friedhof sowie der Einbau eines Stauraumkanals DN 1200/1800 , Länge ca. 110,0 m, ab
Anschlussbauwerk in der Straße „Unterster Weg“.
Die Bürgerinformationsveranstaltung dient dazu, den Bürgerinnen und Bürgern die Entwurfsplanungen vorzustellen und die Anregungen und Ideen der Anlieger zu berücksichtigen. Nach einer internen Prüfung ist seitens der
Verwaltung geplant, die Ergebnisse dem Tiefbau- und Verkehrsausschuss in seiner Sitzung am 20.02.2013 zum
Beschluss vorzustellen.
Hr. Höschen schildert den geplanten Ablauf der Bürgerinformationsveranstaltung. Zudem erläutert Herr Höschen,
dass über die Bürgerinformationsveranstaltung ein Protokoll angefertigt wird, welches ebenfalls dem Tiefbau- und
Verkehrsausschuss vorgelegt wird.
Danach erteilt Hr. Höschen zwecks Vorstellung der Entwurfsplanung Hr. Kleine-Erwig das Wort.
Herr Kleine-Erwig begrüßt die Anwesenden seinerseits und erläutert anhand einer PowerPoint-Präsentation die
Notwendigkeit der Erneuerung der Straße, die 1964 gebaut wurde, den Einbau eines Stauraumkanals aufgrund
der Überlastung der Kanalisation z. B. im Untersten Weg / Raiffeisenstraße sowie die Entwurfsplanung der Straße. Die Präsentation ist dem Protokoll als Anlage beigefügt.
Ein Anlieger fragt nach, ob die Anwohner des Baumweges die Kosten für den Stauraumkanal mit tragen.
Hr. Enders führt dazu aus, dass nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand die Kosten nicht beitragspflichtig sind.
Ein Anlieger stellt die Frage, ob die Kanalanschlüsse neu angeschlossen werden.
Herr Kleine-Erwig erläutert hierzu, dass die Anschlüsse lediglich umgeklemmt bzw. falls erneuerungswürdig neu
verlegt werden.
Herr Höschen ergänzt, dass anhand der TV-Kanalbefahrung, die in Vorbereitung der Baumaßnahme durchgeführt wird, evtl. Schäden sichtbar sind.
1
Ein Anlieger stellt die Frage, wieso bei den Varianten 1 und 1a eine Gehwegseite breiter geplant wurde.
Herr Kleine-Erwig trägt dazu vor, dass augrund der eingeschränkten Flächenverfügbarkeit nur eine Gehwegseite
breiter geplant werden konnte um den Grundanforderungen zu entsprechen, dass
zwei Fußgänger sich begegnen können und der Gehweg auch für Rollstuhlfahrer und für Menschen mit eingeschränkten körperlichen Fähigkeiten bequem benutzbar ist.
Herr Königs ergänzt hierzu, dass die Planungsrichtlinien sich geändert haben und die Mindestbreite 2,5 m beträgt.
Ein Anlieger fragt, ob die geplanten Einengungen eine gute Idee sind.
Herr Kleine-Erwig führt aus, dass die Einengungen in der Fahrbahn zur Verkehrsberuhigung beitragen.
Ein Anlieger fragt nach, ob die Variante mit der kompletten Pflasterfläche ein verkehrsberuhigter Bereich ist.
Herr Kleine-Erwig erläutert, dass die Variante 2 nach dem Mischprinzip geplant ist, d. h. es besteht keine Trennung der Verkehrsteilnehmer durch Bordsteine und die gesamte Oberfläche wird in einer Höhenlage hergestellt.
Die Variante gilt somit als verkehrsberuhigter Bereich.
Ein Anlieger meint, dass die geplante Insel im Wendekreis entfallen muss, da bereits jetzt der Wendekreis für
Müllfahrzeuge schlecht befahrbar ist und es Probleme mit parkenden Fahrzeugen gibt.
Herr Kleine-Erwig bestätigt, dass dieser Hinweis für die weitere Planung aufgenommen wird.
Eine Anliegerin führt aus, dass es im Erikaweg Probleme mit parkenden Autos gibt.
Einige Anlieger melden sich zu Wort und sprechen sich für eine Mischverkehrsfläche aus.
Auf Wunsch einiger Anlieger erläutert Herr Kleine-Erwig das Vergabeverfahren für den Baumweg.
Hr. Witt, Baumweg 10, fragt, ob die Kanalbaumaßnahme im Baumweg durchgeführt werden muss.
Herr Kleine-Erwig führt dazu aus, dass der Stauraumkanal theoretisch auch im Erikaweg eingebaut werden könnte, jedoch ist dieser nicht abgängig, sondern in einem guten baulichen Zustand.
Herr Kleine-Erwig erläutert die Zufahrtsmöglichkeiten während der Bauphase, wobei mit einer Komplettsperrung
für den öffentlichen Verkehr während der gesamten Bauzeit zu rechnen ist. Der Anliegerverkehr wird weitestgehend aufrecht erhalten, jedoch ist davon auszugehen, dass während der Kanalbaumaßnahme auch dieser unterbunden werden muss.
Ein Anlieger meint, dass bei einer Komplettsperrung keine Möglichkeit für das Parken im Untersten Weg besteht.
Ein Anlieger stellt die Frage, wo die Autos entsprechend der Variante nach dem Separationsprinzip parken können.
Die Verwaltung antwortet, dass auf beiden Seiten geparkt werden kann, jedoch nicht gleichzeitig. Es muss eine
Restfahrbahnbreite von 3,5 m vorhanden sein.
Ein Anlieger ist der Ansicht, dass die Autos auf der Seite mit dem breiten Gehweg parken werden und dadurch
eine Gefahr für die Kinder besteht. Er stellt die Frage, ob die Gehwegbreiten nicht so bleiben können wie sie z. Z.
vorhanden sind.
Herr Kleine-Erwig weist nochmals auf die Vorteile einer breiteren Gehwegseite hin.
Da es sich bei der Erneuerung der Straße „Baumweg“ um eine beitragspflichtige Maßnahme nach KAG handelt,
wurde durch Herrn Enders der beitragsrechtliche Teil anhand eines Abrechnungsplans sehr umfänglich wie folgt
erläutert (Anmerkung: Die Anlieger baten darum, die Informationen in dem Internetauftritt der Stadt Pulheim einzupflegen, was unmittelbar nach der Bürgerversammlung veranlasst worden ist):
Nach § 8 Kommunalabgabengesetz müssen sich Anlieger an den Kosten von straßenbaulichen Erneuerungsund Verbesserungsmaßnahmen beteiligen, wenn die vom Gesetz geforderten und von der Rechtsprechung der
Verwaltungsgerichte entwickelten Voraussetzungen erfüllt sind. Nach dem heutigen Erkenntnisstand fallen hierunter nicht die Kanalsanierungskosten.
2
Der auf die Anlieger entfallende Anteil beträgt nach der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Pulheim für die
Teileinrichtungen Fahrbahn, Gehweg und Beleuchtung einheitlich 70 % (umlagefähiger Aufwand). Für verkehrsberuhigte Bereiche wird der Anteil der Beitragspflichtigen im Einzelfall durch Satzung festgelegt. Da die zur Ausführung kommende Variante noch nicht festgelegt ist und der Ausgang eines ggfls. erforderlichen Satzungsverfahrens nicht bekannt ist, wird im Folgenden von einem einheitlichen Anliegeranteil von 70 % ausgegangen.
Der umlagefähige Aufwand ist nach Maßgabe der Straßenbaubeitragssatzung auf die von der Anlage erschlossenen Grundstücke umzulegen. Die Umlage erfolgt auf der Grundlage der Grundstücksflächen, die entsprechend
der Anzahl zulässiger Vollgeschosse mit Multiplikatoren zu vervielfältigen sind. Maßgeblich sind insoweit die
Abrechnungsflächen (Produkt aus Grundstücksfläche und Multiplikator).
Nach dem Bauprogramm ist Anlage der Baumweg im Abschnitt von Unterster Weg bis Venloer Str. (rote Kennzeichnung im Abrechnungsplan). Nach dem heutigen Kenntnisstand gehören alle unmittelbar angrenzenden
Grundstücke zum Kreis der erschlossenen und beitragspflichtigen Grundstücke (gelbe Kennzeichnung im Abrechnungsplan, Wohnhausgrundstücke und städtischer Friedhof). Der Multiplikator für zweigeschossige Wohnhausgrundstücke beträgt 1,50, der Multiplikator für das Friedhofgrundstück beträgt 0,7.
Die Kostenbeteiligung erfolgt in einem vierstufigen Verfahren:
1.Anhörungsverfahren vor der Erhebung von Vorausleistungen (mit Beginn der Herstellung)
2. Heranziehung zur Zahlung von Vorausleitungen (mit Beginn der Herstellung nach Anhörung)
3. Anhörungsverfahren vor der Erhebung der endgültigen Straßenbaubeiträge (nach Fertigstellung und
Rechnungsprüfung)
4. Heranziehung zur Zahlung endgültiger Beiträge (nach Anhörung)
Zu 1. und 2.
Der Vorausleistungsberechnung werden Ausschreibungsergebnisse, mithin konkrete Kostenansätze zu Grunde
liegen. Zum heutigen Zeitpunkt existieren lediglich grobe Kostenschätzungen. Hierauf basierend ist folgende
Modellrechnung möglich:
Geschätzter Gesamtaufwand
250.000,00 €
Anliegeranteil bzw. umlagefähiger Aufwand 70 %
175.000,00 €
Summe aller Abrechnungsflächen
31.707,90 qm
Vorausleistungssatz pro qm Abrechnungsfläche
5,519129 €
Die Stadt wird jedoch nicht diesen aus heutiger Sicht maximal möglichen Vorausleistungssatz erheben, sondern
einen auf etwa 70 % reduzierten Betrag, 3,80 €/qm Abrechnungsfläche. Dies entspricht auf der Grundlage der
tatsächlichen Grundstücksfläche eines zweigeschossig bebaubaren Grundstücks einem Betrag von 5,70 €/qm
Grundstücksfläche (3,80 € x 1,5).
Bei der solchermaßen ermittelten Vorausleistung handelt es sich um einen Abschlag auf die endgültige Beitragsforderung.
Aufgrund des in Nordrhein-Westfalen geltenden Bürokratieabbaugesetzes kann gegen Vorausleistungs- und
Beitragsbescheide kein Widerspruch eingelegt werden. Stattdessen kann innerhalb eines Monats unmittelbar
beim Verwaltungsgericht Köln Klage eingelegt werden.
Zu 3. und 4.
Der endgültigen Beitragsfestsetzung liegen die vom städtischen Rechnungsprüfungsamt geprüften Schlussrechnungen zu Grunde. Die Verteilung des umlagefähigen Aufwands erfolgt nach Maßgabe der Straßenbaubeitragssatzung auf der Grundlage der Abrechnungsflächen. Eine Abrundung findet nicht statt, entscheidend sind vielmehr die ungekürzten Abrechnungsergebnisse.
Schlussbemerkung:
1. Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung. In beitragsrechtlicher Hinsicht sind alleine
die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Verhältnisse maßgeblich. Bis dahin erfolgende Berechnungen
und Auskünfte sind rein prognostischer Natur und insoweit für das endgültige Beitragsfestetzungsverfahren nicht verbindlich.
3
2. Korrekturen, die sich aus einem eventuellen Verwaltungsstreitverfahren oder aus Änderungen der
verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ergeben, bleiben innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist von 4 Jahren nach Entstehung der Beitragspflicht vorbehalten.
3. Die Forderungen (Vorausleistungen und endgültige Straßenbaubeiträge) werden innerhalb eines
Monats nach Zugang des Bescheids fällig. In begründeten Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit
einer (verzinslichen) Stundung oder Ratenzahlung. Es wird empfohlen, im Bedarfsfall nach Erhalt des
Bescheides kurzfristig mit den zuständigen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen Kontakt aufzunehmen.
Im Anschluss an diese beitragsrechtlichen Ausführungen erläuterte Herr Kleine- Erwig nochmals, weshalb die
Verwaltung die Varianten nach dem Separationsprinzip bevorzugt, wobei es auch gute Gründe aufgrund der
Sackgasse für eine Mischverkehrsfläche gibt.
Herr Höschen fragt die Anlieger, ob es gravierende Bedenken gegen einen verkehrsberuhigten Ausbau der Straße gibt.
Ein Anlieger ist der Meinung, dass es zu wenige Parkplätze bei einer Mischverkehrsfläche gibt.
Herr Höschen weist darauf hin, dass die Anlieger verpflichtet sind auf Ihren eigenen Grundstücken Parkflächen
zu schaffen.
Der Anlieger, Baumweg 7, erklärt, dass er auf dem eigenen Grundstück einen Parkplatz geschaffen hat und
dadurch das Pflanzbeet entsprechend der Variante mit der Mischverkehrsfläche verschoben werden muss und
der
vorgesehene Stellplatz entfällt.
Ein Anlieger wünscht, dass bei dem Separationsprinzip geprüft wird, ob beide Gehwegseiten gleich breit geplant
werden können.
Herr Kleine-Erwig trägt dazu vor, dass die unterschiedlichen Breiten eine fachliche Empfehlung sind.
Herr Höschen weist darauf hin, dass der Nutzen insbesondere für behinderte Menschen groß ist, wenn ein Gehweg breiter ist.
Herr Kleine-Erwig erklärt, dass beide Varianten, Separation oder Mischverkehr, möglich sind.
Ein Anlieger fragt nach, ob bei dem schmalen Gehweg ein Winterdienst besteht.
Herr Kleine-Erwig antwortet, dass die Anliegerstraßen von der Priorität am Ende angesiedelt sind und bei Mischverkehrsflächen der Winterdienst ausschließlich von den Anliegern sicherzustellen ist.
Herr Höschen stellt fest, dass es kein eindeutiges Meinungsbild für das Separations- oder Mischprinzip gibt.
Im Anschluss bedankt sich Hr. Höschen bei den Bürgern für die rege Teilnahme und die sachliche Atmosphäre
in der die Bürgerinformation abgelaufen ist und beendet die Veranstaltung.
gesehen:
Peter Czeremnych
Schriftführer
Olaf Kleine-Erwig
Amtsleiter Tiefbauamt
Ø IV, 66, 60
4