Daten
Kommune
Inden
Größe
76 kB
Datum
23.04.2015
Erstellt
02.03.15, 16:01
Aktualisiert
02.03.15, 16:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Widmungsverfügung
Widmung der Straßen in Inden/Altdorf im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 27
„Waagmühle“ und des Bebauungsplanes Nr. 27a „Waagmühle Ost“
Der Rat der Gemeinde Inden hat in seiner Sitzung am 23.04.2015 folgende Widmung
beschlossen:
Gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV NW S. 1028, 1996 S.
81, 141, 216, 355, 2007 S. 327) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Mai
2014 (GV. NRW. S. 294) werden die nachfolgend aufgeführten Straßen dem öffentlichen
Verkehr gewidmet:
1. An der Waagmühle (teilweise)
von einschl. Hausnummern 1 und 2 bis einschl. Hausnummer 5
sowie von einschl. Hausnummer 47 bis einschl. Hausnummer 49
2. Berensgasse
3. Jakobstraße (teilweise)
von einschl. Hausnummern 28 und 31 bis einschl. Hausnummern 32
und 37 (bis an die Pierer Straße)
4. Kreuzstraße (teilweise)
von einschl. Hausnummer 2 bis einschl. Hausnummer 26
5. Lützeler Benden
6. Pierer Straße (teilweise)
von einschl. Hausnummer 20 bis Kreisverkehr, Flurstück 192 teilweise (siehe beiliegenden Plan)
7. Scheeresgasse
8. Zum Goldesacker
Die Straßen erhalten die Eigenschaft einer Gemeindestraße gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 3 des
StrWG NW und werden der Allgemeinheit für den öffentlichen Verkehr zur Verfügung
gestellt.
Träger der Straßenbaulast ist die Gemeinde Inden.
Rechtsbehelfsbelehrung :
Gegen diesen Beschluss können Sie vor dem Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg
92, 52070 Aachen, binnen eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich oder zur
Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erheben. Die Klage kann auch
in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen
Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande NordrheinWestfalen – ERVVO VG/FG – vom 07.11.2012 (GV.NRW. Seite 548) eingereicht werden.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens
bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden
Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift
oder in Abschrift beigefügt werden.
Hinweis der Verwaltung: Durch die Bürokratieabbaugesetze I und II ist das einer Klage
bisher vorgeschaltete Widerspruchsverfahren abgeschafft worden. Zur Vermeidung
unnötiger Kosten empfehlen wir Ihnen, sich vor Erhebung einer Klage zunächst mit uns in
Verbindung zu setzen. In vielen Fällen können so etwaige Unstimmigkeiten bereits im
Vorfeld einer Klage sicher behoben werden.
Die Klagefrist von einem Monat wird durch einen solchen außergerichtlichen
Einigungsversuch jedoch nicht verlängert.
Der Bürgermeister