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Beschlussvorlage (Satzung)

Daten

Kommune
Inden
Größe
115 kB
Datum
29.06.2016
Erstellt
09.06.16, 21:05
Aktualisiert
09.06.16, 21:05
Beschlussvorlage (Satzung) Beschlussvorlage (Satzung) Beschlussvorlage (Satzung) Beschlussvorlage (Satzung)

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Inhalt der Datei

37 30 04 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Gemeinde Inden vom 29.06. 2016 Der Rat der Gemeinde Inden hat in seiner Sitzung am 29. Juni 2016 aufgrund des § 52 Abs. 5 in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 26 Abs. 1 – 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) und der §§ 1, 2 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen: §1 Zweck der Brandschauverhütungsschau (1) Die Brandverhütungsschau wird durchgeführt, um präventiv zu prüfen, ob Gebäude. Betriebe und Einrichtungen, die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, den Erfordernissen des abwehrenden Brandschutzes entsprechen. (2) Die Prüfung der Erfordernisse des abwehrenden Brandschutzes dient der Feststellung brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen sowie der Anordnung von Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes oder der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen und bei einem Brand oder Unglücksfall die Rettung von Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen. §2 Gebührenpflichtige Leistungen (1) Gebührenpflichtig sind die Leistungen a) zur Durchführung der Brandverhütungsschau im Sinne von § 1 einschließlich deren Vor- und Nachbereitung. Die gilt auch in Fällen, in denen die für die Brandverhütungsschau zuständige Dienststelle an Prüfungen der Bauaufsichtsbehörde beteiligt ist und dabei zugleich eine Brandverhütungsschau vornimmt, b) infolge erforderlicher Nachbesichtigungen (Nachschau) c) im Bereich des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens, die mündlich oder schriftlich beantragt wurden und mit der Anfertigung einer gutachterlichen Stellungnahme, eines Brandschutzgutachtens oder eines Brandschutzkonzeptes zu einem definierten Objekt verbunden sind, d) einer auf Antrag durchgeführten Brandschutzunterweisung (2) Unberührt bleibt das Recht anderer Behörden, insbesondere der Bauaufsichtsbehörde zur Erhebung von Gebühren aufgrund besonderer Vorschriften, wenn sie in eigener Zuständigkeit an der Durchführung der Brandverhütungsschau teilgenommen haben oder nach Durchführung der Brandverhütungsschau tätig geworden sind. §3 Gebührenmaßstab (1) Die Gebühren werden nach der Dauer der Amtshandlung und nach der Zahl der notwendig eingesetzten Kräfte bemessen. Zur Gebühr gehören auch die Kosten für die in Anspruch genommenen Fremdleistungen. (2) Die Bemessung der Gebühren erfolgt im Einzelnen nach dem im anliegenden Gebührentarif aufgeführten Sätzen. Der Gebührentarif ist Bestandteil der Satzung (Anlage 1). §4 Auslagenersatz Besondere bare Auslagen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Leistung entstehen, sind zu ersetzen, auch wenn eine Befreiung von der Gebühr für die Amtshandlung besteht. §5 Zeitliche Folge der Brandverhütungsschau (1) Die zeitliche Folge der Brandverhütungsschau richtet sich bei Objekten, die Gegenstand von Sonderverordnungen oder baurechtlichen Anordnungen sind, nach den entsprechenden baurechtlichen Vorschriften. Im Übrigen ist die Brandverhütungsschau je nach Gefährdungsgrad in Zeitabständen von längstens sechs Jahren durchzuführen. (2) Fehlen Vorschriften zu den Zeitabständen der Brandverhütungsschau, werden diese von der Gemeinde Inden unter Berücksichtigung des Gefährdungsgrades von Objekten nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt. §6 Gebührenschuldner (1) (2) Gebührenschuldner ist der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte des der Brandverhütungsschau unterworfenen Objektes sowie derjenige, der eine Leistung gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. c) beantragt. Mehrere Personen im Sinne des Satzes 1 haften als Gesamtschuldner. Gebührenfreiheit besteht unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung. §7 Entstehung, Festsetzung, Fälligkeit, Stundung, Erlass der Gebühr (1) Die Gebühr entsteht mit Abschluss der Leistung. Die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt. Sie ist mit Zugang des Bescheides fällig und innerhalb von einem Monat zu entrichten. (2) Die Entrichtung der Gebühr kann ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Entrichtung innerhalb des angegebenen Zahlungszeitraumes eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung ist in der Regel nur auf Antrag und bei einer Gebühr von über 511,29 € gegen Sicherheitsleistung zu gewähren. (3) Von der Erhebung der Gebühr kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist. §8 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 01.07.2016 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Gemeinde Inden i. d. F. vom 18.06.1999 außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Gemeinde Inden wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994, die Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften der GO NW gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit der Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) b) c) d) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet, oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Inden, den 29. Juni 2016 Der Bürgermeister (Langefeld) Anlage 1 Gebührensätze Für die Bemessung der Gebührung nach § 3 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Gemeinde Inden vom 29. Juni 2016 gelten folgende Regelsätze: 1. Durchführung einer Brandverhütungsschau oder einer Nachschau am Objekt nach Dauer der Amtshandlung: Je angefangene Stunde pauschal 48,73 € 2. Vorbereitung und / oder Nachbereitung der Brandschau entsprechend dem Aufwand: Je angefangene halbe Stunde 24,37 € 3. Durchführung einer Objektbesichtigung auf Antrag von Personen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1: Die Bemessung der Gebühr erfolgt in entsprechender Anwendung der Regelung zu Ziffer 1. 4. Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 Buchstabe c) und d): 4.1 Schriftlich erteilte gutachterliche Stellungnahme: Je angefangene Stunde 48,73 € 4.2 Erstellung eines Brandschutzgutachtens: Je angefangene Stunde 24,37 € 4.3 Erstellung eines Brandschutzkonzeptes: Je angefangene Stunde 48,73 € 4.4 Durchführung einer Brandschutzunterweisung einschließlich Vorbereitungszeit Je angefangene Stunde 5. 48,73 € Angefallene Fahrkosten werden entsprechend dem Reisekostenrecht für das Land NW in der jeweils gültigen Fassung abgerechnet.