Daten
Kommune
Inden
Größe
151 kB
Datum
17.12.2014
Erstellt
13.11.14, 16:02
Aktualisiert
13.11.14, 16:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
Datum
Bauamt
IV/Hall.
10.11.2014
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Bau- und Vergabeausschuss
27.11.2014
Rat
17.12.2014
TOP Ein Ja
Nein
88/2014
Ent Bemerkungen
Betrifft:
Nachkalkulation der kostenrechnenden Einrichtung „Bestattungswesen“ für das Jahr 2012
Beschlussentwurf:
Der Bauausschuss empfiehlt dem Rat:
1. der Jahresüberschuss des Jahres 2012 von 874 € der Endkostenstelle „Grabbereitung“ wird
festgestellt. Der Überschuss wird in der Gebührenbedarfsberechnung 2015 nicht
berücksichtigt.
2. den Jahresfehlbetrag der Endkostenstelle „Leichenhallen“ in Höhe von 11.064 € durch
allgemeine Haushaltsmittel auszugleichen und
3. der Jahresfehlbetrag des Jahres 2012 von 851 € der Endkostenstelle „Unterhaltung
Gemeindefriedhöfe“ wird festgestellt. Zusätzlich wird ein Erstattungsbetrag von 2.207€ für
die Gebührenbedarfsberechnung 2015 berücksichtigt.
Begründung:
Gemäß § 6 KAG müssen Kostenüberdeckungen in den kostenrechnenden Einrichtungen am Ende
eines Kalenderzeitraumes innerhalb der nächsten vier Jahre ausgeglichen werden;
Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden. Aufgrund des
genehmigten Haushaltssicherungskonzepts ist die Gemeinde Inden allerdings dazu verpflichtet,
Kostenunterdeckungen zu berücksichtigen. Zudem strebt die Gemeinde Inden weiterhin einen
zügigen Ausgleich von Kostenüber- und -unterdeckungen innerhalb eines Zeitraumes von drei
Jahren an.
Die Ergebnisse der Nachkalkulationen für die kostenrechnende Einrichtung „Bestattungswesen“ für
das Jahr 2012 sind als Anlagen beigefügt. Hinsichtlich der gesetzlichen Vorgabe schlage ich Ihnen
die oben genannten Empfehlungen vor.
Erläuterung zu Punkt 1 des Beschlussentwurfs:
Aus der im Jahr 2014 durchgeführten Nachkalkulation 2012 resultiert der oben genannte
Überschuss von 874 €.
Die im Vorjahr durchgeführte, überschlägige Nachkalkulation 2012 ergab einen Überschuss in
gleicher Höhe. Dieser Überschuss ging komplett in die Gebührenbedarfsberechnung 2014 ein, um
zu große Sprünge bei den Grabbereitungsgebühren im Jahr 2014 und später zu vermeiden.
Damit wurde der Gebührenzahler in der Gebührenbedarfsberechnung 2014 bereits in angemessener
Höhe entlastet.
Erläuterung zu Punkt 3 des Beschlussentwurfs:
Die in diesem Jahr durchgeführte Nachkalkulation 2012 hat einen Fehlbetrag von 851 € ergeben.
Aus der im Jahr 2013 durchgeführten, überschlägigen Nachkalkulation 2012 resultierte ein
Fehlbetrag von 3.058 €. Dieser Fehlbetrag ging in voller Höhe in die Gebührenbedarfsberechnung
2014 ein. Damit sollten gleichbleibende Grabstellengebühren im Jahr 2014 erzielt werden.
Dadurch wurde der Gebührenzahler aber mit einem um 2.207 € zu hohen Fehlbetrag in der
Gebührenbedarfsberechnung 2014 belastet ( 3.058 € gingen in die Berechnung ein, es hätten aber
nur 851 € sein dürfen).
Deshalb muss der Betrag von 2.207 € in der Gebührenbedarfsberechnung 2015 erstattet werden, um
den Gebührenzahler nachträglich zu entlasten. Denn im Vorjahr wurde der Gebührenzahler mit eben
diesem Betrag zu viel belastet.
Beschlussvorlage 88/2014
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