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Beschlussvorlage (Widmungsverfügung)

Daten

Kommune
Inden
Größe
76 kB
Datum
23.04.2015
Erstellt
02.03.15, 16:01
Aktualisiert
02.03.15, 16:01
Beschlussvorlage (Widmungsverfügung) Beschlussvorlage (Widmungsverfügung)

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Inhalt der Datei

Widmungsverfügung Widmung der Straßen in Inden/Altdorf im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 27 „Waagmühle“ und des Bebauungsplanes Nr. 27a „Waagmühle Ost“ Der Rat der Gemeinde Inden hat in seiner Sitzung am 23.04.2015 folgende Widmung beschlossen: Gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV NW S. 1028, 1996 S. 81, 141, 216, 355, 2007 S. 327) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294) werden die nachfolgend aufgeführten Straßen dem öffentlichen Verkehr gewidmet: 1. An der Waagmühle (teilweise) von einschl. Hausnummern 1 und 2 bis einschl. Hausnummer 5 sowie von einschl. Hausnummer 47 bis einschl. Hausnummer 49 2. Berensgasse 3. Jakobstraße (teilweise) von einschl. Hausnummern 28 und 31 bis einschl. Hausnummern 32 und 37 (bis an die Pierer Straße) 4. Kreuzstraße (teilweise) von einschl. Hausnummer 2 bis einschl. Hausnummer 26 5. Lützeler Benden 6. Pierer Straße (teilweise) von einschl. Hausnummer 20 bis Kreisverkehr, Flurstück 192 teilweise (siehe beiliegenden Plan) 7. Scheeresgasse 8. Zum Goldesacker Die Straßen erhalten die Eigenschaft einer Gemeindestraße gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 3 des StrWG NW und werden der Allgemeinheit für den öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt. Träger der Straßenbaulast ist die Gemeinde Inden. Rechtsbehelfsbelehrung : Gegen diesen Beschluss können Sie vor dem Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, binnen eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erheben. Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande NordrheinWestfalen – ERVVO VG/FG – vom 07.11.2012 (GV.NRW. Seite 548) eingereicht werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Hinweis der Verwaltung: Durch die Bürokratieabbaugesetze I und II ist das einer Klage bisher vorgeschaltete Widerspruchsverfahren abgeschafft worden. Zur Vermeidung unnötiger Kosten empfehlen wir Ihnen, sich vor Erhebung einer Klage zunächst mit uns in Verbindung zu setzen. In vielen Fällen können so etwaige Unstimmigkeiten bereits im Vorfeld einer Klage sicher behoben werden. Die Klagefrist von einem Monat wird durch einen solchen außergerichtlichen Einigungsversuch jedoch nicht verlängert. Der Bürgermeister