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Datum
14.04.2016
Erstellt
29.12.15, 16:01
Aktualisiert
29.12.15, 16:01
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Gemeinde Inden, Bebauungsplan Nr. 27B „Waagmühle III“
Textliche Festsetzungen
Stand 10.04.2014
Seite 1 von 7
GEMEINDE INDEN
BEBAUUNGSPLAN-NR. 27 B „WAAGMÜHLE III“
1.Vereinfachte Änderung
Textliche Festsetzungen
Ergänzungen Streichungen
A
Planungsrechtliche Festsetzungen
1.
Art der baulichen Nutzung - § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
Allgemeines Wohngebiet – WA (§ 4 i.V.m. § 1 BauNVO)
Gemäß § 1 (6) BauNVO wird für die Allgemeinen Wohngebiete – WA festgesetzt, dass die ausnahmsweise zulässigen Arten der Nutzungen nach § 4 (3)
BauNVO
Nr. 4 Gartenbaubetriebe
Nr. 5 Tankstellen
nicht zulässig sind.
2.
Maß der baulichen Nutzung - § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. mit §§ 16, 17,
19 und 21 a BauNVO
Grundflächenzahl - GRZ
Gemäß § 19 (4) Satz 3 BauNVO darf die festgesetzte GRZ für Nebenanlagen
im Sinne des § 14 BauNVO bis zur GRZ von 0,5 überschritten werden.
3.
Geländehöhe - § 9 Abs. 3 BauGB i. V. mit § 18 BauNVO
Als festgesetzte Geländehöhe gilt die Höhe der Oberkante der ausgebauten
Verkehrsfläche, von der aus die Haupterschließung des Baugrundstücks erfolgt, gemessen an der mittleren Stelle auf der Straßenbegrenzungslinie entlang des Baugrundstücks.
4.
Bauweise - § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. mit § 23 BauNVO
Überbaubare Grundstücksfläche
Keller und Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO unterhalb der Geländeoberfläche sind unzulässig.
Vor- und Zurücktreten von den Baugrenzen und -linien
Die festgesetzten Baulinien und Baugrenzen dürfen gemäß §§ 23 (2) und
23 (2) BauNVO straßenseitig durch Hauseingänge, Vordächer und Treppen
bis zu einem Maß von 0,5 1,0 m auf maximal 1/3 der straßenseitigen Außenwand überschritten werden.
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Von den festgesetzten Baulinien darf gemäß § 23 (2) BauNVO mit Garagen
und Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO bis zu 2,0 m zurückgetreten
werden.
5.
Stellplätze und Garagen - § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. mit §§ 12, 23
BauNVO
Garagen und überdachte Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren
Grundstücksfläche und auf den Flächen für Garagen und Stellplätze zulässig.
Stellplätze, Garagen und zugehörige Nebeneinrichtung in Geschossen unterhalb der Geländeoberfläche sind unzulässig.
6.
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (GFL) - § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB
Gemäß § 9 (1) Nr. 21 BauGB sind ein Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit
sowie ein Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Anlieger und der Ver- und
Entsorgungsträger ausgewiesen.
7.
Schutzmaßnahmen vor schädlichen Umwelteinwirkungen
Festsetzungen zum Immissionsschutz - § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB
Lärmschutzwall
Gemäß § 9 (1) Nr. 24 kann von der in der Planzeichnung festgesetzten Lage
und Höhe des Lärmschutzwalles abgewichen werden, wenn ein gleichwertiger
aktiver Lärmschutz für das Allgemeine Wohngebiet dauerhaft gewährleistet
wird.
Bauliche Vorkehrungen zum Schutz vor Lärm
Gemäß § 9 (1) Nr. 24 BauGB wird festgesetzt, dass entsprechend den dargestellten Lärmpegelbereichen Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen
gemäß DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau vom November 1989) zu treffen
sind.
Lärmpegelbereich
Maßgebl. AußenlärmErf. R´w, res des Außenbauteils Wohnräume in
Pegel in dB(A)
dB
II
56 bis 60
30
III
61 bis 65
35
(Die Tabelle ist ein Auszug der DIN 4109, November 89, Tab. 8, Herausgeber: DIN Deutsches
Institut für Normung e. V.)
Die daraus resultierenden Bauschalldämmmaße einzelner unterschiedlicher
Außenbauteile oder Geschosse können im Einzelfall unterschritten werden,
wenn im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung die Einhaltung des notwendigen Schallschutzes (Innenpegel gemäß DIN 4109) nachgewiesen wird.
Oberhalb von 6,0 m ü. der festgesetzten Geländehöhe sind Wohnräume nur
zulässig, wenn im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine
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schalltechnische Untersuchung die Einhaltung des notwendigen Schallschutzes gemäß DIN 4109 nachgewiesen wird.
8.
Bedingte Festsetzung - § 9 Abs. 2 i. V. mit § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB
Gemäß § 9 (2) Nr. 2 ist im Allgemeinen Wohngebiet eine Wohnnutzung erst
zulässig, wenn der aktive Lärmschutz mit der Bezeichnung A wirksam ist.
9.
Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft - § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB
Maßnahmenflächen M1 – Luchemer Mühlengraben
Auf den mit M1 gekennzeichneten Flächen, die zum Schutz, zur Pflege und
zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt sind, sind naturnahe Gehölzstrukturen zu entwickeln. Vorhandene Gehölze sind zu erhalten. Zusätzlich sind 302 Pflanzen der Gattung Purpurweide (Salix purpurea):
leichte Sträucher, 2 Triebe, 70-90 cm, Pflanzabstand 1 m zu pflanzen und
dauerhaft zu erhalten.
10.
Pflanzgebote und Pflanzbindungen - § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB
Maßnahmenflächen M2 – Bepflanzung Lärmschutz
Auf den mit M2 und A gekennzeichneten Flächen, die zum Schutz, zur Pflege
und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt sind, sind
1202 Sträucher der Pflanzliste 1 und 134 Einzelbäume der Pflanzliste 2 zu
pflanzen und dauerhaft zu erhalten.
Auf den mit M2 und B gekennzeichneten Flächen sind Bäume und Sträucher
entsprechend der Pflanzlisten 1 und 2 zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.
Als Pflanzqualität wird festgesetzt:
- Sträucher: 40-80 cm, Pflanzabstand 1 Meter, zu pflanzen als Gruppen
zu je 5-8 Ex.
-
Einzelbäume: Heister 1-2 x verpflanzt mit Ballen, 150-200, einzeln innerhalb einer Gruppe von Sträuchern
B
Baugestalterische Festsetzungen
11.
Äußere Gestaltung baulicher Anlagen - § 9 Abs. 4 BauGB i. V. mit § 86
BauO NW
Baukörper
Es sind nur Sattel- und gegeneinander gesetzte Pultdächer mit einer Dachneigung von maximal 30° zulässig.
Bei Garagen, überdachten Stellplätzen, eingeschossigen Anbauten und Nebenanlagen sind ausschließlich Pult- und Flachdächer zulässig.
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Der Dachüberstand darf maximal 0,3 m betragen.
Dachgauben sind unzulässig.
Für die Dacheindeckung sind ausschließlich Naturziegel und Zink in nicht
glänzenden grauen und schwarzen Tönen sowie eine mindestens extensive
Dachbegrünung mit einer standortgerechten Vegetation zulässig. Das Dachbegrünungssubstrat muss der FLL-Richtlinie (FLL = Forschungsgesellschaft
Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V., Bonn) für die Planung, Ausführung und Pflege von Dachbegrünungen (Ausgabe 2008 bzw. den entsprechenden Neuauflagen) entsprechen.
Einfriedungen
Einfriedungen sind bis zu einer maximalen Höhe von 2,0 m über der festgesetzten Geländehöhe zulässig, wenn sie aus einer heimischen laubabwerfenden Hecke bestehen. In diesem Fall ist innenseitig das Setzen eines Maschendrahtzaunes oder eines Stabgitterzaunes in gleicher Höhe zulässig.
Einfriedungen in den Vorgartenbereichen sind von dieser Regelung nicht berührt.
Einfriedungen im Bereich des Gewässerrandstreifens sind unzulässig.
Vorgartenzone
In dem Allgemeinen Wohngebiet sind die in der Planzeichnung dargestellten
Vorzonen gärtnerisch zu gestalten. Davon ausgenommen sind die notwendigen Zuwegungen, Zufahrten, Stellplätze und Müllunterbringungen. Befestigte
Flächen dürfen insgesamt 50% der Vorzonenfläche nicht überschreiten.
Innerhalb der in der Planzeichnung dargestellten Vorgartenzone sind Einfriedungen in Form von Mauern aus Ziegeln oder Beton, Gabionen oder heimische Hecken bis zu einer maximalen Höhe von 0,6 m über der festgesetzten
Geländehöhe zulässig.
C
HINWEISE:
Baugrundverhältnisse
Wegen der Bodenverhältnisse im Auegebiet mit humosen Bodenbeimengungen sind bei der Bauwerksgründung gegebenenfalls besondere bauliche
Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich. Hier sind die
Bauvorschriften der DIN 1054 „Zulässige Belastung des Baugrundes“, der DIN
18196 „Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“
sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu
beachten.
Grundwasserverhältnisse
Der Planbereich liegt in einem Auegebiet, in dem durch Sümpfungsmaßnahmen der Grundwasserspiegel gesenkt wird. Der natürliche Grundwasserspiegel steht nahe der Geländeoberfläche an. Der Grundwasserstand kann vorübergehend durch künstliche oder natürliche Einflüsse verändert sein. Bei
den Abdichtungsmaßnahmen ist ein zukünftiger Wiederanstieg des Grund4
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wassers auf das natürliche Niveau zu berücksichtigen. Hier sind die Vorschriften der DIN 18 195 „Bauwerksabdichtungen“ zu beachten. Es ist zu beachten,
dass keine Grundwasserabsenkung bzw. -ableitung - auch kein zeitweiliges
Abpumpen - nach Errichtung der baulichen Anlage erfolgt, und dass keine
schädlichen Veränderungen der Beschaffenheit des Grundwassers eintreten.
Gewässerrandstreifen
Das Plangebiet wird von dem Fließgewässer Luchemer Mühlengraben tangiert. Gemäß § 38 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und § 90a Landeswassergesetz (LWG) ist entlang dieses Gewässers ein 5,0 m breiter Gewässerrandstreifen freizuhalten. Er umfasst den an das Gewässer landseits der Uferlinie
angrenzenden Bereich, bei Gewässern mit ausgeprägter Böschungsoberkante
bemisst sich der Gewässerrandstreifen ab der Böschungsoberkante. Innerhalb
dieser Fläche sind u.a. folgende Handlungen und Maßnahmen nicht erlaubt:
-
Bebauung einschließlich Nebengebäude
-
Lagerflächen, Stellplätze für Kfz
-
Begrenzungsmauern und Zäune
-
Dünger und Herbizideinsatz
-
Landwirtschaftliche Intensivnutzung
Pflanzmaßnahmen
Maßnahmenfläche M1 – Weidengebüsch am Mühlengraben (Gewässerrandstreifen)
Die Anlage des Gehölzes ist in der ersten Pflanzperiode nach Beginn der Erschließung des Gebietes durchzuführen. Das Gehölz ist freiwachsend zu entwickeln, Pflegeschnitte sind nicht notwendig, im Randbereich zum Wohngebiet
aber außerhalb der Vogelbrutzeit zulässig.
In den ersten 2 Jahren sind die Pflanzungen zweimal im Jahr (ca. April und ca.
September) von umwachsendem Wildkraut freizuschneiden.
Die Pflanzen sind mit geeigneten Maßnahmen vor Verbiss zu schützen.
Pflanzausfälle sind nach jährlicher örtlicher Prüfung in den ersten drei Jahren
zu ersetzen.
Sowohl das Ende der Pflanzmaßnahmen als auch die 2-jahrigen Freischneidearbeiten sind der Unteren Landschaftsbehörde oder einer ökologischen
Baubegleitung zwecks Abnahme und Kontrolle anzuzeigen.
Maßnahmenfläche M2 – Bepflanzung des Lärmschutzwalles
Die Pflanzung ist in der ersten Pflanzperiode nach Schüttung des Schutzwalles durchzuführen. Die Gehölze sind freiwachsend zu entwickeln, Pflegeschnitte sind außerhalb der Vogelbrutzeit erlaubt.
In den ersten 3 Jahren sind die Pflanzungen zweimal im Jahr (ca. April und ca.
September) von umwachsendem Wildkraut freizuschneiden.
Sowohl das Ende der Pflanzmaßnahmen als auch die Durchführung der 3jahrigen Freischneidearbeiten sind der Unteren Landschaftsbehörde oder einer ökologischen Baubegleitung zwecks Abnahme und Kontrolle anzuzeigen.
Die Pflanzen sind mit geeigneten Maßnahmen vor Verbiss zu schützen.
Pflanzausfälle sind nach jährlicher örtlicher Prüfung in den ersten drei Jahren
zu ersetzen.
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Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung der Eingriffswirkungen
Die Baufeldfreimachung – insbesondere die Entnahme von Gehölzen und die
Beseitigung von Vegetationsstrukturen - sollte zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von Nestern und Eiern (Artikel 5 VogelSchRL) bzw. Beschädigungen oder Zerstörungen von Fortpflanzungsstätten (§ 44 BNatSchG) außerhalb der Vogelbrutzeit (01.03. bis 30.09. eines Jahres) stattfinden.
Abweichungen hiervon sind öglich, wenn vorab gutachterlich festgestellt wurde, dass sich im Bereich des Bufeldes keine Vogelbrut befindet.
Werden Gehölze in der Vogelbrutzeit entnommen, ist vorab eine Untersuchung auf Vogelbrut durchzuführen. Brüten Vögel in den Gehölzen ist das
Ausfliegen der Jungvögel abzuwarten. Bei der Entnahme von Bäumen ist zudem eine Kontrolle auf Baumhöhlen mit Fledermausbesatz durchzuführen.
Zum Schutz der Vegetationsflächen wird auf die DIN 18 920 „Schutz von
Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ verwiesen.
Für den Fall eines späteren Abrisses der Waagmühle, sind die Gebäude auf
mögliche Fledermausquartiere zu untersuchen. Falls potenzielle Quartiere
vorhanden sind, sind diese auf Fledermausbesatz zu überprüfen, um zu verhindern, dass Tiere zu Schaden kommen oder getötet werden. Ein Abriss des
Gebäudes ist erst nach dem Ausflug der Tiere aus dem Quartier möglich. Für
diesen Fall sind Ersatzquartiere zu schaffen. Das Vorgehen muss in enger
Abstimmung mit der ULB des Kreises Düren erfolgen.
Im Falle des Gebäudeabrisses sind auch die Belange des Vogelschutzes zu
beachten. Eine Beeinträchtigung von Vögeln kann in der Regel durch einen
Abriss außerhalb der Brutzeit gewährleistet werden. Dies ist vorab ebenfalls
zu überprüfen.
Der bei Aushubarbeiten anfallende Mutterboden ist in nutzbarem Zustand an
Ort und Stelle zu erhalten oder nach Umlagerung weitestgehend zu sichern
bzw. vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen (§ 202 BauGB). Zwischenlagerung von Ober- und Unterboden muss auf getrennten Depots (DIN
19731 und DIN 18915) erfolgen. Einmischung von Fremdmaterialien und Bauabfällen auf den Bodendepots sind nicht zulässig und zu vermeiden.
Wichtig ist eine sofortige Begrünung des zwischengelagerten Oberbodenmaterials. Eine gute Entwässerung des Bodendepots ist zu gewährleisten, z.B.
durch durch steile Trapezform mit einer Neigung von mindestens 4%. Die Depots sollen möglichst nicht befahren werden.
Günstig sind tiefwurzelnde, winterharte und stark wasserzehrende Pflanzen
wie z.B. Luzerne, Waldstauden-Roggen, Lupinie oder Ölrettich (vgl. DIN
19731).
Biber
Es liegen Hinweise vor, dass die Gewässer Wehebach und Luchemer Mühlengraben sowie ihre Uferstreifen von Bibern als Wanderwege benutzt werden. Um die an die Uferrandstreifen angrenzenden Gartengrundstücke vor
Grabschäden durch den Biber zu schützen, sollten ausreichend tief eingegrabene, biberverträgliche Grabehindernisse, z.B. Drahtgitter an den Grund6
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stücksgrenzen zu den Auen- und Uferbereichen hin eingebaut werden. Um die
an die Uferrandstreifen angrenzenden Gartengrundstücke vor Fraßschäden
durch den Biber zu schützen, sollten mindestens 1,0 m und höchstens 2,0 m
hohe, biberverträgliche Garteneinfriedungen zum Gewässerrandstreifen hin
errichtet werden.
Kampfmittel
Es bestehen keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln im Boden, es kann jedoch keine Garantie der Freiheit von Kampfmitteln gegeben
werden. Daher sind bei Kampfmittelfunden während der Erd-/ Bauarbeiten die
Arbeiten aus Sicherheitsgründen sofort einzustellen und die nächstgelegene
Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst NRW-Rheinland,
Bezirksregierung Düsseldorf zu verständigen.
Bodendenkmäler
Im Plangebiet findet sich das Bodendenkmal DN 220. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu
erhalten. Die Weisung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für
den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
DIN 4109
DIN-Vorschriften, auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind über den Beuth Verlag GmbH, Berlin zu beziehen.
Sie finden jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung Anwendung und werden beim Bauamt, Rathausstraße 1, 52458 Inden, während der
Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.
D
Pflanzenauswahllisten
Pflanzliste 1, Sträucher
Weißdorn
Hasel
Rote Heckenkirsche
Schlehe
Wildrose
Schwarzer Holunder
Crataegus monogyna
Corylus avellana
Lonicera xylosteum
Prunus spinosa
Rosa canina
Sambucus nigra
Pflanzliste 2, Bäume
Feldahorn
Vogelkirsche
Eberesche
Acer campestre
Prunus avium
Sorbus aucuparia
Inden, den 10.04.2014
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