Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (8. Änderungssatzung vom 25.06.2015 zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Inden vom 10.12.2003)

Daten

Kommune
Inden
Größe
19 kB
Datum
25.06.2015
Erstellt
13.05.15, 16:01
Aktualisiert
13.05.15, 16:01
Beschlussvorlage (8. Änderungssatzung vom 25.06.2015 zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Inden vom 10.12.2003)

öffnen download melden Dateigröße: 19 kB

Inhalt der Datei

Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen Datum Bauamt 67 31 01/1/Ot/Xho 28.04.2015 öffentlich Beratungsfolge Termin Bau- und Vergabeausschuss 28.05.2015 Rat 25.06.2015 TOP Ein Ja Nein 32/2015 Ent Bemerkungen Betrifft: 8. Änderungssatzung vom 25.06.2015 zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Inden vom 10.12.2003 Beschlussentwurf: Die als Anlage 2 beigefügte 8. Änderungssatzung vom 25.06.2015 zur Satzung über das Friedhofsund Bestattungswesen in der Gemeinde Inden vom 10.12.2003 wird beschlossen. Begründung: Am 01.10.2014 ist die Novellierung des Bestattungsgesetzes NRW (BestG) vom 09.07.2014 in Kraft getreten. Das macht einige Änderungen unserer Friedhofssatzung notwendig. Bei dieser Gelegenheit werden auch Textkorrekturen vorgeschlagen, die sich durch die stetige Ergänzung der Satzung im Zusammenhang mit der Zunahme der Bestattungsmöglichkeiten für Urnenbeisetzungen ergeben haben. Weiterhin werden einige klärende Formulierungen eingebracht, welche der Übersicht dienen. Die vorgeschlagenen Änderungen mit Begründung sind in der Anlage 1 vergleichend dargestellt. Das Bestattungsgesetz sieht in § 4a ein Verbot des Aufstellens von Grabsteinen vor, bei denen der Verdacht der Anwendung von ausbeuterischer Kinderarbeit besteht. Zur Anwendung ist es erforderlich, dass die Landesregierung einerseits ein Zertifizierungsverfahren festlegt und andererseits prüft, für welche Herkunftsländer ein solches Verfahren erforderlich ist. Die Regelung soll nach dem Wortlaut des Gesetzes für alle Steine gelten, die ab dem 01.05.2015 ins Bundesgebiet eingeführt werden. Mit Runderlass vom 15.04.2015 hat die Landesregierung bekannt gemacht, dass aufgrund der noch nicht abgeschlossenen fachlichen Prüfung für die Erstellung einer solchen Länderliste zunächst keine Zertifizierungspflicht besteht und damit auch die Ahndung entsprechender Verstöße nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 BestG zunächst nicht erfolgen kann. Dies zugrunde gelegt, ergibt also zunächst keinen Handlungsbedarf für die Kommunalverwaltungen.