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Beschlussvorlage (Nutzung von gemeindlichen Liegenschaften)

Daten

Kommune
Inden
Größe
96 kB
Datum
03.12.2015
Erstellt
19.11.15, 21:06
Aktualisiert
19.11.15, 21:06
Beschlussvorlage (Nutzung von gemeindlichen Liegenschaften)

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Inhalt der Datei

Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen Datum Hauptamt Heinrich Unterberger 02.11.2015 öffentlich Beratungsfolge Termin Hauptausschuss 03.12.2015 TOP Ein Ja Nein 88/2015 Ent Bemerkungen Betrifft: Nutzung von gemeindlichen Liegenschaften Beschlussentwurf: Der Hauptausschuss ist mit der Durchführung der in der Begründung aufgeführten Nutzungen bzw. Nutzungsüberlassungen einverstanden Begründung: Durch die vom Rat am 22.10.2015 beschlossene Änderung der Zuständigkeitsordnung ist es Aufgabe des Hauptausschusses über die Vermietung, Verpachtung und Nutzungsüberlassung von gemeindlichen Liegenschaften zu entscheiden. Unter die Nutzungsüberlassung fallen somit auch die Vergaben von Nutzungszeiten in den gemeindlichen Turnhallen für Freizeit- und Vereinssportnutzungen. Bei diesen Nutzungen handelt es sich hauptsächlich um im Sommer- bzw. Winterhalbjahr regelmäßig anfallende bzw. wiederkehrende Nutzungen. Mitunter werden die berücksichtigungsfähigen Nutzungswünsche erst sehr kurzfristig abgegeben, so dass diese Termine nicht unbedingt mit der Sitzungsplanung in Einklang stehen. Auch gibt es kurzfristig an die Verwaltung herangetragene, außerplanmäßige Nutzungswünsche für das unmittelbar bevorstehende Wochenende, an dem die Halle auch frei wäre. Diesen Anträgen kann bei derzeitiger Beschlusslage nicht mehr entsprochen werden. Ich schlage daher Folgendes vor: Für die turnusmäßigen, im Sommer- bzw. Winterhalbjahr stattfindenden Freizeit- und Vereinssportnutzungen in den Turnhallen einschl. der Jugendfußballturniere (F.C. Inden/Altdorf Dezember/Januar, Fußballverband Mittelrhein e.V. Dezember/Januar), sowie des Bezirksjugendvergleichskampfes (Bogenschießen) der Pankratius Sportschützen Inden/Altdorf e.V., die Durchführung der Karnevalssitzungen des LCC 1980 e.V. „Luckebömmelte Lü“ und die kurzfristige Nutzung von Proben von Tanzgruppen oder Einzelpersonen gilt die Genehmigung des Hauptausschuss als erteilt. Darüber hinaus gehende Nutzungen sind nur möglich, sofern der Hauptausschuss dem zustimmt.