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Beschlussvorlage (Einheitliches kommunales Konzept zur Aufstellung von Alttextil- und Schuhsammelbehältern im öffentlichen Raum)

Daten

Kommune
Inden
Größe
100 kB
Datum
17.09.2014
Erstellt
04.09.14, 17:07
Aktualisiert
04.09.14, 17:07
Beschlussvorlage (Einheitliches kommunales Konzept zur Aufstellung von Alttextil- und Schuhsammelbehältern im öffentlichen Raum) Beschlussvorlage (Einheitliches kommunales Konzept zur Aufstellung von Alttextil- und Schuhsammelbehältern im öffentlichen Raum) Beschlussvorlage (Einheitliches kommunales Konzept zur Aufstellung von Alttextil- und Schuhsammelbehältern im öffentlichen Raum)

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Inhalt der Datei

Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen Datum Bauamt 70 21 05 Renate Xhonneux 11.08.2014 öffentlich Beratungsfolge Termin Bau- und Vergabeausschuss 17.09.2014 TOP Ein Ja Nein 47/2014 Ent Bemerkungen Betrifft: Einheitliches kommunales Konzept zur Aufstellung von Alttextil- und Schuhsammelbehältern im öffentlichen Raum Beschlussentwurf: Der Bauausschuss beschließt, die Standplätze zur Aufstellung von Sammelbehältern für Alttextilien, Bekleidung und Schuhen auf öffentlichen Verkehrsflächen und städtischen Grundstücken an die RegioEntsorgung AöR zu vergeben. Der RegioEntsorgung AöR sind entsprechende Sondernutzungserlaubnisse zu erteilen bzw. mit der RegioEntsorgung AöR eine Nutzungsvereinbarung abzuschließen. Die seit vielen Jahren bestehende Sammlung der ortsansässigen Firma soll bei der Umsetzung dieses Konzeptes berücksichtigt und integriert werden. Begründung: Sammelcontainer für die getrennte Erfassung von Wertstoffen (Altglas und Alttextilien) auf öffentlichen wie privaten Standplätzen befinden sich seit vielen Jahren im gesamten Gemeindegebiet. Derzeit bestehen acht Standplätze für Altglassammelbehälter sowie ein Standort für die getrennte Erfassung von Elektroschrott-Kleinteilen und Metall. Insbesondere auch aufgrund gestiegener Marktpreise für werthaltige Abfallfraktionen findet jedoch gegenwärtig eine zunehmende Inanspruchnahme von öffentlichem und privatem Raum durch gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen gemäß §§ 17 und 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) statt, welche öffentliche Straßen, Wege und Plätze vorwiegend mittels Sammelbehältern oder sog. „Körbchenund Eimersammlungen“ bestücken. Aus diesen Gründen wird vorgeschlagen, dass die Aufstellung von Altkleidercontainern auf öffentlichen Straßen und Plätzen im Gemeindegebiet nur noch an festgelegten Standorten durch einen Verantwortlichen zuzulassen ist. Die RegioEntsorgung AöR ist öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nach den §§ 17, 20 KrWG in Verbindung mit § 5 Abs. 6 LAbfG NRW sowie der Satzung über die Vermeidung, Verwertung sowie das Einsammeln und Befördern von Abfällen (Abfallsatzung) im Gebiet des Zweckverbandes RegioEntsorgung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 22.04.2013. In dieser Eigenschaft ist die RegioEntsorgung AöR umfassend zuständig für die Entsorgung aller Abfälle aus privaten Haushalten sowie Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, die im Zweckverbandsgebiet anfallen und überlassen werden, soweit diese Aufgaben von den Zweckverbandskommunen übertragen wurden. Da die RegioEntsorgung AöR als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger gemäß den §§ 17, 20 KrWG in Verbindung mit der Abfallsatzung zum 01.07.2014 eine haushaltsnahe Erfassung von Alttextilien, Bekleidung und Schuhen im Gebiet des Zweckverbandes RegioEntsorgung einrichtet, soll im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs, der Sauberkeit des Straßenund Ortsbildes, der Vereinheitlichung der Verwaltungspraxis sowie der Verwaltungsvereinfachung die Zuteilung der öffentlichen Standplätze für Altkleidersammelbehälter nur an diese erfolgen. Die RegioEntsorgung AöR trägt zukünftig die alleinige Verantwortung für den Betrieb und die Wartung der Sammelbehälter und verfügt darüber hinaus über die personellen und sachlichen Kapazitäten, um den ordnungsgemäßen Betrieb einschließlich Reinigung und Verkehrssicherung zu gewährleisten. Entsprechend wurden die bisherigen Strukturen zur Erfassung von Alttextilien in den zweckverbandsangehörigen Gemeinden der RegioEntsorgung festgestellt, um vor diesem Hintergrund den Aufbau eines eigenen Erfassungssystems der RegioEntsorgung AöR unter Berücksichtigung der bestehenden Sammelstrukturen vorzunehmen. Gemäß § 7 Abs. 8 der Unternehmenssatzung der RegioEntsorgung AöR in Verbindung mit § 60 GO NRW wurde am 10.02.2014 folgender Dringlichkeitsbeschluss gefasst: 1. a) b) 2. 3. Die RegioEntsorgung AöR richtet ein bürgernahes System zur Erfassung von Alttextilien ein, das aus folgenden Elementen besteht: Haushaltsnahe Erfassung von Alttextilien im Holsystem durch eine mindestens 2 Mal jährliche Straßensammlung; Haushaltsnahe Erfassung von Alttextilien durch die Aufstellung von Sammelcontainern; Die Umsetzung soll die zurzeit vorhandenen vertraglichen Vereinbarungen soweit möglich und rechtlich zulässig berücksichtigen. Eine Einbindung der gemeinnützigen Organisationen, die zurzeit in der Altkleidersammlung im Tätigkeitsbereich der RegioEntsorgung AöR tätig sind, soll erfolgen, sofern eine Einigung über die Rahmenbedingungen erfolgt und diese rechtlich ausreichend sicher gestaltet werden kann. Entsprechend der Ausführungen des Zweckverbandes Entsorgungsregion West (ZEW) zur Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes wird eine Stellplatzdichte von maximal 1000 Einwohnern pro Containerstandplatz empfohlen. Ausgehend von der gegenwärtigen Einwohnerzahl in Höhe von ca. 7300 werden daher zukünftig in der Gemeinde Inden acht Containerstandplätze auf öffentlichen Flächen genehmigt. Bei der Umsetzung dieses Sondernutzungskonzeptes werden jedoch auch die bisherigen gemeinnützigen und sonstigen regionalen Organisationen in das von der RegioEntsorgung AöR errichtete Erfassungssystem integriert und berücksichtigt. Alttextilcontainer anderer Aufsteller sollen von der Gemeinde auch in Zukunft grundsätzlich nicht mehr geduldet werden. Die RegioEntsorgung AöR übernimmt insoweit die alleinige Bewirtschaftung und Instandhaltung der öffentlichen Containerstandplätze einschließlich der Reinigung und Verkehrssicherung. Entsprechend wird die RegioEntsorgung AöR für die Wertstoffsammelplätze auf öffentlichen Flächen Sondernutzungserlaubnisse nach dem StrWG NRW beantragen. Bereits eingereichte sowie zukünftige Anträge auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von Alttextilcontainern sollten unter Bezugnahme auf das vorliegende Konzept abgelehnt werden. Denn durch die Konzentration auf ein Unternehmen wird nach Auffassung der Beschlussvorlage 47/2014 Seite 2 Verwaltung die einheitliche Umsetzung des Konzeptes am besten sichergestellt. Insbesondere auch aufgrund regelmäßiger Kontrollen und Reinigungen der Straßenflächen und der umfassenden Leistungsfähigkeit der RegioEntsorgung AöR ist eine zuverlässige und vereinbarungsgemäße Abwicklung und Sicherstellung der straßenrechtlichen Belange durch die RegioEntsorgung AöR im besonderen Maße gegeben. Mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis an die RegioEntsorgung AöR stellt die Verwaltung letztlich sicher, dass dauerhaft eine funktionierende, den geschilderten Erfordernissen angepasste Inanspruchnahme öffentlichen Raumes erfolgt und empfiehlt deshalb die Stattgabe des Antrages. Die Sondernutzungserlaubnis sollte unbefristet auf Widerruf erteilt werden. Das vorliegende Konzept bietet der Verwaltung künftig die Möglichkeit, sich bei der Entscheidung über Anträge zum Aufstellen von Alttextilcontainern im Rahmen des auszuübenden Ermessens auf eine stadtweite Entsorgung und Wartung aus einer Hand zu berufen und so Folgeanträge zu vermeiden. Insoweit trägt das Konzept auch zur rechtssicheren Handhabung derartiger Anträge bei. Die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen bereits an ein Unternehmen würde einen Präzedenzfall schaffen, auf den sich andere Unternehmen berufen könnten. Je mehr Unternehmen im öffentlichen Raum Container abstellen dürfen, umso schwieriger wird die klare Zuweisung der Reinigungs- und Verkehrssicherungspflichten, die durch die Verwaltung im Bedarfsfall anzustellen ist. Damit würde der Verwaltungsaufwand zur Überwachung der Standplätze erheblich steigen und eine zeitnahe, effektive und wirksame Beseitigung der eintretenden Beeinträchtigungen unmöglich gemacht. Beschlussvorlage 47/2014 Seite 3