Daten
Kommune
Inden
Größe
92 kB
Datum
23.04.2015
Erstellt
12.02.15, 16:01
Aktualisiert
12.02.15, 16:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
Datum
Bauamt
66 12 05
Heidrun Hamacher
28.01.2015
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Bau- und Vergabeausschuss
26.02.2015
Rat
23.04.2015
TOP Ein Ja
Nein
8/2015
Ent Bemerkungen
Betrifft:
Widmung der Straßen in Inden/Altdorf im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 27 „Waagmühle“ und
im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 27a „Waagmühle Ost“
Beschlussentwurf:
Gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV NW S. 1028, 1996 S. 81, 141, 216,
355, 2007 S. 327) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S.
294) werden die nachfolgend aufgeführten Straßen in der Ortschaft Inden/Altdorf dem öffentlichen
Verkehr gewidmet:
1. An der Waagmühle (teilweise)
von einschl. Hausnummern 1 und 2 bis einschl. Hausnummer 5 sowie von einschl. Hausnummer 47 bis einschl. Hausnummer 49
2. Berensgasse
3. Jakobstraße (teilweise)
von einschl. Hausnummern 28 und 31 bis einschl. Hausnummern 32
und 37 (bis an die Pierer Straße)
4. Kreuzstraße (teilweise)
von einschl. Hausnummer 2 bis einschl. Hausnummer 26
5. Lützeler Benden
6. Pierer Straße (teilweise)
von einschl. Hausnummer 20 bis Kreisverkehr, Flurstück 192 teilweise (siehe beiliegenden Plan)
7. Scheeresgasse
8. Zum Goldesacker
Die Straßen erhalten die Eigenschaft einer Gemeindestraße gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 3 des Str.WG
NW und werden der Allgemeinheit für den öffentlichen Verkehr zu Verfügung gestellt.
Träger der Straßenbaulast ist die Gemeinde Inden. Die Widmung ist mit Rechtsbehelfsbelehrung
öffentlich bekanntzumachen.
Begründung:
Die oben aufgeführten Straßen sind so weit hergestellt, dass sie für den öffentlichen Verkehr
freigegeben werden können.
Hierzu bedarf es einer Widmungsverfügung, die mit einer Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich
bekannt zu machen ist.
Die zu veröffentlichende Widmungsverfügung ist als Anlage beigefügt.
Beschlussvorlage 8/2015
Seite 2