Daten
Kommune
Inden
Größe
72 kB
Datum
23.04.2015
Erstellt
02.03.15, 16:01
Aktualisiert
02.03.15, 16:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Widmungsverfügung
Widmung eines Teilstück der Steinstraße in Schophoven im Bereich des Bebauungsplanes
Nr. 28 „Gut Müllenark“
Der Rat der Gemeinde Inden hat in seiner Sitzung am 23.04.2015 folgende Widmung
beschlossen:
Gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV NW S. 1028, 1996 S.
81, 141, 216, 355, 2007 S. 327) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Mai
2014 (GV. NRW. S. 294) werden die nachfolgend aufgeführten Straßen dem öffentlichen
Verkehr gewidmet:
Steinstraße von einschließlich Hausnummer 14 bis Ende (Pumpenhäuschen)
Die Straße erhält die Eigenschaft einer Gemeindestraße gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 3 des
StrWG NW und wird der Allgemeinheit für den öffentlichen Verkehr zu Verfügung gestellt.
Träger der Straßenbaulast ist die Gemeinde Inden.
Rechtsbehelfsbelehrung :
Gegen diesen Beschluss können Sie vor dem Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg
92, 52070 Aachen, binnen eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich oder zur
Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erheben. Die Klage kann auch
in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen
Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande NordrheinWestfalen – ERVVO VG/FG – vom 07.11.2012 (GV.NRW. Seite 548) eingereicht werden.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens
bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden
Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift
oder in Abschrift beigefügt werden.
Hinweis der Verwaltung: Durch die Bürokratieabbaugesetze I und II ist das einer Klage
bisher vorgeschaltete Widerspruchsverfahren abgeschafft worden. Zur Vermeidung
unnötiger Kosten empfehlen wir Ihnen, sich vor Erhebung einer Klage zunächst mit uns in
Verbindung zu setzen. In vielen Fällen können so etwaige Unstimmigkeiten bereits im
Vorfeld einer Klage sicher behoben werden.
Die Klagefrist von einem Monat wird durch einen solchen außergerichtlichen
Einigungsversuch jedoch nicht verlängert.
Der Bürgermeister