Daten
Kommune
Inden
Größe
113 kB
Datum
17.12.2014
Erstellt
13.11.14, 16:02
Aktualisiert
13.11.14, 16:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
Datum
Bauamt
IV/Hall.
10.11.2014
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Bau- und Vergabeausschuss
27.11.2014
Rat
17.12.2014
TOP Ein Ja
Nein
87/2014
Ent Bemerkungen
Betrifft:
9. Änderungssatzung vom 17. Dezember 2014 zur Abfallgebührensatzung vom 20. Dezember 2005
zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden vom 20. Dezember 2005 sowie zur
Satzung über die Vermeidung, Verwertung sowie das Einsammeln und Befördern von Abfällen im
Gebiet des Zweckverbandes RegioEntsorgung vom 29. November 2010
Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt die der Originalniederschrift als Anlage beigefügte 9. Änderungssatzung vom
17. Dezember 2014 zur Abfallgebührensatzung vom 20. Dezember 2005 zur Satzung über die
Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden vom 20. Dezember 2005 sowie zur Satzung über die
Vermeidung, Verwertung sowie das Einsammeln und Befördern von Abfällen im Gebiet des
Zweckverbandes RegioEntsorgung vom 29. November 2010.
Begründung:
1. Bio-Tonne:
Die jährlichen Benutzungsgebühren für die Bio-Tonnen werden wie folgt festgesetzt:
MGB 120 - 14-tägige Leerung
80,40 € (Gebühr 2014 = 87,36 €)
MGB 240 - 14-tägige Leerung
127,68 € (Gebühr 2014 = 138,00 €)
MGB 770 - 14-tägige Leerung
336,72 € (Gebühr 2014 = 361,44 €)
Ungeachtet der um knapp 2% höheren Gesamtkosten für die Beseitigung des Bio- und Grünabfalls
( infolge höherer Abfuhrkosten ) können die Bioabfallgebühren gesenkt werden.
Im Vergleich zum Vorjahr sind die Verlustvorträge, die von der Gemeinde Inden ermittelt wurden,
jedoch erheblich geringer ausgefallen.
Die Gebührenbedarfsberechnung 2015 enthält Verlustvorträge aus den Nachkalkulationen der Jahre
2012 und 2013.
Die Nachkalkulation 2012 ergab einen Fehlbetrag von 9.126 €. Dieser Fehlbetrag geht nur teilweise
in die Gebührenbedarfsberechnung 2015 ein. Die im Vorjahr durchgeführte, überschlägige
Nachkalkulation 2012 ergab einen Fehlbetrag von 11.866 €. Davon ging bereits ein Teilbetrag von
7.366 € in die Gebührenbedarfsberechnung 2014 ein. Daher ist für die Gebührenbedarfsberechnung
2015 nur noch ein restlicher Fehlbetrag von 1.760 € ( 9.126 € minus 7.366 € ) zu berücksichtigen,
um den Gebührenzahler nunmehr nicht zu hoch zu belasten.
Die in diesem Jahr durchgeführte, überschlägige Nachkalkulation des Jahres 2013 ergab einen
voraussichtlichen Fehlbetrag von 1.447 €. Dieser Fehlbetrag geht auch in die
Gebührenbedarfsberechnung 2015 ein, um zu große Gebührenschwankungen in den nächsten Jahren
zu vermeiden.
Außerdem wird der im Vergleich zum Vorjahr geringere, durch Gebühren zu deckende Betrag auf
eine höhere Gesamtanzahl an Bioabfallgefäßen verteilt.
2. Abfallsack:
Die Gebühr für den Rest-Abfallsack (ca. 35 Liter) in Höhe von 2,00 € bleibt unverändert.
Die Gebühr für einen Bio-Abfallsack in Höhe von 3,50 € bleibt unverändert.
3. Restmüllabfuhr und Umleerbehälter (Container):
Die jährlichen Benutzungsgebühren für die Restmüllgefäße und Umleerbehälter (Container) sollen
wie nachfolgend aufgeführt festgesetzt werden:
MGB 60 - 14-tägige Leerung
102,84 €
MGB 120 - 14-tägige Leerung
175,80 €
MGB 240 - 14-tägige Leerung
321,84 €
MGB 770 - 14-tägige Leerung
966,72 €
1,1 cbm Umleerbehälter (Container) 1.460,28 €
(Gebühr in 2014 = 105,48 €)
(Gebühr in 2014 = 179,40 €)
(Gebühr in 2014 = 327,36 €)
(Gebühr in 2014 = 980,64 €)
(Gebühr in 2014 = 1.489,08 €)
Die Senkung der Restmüllgebühren im Jahr 2015 ist zurückzuführen auf die insgesamt geringeren
Kosten für die Entsorgung des Rest- und Sperrmülls. Das liegt insbesondere an den niedrigeren
Abfuhrkosten und Personalkosten der Verwaltung im Vergleich zum Vorjahr.
Außerdem wird der im Vergleich zum Vorjahr geringere, durch Gebühren zu deckende Betrag auf
eine höhere Gesamtanzahl an Restmüllgefäßen verteilt.
Nachrichtlich:
Eine noch höhere Gebührensenkung wird durch einen gegenüber dem Vorjahr geringeren
Überschuss, der von der RegioEntsorgung in der Nachkalkulation 2013 ermittelt wurde, verhindert.
Außerdem ist der Überschuss, der von der Gemeinde Inden ermittelt wurde, im Vergleich zum
Vorjahr um circa 8% geringer ausgefallen.
Die Gebührenbedarfsberechnung 2015 enthält Gewinnvorträge aus den Nachkalkulationen der Jahre
2012 und 2013.
Die Nachkalkulation 2012 ergab einen Überschuss von 41.941 €. Dieser Überschuss geht nur zum
Teil in die Gebührenbedarfsberechnung 2015 ein. Die im Vorjahr durchgeführte, überschlägige
Nachkalkulation 2012 ergab einen Überschuss von 47.970 €. Davon ging die Hälfte ( 23.985 € )
bereits in die Gebührenbedarfsberechnung 2014 ein. Demzufolge muss nunmehr der Restbetrag von
17.956 € ( 41.941 minus 23.985 € ) in die Gebührenbedarfsberechnung 2015 eingehen, um den
Gebührenzahler nachträglich in angemessener Höhe zu entlasten.
Die in diesem Jahr durchgeführte, überschlägige Nachkalkulation des Jahres 2013 ergab einen
voraussichtlichen Überschuss von 20.990 €. Dieser Fehlbetrag geht nur zur Hälfte in die
Gebührenbedarfsberechnung 2015 ein, um eventuell auftretende Fehlbeträge in der Zukunft
ausgleichen zu können und damit einhergehende Gebührenschwankungen zu vermeiden.
Beschlussvorlage 87/2014
Seite 2
9. Änderungssatzung
vom 17. Dezember 2014 zur Abfallgebührensatzung vom 20. Dezember 2005 zur Satzung über
die Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden vom 20. Dezember 2005 sowie zur Satzung über
die Vermeidung, Verwertung sowie das Einsammeln und Befördern von Abfällen im Gebiet
des Zweckverbandes RegioEntsorgung vom 29. November 2010
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV NRW S. 878), der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV
NW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV NRW S. 687), und § 9 des
Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG) vom 21. Juni 1988 (GV NRW S. 250),
zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 148) hat der Rat
der Gemeinde Inden in seiner Sitzung vom 17. Dezember 2014 folgende 9. Änderungssatzung zur
Abfallgebührensatzung vom 20. Dezember 2005 beschlossen:
Artikel I
§ 4 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
1. Die jährliche Benutzungsgebühr beträgt für eine/n
a) Restmülltonne (Müllgroßbehälter)
bei 60 l Rauminhalt (MGB 60)
- 14-tägige Leerung -
102,84 €
bei 120 l Rauminhalt (MGB 120)
- 14-tägige Leerung -
175,80 €
bei 240 l Rauminhalt (MBG 240)
- 14-tägige Leerung -
321,84 €
bei 770 l Rauminhalt (MBG 240)
- 14-tägige Leerung -
966,72 €
1,1-cbm-Umleerbehälter (Container) - 14-tägige Leerung -
1.460,28 €
b) Bio-Tonne (Müllgroßbehälter)
bei 120 l Rauminhalt (MGB 120)
- 14-tägige Leerung -
80,40 €
bei 240 l Rauminhalt (MGB 240)
- 14-tägige Leerung -
127,68 €
bei 770 l Rauminhalt (MBG 240)
- 14-tägige Leerung -
336,72 €
Artikel II
Diese 9. Änderungssatzung tritt zum 01. Januar 2015 in Kraft.
Beschlussvorlage 87/2014
Seite 3
Gleichzeitig tritt § 4 Nr. 1a und 1b der 8. Änderungssatzung vom 12. Dezember 2013 zur
Abfallgebührensatzung vom 20. Dezember 2005 insoweit außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende 9. Änderungssatzung vom 17. Dezember 2014 zur Abfallgebührensatzung vom 20.
Dezember 2005 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW gegen die
vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht
werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde
nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Inden vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Inden, den 17. Dezember 2014
Bürgermeister
Beschlussvorlage 87/2014
Seite 4