Daten
Kommune
Inden
Größe
115 kB
Datum
29.06.2016
Erstellt
09.06.16, 21:05
Aktualisiert
09.06.16, 21:05
Stichworte
Inhalt der Datei
37 30 04
Satzung
über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in
der Gemeinde Inden vom 29.06. 2016
Der Rat der Gemeinde Inden hat in seiner Sitzung am 29. Juni 2016 aufgrund des § 52 Abs. 5
in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 26 Abs. 1 – 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die
Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) und der §§ 1, 2 4 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, jeweils in der bei Erlass dieser
Satzung geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen:
§1
Zweck der Brandschauverhütungsschau
(1)
Die Brandverhütungsschau wird durchgeführt, um präventiv zu prüfen, ob Gebäude.
Betriebe und Einrichtungen, die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet
sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große
Anzahl von Personen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, den Erfordernissen
des abwehrenden Brandschutzes entsprechen.
(2)
Die Prüfung der Erfordernisse des abwehrenden Brandschutzes dient der Feststellung
brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen sowie der Anordnung von
Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes oder der Ausbreitung von Feuer und
Rauch vorbeugen und bei einem Brand oder Unglücksfall die Rettung von Menschen
und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen.
§2
Gebührenpflichtige Leistungen
(1)
Gebührenpflichtig sind die Leistungen
a)
zur Durchführung der Brandverhütungsschau im Sinne von § 1 einschließlich
deren Vor- und Nachbereitung. Die gilt auch in Fällen, in denen die für die
Brandverhütungsschau
zuständige
Dienststelle
an
Prüfungen
der
Bauaufsichtsbehörde beteiligt ist und dabei zugleich eine Brandverhütungsschau
vornimmt,
b)
infolge erforderlicher Nachbesichtigungen (Nachschau)
c)
im Bereich des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes außerhalb des
Baugenehmigungsverfahrens, die mündlich oder schriftlich beantragt wurden
und mit der Anfertigung einer gutachterlichen Stellungnahme, eines
Brandschutzgutachtens oder eines Brandschutzkonzeptes zu einem definierten
Objekt verbunden sind,
d)
einer auf Antrag durchgeführten Brandschutzunterweisung
(2)
Unberührt bleibt das Recht anderer Behörden, insbesondere der Bauaufsichtsbehörde
zur Erhebung von Gebühren aufgrund besonderer Vorschriften, wenn sie in eigener
Zuständigkeit an der Durchführung der Brandverhütungsschau teilgenommen haben
oder nach Durchführung der Brandverhütungsschau tätig geworden sind.
§3
Gebührenmaßstab
(1)
Die Gebühren werden nach der Dauer der Amtshandlung und nach der Zahl der
notwendig eingesetzten Kräfte bemessen. Zur Gebühr gehören auch die Kosten für
die in Anspruch genommenen Fremdleistungen.
(2)
Die Bemessung der Gebühren erfolgt im Einzelnen nach dem im anliegenden
Gebührentarif aufgeführten Sätzen. Der Gebührentarif ist Bestandteil der Satzung
(Anlage 1).
§4
Auslagenersatz
Besondere bare Auslagen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Leistung entstehen,
sind zu ersetzen, auch wenn eine Befreiung von der Gebühr für die Amtshandlung besteht.
§5
Zeitliche Folge der Brandverhütungsschau
(1)
Die zeitliche Folge der Brandverhütungsschau richtet sich bei Objekten, die
Gegenstand von Sonderverordnungen oder baurechtlichen Anordnungen sind,
nach den entsprechenden baurechtlichen Vorschriften. Im Übrigen ist die
Brandverhütungsschau je nach Gefährdungsgrad in Zeitabständen von längstens
sechs Jahren durchzuführen.
(2)
Fehlen Vorschriften zu den Zeitabständen der Brandverhütungsschau, werden
diese von der Gemeinde Inden unter Berücksichtigung des Gefährdungsgrades
von Objekten nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt.
§6
Gebührenschuldner
(1)
(2)
Gebührenschuldner
ist
der
Eigentümer,
Besitzer
oder
sonstige
Nutzungsberechtigte des der Brandverhütungsschau unterworfenen Objektes sowie
derjenige, der eine Leistung gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. c) beantragt. Mehrere Personen
im Sinne des Satzes 1 haften als Gesamtschuldner.
Gebührenfreiheit besteht unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils
geltenden Fassung.
§7
Entstehung, Festsetzung, Fälligkeit, Stundung, Erlass der Gebühr
(1)
Die Gebühr entsteht mit Abschluss der Leistung. Die Gebühr wird durch Bescheid
festgesetzt. Sie ist mit Zugang des Bescheides fällig und innerhalb von einem Monat
zu entrichten.
(2)
Die Entrichtung der Gebühr kann ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die
Entrichtung innerhalb des angegebenen Zahlungszeitraumes eine erhebliche Härte
für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht
gefährdet erscheint. Die Stundung ist in der Regel nur auf Antrag und bei einer
Gebühr von über 511,29 € gegen Sicherheitsleistung zu gewähren.
(3)
Von der Erhebung der Gebühr kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des
Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses
gerechtfertigt ist.
§8
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.07.2016 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der
Brandschau in der Gemeinde Inden i. d. F. vom 18.06.1999 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der
Brandverhütungsschau in der Gemeinde Inden wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994, die Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften der GO NW gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit
der Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a)
b)
c)
d)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet, oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel
ergibt.
Inden, den 29. Juni 2016
Der Bürgermeister
(Langefeld)
Anlage 1
Gebührensätze
Für die Bemessung der Gebührung nach § 3 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die
Durchführung der Brandverhütungsschau in der Gemeinde Inden vom 29. Juni 2016 gelten
folgende Regelsätze:
1.
Durchführung einer Brandverhütungsschau oder einer Nachschau am Objekt nach Dauer
der Amtshandlung:
Je angefangene Stunde pauschal
48,73 €
2.
Vorbereitung und / oder Nachbereitung der Brandschau entsprechend dem Aufwand:
Je angefangene halbe Stunde
24,37 €
3.
Durchführung einer Objektbesichtigung auf Antrag von Personen im Sinne des
§ 6 Abs. 1 Satz 1:
Die Bemessung der Gebühr erfolgt in
entsprechender Anwendung der Regelung
zu Ziffer 1.
4. Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 Buchstabe c) und d):
4.1 Schriftlich erteilte gutachterliche Stellungnahme:
Je angefangene Stunde
48,73 €
4.2 Erstellung eines Brandschutzgutachtens:
Je angefangene Stunde
24,37 €
4.3 Erstellung eines Brandschutzkonzeptes:
Je angefangene Stunde
48,73 €
4.4 Durchführung einer Brandschutzunterweisung einschließlich
Vorbereitungszeit
Je angefangene Stunde
5.
48,73 €
Angefallene Fahrkosten werden entsprechend dem Reisekostenrecht für das
Land NW in der jeweils gültigen Fassung abgerechnet.