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Datum
06.11.2014
Erstellt
11.09.14, 17:07
Aktualisiert
11.09.14, 17:07
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1
Gemeinde Inden
Bebauungsplan Nr. 27b „Waagmühle 3“
und
16. Änderung des Flächennutzungsplanes
Abwägung im Verfahren nach § 4 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB
Stand: August 2014
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Anregung der Amprion GmbH, mit Schreiben vom 22.07.2014
Beschlussvorschlag: Der Hinweis betrifft nicht das Planverfahren.
Abwägung:
Anregung:
Mit Schreiben vom 05.01.2010 haben wir
im Rahmen der Beteiligung Träger öffentlicher Belange eine Stellungnahme zur o.
g. Bauleitplanung abgegeben.
Diese Stellungnahme behält auch für den
nun eingereichten Verfahrensschritt der
öffentlichen Auslegung weiterhin ihre Gültigkeit.
Gegen einen Satzungsbeschluss zur o. g.
Bauleitplanung in der jetzt vorliegenden
Fassung bestehen aus unserer Sicht keine Bedenken.
Diese Stellungnahme betrifft nur die von
uns betreuten Anlagen des 220- und 380kV-Netzes.
Ferner gehen wir davon aus, dass Sie
bezüglich weiterer Versorgungsleitungen
die zuständigen Unternehmen beteiligt
haben.
Stellungnahme vom 05.01.2010:
Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine Hochspannungsleitungen
unseres Unternehmens.
Planungen von Hochspannungsleitungen
für diesen Bereich liegen aus heutiger
Sicht nicht vor.
Die ursprünglich über das Planungsgebiet Der Sachstand ist so in den Planentwurf
eingeflossen.
verlaufenden 220- und 380-kVHochspannungsfreileitungen wurden
nach Fertigstellung der parallel zur BAB A
4 verlaufenden 110-/380-kVHochspannungsfreileitung Weisweiler –
Oberzier, Bl. 4107, demontiert.
Diese Stellungnahme betrifft nur die von
uns betreuten Anlagen des 220- und 380kV-Netzes.
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Ferner gehen wir davon aus, dass Sie
bezüglich weiterer Versorgungsleitungen
die zuständigen Unternehmen beteiligt
haben.
Die zuständigen Unternehmen werden
am Planverfahren und der Erschließungsplanung beteiligt.
Anregung der Westnetz GmbH, mit Schreiben vom 23.07.2014
Beschlussvorschlag: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, betrifft aber nicht
das Planverfahren
Anregung:
Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine 110-kVHochspannungsleitungen der Westnetz
GmbH.
Planungen von 110-kVHochspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor.
Diese Stellungnahme betrifft nur die von
uns betreuten Anlagen des 110-kVNetzes und ergeht auch im Auftrag und
mit Wirkung für die RWE Deutschland AG
als Eigentümerin des 110-kV-Netzes.
Ferner gehen wir davon aus, dass Sie
bezüglich weiterer Versorgungsleitungen
die zuständigen Unternehmen beteiligt
haben.
Abschließend möchten wir Sie noch auf
Folgendes hinweisen:
Seit Januar 2013 ist die Westnetz GmbH
der neue Verteilnetzbetreiber für Strom
und Gas im Westen Deutschlands. Der
Name und das Logo sind neu, geblieben
sind Aufgaben, Kompetenzen und Ihre
Ansprechpartner. Die Aktivitäten u. a. der
RWE Rhein-Ruhr Netzservice GmbH, der
RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice
GmbH, der Rhein-Ruhr Verteilnetz GmbH
sowie der Westfalen-Weser-Ems Verteilnetz GmbH wurden in der Westnetz
GmbH gebündelt. Eigentümerin der
Netzanlagen ist weiterhin die RWE
Deutschland AG.
Abwägung:
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Wir bitten Sie deshalb, die RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH, Freistuhl 7, 44137 Dortmund, aus Ihrem Verteiler zu entfernen und Ihre Anfragen
künftig an die Westnetz GmbH, DRW-SLK-TM, Florianstraße 15-21, 44139
Dortmund, zu richten.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Anregung Geologischer Dienst NRW, Landesbetrieb, mit Schreiben vom
25.07.2014
Beschlussvorschlag: Der Hinweis wird berücksichtigt.
Anregung:
Abwägung:
Ich ergänze den Punkt C Hinweise im
Kapitel Textliche Festsetzungen um das
Thema
Erdbebengefährdung:
Gemäß der Technischen Baubestimmun- Die Hinweise zum Bebauungsplan wergen des Landes NRW ist bei der Planung den entsprechend ergänzt.
und Bemessung üblicher Hochbauten die
DIN 4149-2005-04 „Bauten in deutschen
Erdbebengebieten“ zu berücksichtigen.
Die Gemarkung Altdorf der Gemeinde
Inden ist der Erdbebenzone 3 in geologischer Untergrundklasse S zuzuordnen.
Anregung Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen
der Bundeswehr, mit Schreiben vom 28.07.2014
Beschlussvorschlag: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen, sind für das
Planverfahren nicht relevant.
Anregung:
Abwägung:
Zu dem im Betreff genannten Sachverhalt
teile ich Ihnen folgendes mit:
Die von Ihnen angesprochene Fläche
liegt im Zuständigkeitsbereich der militärischen Luftfahrt. (§ 18a LuftVG)
Hierbei gehe ich davon aus, dass bauliche Anlagen – einschließlich untergeordneter Gebäudeteile – eine Höhe von 30m Die Höhenfestsetzungen für die Gebäude
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nicht überschreiten. Sollte entgegen mei- enden bei einer maximalen Traufhöhe
ner Einschätzungen diese Höhe übervon 7 m über der angrenzenden Straßenschritten werden, bitte ich Sie in jedem
fläche.
Fall mir die Planungsunterlagen vor Erteilung einer Baugenehmigung – zur Prüfung zuzuleiten.
Hinweis:
Seit dem 1. April 2014 hat das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und
Dienstleitungen der Bundeswehr
(BAIUDBv) Infra I 3 die Aufgaben der
aufgelösten Wehrbereichsverwaltung
Nord, Düsseldorf als Träger öffentlicher
Belange und militärische Luftfahrtbehörde
übernommen.
Anregung Unitymedia NRW GmbH, mit Schreiben vom 31.07.2014
Beschlussvorschlag: Der Hinweis wird berücksichtigt.
Anregung:
Vielen Dank für Ihre Informationen.
Abwägung:
Im Planbereich liegen Versorgungsanlagen der Unitymedia NRW GmbH. Wir
sind grundsätzlich daran interessiert, unser glasfaserbasiertes Kabelnetz in Neubaugebieten zu erweitern und damit einen Beitrag zur Sicherung der Breitbandversorgung für Ihre Bürger zu leisten.
Ihre Anfrage wurde an die zuständige
Eine weitere Beteiligung wird in der PlaFachabteilung weiter geleitet, die sich mit nung der Erschließungsanlagen erfolgen.
Ihnen zu gegebener Zeit in Verbindung
setzen wird. Bis dahin bitten wir Sie, uns
am Bebauungsplanverfahren weiter zu
beteiligen.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne
zur Verfügung. Bitte geben Sie dabei immer unsere oben stehende Vorgangsnummer an.
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Anregung Landesbetrieb Straßenbau NRW, LRegionalniederlassung Ville-Eifel,
mit Schreiben vom 04.08.2014
Beschlussvorschlag: Die Anregungen werden in Bezug auf die Zufahrten zur L12
zurückgewiesen; in Bezug auf die Lärmschutzanlage berücksichtigt.
Anregung:
Wie aus meiner vorangegangenen Stellungnahme zu entnehmen ist, wird einer
Anbindung an die L12 nicht zugestimmt.
Lt. zeichnerischer Darstellung im Bebauungsplan und der örtlich vorhandenen
Situation ist eine verkehrliche Anbindung
über einen im Norden des Plangebietes
einmündenden Weg durchaus möglich (s.
Anlage). Die bloße Beschilderung einer
Sackgasse ohne Wendemöglichkeit verhindert in keinster Weise die Nutzung des
Weges als Anbindung zu Wohngebieten
oder einzelnen Grundstücken.
Abwägung:
Der Bebauungsplan kennzeichnet hier
einen vorhandenen Fuß- und Radweg. Er
ist von den Ausweisungen des Bebauungsplanes auch als Fuß- und Radweg
ausgewiesen. Und eignet sich auch von
der Dimensionierung nicht für eine Befahrung mit PKWs.
Die an der L12 erkennbare Zufahrt dient
Um keine Gefährdungen im o. g. Einseit den 60er Jahren des letzten Jahrmündungsbereich herbeizuführen, ist
hunderts der Erschließung der hier seit
durch entsprechende Maßnahmen sicherzustellen (z. B. Einengung des Weg- dem vorhandenen Kleingartenanlage, ist
es; setzen von Drängelgittern), dass kein somit historisch begründet und hat mit
Kfz-Verkehr von und zur L 12 möglich ist. dem jetzigen Planverfahren nichts zu tun.
Anmerkung:
In diesem Zusammenhang habe ich festgestellt, dass eine nicht genehmigte Zufahrt zur L12, Abschnitt 18,2, km 0,376
besteht. Die Befestigung ist dergestalt
angelegt worden, dass Oberflächenwasser der L12 bzw. dem straßenbegleitenden Rad-/Gehweg zugeführt wird. Durch
die illegale Nutzung erfährt insbesondere
der Rad-/Gehweg eine höhere Abnutzung, Verschmutzung usw. Hier ist seitens der Gemeinde Inden umgehend für
Abhilfe Sorge zu tragen.
Über die Entstehung, Fälligkeit und Festsetzungsfrist ist auch bei illegaler Sondernutzung der Zeitpunkt des Nutzungsbeginnes maßgebend.
Unabhängig von dieser Anmerkung wird
seitens des Landesbetriebes das Verfahren in Bezug auf die illegale Ausübung
einer Sondernutzung eingeleitet.
Die Weitergabe von Schadensersatzan-
Auch hierbei handelt es sich um die o.a.
Zufahrt zu der Kleingartenanlage. Die
Problematik ist unabhängig von den
Planverfahren zur 16. Flächennutzungsplanänderung oder des Bebauungsplanes
Nr. 27b „Waagmühle 3“ zu betrachten.
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sprüchen jeglicher Art behalte ich mir vor.
Lärmschutz
Lt. zeichnerischer Darstellung ist ein
Lärmschutzwall entlang der L12 vorgesehen (H = 4,0 m über Gradiente). Eine
Darstellung im Querschnitt incl. der Abstände des Radweges und der Fahrbahn
der L12 zum Böschungsfuß ist mir vorzulegen.
Bei der Herstellung des Walles ist Folgendes zu beachten:
Keine Zuführung von Oberflächenwasser
in die Entwässerungseinrichtungen des
Landesbetriebes.
Vorhandene Gräben/Mulden usw. dürfen
in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt werden. Keine Behinderungen oder Mehraufwendungen von Unterhaltungsarbeiten
für den Landesbetrieb.
Unterhaltungsarbeiten am Lärmschutzwall sind nur rückwärtig und nicht von den
Fahrbahnbestandteilen (s. § 1 StrWG
NRW) der L12 aus vorzunehmen. Schadensersatzansprüche bei Beschädigungen oder Beeinträchtigungen behalte ich
mir vor.
Bzgl. Der Aufschüttung des Walles ist ein
Abstand von 5,0 m vom befestigten Radweg aus einzuhalten.
Evtl. vorgesehene Anpflanzungen dürfen
nicht in das Lichtraumprofil der L12 incl.
Rad-/Gehweg hineinragen.
Im Bereich der Rad-/Gehweganbindung
an die L12 ist durch entsprechende Regelungen sicherzustellen, dass die Sichtfelder entsprechend der Richtlinien für die
Anlage von Landstraßen -RAL- Abschnitt
6.6 der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen im Bereich der
Einmündung dauerhaft von Bewuchs und
Baukörpern freigehalten werden.
In Bezug auf die Errichtung von Werbeanlagen ist § 28 StrWG i. V. m. § 25
Die Vorgaben werden bei der Planung
der Lärmschutzanlage berücksichtigt
werden. Eine direkte Abstimmung im
Rahmen dieser Ausführungsplanung wird
erfolgen.
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StrWG zu beachten. Die Werbeanlagen
sind nur an der Stätte der Leistung und
nur bis zur jeweiligen Gebäudeoberkante
zulässig. Anlagen der Außenwerbung
dürfen bis zu einer Entfernung von 20 m,
gemessen vom äußeren Rand der für den
Kfz-Verkehr bestimmten Fahrbahn, nicht
errichtet werden.
Werbeanlagen mit retroreflektierender
bzw. fluoriszierender Wirkung dürfen
nicht verwendet werden. Evtl. Beleuchtung ist zur Landesstraße hin so abzuschirmen, dass die Verkehrsteilnehmer
nicht geblendet werden.
Stellungnahme vom 03.01.2011:
Gegen die o. g. Bauleitplanung bestehen
seitens der Straßenbauverwaltung grundsätzlich keine Bedenken.
Um den fließenden Verkehr auf der L 12
nicht durch die Abbiegevorgänge zu den
Baugebieten zu behindern, ist die Herstellung einer Linksabbiegespur auf der
Landstraße erforderlich.
Die Anbindung des Plangebietes ist frühzeitig mit mir abzustimmen. Für die abschließende Prüfung und Erteilung der
Genehmigung zum Bau der Anbindung ist
die Vorlage eines detaillierten straßentechnischen Entwurfes erforderlich. Vorzulegen sind folgende Entwurfsunterlagen gemäß RE:
-
-
Das Plangebiet wird über das vorhandene Neubaugebiet „Waagmühle“ erschlossen. Hier erfolgt die Anbindung an die
L12 über den vorhandenen Kreisverkehr
mit zukünftiger Anbindung an die neue
Autobahnanschlussstelle am Lucherberger See.
Die Anforderungen erübrigen sich unter
Erläuterungsbericht
Berücksichtigung der o.a. Vorgaben.
Übersichtskarte M 1:25000
Übersichtslageplan M 1:5000
Lageplan M 1:250 und Deckenhöhenplan M 1:250 mit u. a. hinreichender Darstellung bestehender
Verkehrsflächen an die angeschlossen werden soll.
Höhenplan der neuen Erschließungsstraße
Regelquerschnitt M 1:50 oder 1:25
Für die Anbindung des Plangebietes an
die L 12 ist der Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der Gemeinde Inden und dem Landesbetrieb
Straßenbau NRW, Regionalniederlas-
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sung Ville-Eifel in Euskirchen, erforderlich. Mit dem Bau der Anbindung darf vor
Abschluss der Vereinbarung nicht begonnen werden.
Ich weise darauf hin, dass die Straßenbauverwaltung nicht prüft, ob Schutzmaßnahmen gegen den Lärm durch Verkehr auf der L 12 erforderlich sind. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu
Lasten der Gemeinde Inden.
Für das Plangebiet ist ein Lärmschutzgutachten erstellt worden, die Vorgaben
finden in der Planung Berücksichtigung.
Vorgesehene Lärmschutzmaßnahmen
fließen in die Kosten der Erschließung
ein.
Anregung Deutsche Telekom Technik GmbH, mit Schreiben vom 04.08.2014
Beschlussvorschlag: Die Hinweise werden berücksichtigt.
Anregung:
Vielen Dank für die Information.
Abwägung:
Die Telekom Deutschland GmbH (nach- Die Hinweise werden bei der Planung der
folgend Telekom genannt) - als NetzeiErschließungsanlagen berücksichtigt.
gentümerin und Nutzungsberechtigte i. S.
v. § 68 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche
Telekom Technik GmbH beauftrag und
bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten
der Wegsicherung wahrzunehmen sowie
all Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der
o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Zur Versorgung des neuen Baugebietes
mit Telekommunikationsinfrastruktur
durch die Telekom ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien im Plangebiet und außerhalb des Plangebiets einer
Prüfung vorbehalten.
Bitte teilen Sie uns zum Zweck der Koordinierung mit, welche eigenen oder Ihnen
bekannten Maßnahmen Dritter im Bereich
des Plangebietes stattfinden werden.
Bei positivem Ergebnis der Prüfung machen wir darauf aufmerksam, dass aus
wirtschaftlichen Gründen eine unterirische Versorgung des Neubaugebietes
durch die Telekom Deutschland GmbH
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nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer
koordinierten Erschließung möglich ist.
Wir beantragen daher folgendes sicherzustellen, dass
-
-
-
-
-
für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsgebiet eine ungehinderte,
unentgeltliche und kostenfreie
Nutzung der künftigen Straßen und
Wege möglich ist,
auf Privatwegen (Eigentümerwegen) ein Leitungsrecht zugunsten
der Telekom Deutschland GmbH
als zu belastende Fläche festzusetzen entsprechend § 9 (1) Ziffer
21 BauGB eingeräumt wird,
eine rechtzeitige Abstimmung der
Lage und der Dimensionierung der
Leitungszonen vorgenommen wird
und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau
und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt, so wie
dies ausdrücklich im Telekommunikationsgesetz § 68 Abs. 3 beschrieben sieht,
die geplanten Verkehrswege in
Lage und Verlauf nichtmehr verändert werden,
dem Vorhabenträger auferlegt
wird, dass dieser für das Vorhaben
einen Bauablaufzeitenplan aufstellt.
Zur Abstimmung der Bauweise und für
die rechtzeitige Bereitstellung der Telekommunikationsdienstleistungen sowie
zur Koordinierung mit Straßenbau- bzw.
Erschließungsmaßnahmen der anderen
Versorger ist es dringend erforderlich,
dass Sie sich rechtzeitig, mindestens 3
Monate vor Baubeginn, mit uns in Verbindung setzen.
Für weitere Fragen bzw. Informationen
stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung.
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Anregung LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, mit Schreiben vom
06.08.2014
Beschlussvorschlag: Die Anregungen werden zurückgewiesen.
Anregung:
Vielen Dank für die Übersendung der
Planungsunterlagen im Rahmen der öffentlichen Auslegung der o. a. Planung.
Ein Teil der vom Plangebiet erfassten
Fläche ist als ortsfestes Bodendenkmal in
die Denkmalliste der Gemeinde Inden
eingetragen und fällt damit im vollen Umfang unter die Schutzvorschriften des
Denkmalschutzgesetzes. Ich verweise
diesbezüglich insbesondere auf die §§ 7,
8, 9 und 11 DSchG NW.
Bei dem Bodendenkmal handelt es sich
um eine mit Holzresten verfüllte Senke,
die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einem östlich angrenzenden
römischen Landgut zu sehen ist. Dieses
Landgut selbst wurde im Jahr 2012 wissenschaftlich untersucht und ausgegraben.
Zur Bedeutung des Bodendenkmals verweise ich auf das Gutachten des LVRAmtes für Bodendenkmalpflege vom
26.08.2013.
„Es wird erwartet, dass sich in den nicht
untersuchten Abschnitten der Senke neben [römischen] Baumaterialien und Keramikbruchstücken der Verfüllung vor
allem in den grundwasserüberprägten
Sedimenten im Liegenden der Senke organische Materialien und archäobotanische Reste in großer Zahl erhalten haben. Diese sind geeignet, Auskunft zu
Handwerkstechniken, den Lebensverhältnissen der Bewohner, der synanthropen Pflanzenwelt und damit der Umweltrekonstruktion der römischen Siedlung
sowie des zugehörigen Nutzraumes zu
liefern. Damit besitzen sie eine herausragende Bedeutung für die Geschichte der
Siedlung und für das Leben und Handeln
der in ihr wohnenden und arbeitenden
Menschen“
Abwägung:
Das Bodendenkmal ist nach voraus gegangener archäologischer Untersuchungen im Vorfeld der Erschließungsmaßnahmen in Abstimmung mit dem Landschaftsverband Rheinland festgelegt
worden. Damit wird der hohen Bedeutung
des Denkmals Rechnung getragen.
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Grundsätzlich sollte diese Fläche von
jeglicher Bebauung feilgehalten werden,
da auch bei einem Verzicht auf Keller
Erdeingriffe sowohl für die Erschließung
etc. als auch für Pflanzmaßnahmen unvermeidbar werden. Dadurch kommt es
zumindest zu einer Teilzerstörung des
Bodendenkmals.
Bei den Untersuchungsmaßnahmen wurde der Mutterboden abgeschoben. Des
Weiteren werden die Erschließungsanlagen über dem jetzigen Niveau des Geländes erstellt werden. Mit einem Verzicht
auf Keller wird somit der Eingriff in noch
vorhandene Denkmalstrukturen im Boden
verhindert.
Eine Nutzung des geschützten Bereiches Aufgrund der Inanspruchnahme des Taals Grünfläche wäre als denkmalverträg- gebaus Inden zu ¾ der Gemeindeflächen
Ist die mögliche Flächenentwicklung der
lichste Lösung einzustufen.
gemeinde Inden stark begrenzt. Das
Plangebiet stellt in der AlternativenprüSollten die städtebaulichen Belange im
Bezug auf eine Nutzung als Wohngebiet fung eine von wenigen Entwicklungsmöghier im Vordergrund stehen, ist sicherzu- lichkeiten im Umfeld des allgemeinen
stellen, dass Erdeingriffe nur bis zu einer Siedlungsbereiches dar. Wegen fehlenHöhe von 110,5 m ü.NN zulässig sind, da der Alternativen ist der Belang der Wohndie befundführenden Schichten an einer bauentwicklung im Planbereich hoch einzustufen. Da das Bodendenkmal fast den
Höhe von 110,0 m ü.NN anstehen.
gesamten Planbereich betrifft, ist eine
Im Übrigen unterliegen alle mittelbaren
Ausweisung als Grünfläche hier nicht
und unmittelbaren Veränderungen im
Schutzbereich des Bodendenkmals einer möglich.
Da das zukünftige Straßenniveau circa
Erlaubnispflicht nach § 9 DSchG NW.
1m über vorhandenem Gelände ausgeInsoweit wäre der Bebauungsplan mit
einer Unwägbarkeit behaftet, da der Aus- führt wird und auf Keller verzichtet wird,
gang des denkmalrechtlichen Erlaubnis- wird unter der Betrachtensweise, dass die
oberen Schichten im Rahmen der archäoverfahren nicht deckungsgleich mit der
Planung sein muss. Ich verweise diesbe- logischen Untersuchungen abgeschoben
wurden auch bei den notwendigen Grünzüglich auf § 29 BauGB.
dungen der Schutzbereich des Bodendenkmals berücksichtigt.
Dem Belang der Bodendenkmalpflege
wird somit im Abwägungsverfahren
Rechnung getragen.
Abschließend erlaube ich mir die Frage,
wie es sowohl planungsrechtlich als auch
denkmalrechtlich möglich war, im
Schutzbereich des Bodendenkmals Gebäude zu errichten, ohne dass eine Abstimmung mit dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege erfolgt ist?
In Bezug auf die östlich an das Bodendenkmal anschließende Fläche sind Belange des Bodendenkmalschutzes nicht
mehr betroffen, weil diese Fläche archäologisch untersucht ist.
Für Rückfragen und weitere Auskünfte
stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Die Grundstücke befinden sich im Geltungsbereich eines seit 2005 rechtskräftigen angrenzenden Bebauungsplanes. Im
damaligen Verfahren sind die Belange
der Bodendenkmalpflege eingestellt worden, die damalige Abwägung ließ die
Ausweisungen, die die heutigen Bauten
ermöglichen zu.
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Anregung Kreis Düren, Kreisentwicklung und -straßen, mit Schreiben vom
20.08.2014
Beschlussvorschlag: Die Hinweise werden berücksichtigt.
Anregung:
Zum o. g. Bauleitplanverfahren wurden
folgende Ämter der Kreisverwaltung Düren beteiligt:
-
Abwägung:
Kämmerei
Straßenverkehrsamt
Kreisentwicklung und -straßen
Recht, Bauordnung und Wohnungswesen
Brandschutz
Umweltamt
Wasserwirtschaft:
Die wasserwirtschaftlichen Belange, die
in meiner Stellungnahme vom 31.01.2011
vorgetragen wurden, wurden weitgehend
berücksichtigt.
Es wird jedoch auf folgendes hingewiesen:
Niederschlagswasserbeseitigung
Die Entsorgung des Niederschlagswasser
soll im Trennsystem erfolgen. Die anfallenden Regenwässer sollen in den Luchemer Mühlengraben oder den Wehebach eingeleitet werden. Hiergegen bestehen vom Grundsatz her keine Bedenken.
Im Hinblick auf den Hochwasserschutz
bzw. die Leistungsfähigkeit der Gewässer, insbesondere des Luchemer Mühlengrabens ist eine Stellungnahme des
Wasserverbandes Eifel-Rur (WVER) einzuholen, ob eine Rückhaltung erforderlich
ist. Ggf. ist eine entsprechende Fläche im
Bebauungsplan freizuhalten und für die
Abwasserentsorgung festzusetzen.
Uferrandstreifen
Es ist sinnvoll, wenn der Uferrandsteifen
entlang des Luchemer Mühlengrabens in
Der Wasserverband Eifel-Rur ist am Verfahren beteiligt worden. Die entsprechenden Vorgaben werden in der weiteren
Entwässerungsplanung berücksichtigt.
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öffentlichem Eigentum (z. B. Kommune,
WVER) ist.
Weiterhin wird auf folgendes hingewiesen:
Der Luchemer Mühlengraben ist im Bereich der Waagmühle auf der rechten
Uferseite mit Gabionen eingefasst. Gewässerunterhaltungsträger ist der Wasserverband Eifel-Rur. Da die Gebäude,
etc. der Waagmühle abgerissen werden
und ein neues Baugebiet entsteht, ist zu
klären, ob der WVER einen breiteren
Uferrandstreifen benötigt, um mittel- bis
langfristig eine Erdböschung herstellen zu
können.
Planerisch ist die Anpassung der Breite
des Gewässerrandstreifens im Bebauungsplan verankert. Eine Realisierung
dieser Festsetzung ist allerdings mit dem
evtl. zukünftigen Abbruch der Bestandsgebäude verbunden.
Keine Anregungen teilten mit:
-
RWE Deutschland AG mit Schreiben vom 15.07.2014
Unsere Stellungnahme erfolgt bezogen auf das Nieder- und Mittelspannungsnetz. Gegen die oben angeführten Planungen der Gemeinde Inden bestehen
unsererseits keine Bedenken, da von uns betreute Versorgungsleitungen nicht
betroffen sind
EHDV Aachen-Düren-Köln e.V. mit Schreiben vom 16.07.2014
Gemeinde Niederzier mit Schreiben vom 17.07.2014
Fernleitungs-Betriebsgesellschaft mbH mit Schreiben vom 22.07.2014
Deutsche Bahn AG, DB Immobilien mit Schreiben vom 23.07.2014
Wasserleitungszweckverband Langerwehe mit Schreiben vom 24.07.2014
Thyssengas GmbH mit Schreiben vom 24.07.2014
Bezirksregierung Köln, Dezernat 54, mit Schreiben vom 29.07.2014
Bezirksregierung Köln, Dezernat 33, mit Schreiben vom 12.08.2014
IHK Aachen mit Schreiben vom 19.08.2014
Wasserverband Eifel-Rur mit Schreiben vom 20.08.2014