Daten
Kommune
Inden
Größe
70 kB
Datum
06.11.2014
Erstellt
11.09.14, 17:07
Aktualisiert
11.09.14, 17:07
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE INDEN
Ortsteil Schophoven
Bebauungsplan Nr. 28 "Gut Müllenark"
7. Änderung
(Bebauungsplan vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 BauGB)
Textliche Festsetzungen
August 2014
I
Planungsrechtliche Festsetzungen
1
Art der baulichen Nutzung (gemäß § 9 (1) Nr. 1 BauGB
1.1
WA - Allgemeines Wohngebiet (gemäß § 4 BauNVO)
Die gemäß § 4 (3) BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sind
gemäß § 1 (6) BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
1.2
MD - Dorfgebiet (gemäß § 5 BauNVO)
MD, MD 1, MD 2, MD 3, MD 4
Gemäß § 1 (9) BauNVO sind Betriebe zur Be- und Verarbeitung und
Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse nur ausnahmsweise
zulässig.
Tankstellen werden grundsätzlich ausgeschlossen.
Gemäß § 1 (5) BauNVO ist die Tierhaltung grundsätzlich ausgeschlossen.
Zulässig sind nur die Hobbytierhaltung und die Nutztierhaltung, die der
Selbstversorgung dient.
Gemäß § 1 (9) BauNVO sind sonstige Gewerbebetriebe nur zulässig, wenn
sie nicht störend sind.
Gemäß § 1 (6) BauNVO wird die Ausnahme nach § 5 (3) BauNVO nicht
Bestandteil dieses Bebauungsplanes.
2
Höhenlage der Gebäude (gemäß § 9 BauGB)
Als festgesetzte Geländehöhe nach § 9 (3) BauGB gilt die Höhe der
Oberkante der ausgebauten Verkehrsfläche, von der aus die
Haupterschließung des Baugrundstückes erfolgt, gemessen an der mittleren
Stelle auf der Straßenbegrenzungslinie entlang des Baugrundstückes.
2.1
Traufhöhen und Firsthöhen (gemäß § 16 (2) Nr. 4 und § 18 (1) BauNVO)
Im WA1 und MD4 dürfen die Traufhöhen baulicher Anlagen die Höhenlage
des Bezugspunktes (s. 2.3) max. 4,50m und die Firsthöhen max. 9,0m
überschreiten.
Im WA 2, MD 2 und MD 3 dürfen die Traufhöhen baulicher Anlagen die
Höhenlage des Bezugspunktes (s. 2.3) max. 6,50m und die Firsthöhen max.
10,0m überschreiten.
2.2
Begriffserklärung zur Traufhöhe
Die Traufhöhe ist die Differenz der Höhe vom Bezugspunkt (s. 2.3) und dem
Schnittpunkt der Außenkante des Außenmauerwerkes mit der Oberkante der
traufseitigen Dachhaut.
2.3
Bezugspunkt
Bezugspunkt ist die Höhe der fertig ausgebauten, an das Grundstück
angrenzenden Verkehrsfläche (Oberkante Gehweg / Oberkante der
Verkehrsmischfläche) in Höhe der Mitte der überbaubaren Grundstücksfläche.
Bei Eckgrundstücken ist die Verkehrsfläche ausschlaggebend, von welcher
die bauliche Anlage erschlossen wird (Zuwegung / Eingangsseite).
3
Stellplätze und Garagen (gemäß § 9 (1) Nr. 4 BauGB)
Garagen, Stellplätze und überdachte Stellplätze sind gemäß § 12 i.V.m. § 23
BauNVO nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sowie innerhalb
der gesondert dafür ausgewiesenen Flächen zulässig.
a) Kellergaragen und -rampen sind nicht zulässig.
b) Garagen, Stellplätze und überdachte Stellplätze sind in den in der
Planzeichnung abgegrenzten Flächen für Garagen, Stellplätze und
überdachte Stellplätzen innerhalb eines Bereiches von 3 m entlang der
seitlichen Grundstücksgrenzen zulässig.
c) Stellplätze sind darüber hinaus auf den Zufahrtsflächen zulässig.
4
Nebenanlagen (gemäß § 14 BauNVO und § 23 (5) BauNVO
Auf den nicht überbaubaren Grundstückflächen ab der hinteren Baugrenze
bzw. deren Verlängerung bis zur seitlichen Grundstücksgrenze bis zum Ende
des Grundstücks (Gartenbereich) sind im Sinne des § 14 (1) BauNVO i. V. m.
§ 23 (5) BauNVO eingeschossige Gebäudeteile bis zu 30 m³ umbauten Raum
zulässig. Diese Gebäude dürfen nicht unterkellert werden und keine
Feuerstelle enthalten.
Im WA 1 und WA 2 ist Kleintierhaltung in Nebenanlagen zulässig.
5
Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft (gemäß § 9 (1) Nr. 20 BauGB)
In der Fläche für Maßnahmen ist eine Streuobstwiese anzupflanzen. Je
100qm ist ein hochstammiger Obstbaum zu pflanzen, zu pflegen und zu
erhalten. Eine Liste empfohlener Obstsorten ist im Anhang des
Landschaftspflegerischen Fachbeitrages enthalten.
Pflegemaßnahmen:
Baumscheiben regelmäßig ausmähen (3 Schnitte im Jahr), Erziehungs- und
Unterhaltungsschnitte zum Aufbau/Auslichtung des Kronengerüstes im Turnus
von 3-5 Jahren, Baumschutz (z.B. gegen Verbiss) anbringen, 1-2 schürige
Mahd der Obstwiese, je nach Dominanz von Brennessel oder Distel, wobei
das Mähgut abzuräumen ist. Alternativ ist eine Beweidung mit einer
Großvieheinheit/ha zulässig.
6
Immissionsschutz
Entsprechend
dem
Schallschutzgutachten
2003
1076
des
Sachverständigenbüros Dr.-Ing. Szymanski & Partner (Aachen) wird in den
markierten Bereichen folgendes festgesetzt:
Lämpegelbereich IV: Für Fassaden mit Abstand < 6,0 m von der
Straßenbegrenzungslinie
Lämpegelbereich III: Für Fassaden mit Abstand von 6,0 - 22,0m von der
Straßenbegrenzungslinie.
Bauliche Vorkehrungen zum Schutz vor Lärm:
Entsprechend der dargestellten Lärmpegelbereiche sind Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen gemäß DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau
vom November 1989) zu treffen.
II
Baugestalterische Festsetzungen
nach § 86 BauONW in Verbindung mit § 9 (4) BauGB
1
Dachform
Es sind nur Sattel-, Walm-, gegeneinandergeschetzte Pult- und Tonnendächer
mit einer Dachneigung von mindestens 25° zulässig.
Bei Garagen, überdachten Stellplätzen, eingschossigen Anbauten und
Nebenanlagen sind auch Pult- und Flachdächer zulässig, wenn die
Grundfläche des Gebäudes höchstens 36 m² beträgt.
2
Vorgartenbereiche an Wendeanlagen
In einem Abstand von 2m (senkrecht von der Straßenbegrenzungslinie aus
gemessen) um die Wendeanlagen der Baugebiete WA 1, MD 3 und MD 4 sind
Einfriedungen und überdachte Stellplätze und Garagen nicht zulässig.
Das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern, die die Überhangflächen der
Entsorgungsfahrzeuge beeinträchtigen, ist in einem Abstand von 2m
(senkrecht von der Straßenbegrenzungslinie aus gemessen) nicht zulässig.
III
Hinweise
- Gem. §§ 15 + 16 Denkmalschutzgesetz NRW ist bei Auftreten
archäologischer Befunde die Gemeinde Inden als Untere Denkmalbehörde
umgehend zu unterrichten. Der Fundort und das Bodendenkmal sind
unverändert zu belassen.
- Das Plangebiet liegt in einem Auegebiet, sowie im Einzugsbereich der
Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlentagebaues Inden.
- Baugrundverhältnisse: Wegen der Bodenverhältnisse im Auegebiet, in dem
mit setzungsempfindlichen Schichten im Untergrund zu rechnen ist, sind bei
der Bauwerksgründung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere
im Gründungsbereich, erforderlich. Hier sind die Bauvorschriften der DIN
1054 "Zulässige Belastung des Baugrundes", der DIN 18 196 " Erd- und
Grundbau: Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke" sowie die
Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu
beachten.
- Grundwasserverhältnisse: Der natürliche Grundwasserspiegel steht nahe der
Geländeoberfläche an. Der Grundwasserstand kann vorübergehend durch
künstliche oder natürliche Einflüsse verändert sein. Bei den
Abdichtungsmaßnahmen
ist
ein
zukünftiger
Wiederanstieg
des
Grundwassers auf das natürliche Niveau der Schutz vor Hochwasser zu
berücksichtigen.
Hier sind Vorschriften der DIN 18 195 "Bauwerksabdichtungen" zu beachten.
Grundwasserabsenkungen bzw. - Ableitungen (auch durch zeitweiliges
Abpumpen) sind nur mit Zustimmung der Unteren Wasserbehörde des
Kreises Düren zulässig.