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Kommune
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Größe
1,6 MB
Datum
17.09.2014
Erstellt
04.09.14, 17:07
Aktualisiert
04.09.14, 17:07
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Stellungnahme zum Entwurf des Abfallwirtschaftsplans NRW, Teilplan Siedlungsabfälle
Gemeinsame Stellungnahme
des Zweckverbands Entsorgungsregion West (ZEW)
und der AWA Entsorgung GmbH
zum Entwurf des Abfallwirtschaftsplans NRW, Teilplan Siedlungsabfälle,
Stand März 2014
im Beteiligungsverfahren
Generelle Anmerkungen und Forderungen
Für die Aufstellung des Abfallwirtsplans - AWP - ist nach § Abfallgesetz NRW das
Ministerium für Klimaschutz-, Umwelt- und Naturschutz, Landwirtschafts- und Verbraucherschutz des Landes NRW als oberste Abfallwirtschaftsbehörde zuständig.
Gemäß § 30, Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind die Bundesländer für
die Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen zuständig. Dabei wird der Abfallwirtschaftsplan im Benehmen mit den fachlich betroffenen Ausschüssen des Landtages
und im Einvernehmen mit dem beteiligten Fachministerien aufgestellt und bekannt
gegeben.
Gemäß § 31 Absatz 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz sind bei der Aufstellung der Abfallwirtschaftspläne der Städte und Gemeinden, die Landkreise sowie ihre jeweiligen
Zusammenschlüsse (z. B.: Zweckverbände) und die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu beteiligen.
Mit Verfügung vom 10.03.2014 hat das MKULNV NRW nach langer vorbereitender
Diskussion mit den zu beteiligenden Institutionen, Fachverbänden und Behörden den
Entwurf eines Abfallwirtschaftsplans für NRW - Teilplan Siedlungsabfälle - vorgelegt.
Die zusammenfassende Pressemitteilung des MKULNV NRW vom 12.03.2014 kann
im Internet unter
http://www.umwelt.nrw.de/ministerium/presse/presse_aktuell/presse140312.php
abgerufen werden. Der vollständige Text des Entwurfs des Abfallwirtschaftsplans
kann im Internet unter
http://umwelt.nrw.de/umwelt/abfall/abfallwirtschaftsplanung/siedlungsabfall/index.php
abgerufen werden.
Die zu beteiligenden Institutionen, darunter auch der Zweckverband Entsorgungsregion West (ZEW) sind vom MKULNV NRW nach einer Fristverlängerung aufgefordert
worden, bis zum 30. September 2014 Stellung zu nehmen.
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Stellungnahme zum Entwurf des Abfallwirtschaftsplans NRW, Teilplan Siedlungsabfälle
Abfallwirtschaftspläne (AWP) haben die Ziele der Abfallvermeidung und Verwertung
sowie die für die Sicherung der Inlandsbeseitigung erforderliche Abfallbeseitigungsanlagen darzustellen (Entsorgungssicherheit). Dabei sind zukünftige, innerhalb eines
Zeitraumes von mind. 10 Jahren zu erwartenden Entwicklungen zu berücksichtigen.
Eine Fortschreibung der Abfallwirtschaftspläne ist alle 5 Jahre vorgesehen.
Die in den Abfallwirtschaftsplan aufgenommenen Ziele und Festlegungen sind von
den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern bei der Aufstellung und Fortschreibung
ihrer jeweiligen Abfallwirtschaftskonzepte zu beachten. Zudem liefern sie die Grundlage dafür, Entscheidungen hinsichtlich der Realisierung von Verwertungs- und Behandlungsanlagen in den einzelnen Gebietskörperschaften zu treffen (Stichwort:
Planungssicherheit).
Räumlich ist der im Entwurf vorliegende Abfallwirtschaftsplan NRW begrenzt auf das
Land NRW; der sachliche Geltungsbereich erfasst dabei alle Abfälle, die den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern überlassen werden bzw. zu überlassen sind.
Selbstverständlich sind auch andere relevante Abfallströme, die dem Verwertungsregime unterliegen, darstellbar.
Für die eigenen Planungen des ZEW als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (örE) stellt sich nachteilig dar, dass gewerbliche Abfälle zur Verwertung statistisch im
Abfallwirtschaftsplan nicht erfasst werden und dies obwohl der ZEW zu jeder Zeit zur
Annahme dieser Abfälle verpflichtet ist. Deren Kenntnis ist für die Auslegung und
Realisierung der öffentlichen Entsorgungsanlagen und deren wirtschaftlichen Betriebes zentral und damit unerlässlich. Die kommunalen Abfallwirtschaftskonzepte bauen ebenfalls darauf auf.
Forderung:
Somit wird gefordert, dass auch die gewerblichen Abfälle zur Verwertung statistisch erfasst und in der Landesplanung berücksichtigt werden.
Die Ziele des vom MKULNV aufgestellten Entwurfs eines „ökologischen Landesabfallplans“ sehen die Intensivierung folgender Punkte vor:
a) Förderung der Abfallvermeidung
b) Stärkung der regionalen Entsorgungsautarkie und des Näherprinzips
Punkt a): Förderung der Abfallvermeidung und Abfallberatung
Die Bestandsaufnahme in NRW hat gezeigt, dass abfallvermeidende Maßnahmen
und die Abfallberatung in der überwiegenden Anzahl der Kommunen in NRW - in
recht unterschiedlichem Umfang - stattfindet.
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Stellungnahme zum Entwurf des Abfallwirtschaftsplans NRW, Teilplan Siedlungsabfälle
Gegenüber dem gültigen AWP der Landes wird im vorliegendem Entwurf dem Bereich Förderung der Abfallvermeidung nicht nur wesentlich mehr Raum sondern auch
wesentlich mehr Inhalt in Form von konkreten Maßnahmen und Beispielen gegeben.
Gleiches gilt für die im KrWG geforderten 2. Stufe der Abfallhierarchie: Vorbereitung
zur Wiederverwertung.
Die Behandlung beider Themenbereiche der Abfallhierarchie lehnt sich sehr stark an
das Abfallvermeidungsprogramm Deutschlands an, welches im Juli 2013 beschlossen wurde. Während in den zurückliegenden Jahren der Fokus auf Maßnahmen in
der Öffentlichkeitsarbeit oder zur Sensibilisierung lag, sollen zukünftig die Wiederverwendung und die Verbesserung der Nutzungsintensität einen höheren Stellenwert
einnehmen.
Dazu wird die Gründung einer Stiftung oder Agentur für Abfallvermeidung und
Wiederverwendung als die Institution, die gerade solche Aktivität bündelt, vernetzt
und zielgerichtet weiterentwickelt. Beispielhaft werden die Bekanntmachung von Best
Practice Beispielen und das Initiieren von Wettbewerben angeführt. Die Einrichtung
einer solchen Institution wird ausdrücklich befürwortet, da gerade die Vernetzung
von in diesen Bereichen Tätigen ein hohes Synergiepotential bietet. Die Erfahrung
zeigt, dass eine zentrale Anlaufstelle (Wissenspool), schneller gute Aktionen, Maßnahmen, Ausstellungen, usw. publik machen bzw. darauf hinweisen kann. Auch sollte das Wissen bzgl. Fördermöglichkeiten, Knowhow Transfer und schon vorliegende
Erfahrungen oder Studien gebündelt werden, um nicht durch zeitaufwendige eigene
Recherchen das ohnehin knapp in den Kommunen zur Verfügung stehende Personal
zu binden.
Möglichkeiten, die Wiederverwendung von Abfällen zu stärken, werden im AWP detailliert und zutreffend dargestellt.
Die Menge der Abfälle, die der Wiederverwendung zugeführt werden, kann jedoch
nur wirkungsvoll gesteigert werden, wenn die Schritte Sammlung, Vorbereitung zur
Wiederverwendung und Abgabe an Folgenutzer effizient in ihren Abläufen, in der
Fläche (gemeindeübergreifend) und in der Finanzierung geregelt und organisiert
sind.
Wertstoffhöfe sollten hierzu stadt- und gemeindeübergreifend von den Bürgern
genutzt werden dürfen. Dies führt zu höherem Entsorgungskomfort, verkürzt häufig
Entsorgungswege und steigert dadurch die Bereitschaft der Bürger, wiederverwendbare und verwertbare Abfälle abzugeben.
Zur zum Teil notwendigen Aufarbeitung von Abfällen (z. B. Möbel, Elektrogeräte oder
Altkleider) mit dem Ziel der ortsnahen Abgabe/Verkauf in Sozialkaufhäusern, ist die
Einbindung sozialer Einrichtungen unverzichtbar. Diese Aktivitäten müssen koordiniert werden. Darüber hinaus sind die Kosten der Erfassung, Aufbereitung und Abgabe über Abfallgebühren zu finanzieren, soweit die Verkaufserlöse nicht ausreichen.
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Stellungnahme zum Entwurf des Abfallwirtschaftsplans NRW, Teilplan Siedlungsabfälle
Forderung:
Die
bestehenden
rechtlichen
Möglichkeiten
der
gegenseitigen
(Kreis/Gemeinde) Aufgabenübertragung sind zu umständlich. Hier sollte der
AWP und in der Folge das Landesabfallgesetz NRW die Zuständigkeiten für die
Erfassung im Bringsystem von wiederverwendbaren und verwertbaren Abfällen auf die Kreise erweitern.
Forderung:
Das MKULNV sollte die Einrichtung einer Stiftung oder Agentur für Abfallvermeidung und Wiederverwendung vorantreiben und umsetzen.
Gewerbeabfallberatung
Aufgrund der Erfahrungen der AWA/des ZEW im Bereich der Überlassungspflicht
von Abfällen aus den Gewerbebetrieben an die örE sollte insbesondere hinsichtlich
der Gewerbeabfallberatung verstärkt darauf hingewirkt werden, dass auch Gewerbebetriebe entsprechend der Anzahl ihrer Mitarbeiter und der Art ihres Gewerbes, Abfallmengen zur Beseitigung an die Stadt/die Gemeinde zu überlassen haben. Regelmäßige Kontrollen über die Angemessenheit des Volumens der Sammelbehältnisse
für die Abfälle sind geboten.
Forderung:
Die Landesregierung wird aufgefordert, die Verpflichtung von Gewerbebetrieben zur ausreichenden Bereitstellung von Behältervolumen im AWP und im
Landesabfallgesetz zu berücksichtigen.
Punkt b): Regionale Entsorgungsautarkie
Im vorliegenden Entwurf des AWP wird das zentrale Ziel einer regionalen Entsorgungsautarkie verfolgt. Das MKULNV sieht dabei nur die Bildung von drei Entsorgungsregionen vor.
Das MKULNV fordert im Entwurf auf, innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe
des AWP entsprechende Kooperationen auf freiwilliger Basis einzugehen. Das Land
hält sich nach Ablauf dieser 2-Jahres-Frist ausdrücklich vor, die Zuweisung zu einer
Region als verbindlich zu erklären, sofern es diesen Schritt aufgrund der Entwicklung
für geboten hält. Generell wird im AWP-Entwurf Kooperation auf freiwilliger Basis
ausdrücklich Vorrang eingeräumt, das heißt auch über die jeweiligen Grenzen der
Regionen sind abfallwirtschaftliche Kooperationen in der Zukunft möglich.
ZEW und AWA bedauern, dass nicht von vornherein mit dem Instrument der
Zuweisung gearbeitet wird und erwarten von der Landesregierung, dies zu
überdenken.
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Stellungnahme zum Entwurf des Abfallwirtschaftsplans NRW, Teilplan Siedlungsabfälle
Bezüglich der Zuordnung zu Entsorgungsregionen wird auf die Aussagen zu
Kapitel 2.3 verwiesen. Hier wird die Notwendigkeit von 4 statt 3 Entsorgungsregionen begründet.
Anmerkungen und Forderungen zu einzelnen Kapiteln im AWP:
Kapitel 2.3 Vorschlag zur Bildung von Entsorgungsregionen
Forderung:
Die Anzahl der vorgeschlagenen Entsorgungsregionen soll von 3 bisher vorgeschlagenen Regionen auf 4 Regionen erhöht werden.
Wir schließen uns diesbezüglich der nachstehenden, auszugsweise übernommenen
Begründung des VKU zum AWP vom 25.6.2014 an :
Im Entwurf des AWP werden als Planungs- und Abwägungskriterien zur Bildung der
Regionen vergleichbare Größenordnungen in Bezug auf die vorhandenen überlassenen Abfälle und Behandlungskapazitäten angeführt.
Minden
MBA Pohlsche Heide
Steinfurt
Herford
Bielefeld
Borken
MBRA
Münster
Münster
MVA Bielefeld
Coesfeld
Warendorf
SBS Ennigerloh
MVA Hamm
Recklinghausen
Kleve
MA Paderborn
Wesel
RZR Herten II
GelsenRZR Herten I
Bottrop kirchen Herne
Dortmund
MVA Asdonkshof
MKVA Krefeld
Hamm
Paderborn
Soest
Bochum
Duisburg
Essen
Mühlheim
EnnepeRuhrKreis
Krefeld
Mettmann
MVA Düsseldorf
MHKW Iserlohn
Hagen
MVA
Hagen
Wuppertal
MA Meschede
Düsseldorf
Märkischer
Mönchen-Rhein-KreisMVA Wuppertal Kreis
Solingen
gladbach Neuss
MVA Solingen Remscheid
WSAA Neuss
MHKW Leverkusen
Heinsberg
RMVA Köln
MVA Weisweiler
RheinErft
Kreis
Hochsauerlandkreis
Olpe
LeverkusenRheinischBergischer
Kreis
Köln
Aachen
Düren
Höxter
BGR Soest
MHKW Essen
Unna
MA Bochum
Ober-
hausen
GMVA Niederrhein
Viersen
Lippe
Gütersloh
MBA Borken
MA Erftstadt
OberBergischer
Kreis
SiegenWittgenstein
Bonn Rhein-Sieg-Kreis
MVA Bonn
w estliches Rheinland
Euskirchen
Rheinland / Bergisches Land
Westfalen / w estliches Ruhrgebiet
Mitte
./.
./.
1.
2.
3.
4.
Westliches Rheinland
Rheinland/Bergisches Land
Westfalen/ östl. Ruhr
Mitte
Die Unterschiede bzgl. der Auslastung mit örE-Mengen und die errichteten Behandlungskapazitäten sind beim 3-Regionen-Modell wesentlich stärker ausgeprägt als
beim 4-Regionen-Modell, so dass die aufgestellten Kriterien im 4-Regionen-Modell
besser erfüllt werden:
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3-Regionen-Modell
Auslastung
örE Mengen
mit Region Rheinland:
4-Regionen-Modell
58 %
Region westl. Rheinland:
65 %
Region
Rheinland/Bergisches
Land:
60 %
Region Westfalen:
78 %
Region Westfalen/östl. 69 %
Ruhrgebiet:
Region EKOCity:
68 %
Region Mitte:
65 %
500
kg/Ea
Region westl. Rheinland:
400
kg/Ea
500
kg/Ea
Errichtete Kapazi- Region Rheinland:
täten
Region
Rheinland/Bergisches
Land:
Region Westfalen:
300
kg/Ea
Region Westfalen/östl. 400
Ruhrgebiet:
kg/Ea
Region EKOCity:
700
kg/Ea
Region Mitte:
500
kg/Ea
Um auch der zur Zeit gegebenen strukturellen Ungleichbehandlung der Gebührenzahler in NRW entgegenzuwirken, die vor allem die Bürgerinnen und Bürger
in den Kommunen betrifft, welche die Maßnahmen aus früheren Abfallwirtschaftsplänen des Landes umgesetzt haben, ist anzustreben, innerhalb des
Landes NRW, jedenfalls aber in den Entsorgungsregionen, die Gebühren zu
vereinheitlichen.
Forderungen:
Einheitliche und gerechte Abfallgebühren sollen in ganz NRW, jedenfalls
aber in den Entsorgungsregionen, geschaffen werden.
Die Abfallgebühren sollen transparent sein und von der Preisüberwachungsbehörde geprüft sein.
Die Quersubventionierung von Wettbewerbspreisen ist zu untersagen,
da es dem öffentlichen Preisrecht widerspricht.
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Stellungnahme zum Entwurf des Abfallwirtschaftsplans NRW, Teilplan Siedlungsabfälle
Die Ergebnisse der derzeit durchgeführten Ausschreibungen der örE verschärfen
den oben genannten Trend der Unterschiede in den Entsorgungsgebühren.
Nach dem Entwurf sind die Städte Bottrop, Essen, Gelsenkirchen und Mühlheim an
der Ruhr angehalten, eine Zusammenarbeit mit dem Zweckverband EKOCity zu prüfen. Dies ist allerdings schon als obsolet zu betrachten, da Ausschreibungen von Essen, Gelsenkirchen und Bottrop zukünftig eine weitere Belieferung der RWE Anlage
in Essen Karnap ergeben haben.
Mit der Bildung der zuvor genannten Entsorgungsregion soll in einer relativ großzügigen Betrachtungsweise das europarechtlich vorgegebene Prinzip der Nähe umgesetzt werden. Während der derzeit gültige, noch von der schwarz-gelben Landesregierung am 30.3.2010 in Kraft gesetzte AWP das gesamte Land NRW als mit dem
europäischen Nähe-Prinzip als vereinbar definiert hat, will die jetzige Landesregierung dem Nähe-Prinzip wieder zum Durchbruch verhelfen.
Allerdings sollten diejenigen, die wirtschaftliche Vorteile dadurch haben, dass sie
nicht die nächstgelegene Anlage für die thermische Behandlung ihrer Beseitigungsabfälle nutzen, einen entsprechenden finanziellen Ausgleich zahlen. Dieser Ausgleich sollte sich an der vermeidbaren Kilometerleistung pro Tonne orientieren. Dabei
müssen auch ökologische Aspekte berücksichtigt werden (siehe hierzu Kapitel 4.4).
Kapitel 3.4 Grenzüberschreitende Abfallverbringung
Die Bestimmunen zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung werden lediglich in
ihrer restriktiven Wirkung beschrieben. Dabei ist bei den dargestellten Auslastungsgraden der Anlagen genügend Kapazität vorhanden, auch Abfälle aus dem nahen
Ausland zu verarbeiten. Die unter den Zielen der Abfallwirtschaftsplanung aufgeführte Möglichkeit zeitlich befristeter Notentsorgungsmaßnahmen aus dem europäischen
Ausland oder dem Prinzip der Nähe entsprechende Importe von Siedlungsabfällen
durchzuführen, sollte durch das Land beispielsweise durch entsprechende Genehmigungspraxis unterstützt werden. Dies ist aufgrund der Grenzlage gerade für den
Standort Weisweiler, der sich unter Wettbewerbsaspekten gegenüber im Landesinneren gelegen Anlagen nachteilig ausgewirkt hat, von besonderer Bedeutung.
Forderung:
Eine im AWP (Kap. 10.1, Seite 113) favorisierte Reduzierung bestehender Behandlungskapazitäten ist nur dann akzeptabel, wenn dabei ökologische Standards und nicht nur „Dumpingpreise“ entscheidungsrelevant sind.
(siehe auch Forderungen zu Kapitel 4.4 des AWP- Entwurfs)
Bezüglich der u.E. zur Zeit erheblich unterschiedlichen Genehmigungspraxis erheben wir folgende
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Forderung:
Das MKULNV sollte bei den Bezirksregierungen in NRW eine einheitliche Genehmigungspraxis bei Abfallimporten umsetzen und sicherstellen.
Kapitel 4.2. Gebührenanreize für Abfälle zur Verwertung
Der AWP nennt die Möglichkeit der Erhebung von Grundgebühren auf Gemeindeebene, um durch niedrigere Leistungsgebühren für Verwertungsabfälle Anreize zur
verstärkten Getrennthaltung verwertbarer Abfälle zu schaffen.
Der AWP sollte darauf hinweisen, dass dieses Instrument auch auf Kreisebene
eingesetzt werden kann. Insbesondere die Finanzierung eines Teils der Kosten
für Vergärungs- und Grünabfallkompostierungsanlagen über eine Grundgebühr ermöglicht die Erhebung geringerer Leistungsgebühren. Hierdurch wird
vermieden, dass Gemeinden und Bürger wegen hoher Leistungsgebühren darauf verzichten, Wertstoffe und hier insbesondere Bio- und Grünabfälle getrennt zu erfassen.
Kapitel 4.4 Weiterentwicklung zu einer Ressourcenwirtschaft
Zur Weiterentwicklung der Ressourcenwirtschaft ist es aus Sicht des ZEW unerlässlich, konkrete Kennzahlen für eine nachhaltige Abfallwirtschaft festzulegen. Hier sollten verschiedene Verwertungs- und Entsorgungsverfahren hinsichtlich ihrer Klimarelevanz und ihres Ressourcenverbrauches bewertet werden.
Forderung
Die Umwelterheblichkeit und Energieeffizienz vorhandener Anlagen ist zu bewerten und zu vergleichen. Damit kann zugunsten besserer ökologischer Standards steuernd eingegriffen werden.
Forderung
Zur ökologischen Bewertung von Entsorgungswegen ist ein Systemvergleich
zwischen den Umweltauswirkungen der Müllverbrennung, der Aufbereitung mit
nachfolgender Verbrennung (EBS), sowie auch deren spezifische Schadstofffracht im Rahmen einer strategischen Umweltprüfung durchzuführen.
Damit würde dann auch ein Steuerungsinstrument gemäß Seite 68 der Strategischen Umweltprüfung zum AWP geschaffen, energieeffizienteren (und umweltfreundlichen!!) Anlagen eine bessere Auslastung zu geben.
Mit der aktuellen Fassung kann dieses, unseres Erachtens sehr wichtige Ziel
nicht erreicht werden.
Einige Abfallströme wie z. B. Klärschlamm werden derzeit in industriellen Feuerungsanlagen, z. B. Mitverbrennung im Kraftwerk Weisweiler, mit niedrigeren ökologischen Standards als in der MVA Weisweiler entsorgt.
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Stellungnahme zum Entwurf des Abfallwirtschaftsplans NRW, Teilplan Siedlungsabfälle
Forderung:
Öffentliche Abfälle wie Klärschlamm sollten mit höherer Priorität in den frei
werdenden Kapazitäten von Müllverbrennungsanlagen als in industriellen Feuerungsanlagen entsorgt werden.
Kapitel 9 Entsorgungsinfrastruktur
Die Stoffströme von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu allen Anlagen
sollten im AWP und/oder in den Siedlungsabfallbilanzen dargestellt werden, um bessere Kenntnisse über anderenorts entsorgte Mengen zu erhalten. Dabei sind auch
Umschlaganlagen von Interesse.
Forderung:
Das MKULNV sollte eine weitergehende Stoffstromkontrolle unter Einbeziehung der gewerblichen Abfallströme zur Verwertung und aller wichtigen Entsorgungsanlagen in NRW durchführen und regelmäßig veröffentlichen.
Die Datenbank AIDA des Landes NRW sollte mit den Anlagengenehmigungen übereinstimmen, was nicht immer der Fall ist. Die Stammdaten der Entsorgungsanlagen
sollten regelmäßig von den Betreibern überprüft werden. Eine einheitliche Systematik
sollte von allen Landesbehörden angewendet werden.
Kapitel 9.2 Mechanische Abfallbehandlungsanlagen
Das ELC Horm wird als Vorbehandlungsanlage vor der weiteren Entsorgung in der
MVA Weisweiler genutzt, jedoch bei der Siedlungsabfallbilanz nicht berücksichtigt,
weil dort die End-Entsorgungsanlage angegeben wird. Wahrscheinlich findet das
ELC-Horm deswegen keinen Eingang in die Tabelle 9.2 „Auflistung mechanischer
Abfallbehandlungsanlagen in NRW“.
Forderung:
Das ELC Horm ist in die Tabelle 9.2 aufzunehmen.
Kapitel 9.6 Deponien
Falls die Entsorgungssicherheit für die Rostasche aus der MVA Weisweiler Eingang
in die Landesplanung finden soll, müssen die derzeitigen Entsorgungswege berücksichtigt werden, was im AWP-Entwurf aber nur eingeschränkt der Fall ist.
Forderung:
Der AWP sollte den konkreten Entsorgungsweg der Rostasche aus der MVA
Weisweiler deutlicher darstellen.
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Stellungnahme zum Entwurf des Abfallwirtschaftsplans NRW, Teilplan Siedlungsabfälle
Die Entsorgung ist vertraglich langfristig über die Kraftwerksdeponie des Kraftwerkes
Weisweiler bei Neulohn-Fronhoven gesichert.
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