Daten
Kommune
Inden
Größe
113 kB
Datum
17.12.2014
Erstellt
13.11.14, 16:02
Aktualisiert
13.11.14, 16:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
Datum
Bauamt
IV/Hall.
10.11.2014
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Bau- und Vergabeausschuss
27.11.2014
Rat
17.12.2014
TOP Ein Ja
Nein
84/2014
Ent Bemerkungen
Betrifft:
3. Änderungssatzung vom 17. Dezember 2014 zur Satzung über die Erhebung von
Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kleineinleiterabgabe sowie Kostenersatz für
Grundstücksanschlüsse der Gemeinde Inden vom 10.12.2008
Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt die der Originalniederschrift als Anlage beigefügte 3. Änderungssatzung vom 17.
Dezember 2014 zur Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren
und Kleineinleiterabgabe sowie Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse der Gemeinde Inden vom
10.12.2008
Begründung:
Aufgrund der beigefügten Berechnung ist es erforderlich, die jährlichen Gebühren
je m³ Schmutzwasser von 2,57 € auf nunmehr 3,37 € und
je m² Fläche gemäß § 5 Abs. 1 von 0,71 € auf nunmehr 0,96 € festzusetzen.
Zur Erhebung dieser neu festgesetzten Gebühren ist eine Anpassung der oben aufgeführten Satzung
erforderlich.
Die Erhöhung der Schmutzwassergebühr im Jahr 2015 ist zurückzuführen auf:
1) die erheblich höheren Kosten für die Unterhaltung der Kanäle ( + 221.000 € ). Der Grund
dafür sind die ab 2015 geplanten, umfangreichen Kanalsanierungsmaßnahmen gemäß dem
Abwasserbeseitigungskonzept. Diese Maßnahmen müssen zur Aufrechterhaltung der
zukünftigen Funktionsfähigkeit der Kanäle durchgeführt werden.
2) den höheren Beitrag an den Wasserverband Eifel-Rur ( + 25.280 € ). Der Wasserverband
begründet das im wesentlichen mit zwei Umbaumaßnahmen, die an der Kläranlage und am
unmittelbar daneben liegenden Regenüberlaufbecken in Schophoven durchgeführt und im
Jahr 2015 voraussichtlich abgeschlossen werden. Das führt im Vergleich zum Vorjahr zu
höheren Abschreibungen.
3) das im Vergleich zum Vorjahr um 22.514 € schlechtere Ergebnis aus den Nachkalkulationen
der Jahre 2012 und 2013.
Im Vorjahr ging insgesamt ein Verlust von 13.228 € aus der Nachkalkulation des Jahres
2011 ein. In die Gebührenbedarfsberechnung 2015 geht hingegen ein Verlust von 35.742 €
aus den Nachkalkulationen der Jahre 2012 und 2013 ein.
Die Nachkalkulationen ergaben für das Jahr 2012 einen Fehlbetrag von 63.236 € und
überschlägig für das Jahr 2013 einen Überschuss von voraussichtlich 27.494 €.
Für die Gebührenbedarfsberechnung 2015 wird neben dem Fehlbetrag aus 2012 von 63.236
€ auch der voraussichtliche Überschuss aus 2013 von 27.494 € berücksichtigt, um eine noch
größere Gebührensteigerung zu vermeiden.
Die Erhöhung der Niederschlagswassergebühr im Jahr 2015 ist zurückzuführen auf:
1) die bei der Schmutzwassergebühr genannten Gründe unter Punkt 1 und 2.
2) die voraussichtlich geringeren abflusswirksamen qm-Flächen, die durch den gänzlichen
Wegfall von Flächen in der Ortschaft Pier verursacht werden.
Nachrichtlich:
Die Nachkalkulationen ergaben im Jahr 2012 einen Überschuss von 29.479 € und überschlägig für
das Jahr 2013 einen Überschuss von voraussichtlich 38.483 €.
Von dem Überschuss des Jahres 2012 von 29.479 € geht nur ein Teilbetrag von 14.486 € ( 29.479 €
minus 14.993 € ) in die Gebührenbedarfsberechnung 2015 ein. Andernfalls würde der
Gebührenzahler zu viel entlastet. Schließlich ging in die Gebührenbedarfsberechnung 2014 bereits
der Überschuss von 14.993 € komplett ein, der aus der überschlägigen Nachkalkulation 2012
resultierte. Der voraussichtliche Überschuss der überschlägigen Nachkalkulation 2013 von 38.483 €
wird für die Gebührenbedarfsberechnung 2015 nur zur Hälfte berücksichtigt. Dadurch sollen zu
große Gebührenschwankungen in den nächsten Jahren vermieden werden.
Beschlussvorlage 84/2014
Seite 2
3. Änderungssatzung
vom 17. Dezember 2014 zur Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen,
Abwassergebühren und Kleineinleiterabgabe sowie Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse der
Gemeinde Inden vom 10.12.2008
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878), der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV.
NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687) und des
§ 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.
März 2013 (GV. NRW S. 133) hat der Rat der Gemeinde Inden in seiner Sitzung am 17. Dezember
2014 folgende 3. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen,
Abwassergebühren und Kleineinleiterabgabe sowie Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse der
Gemeinde Inden vom 10.12.2008 beschlossen:
Artikel I
§ 4 (Schmutzwassergebühren)
Abs. 7 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Die Gebühr beträgt je m³ Schmutzwasser jährlich 3,37 €.
§ 5 (Niederschlagswassergebühr)
Abs. 6 wird wie folgt geändert:
Die Gebühr beträgt 0,96 €/m² Fläche gemäß § 5 Abs. 1.
Artikel II
Diese 3. Änderungssatzung tritt zum 01. Januar 2015 in Kraft.
Gleichzeitig treten § 4 Abs. 7 Satz 2 und § 5 Abs. 6 der Satzung über die Erhebung von
Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kleineinleiterabgabe sowie Kostenersatz für
Grundstücksanschlüsse der Gemeinde Inden vom 19. Dezember 2012 insoweit außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende 3. Änderungssatzung vom 17. Dezember 2014 zur Satzung über die Erhebung von
Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kleineinleiterabgabe sowie Kostenersatz für
Grundstücksanschlüsse der Gemeinde Inden vom 10.12.2008 wird hiermit öffentlich bekannt
gemacht.
Beschlussvorlage 84/2014
Seite 3
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 die Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften der GO NRW gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit
ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde
nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Inden vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Inden, den 17. Dezember 2014
Bürgermeister
Beschlussvorlage 84/2014
Seite 4