Daten
Kommune
Inden
Größe
19 kB
Datum
25.06.2015
Erstellt
13.05.15, 16:01
Aktualisiert
13.05.15, 16:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
Datum
Bauamt
67 31 01/1/Ot/Xho
28.04.2015
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Bau- und Vergabeausschuss
28.05.2015
Rat
25.06.2015
TOP Ein Ja
Nein
32/2015
Ent Bemerkungen
Betrifft:
8. Änderungssatzung vom 25.06.2015 zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der
Gemeinde Inden vom 10.12.2003
Beschlussentwurf:
Die als Anlage 2 beigefügte 8. Änderungssatzung vom 25.06.2015 zur Satzung über das Friedhofsund Bestattungswesen in der Gemeinde Inden vom 10.12.2003 wird beschlossen.
Begründung:
Am 01.10.2014 ist die Novellierung des Bestattungsgesetzes NRW (BestG) vom 09.07.2014 in
Kraft getreten. Das macht einige Änderungen unserer Friedhofssatzung notwendig. Bei dieser
Gelegenheit werden auch Textkorrekturen vorgeschlagen, die sich durch die stetige Ergänzung der
Satzung im Zusammenhang mit der Zunahme der Bestattungsmöglichkeiten für Urnenbeisetzungen
ergeben haben. Weiterhin werden einige klärende Formulierungen eingebracht, welche der
Übersicht dienen.
Die vorgeschlagenen Änderungen mit Begründung sind in der Anlage 1 vergleichend dargestellt.
Das Bestattungsgesetz sieht in § 4a ein Verbot des Aufstellens von Grabsteinen vor, bei denen der
Verdacht der Anwendung von ausbeuterischer Kinderarbeit besteht. Zur Anwendung ist es
erforderlich, dass die Landesregierung einerseits ein Zertifizierungsverfahren festlegt und
andererseits prüft, für welche Herkunftsländer ein solches Verfahren erforderlich ist.
Die Regelung soll nach dem Wortlaut des Gesetzes für alle Steine gelten, die ab dem 01.05.2015 ins
Bundesgebiet eingeführt werden.
Mit Runderlass vom 15.04.2015 hat die Landesregierung bekannt gemacht, dass aufgrund der noch
nicht abgeschlossenen fachlichen Prüfung für die Erstellung einer solchen Länderliste zunächst
keine Zertifizierungspflicht besteht und damit auch die Ahndung entsprechender Verstöße nach § 19
Abs. 1 Nr. 1 BestG zunächst nicht erfolgen kann.
Dies zugrunde gelegt, ergibt also zunächst keinen Handlungsbedarf für die Kommunalverwaltungen.