Daten
Kommune
Pulheim
Größe
133 kB
Datum
19.03.2013
Erstellt
26.02.13, 07:33
Aktualisiert
26.02.13, 07:33
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
70/2013
Erstellt am:
06.02.2013
Aktenzeichen:
IV/661
Verfasser/in:
Herr Rademann
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
Haupt- und Finanzausschuss
X
05.03.2013
Rat
X
19.03.2013
Betreff
Bau einer weiteren Klärstufe in der ZKA Pulheim
Hier: Genehmigung eines erheblichen außerplanmäßigen Aufwands und einer erheblichen außerplanmäßigen Auszahlung
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
X
ja
nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
X
ja
nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X
Finanzierungsbedarf
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
nein
gesamt:
512.000,00
Euro
— im Haushalt des laufenden Jahres
512.000,00
Euro
— in den Haushalten der folgenden Jahre
0,00
Euro
Euro
Euro
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
ja
x
nein
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
11/02/01.661/00000.5232000 „Sanierung der Fassade des Faulturm-Treppenhauses (ZKA)“ in Höhe von 112.000 Euro
11/02/01.661/00000.7232000 „Sanierung der Fassade des Faulturm-Treppenhauses (ZKA)“ in Höhe von 265.000 Euro
11/02/01.661/66120.7232000 „Auszahlung für die Kanalsanierung - Reparaturen“ in Höhe von 247.000 Euro
Vorlage Nr.: 70/2013 . Seite 2 / 3
Beschlussvorschlag
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt, der Rat beschließt eine erhebliche außerplanmäßige Auszahlung bei
11/02/01.661/66110.7429000 „Sachverständigen-/Gerichts-/Gutachter- und Beraterkosten“ in Höhe von 512.000 Euro
sowie einen außerplanmäßigen Aufwand bei 11/02/01.661/66110.5429000 „Sachverständigen-/Gerichts-/Gutachter- und
Beraterkosten“ in Höhe von 112.000 Euro.
Die Deckung erfolgt aus den Konten, die im Finanzierungsvorschlag genannt wurden.
Erläuterungen
1. Die Stadt Pulheim führt seit 1995 einen Prozess gegen die Ingenieurgesellschaft D., die zwischen 1989 und 1994
mit der Planung und Durchführung der Kläranlagenerweiterung befasst war.
Nach Auffassung der Stadt war die Erweiterung der Kläranlage mit erheblichen Mängeln behaftet. Die Stadt behielt
einen Teil des Honorars der Ingenieurgesellschaft D. ein. Diese erhob darauf Klage gegen die Stadt auf Zahlung eines Betrages von 940.257,22 DM = 480.745,88 Euro. Die Stadt wiederum machte Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche wegen der fehlerhaften Klärung und der erforderlichen Nachrüstung geltend und erhob Widerklage gegen die Ingenieurgesellschaft D. in Höhe von zuletzt insgesamt 1.413.483,73 Euro nebst Zinsen. Im
Lauf des erstinstanzlichen Verfahrens wurde umfangreich Beweis zur Berechtigung der wechselseitigen Forderungen erhoben durch Beauftragung verschiedener gerichtlicher Sachverständiger.
Mit Urteil vom 07.12.2010 kommt das Landgericht zu dem Ergebnis, dass der Ingenieurgesellschaft D. noch Honoraransprüche in Höhe von 270.140,17 Euro zustehen, während an die Stadt als Schadensersatz aufgrund der Widerklage noch 370.208,50 Euro zu zahlen sind, so dass sich zugunsten der Stadt (ohne Zinsen) ein positiver Saldo
in Höhe von 100.068,33 Euro ergibt. Im Einzelnen führt das LG aus, dass die damalige Kündigung des Vertrags
durch die Ingenieurgesellschaft D. als unwirksam angesehen werde. Weil keine Abnahme der Arbeiten durch die
Stadt stattgefunden habe, sei eine Beweislastentscheidung zulasten der Ingenieurgesellschaft D. zu fällen gewesen; die Ingenieurgesellschaft D. habe die Fehlerfreiheit ihres Verfahrens nicht beweisen können. Die Auffassung
der Ingenieurgesellschaft D., dass die städtischen Ansprüche verjährt seien, weil diese auf einem Planungsfehler
beruhten und hier die fünfjährige Verjährungsfrist schon mit der Abnahme der Planung bzw. mit Zahlung der
Schlussrechnung für die Leistungsphasen 1 – 4 im Jahr 1990 begonnen habe, ist nach Auffassung des LGs unzutreffend. Insbesondere weil die Ingenieurgesellschaft D. eine bis dahin nicht erprobte Anlage geplant und ausführen
gelassen hat, habe für den bauleitenden Ingenieur besonderer Anlass bestanden, die vorhandene Planung im Hinblick auf seine Erfolgshaftung auf ihre Realisierbarkeit zu prüfen, so dass das Landgericht die mit der Widerklage
geltend gemachte städtische Forderung als nicht verjährt ansieht. Den nachträglich geforderten Mehrvergütungsanspruch der Ingenieurgesellschaft D. hält das Gericht demgegenüber für verjährt.
Die Ingenieurgesellschaft D. legte Berufung gegen das Urteil ein.
2. In der mündlichen Verhandlung am 15.05.2012 wurde deutlich, dass das OLG Köln eine gravierend andere Rechtsauffassung als das LG vertritt, die sich zulasten der Stadt Pulheim auswirkt.
Das OLG äußert die Ansicht, dass die mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche der Stadt bereits Ende des
Jahres 1995 verjährt seien. Das Gericht begründet dies damit, dass die Ingenieurgesellschaft stufenweise beauftragt worden und ihre von der Stadt beanstandete Leistung bereits im Jahr 1990 abnahmefähig erbracht worden sei.
Jedenfalls sei ihre Schlussrechnung über den Planungsauftrag (Leistungsphasen 1 - 4) im Dezember 1990 vorbehaltlos beglichen worden. Da die Ansprüche der Stadt erst im Jahr 1996 gerichtlich geltend gemacht worden seien,
habe die Verjährung nicht mehr unterbrochen werden können. Im Übrigen habe auch eine Abnahme der Leistungen
der Ingenieurgesellschaft D. stattgefunden, so dass die Stadt und nicht die Ingenieurgesellschaft D. die Beweislast
für die Mangelhaftigkeit der Anlage trage.
Die Stadt erklärte in der mündlichen Verhandlung am 15.05.2012 hilfsweise die Aufrechnung mit ihren Gewährleistungsansprüchen.
Vorlage Nr.: 70/2013 . Seite 3 / 3
Im Beschluss vom 30.10.2012 vertritt das OLG die Auffassung, diese Hilfsaufrechnung könne nicht die vom Landgericht zugesprochene Forderung der Ingenieurgesellschaft D. von 270.140,17 Euro ergreifen. Unter Umständen
müsse im Hinblick auf die mit der Berufung weiter verfolgte Mehrforderung der Ingenieurgesellschaft D. ein weiterer
Sachverständiger beauftragt werden.
Zwischenzeitlich hat die Ingenieurgesellschaft D. beim OLG beantragt, das LG-Urteil für vorläufig vollstreckbar zu
erklären. Die Klageforderung von 270.140,17 Euro nebst 4% Zinsen seit 01.01.1995 ist bereits rechtskräftig zuerkannt. Unter Einbeziehung der Zinsen ergibt sich insoweit ein Gesamtbetrag von rund 470.000 Euro. Es ist davon
auszugehen, dass das OLG wegen dieses Betrages die Vollstreckung ohne Sicherheitsleistung zulassen wird. Die
Stadt ihrerseits könnte zwar die Vollstreckung der ihr zuerkannten Forderung (370.208,50 Euro nebst 4% Zinsen
seit 1996) gegen Ingenieurgesellschaft D. betreiben, müsste dann aber – weil das Berufungsverfahren noch anhängig ist – Sicherheit (z.B. durch Bestellung von Bürgschaften) leisten.
Es steht damit zu erwarten, dass sehr zeitnah ein Betrag von ca. 470.000 Euro an die Ingenieurgesellschaft D. gezahlt werden muss. Die Mittel müssen folglich außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Ein weiterer Betrag in Höhe von 42.000 Euro dient der Begleichung weiterer noch offener Verbindlichkeiten, wie Prozessgebühren, Anwaltskosten, etc., sodass sich ein außerplanmäßiger Finanzierungsbedarf von 512.000 Euro ergibt.
Auf dem Konto M 66177601.7831000 „Bau einer weiteren Klärstufe in der ZKA Pulheim“ stehen zurzeit noch 102.000
Euro zur Verfügung. Die investiv veranschlagten Mittel auf diesem Konto sollten für evtl. zu begleichende Forderungen
aus dem vorstehenden Rechtsstreit an die Ingenieurgesellschaft D. verwandt werden. Allerdings handelt es sich bei der
Begleichung der Forderung nicht um einen investiven Vorgang, da die noch zu leistenden Planungshonorare nicht zu
einem Vermögenszuwachs führen.
In der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2008 wurden 400.000 Euro für den oben geschilderten Rechtsstreit in einer Rückstellung berücksichtigt. Der Differenzbetrag zu 512.000 Euro muss als Aufwand im Jahr 2013 außerplanmäßig finanziert
werden.
Die Deckung erfolgt aus den Konten:
11/02/01.661/00000.5232000 „Aufwand für die Sanierung der Fassade des Faulturm-Treppenhauses (ZKA)“ in Höhe
von 112.000 Euro
11/02/01.661/00000.7232000 „Auszahlung für die Sanierung der Fassade des Faulturm-Treppenhauses (ZKA)“ in Höhe
von 265.000 Euro
11/02/01.661/66120.7232000 „Auszahlung für die Kanalsanierung - Reparaturen“ in Höhe von 247.000 Euro.
Die Sanierung der Fassade des Faulturm-Treppenhauses (ZKA) wird in das Jahr 2014 verschoben. Der Umfang der
Reparaturen im Rahmen der Kanalsanierung wird auf das aus rechtlichen Gründen unaufschiebbare Maß reduziert.
Andere sinnvolle Sanierungen werden in die Folgejahre verschoben.