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Beschlussvorlage (Abwägung)

Daten

Kommune
Inden
Größe
83 kB
Datum
06.11.2014
Erstellt
11.09.14, 17:07
Aktualisiert
11.09.14, 17:07

Inhalt der Datei

1 Gemeinde Inden Bebauungsplan Nr. 27b „Waagmühle 3“ und 16. Änderung des Flächennutzungsplanes Abwägung im Verfahren nach § 4 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB Stand: August 2014 2 Anregung der Amprion GmbH, mit Schreiben vom 22.07.2014 Beschlussvorschlag: Der Hinweis betrifft nicht das Planverfahren. Abwägung: Anregung: Mit Schreiben vom 05.01.2010 haben wir im Rahmen der Beteiligung Träger öffentlicher Belange eine Stellungnahme zur o. g. Bauleitplanung abgegeben. Diese Stellungnahme behält auch für den nun eingereichten Verfahrensschritt der öffentlichen Auslegung weiterhin ihre Gültigkeit. Gegen einen Satzungsbeschluss zur o. g. Bauleitplanung in der jetzt vorliegenden Fassung bestehen aus unserer Sicht keine Bedenken. Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 220- und 380kV-Netzes. Ferner gehen wir davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben. Stellungnahme vom 05.01.2010: Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine Hochspannungsleitungen unseres Unternehmens. Planungen von Hochspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor. Die ursprünglich über das Planungsgebiet Der Sachstand ist so in den Planentwurf eingeflossen. verlaufenden 220- und 380-kVHochspannungsfreileitungen wurden nach Fertigstellung der parallel zur BAB A 4 verlaufenden 110-/380-kVHochspannungsfreileitung Weisweiler – Oberzier, Bl. 4107, demontiert. Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 220- und 380kV-Netzes. 3 Ferner gehen wir davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben. Die zuständigen Unternehmen werden am Planverfahren und der Erschließungsplanung beteiligt. Anregung der Westnetz GmbH, mit Schreiben vom 23.07.2014 Beschlussvorschlag: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, betrifft aber nicht das Planverfahren Anregung: Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine 110-kVHochspannungsleitungen der Westnetz GmbH. Planungen von 110-kVHochspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor. Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 110-kVNetzes und ergeht auch im Auftrag und mit Wirkung für die RWE Deutschland AG als Eigentümerin des 110-kV-Netzes. Ferner gehen wir davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben. Abschließend möchten wir Sie noch auf Folgendes hinweisen: Seit Januar 2013 ist die Westnetz GmbH der neue Verteilnetzbetreiber für Strom und Gas im Westen Deutschlands. Der Name und das Logo sind neu, geblieben sind Aufgaben, Kompetenzen und Ihre Ansprechpartner. Die Aktivitäten u. a. der RWE Rhein-Ruhr Netzservice GmbH, der RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH, der Rhein-Ruhr Verteilnetz GmbH sowie der Westfalen-Weser-Ems Verteilnetz GmbH wurden in der Westnetz GmbH gebündelt. Eigentümerin der Netzanlagen ist weiterhin die RWE Deutschland AG. Abwägung: 4 Wir bitten Sie deshalb, die RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH, Freistuhl 7, 44137 Dortmund, aus Ihrem Verteiler zu entfernen und Ihre Anfragen künftig an die Westnetz GmbH, DRW-SLK-TM, Florianstraße 15-21, 44139 Dortmund, zu richten. Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Anregung Geologischer Dienst NRW, Landesbetrieb, mit Schreiben vom 25.07.2014 Beschlussvorschlag: Der Hinweis wird berücksichtigt. Anregung: Abwägung: Ich ergänze den Punkt C Hinweise im Kapitel Textliche Festsetzungen um das Thema Erdbebengefährdung: Gemäß der Technischen Baubestimmun- Die Hinweise zum Bebauungsplan wergen des Landes NRW ist bei der Planung den entsprechend ergänzt. und Bemessung üblicher Hochbauten die DIN 4149-2005-04 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten“ zu berücksichtigen. Die Gemarkung Altdorf der Gemeinde Inden ist der Erdbebenzone 3 in geologischer Untergrundklasse S zuzuordnen. Anregung Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, mit Schreiben vom 28.07.2014 Beschlussvorschlag: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen, sind für das Planverfahren nicht relevant. Anregung: Abwägung: Zu dem im Betreff genannten Sachverhalt teile ich Ihnen folgendes mit: Die von Ihnen angesprochene Fläche liegt im Zuständigkeitsbereich der militärischen Luftfahrt. (§ 18a LuftVG) Hierbei gehe ich davon aus, dass bauliche Anlagen – einschließlich untergeordneter Gebäudeteile – eine Höhe von 30m Die Höhenfestsetzungen für die Gebäude 5 nicht überschreiten. Sollte entgegen mei- enden bei einer maximalen Traufhöhe ner Einschätzungen diese Höhe übervon 7 m über der angrenzenden Straßenschritten werden, bitte ich Sie in jedem fläche. Fall mir die Planungsunterlagen vor Erteilung einer Baugenehmigung – zur Prüfung zuzuleiten. Hinweis: Seit dem 1. April 2014 hat das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleitungen der Bundeswehr (BAIUDBv) Infra I 3 die Aufgaben der aufgelösten Wehrbereichsverwaltung Nord, Düsseldorf als Träger öffentlicher Belange und militärische Luftfahrtbehörde übernommen. Anregung Unitymedia NRW GmbH, mit Schreiben vom 31.07.2014 Beschlussvorschlag: Der Hinweis wird berücksichtigt. Anregung: Vielen Dank für Ihre Informationen. Abwägung: Im Planbereich liegen Versorgungsanlagen der Unitymedia NRW GmbH. Wir sind grundsätzlich daran interessiert, unser glasfaserbasiertes Kabelnetz in Neubaugebieten zu erweitern und damit einen Beitrag zur Sicherung der Breitbandversorgung für Ihre Bürger zu leisten. Ihre Anfrage wurde an die zuständige Eine weitere Beteiligung wird in der PlaFachabteilung weiter geleitet, die sich mit nung der Erschließungsanlagen erfolgen. Ihnen zu gegebener Zeit in Verbindung setzen wird. Bis dahin bitten wir Sie, uns am Bebauungsplanverfahren weiter zu beteiligen. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte geben Sie dabei immer unsere oben stehende Vorgangsnummer an. 6 Anregung Landesbetrieb Straßenbau NRW, LRegionalniederlassung Ville-Eifel, mit Schreiben vom 04.08.2014 Beschlussvorschlag: Die Anregungen werden in Bezug auf die Zufahrten zur L12 zurückgewiesen; in Bezug auf die Lärmschutzanlage berücksichtigt. Anregung: Wie aus meiner vorangegangenen Stellungnahme zu entnehmen ist, wird einer Anbindung an die L12 nicht zugestimmt. Lt. zeichnerischer Darstellung im Bebauungsplan und der örtlich vorhandenen Situation ist eine verkehrliche Anbindung über einen im Norden des Plangebietes einmündenden Weg durchaus möglich (s. Anlage). Die bloße Beschilderung einer Sackgasse ohne Wendemöglichkeit verhindert in keinster Weise die Nutzung des Weges als Anbindung zu Wohngebieten oder einzelnen Grundstücken. Abwägung: Der Bebauungsplan kennzeichnet hier einen vorhandenen Fuß- und Radweg. Er ist von den Ausweisungen des Bebauungsplanes auch als Fuß- und Radweg ausgewiesen. Und eignet sich auch von der Dimensionierung nicht für eine Befahrung mit PKWs. Die an der L12 erkennbare Zufahrt dient Um keine Gefährdungen im o. g. Einseit den 60er Jahren des letzten Jahrmündungsbereich herbeizuführen, ist hunderts der Erschließung der hier seit durch entsprechende Maßnahmen sicherzustellen (z. B. Einengung des Weg- dem vorhandenen Kleingartenanlage, ist es; setzen von Drängelgittern), dass kein somit historisch begründet und hat mit Kfz-Verkehr von und zur L 12 möglich ist. dem jetzigen Planverfahren nichts zu tun. Anmerkung: In diesem Zusammenhang habe ich festgestellt, dass eine nicht genehmigte Zufahrt zur L12, Abschnitt 18,2, km 0,376 besteht. Die Befestigung ist dergestalt angelegt worden, dass Oberflächenwasser der L12 bzw. dem straßenbegleitenden Rad-/Gehweg zugeführt wird. Durch die illegale Nutzung erfährt insbesondere der Rad-/Gehweg eine höhere Abnutzung, Verschmutzung usw. Hier ist seitens der Gemeinde Inden umgehend für Abhilfe Sorge zu tragen. Über die Entstehung, Fälligkeit und Festsetzungsfrist ist auch bei illegaler Sondernutzung der Zeitpunkt des Nutzungsbeginnes maßgebend. Unabhängig von dieser Anmerkung wird seitens des Landesbetriebes das Verfahren in Bezug auf die illegale Ausübung einer Sondernutzung eingeleitet. Die Weitergabe von Schadensersatzan- Auch hierbei handelt es sich um die o.a. Zufahrt zu der Kleingartenanlage. Die Problematik ist unabhängig von den Planverfahren zur 16. Flächennutzungsplanänderung oder des Bebauungsplanes Nr. 27b „Waagmühle 3“ zu betrachten. 7 sprüchen jeglicher Art behalte ich mir vor. Lärmschutz Lt. zeichnerischer Darstellung ist ein Lärmschutzwall entlang der L12 vorgesehen (H = 4,0 m über Gradiente). Eine Darstellung im Querschnitt incl. der Abstände des Radweges und der Fahrbahn der L12 zum Böschungsfuß ist mir vorzulegen. Bei der Herstellung des Walles ist Folgendes zu beachten: Keine Zuführung von Oberflächenwasser in die Entwässerungseinrichtungen des Landesbetriebes. Vorhandene Gräben/Mulden usw. dürfen in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt werden. Keine Behinderungen oder Mehraufwendungen von Unterhaltungsarbeiten für den Landesbetrieb. Unterhaltungsarbeiten am Lärmschutzwall sind nur rückwärtig und nicht von den Fahrbahnbestandteilen (s. § 1 StrWG NRW) der L12 aus vorzunehmen. Schadensersatzansprüche bei Beschädigungen oder Beeinträchtigungen behalte ich mir vor. Bzgl. Der Aufschüttung des Walles ist ein Abstand von 5,0 m vom befestigten Radweg aus einzuhalten. Evtl. vorgesehene Anpflanzungen dürfen nicht in das Lichtraumprofil der L12 incl. Rad-/Gehweg hineinragen. Im Bereich der Rad-/Gehweganbindung an die L12 ist durch entsprechende Regelungen sicherzustellen, dass die Sichtfelder entsprechend der Richtlinien für die Anlage von Landstraßen -RAL- Abschnitt 6.6 der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen im Bereich der Einmündung dauerhaft von Bewuchs und Baukörpern freigehalten werden. In Bezug auf die Errichtung von Werbeanlagen ist § 28 StrWG i. V. m. § 25 Die Vorgaben werden bei der Planung der Lärmschutzanlage berücksichtigt werden. Eine direkte Abstimmung im Rahmen dieser Ausführungsplanung wird erfolgen. 8 StrWG zu beachten. Die Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung und nur bis zur jeweiligen Gebäudeoberkante zulässig. Anlagen der Außenwerbung dürfen bis zu einer Entfernung von 20 m, gemessen vom äußeren Rand der für den Kfz-Verkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet werden. Werbeanlagen mit retroreflektierender bzw. fluoriszierender Wirkung dürfen nicht verwendet werden. Evtl. Beleuchtung ist zur Landesstraße hin so abzuschirmen, dass die Verkehrsteilnehmer nicht geblendet werden. Stellungnahme vom 03.01.2011: Gegen die o. g. Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung grundsätzlich keine Bedenken. Um den fließenden Verkehr auf der L 12 nicht durch die Abbiegevorgänge zu den Baugebieten zu behindern, ist die Herstellung einer Linksabbiegespur auf der Landstraße erforderlich. Die Anbindung des Plangebietes ist frühzeitig mit mir abzustimmen. Für die abschließende Prüfung und Erteilung der Genehmigung zum Bau der Anbindung ist die Vorlage eines detaillierten straßentechnischen Entwurfes erforderlich. Vorzulegen sind folgende Entwurfsunterlagen gemäß RE: - - Das Plangebiet wird über das vorhandene Neubaugebiet „Waagmühle“ erschlossen. Hier erfolgt die Anbindung an die L12 über den vorhandenen Kreisverkehr mit zukünftiger Anbindung an die neue Autobahnanschlussstelle am Lucherberger See. Die Anforderungen erübrigen sich unter Erläuterungsbericht Berücksichtigung der o.a. Vorgaben. Übersichtskarte M 1:25000 Übersichtslageplan M 1:5000 Lageplan M 1:250 und Deckenhöhenplan M 1:250 mit u. a. hinreichender Darstellung bestehender Verkehrsflächen an die angeschlossen werden soll. Höhenplan der neuen Erschließungsstraße Regelquerschnitt M 1:50 oder 1:25 Für die Anbindung des Plangebietes an die L 12 ist der Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der Gemeinde Inden und dem Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlas- 9 sung Ville-Eifel in Euskirchen, erforderlich. Mit dem Bau der Anbindung darf vor Abschluss der Vereinbarung nicht begonnen werden. Ich weise darauf hin, dass die Straßenbauverwaltung nicht prüft, ob Schutzmaßnahmen gegen den Lärm durch Verkehr auf der L 12 erforderlich sind. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Gemeinde Inden. Für das Plangebiet ist ein Lärmschutzgutachten erstellt worden, die Vorgaben finden in der Planung Berücksichtigung. Vorgesehene Lärmschutzmaßnahmen fließen in die Kosten der Erschließung ein. Anregung Deutsche Telekom Technik GmbH, mit Schreiben vom 04.08.2014 Beschlussvorschlag: Die Hinweise werden berücksichtigt. Anregung: Vielen Dank für die Information. Abwägung: Die Telekom Deutschland GmbH (nach- Die Hinweise werden bei der Planung der folgend Telekom genannt) - als NetzeiErschließungsanlagen berücksichtigt. gentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftrag und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegsicherung wahrzunehmen sowie all Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung: Zur Versorgung des neuen Baugebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien im Plangebiet und außerhalb des Plangebiets einer Prüfung vorbehalten. Bitte teilen Sie uns zum Zweck der Koordinierung mit, welche eigenen oder Ihnen bekannten Maßnahmen Dritter im Bereich des Plangebietes stattfinden werden. Bei positivem Ergebnis der Prüfung machen wir darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirische Versorgung des Neubaugebietes durch die Telekom Deutschland GmbH 10 nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich ist. Wir beantragen daher folgendes sicherzustellen, dass - - - - - für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsgebiet eine ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist, auf Privatwegen (Eigentümerwegen) ein Leitungsrecht zugunsten der Telekom Deutschland GmbH als zu belastende Fläche festzusetzen entsprechend § 9 (1) Ziffer 21 BauGB eingeräumt wird, eine rechtzeitige Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt, so wie dies ausdrücklich im Telekommunikationsgesetz § 68 Abs. 3 beschrieben sieht, die geplanten Verkehrswege in Lage und Verlauf nichtmehr verändert werden, dem Vorhabenträger auferlegt wird, dass dieser für das Vorhaben einen Bauablaufzeitenplan aufstellt. Zur Abstimmung der Bauweise und für die rechtzeitige Bereitstellung der Telekommunikationsdienstleistungen sowie zur Koordinierung mit Straßenbau- bzw. Erschließungsmaßnahmen der anderen Versorger ist es dringend erforderlich, dass Sie sich rechtzeitig, mindestens 3 Monate vor Baubeginn, mit uns in Verbindung setzen. Für weitere Fragen bzw. Informationen stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung. 11 Anregung LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, mit Schreiben vom 06.08.2014 Beschlussvorschlag: Die Anregungen werden zurückgewiesen. Anregung: Vielen Dank für die Übersendung der Planungsunterlagen im Rahmen der öffentlichen Auslegung der o. a. Planung. Ein Teil der vom Plangebiet erfassten Fläche ist als ortsfestes Bodendenkmal in die Denkmalliste der Gemeinde Inden eingetragen und fällt damit im vollen Umfang unter die Schutzvorschriften des Denkmalschutzgesetzes. Ich verweise diesbezüglich insbesondere auf die §§ 7, 8, 9 und 11 DSchG NW. Bei dem Bodendenkmal handelt es sich um eine mit Holzresten verfüllte Senke, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einem östlich angrenzenden römischen Landgut zu sehen ist. Dieses Landgut selbst wurde im Jahr 2012 wissenschaftlich untersucht und ausgegraben. Zur Bedeutung des Bodendenkmals verweise ich auf das Gutachten des LVRAmtes für Bodendenkmalpflege vom 26.08.2013. „Es wird erwartet, dass sich in den nicht untersuchten Abschnitten der Senke neben [römischen] Baumaterialien und Keramikbruchstücken der Verfüllung vor allem in den grundwasserüberprägten Sedimenten im Liegenden der Senke organische Materialien und archäobotanische Reste in großer Zahl erhalten haben. Diese sind geeignet, Auskunft zu Handwerkstechniken, den Lebensverhältnissen der Bewohner, der synanthropen Pflanzenwelt und damit der Umweltrekonstruktion der römischen Siedlung sowie des zugehörigen Nutzraumes zu liefern. Damit besitzen sie eine herausragende Bedeutung für die Geschichte der Siedlung und für das Leben und Handeln der in ihr wohnenden und arbeitenden Menschen“ Abwägung: Das Bodendenkmal ist nach voraus gegangener archäologischer Untersuchungen im Vorfeld der Erschließungsmaßnahmen in Abstimmung mit dem Landschaftsverband Rheinland festgelegt worden. Damit wird der hohen Bedeutung des Denkmals Rechnung getragen. 12 Grundsätzlich sollte diese Fläche von jeglicher Bebauung feilgehalten werden, da auch bei einem Verzicht auf Keller Erdeingriffe sowohl für die Erschließung etc. als auch für Pflanzmaßnahmen unvermeidbar werden. Dadurch kommt es zumindest zu einer Teilzerstörung des Bodendenkmals. Bei den Untersuchungsmaßnahmen wurde der Mutterboden abgeschoben. Des Weiteren werden die Erschließungsanlagen über dem jetzigen Niveau des Geländes erstellt werden. Mit einem Verzicht auf Keller wird somit der Eingriff in noch vorhandene Denkmalstrukturen im Boden verhindert. Eine Nutzung des geschützten Bereiches Aufgrund der Inanspruchnahme des Taals Grünfläche wäre als denkmalverträg- gebaus Inden zu ¾ der Gemeindeflächen Ist die mögliche Flächenentwicklung der lichste Lösung einzustufen. gemeinde Inden stark begrenzt. Das Plangebiet stellt in der AlternativenprüSollten die städtebaulichen Belange im Bezug auf eine Nutzung als Wohngebiet fung eine von wenigen Entwicklungsmöghier im Vordergrund stehen, ist sicherzu- lichkeiten im Umfeld des allgemeinen stellen, dass Erdeingriffe nur bis zu einer Siedlungsbereiches dar. Wegen fehlenHöhe von 110,5 m ü.NN zulässig sind, da der Alternativen ist der Belang der Wohndie befundführenden Schichten an einer bauentwicklung im Planbereich hoch einzustufen. Da das Bodendenkmal fast den Höhe von 110,0 m ü.NN anstehen. gesamten Planbereich betrifft, ist eine Im Übrigen unterliegen alle mittelbaren Ausweisung als Grünfläche hier nicht und unmittelbaren Veränderungen im Schutzbereich des Bodendenkmals einer möglich. Da das zukünftige Straßenniveau circa Erlaubnispflicht nach § 9 DSchG NW. 1m über vorhandenem Gelände ausgeInsoweit wäre der Bebauungsplan mit einer Unwägbarkeit behaftet, da der Aus- führt wird und auf Keller verzichtet wird, gang des denkmalrechtlichen Erlaubnis- wird unter der Betrachtensweise, dass die oberen Schichten im Rahmen der archäoverfahren nicht deckungsgleich mit der Planung sein muss. Ich verweise diesbe- logischen Untersuchungen abgeschoben wurden auch bei den notwendigen Grünzüglich auf § 29 BauGB. dungen der Schutzbereich des Bodendenkmals berücksichtigt. Dem Belang der Bodendenkmalpflege wird somit im Abwägungsverfahren Rechnung getragen. Abschließend erlaube ich mir die Frage, wie es sowohl planungsrechtlich als auch denkmalrechtlich möglich war, im Schutzbereich des Bodendenkmals Gebäude zu errichten, ohne dass eine Abstimmung mit dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege erfolgt ist? In Bezug auf die östlich an das Bodendenkmal anschließende Fläche sind Belange des Bodendenkmalschutzes nicht mehr betroffen, weil diese Fläche archäologisch untersucht ist. Für Rückfragen und weitere Auskünfte stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Die Grundstücke befinden sich im Geltungsbereich eines seit 2005 rechtskräftigen angrenzenden Bebauungsplanes. Im damaligen Verfahren sind die Belange der Bodendenkmalpflege eingestellt worden, die damalige Abwägung ließ die Ausweisungen, die die heutigen Bauten ermöglichen zu. 13 Anregung Kreis Düren, Kreisentwicklung und -straßen, mit Schreiben vom 20.08.2014 Beschlussvorschlag: Die Hinweise werden berücksichtigt. Anregung: Zum o. g. Bauleitplanverfahren wurden folgende Ämter der Kreisverwaltung Düren beteiligt: - Abwägung: Kämmerei Straßenverkehrsamt Kreisentwicklung und -straßen Recht, Bauordnung und Wohnungswesen Brandschutz Umweltamt Wasserwirtschaft: Die wasserwirtschaftlichen Belange, die in meiner Stellungnahme vom 31.01.2011 vorgetragen wurden, wurden weitgehend berücksichtigt. Es wird jedoch auf folgendes hingewiesen: Niederschlagswasserbeseitigung Die Entsorgung des Niederschlagswasser soll im Trennsystem erfolgen. Die anfallenden Regenwässer sollen in den Luchemer Mühlengraben oder den Wehebach eingeleitet werden. Hiergegen bestehen vom Grundsatz her keine Bedenken. Im Hinblick auf den Hochwasserschutz bzw. die Leistungsfähigkeit der Gewässer, insbesondere des Luchemer Mühlengrabens ist eine Stellungnahme des Wasserverbandes Eifel-Rur (WVER) einzuholen, ob eine Rückhaltung erforderlich ist. Ggf. ist eine entsprechende Fläche im Bebauungsplan freizuhalten und für die Abwasserentsorgung festzusetzen. Uferrandstreifen Es ist sinnvoll, wenn der Uferrandsteifen entlang des Luchemer Mühlengrabens in Der Wasserverband Eifel-Rur ist am Verfahren beteiligt worden. Die entsprechenden Vorgaben werden in der weiteren Entwässerungsplanung berücksichtigt. 14 öffentlichem Eigentum (z. B. Kommune, WVER) ist. Weiterhin wird auf folgendes hingewiesen: Der Luchemer Mühlengraben ist im Bereich der Waagmühle auf der rechten Uferseite mit Gabionen eingefasst. Gewässerunterhaltungsträger ist der Wasserverband Eifel-Rur. Da die Gebäude, etc. der Waagmühle abgerissen werden und ein neues Baugebiet entsteht, ist zu klären, ob der WVER einen breiteren Uferrandstreifen benötigt, um mittel- bis langfristig eine Erdböschung herstellen zu können. Planerisch ist die Anpassung der Breite des Gewässerrandstreifens im Bebauungsplan verankert. Eine Realisierung dieser Festsetzung ist allerdings mit dem evtl. zukünftigen Abbruch der Bestandsgebäude verbunden. Keine Anregungen teilten mit: - RWE Deutschland AG mit Schreiben vom 15.07.2014 Unsere Stellungnahme erfolgt bezogen auf das Nieder- und Mittelspannungsnetz. Gegen die oben angeführten Planungen der Gemeinde Inden bestehen unsererseits keine Bedenken, da von uns betreute Versorgungsleitungen nicht betroffen sind EHDV Aachen-Düren-Köln e.V. mit Schreiben vom 16.07.2014 Gemeinde Niederzier mit Schreiben vom 17.07.2014 Fernleitungs-Betriebsgesellschaft mbH mit Schreiben vom 22.07.2014 Deutsche Bahn AG, DB Immobilien mit Schreiben vom 23.07.2014 Wasserleitungszweckverband Langerwehe mit Schreiben vom 24.07.2014 Thyssengas GmbH mit Schreiben vom 24.07.2014 Bezirksregierung Köln, Dezernat 54, mit Schreiben vom 29.07.2014 Bezirksregierung Köln, Dezernat 33, mit Schreiben vom 12.08.2014 IHK Aachen mit Schreiben vom 19.08.2014 Wasserverband Eifel-Rur mit Schreiben vom 20.08.2014