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Beschlussvorlage (Satzung)

Daten

Kommune
Inden
Größe
86 kB
Datum
25.06.2015
Erstellt
03.06.15, 16:01
Aktualisiert
03.06.15, 16:01
Beschlussvorlage (Satzung) Beschlussvorlage (Satzung) Beschlussvorlage (Satzung) Beschlussvorlage (Satzung)

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Inhalt der Datei

SATZUNG der Gemeinde Inden über die Errichtung und Unterhaltung von Obdachlosenunterkünften für asylbegehrende Ausländer und Bürgerkriegsflüchtlinge in der Gemeinde Inden vom 01.07.2015 Auf Grund folgender gesetzlicher Vorschriften in der zur Zeit jeweils gültigen Fassung, - § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666/ SGV. NW. 2023) - § 5 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. März 1984 (GV. NW. S. 214/ SGV. NW. 24) - §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712/ SGV. NW. 610) hat der Rat der Gemeinde Inden in seiner Sitzung am 25.06.2015 folgende Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von Obdachlosenunterkünften beschlossen: § 1 Rechtsform und Zweckbestimmung (1) Die Gemeinde Inden errichtet und unterhält Obdachlosenunterkünfte zur vorläufigen und vorüber gehenden Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen (§ 2 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes). (2) Die Obdachlosenunterkünfte sind nicht rechtsfähige öffentliche Anstalten. (3) Das Benutzungsverhältnis zwischen der Gemeinde Inden und den Benutzern ist öffentlichrechtlich. § 2 Aufsicht, Verwaltung und Ordnung (1) Die Obdachlosenunterkünfte unterstehen der Aufsicht und der Verwaltung des Bürgermeisters. (2) Der Bürgermeister erlässt für die Obdachlosenunterkünfte eine Benutzungsordnung, die das Zusammenleben der Benutzer, das Ausmaß der Benutzung und die Ordnung in dem jeweiligen Obdach regelt. § 3 Einweisung (1) Unterzubringende Personen (§ 1 Abs. 1) werden durch schriftliche Einweisungsverfügung des Bürgermeisters unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs in ein Obdach eingewiesen. Spätestens bei der erstmaligen Aufnahme in eine Obdachlosenunterkunft erhält der Benutzer gegen schriftliche Bestätigung: 1. die Einweisungsverfügung, in der die unterzubringende Person, die Obdachlosenunterkunft sowie die Höhe der Benutzungsgebühren bezeichnet sind, 2. einen Abdruck dieser Satzung und der Benutzungsordnung für die Obdachlosenunterkünfte 3. Unterkunftsschlüssel. (2) Ein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Unterkunft besteht nicht. Der Benutzer kann nach vorheriger Ankündigung mit einer Frist von zwei Tagen sowohl innerhalb einer Obdachlosenunterkunft von einem Bereich in einen anderen als auch von einer Obdachlosenunterkunft in eine andere verlegt werden; bei der Verlegung in eine andere Obdachlosenunterkunft gilt Abs. S. 2 sinngemäß. (3) Durch Einweisung und Aufnahme in eine Obdachlosenunterkunft ist jeder Benutzer verpflichtet: 1. die Bestimmungen dieser Satzung und der Benutzungsordnung der Obdachlosenunterkünfte zu beachten, 2. den mündlichen Weisungen der mit der Aufsicht und der Verwaltung der Obdachlosenunterkunft beauftragten Bediensteten der Gemeinde Folge zu leisten. (4) Die Einweisung kann widerrufen werden, wenn der Benutzer 1. anderweitig ausreichenden Wohnraum zur Verfügung hat, 2. schwerwiegend oder mehrfach gegen diese Satzung, die Benutzungsordnung der Obdachlosenunterkunft oder die mündlichen Weisungen (Abs. 3 Nr. 2) verstoßen hat. (5) Der Benutzer hat die Obdachlosenunterkunft unverzüglich zu räumen, wenn 1. die Einweisung widerrufen wird, 2. der Benutzer seinen Wohnsitz wechselt. Die Räumung einer Unterkunft kann nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen zwangsweise durchgesetzt werden. Der betroffene Benutzer ist verpflichtet, die Kosten einer Zwangsräumung zu tragen. (6) Das Benutzungsverhältnis endet mit der ordnungsgemäßen Übergabe der Unterkunft und der dem Benutzer überlassenen Gegenstände an einen mit der Aufsicht und der Verwaltung der Obdachlosenunterkünfte beauftragten Bediensteten der Gemeinde. § 4 Gebührenpflicht (1) Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der von ihr errichteten und unterhaltenen Obdachlosenunterkünfte Benutzungsgebühren. (2) Gebührenpflichtig sind die Benutzer der Obdachlosenunterkünfte. (3) Die Gebührenpflicht entsteht von dem Tage an, von dem der Gebührenpflichtige die Unterkunft benutzt oder auf Grund der Einweisungsverfügung nutzen kann. Die endet mit dem Tag der ordnungsgemäßen Übergabe der Unterkunft an einen mit der Aufsicht und der Verwaltung der Obdachlosenunterkünfte beauftragten Bediensteten der Gemeinde. (4) Die Benutzungsgebühr ist jeweils monatlich im voraus, und zwar spätestens am dritten Werktag nach der Aufnahme in der Obdachlosenunterkunft, im übrigen bis zum fünften Werktag eines jeden Monats an die Gemeindekasse zu entrichten. (5) Besteht die Gebührenpflicht nicht während des gesamten Monats, wird der einzelne Gebührenpflichtige Tag mit 1/30 der Monatsgebühr berechnet. Einzugs- und Auszugstag werden jeweils als voller Tag berechnet. Am Tage der Verlegung von einer Unterkunft in eine andere ist nur die Tagesgebühr für die neue Unterkunft zu entrichten. Zuviel entrichtete Gebühren werden unverzüglich erstattet. § 5 Gebührenberechnung (1) Die Gebühr wird nach der Grundfläche der benutzten Räume berechnet, die auf volle Quadratmeter aufgerundet wird. Gemeinschaftsflächen werden anteilig berücksichtigt. Nach der derzeitigen Belegung ergibt sich eine Nutzungsfläche von 15,00 qm pro unter zu bringender Person. (2) Die Gebührensätze betragen je qm und Monat 4,00 €. (3) Neben den Benutzungsgebühren sind die Verbrauchskosten (Strom, Wasser, Heizung, Kanalbenutzung, Gebäudeunterhaltung) auf Grund des tatsächlichen Verbrauchs zu entrichten. Ist bei den Verbrauchskosten eine Abrechnung nach dem tatsächlichen Verbrauch nicht möglich oder untunlich, so sind folgende Pauschalen zu entrichten: 1. Heizkosten 2. Nebenkosten (Grundbesitzabgaben einschl. Wasser, Gebäudeversicherung) 3. Gebäudeunterhaltung 3. Stromkostenbeitrag 63,00 €/Monat 49,00 €/Monat 27,00 €/Monat 40,00 €/Monat Für die Entrichtung der Verbrauchs- oder Kostenbeiträge gilt § 4 Abs. 4 entsprechend. § 6 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.07.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 01.12.1997 außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende Satzung wird hiermit bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Inden vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Inden, den 25.06.2015 gez.: Schuster Bürgermeister