Daten
Kommune
Inden
Größe
100 kB
Datum
17.09.2014
Erstellt
04.09.14, 17:07
Aktualisiert
04.09.14, 17:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
Datum
Bauamt
70 21 05
Renate Xhonneux
11.08.2014
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Bau- und Vergabeausschuss
17.09.2014
TOP Ein Ja
Nein
47/2014
Ent Bemerkungen
Betrifft:
Einheitliches kommunales Konzept zur Aufstellung von Alttextil- und Schuhsammelbehältern im
öffentlichen Raum
Beschlussentwurf:
Der Bauausschuss beschließt, die Standplätze zur Aufstellung von Sammelbehältern für
Alttextilien, Bekleidung und Schuhen auf öffentlichen Verkehrsflächen und städtischen
Grundstücken an die RegioEntsorgung AöR zu vergeben.
Der RegioEntsorgung AöR sind entsprechende Sondernutzungserlaubnisse zu erteilen bzw. mit der
RegioEntsorgung AöR eine Nutzungsvereinbarung abzuschließen.
Die seit vielen Jahren bestehende Sammlung der ortsansässigen Firma soll bei der Umsetzung
dieses Konzeptes berücksichtigt und integriert werden.
Begründung:
Sammelcontainer für die getrennte Erfassung von Wertstoffen (Altglas und Alttextilien) auf
öffentlichen wie privaten Standplätzen befinden sich seit vielen Jahren im gesamten
Gemeindegebiet. Derzeit bestehen acht Standplätze für Altglassammelbehälter sowie ein Standort
für die getrennte Erfassung von Elektroschrott-Kleinteilen und Metall. Insbesondere auch aufgrund
gestiegener Marktpreise für werthaltige Abfallfraktionen findet jedoch gegenwärtig eine
zunehmende Inanspruchnahme von öffentlichem und privatem Raum durch gewerbliche und
gemeinnützige Sammlungen gemäß §§ 17 und 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) statt, welche
öffentliche Straßen, Wege und Plätze vorwiegend mittels Sammelbehältern oder sog. „Körbchenund Eimersammlungen“ bestücken.
Aus diesen Gründen wird vorgeschlagen, dass die Aufstellung von Altkleidercontainern auf
öffentlichen Straßen und Plätzen im Gemeindegebiet nur noch an festgelegten Standorten durch
einen Verantwortlichen zuzulassen ist.
Die RegioEntsorgung AöR ist öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nach den §§ 17, 20 KrWG in
Verbindung mit § 5 Abs. 6 LAbfG NRW sowie der Satzung über die Vermeidung, Verwertung
sowie das Einsammeln und Befördern von Abfällen (Abfallsatzung) im Gebiet des Zweckverbandes
RegioEntsorgung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 22.04.2013. In dieser Eigenschaft ist
die RegioEntsorgung AöR umfassend zuständig für die Entsorgung aller Abfälle aus privaten
Haushalten sowie Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, die im
Zweckverbandsgebiet anfallen und überlassen werden, soweit diese Aufgaben von den
Zweckverbandskommunen übertragen wurden.
Da die RegioEntsorgung AöR als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger gemäß den §§ 17, 20
KrWG in Verbindung mit der Abfallsatzung zum 01.07.2014 eine haushaltsnahe Erfassung von
Alttextilien, Bekleidung und Schuhen im Gebiet des Zweckverbandes RegioEntsorgung einrichtet,
soll im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs, der Sauberkeit des Straßenund Ortsbildes, der Vereinheitlichung der Verwaltungspraxis sowie der Verwaltungsvereinfachung
die Zuteilung der öffentlichen Standplätze für Altkleidersammelbehälter nur an diese erfolgen.
Die RegioEntsorgung AöR trägt zukünftig die alleinige Verantwortung für den Betrieb und die
Wartung der Sammelbehälter und verfügt darüber hinaus über die personellen und sachlichen
Kapazitäten, um den ordnungsgemäßen Betrieb einschließlich Reinigung und Verkehrssicherung zu
gewährleisten.
Entsprechend wurden die bisherigen Strukturen zur Erfassung von Alttextilien in den
zweckverbandsangehörigen Gemeinden der RegioEntsorgung festgestellt, um vor diesem
Hintergrund den Aufbau eines eigenen Erfassungssystems der RegioEntsorgung AöR unter
Berücksichtigung der bestehenden Sammelstrukturen vorzunehmen. Gemäß § 7 Abs. 8 der
Unternehmenssatzung der RegioEntsorgung AöR in Verbindung mit § 60 GO NRW wurde am
10.02.2014 folgender Dringlichkeitsbeschluss gefasst:
1.
a)
b)
2.
3.
Die RegioEntsorgung AöR richtet ein bürgernahes System zur Erfassung von Alttextilien
ein, das aus folgenden Elementen besteht:
Haushaltsnahe Erfassung von Alttextilien im Holsystem durch eine mindestens 2 Mal
jährliche Straßensammlung;
Haushaltsnahe Erfassung von Alttextilien durch die Aufstellung von Sammelcontainern;
Die Umsetzung soll die zurzeit vorhandenen vertraglichen Vereinbarungen soweit möglich
und rechtlich zulässig berücksichtigen.
Eine Einbindung der gemeinnützigen Organisationen, die zurzeit in der Altkleidersammlung
im Tätigkeitsbereich der RegioEntsorgung AöR tätig sind, soll erfolgen, sofern eine
Einigung über die Rahmenbedingungen erfolgt und diese rechtlich ausreichend sicher
gestaltet werden kann.
Entsprechend der Ausführungen des Zweckverbandes Entsorgungsregion West (ZEW) zur
Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes wird eine Stellplatzdichte von maximal 1000
Einwohnern pro Containerstandplatz empfohlen. Ausgehend von der gegenwärtigen Einwohnerzahl
in Höhe von ca. 7300 werden daher zukünftig in der Gemeinde Inden acht Containerstandplätze auf
öffentlichen Flächen genehmigt. Bei der Umsetzung dieses Sondernutzungskonzeptes werden
jedoch auch die bisherigen gemeinnützigen und sonstigen regionalen Organisationen in das von der
RegioEntsorgung AöR errichtete Erfassungssystem integriert und berücksichtigt.
Alttextilcontainer anderer Aufsteller sollen von der Gemeinde auch in Zukunft grundsätzlich nicht
mehr geduldet werden. Die RegioEntsorgung AöR übernimmt insoweit die alleinige
Bewirtschaftung und Instandhaltung der öffentlichen Containerstandplätze einschließlich der
Reinigung und Verkehrssicherung. Entsprechend wird die RegioEntsorgung AöR für die
Wertstoffsammelplätze auf öffentlichen Flächen Sondernutzungserlaubnisse nach dem StrWG
NRW beantragen.
Bereits eingereichte sowie zukünftige Anträge auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für das
Aufstellen von Alttextilcontainern sollten unter Bezugnahme auf das vorliegende Konzept
abgelehnt werden. Denn durch die Konzentration auf ein Unternehmen wird nach Auffassung der
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Verwaltung die einheitliche Umsetzung des Konzeptes am besten sichergestellt. Insbesondere auch
aufgrund regelmäßiger Kontrollen und Reinigungen der Straßenflächen und der umfassenden
Leistungsfähigkeit der RegioEntsorgung AöR ist eine zuverlässige und vereinbarungsgemäße
Abwicklung und Sicherstellung der straßenrechtlichen Belange durch die RegioEntsorgung AöR im
besonderen Maße gegeben. Mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis an die RegioEntsorgung
AöR stellt die Verwaltung letztlich sicher, dass dauerhaft eine funktionierende, den geschilderten
Erfordernissen angepasste Inanspruchnahme öffentlichen Raumes erfolgt und empfiehlt deshalb die
Stattgabe des Antrages.
Die Sondernutzungserlaubnis sollte unbefristet auf Widerruf erteilt werden.
Das vorliegende Konzept bietet der Verwaltung künftig die Möglichkeit, sich bei der Entscheidung
über Anträge zum Aufstellen von Alttextilcontainern im Rahmen des auszuübenden Ermessens auf
eine stadtweite Entsorgung und Wartung aus einer Hand zu berufen und so Folgeanträge zu
vermeiden. Insoweit trägt das Konzept auch zur rechtssicheren Handhabung derartiger Anträge bei.
Die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen bereits an ein Unternehmen würde einen
Präzedenzfall schaffen, auf den sich andere Unternehmen berufen könnten. Je mehr Unternehmen
im öffentlichen Raum Container abstellen dürfen, umso schwieriger wird die klare Zuweisung der
Reinigungs- und Verkehrssicherungspflichten, die durch die Verwaltung im Bedarfsfall anzustellen
ist. Damit würde der Verwaltungsaufwand zur Überwachung der Standplätze erheblich steigen und
eine zeitnahe, effektive und wirksame Beseitigung der eintretenden Beeinträchtigungen unmöglich
gemacht.
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