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Beschlussvorlage (Satzung)

Daten

Kommune
Inden
Größe
205 kB
Datum
25.06.2015
Erstellt
13.05.15, 16:01
Aktualisiert
13.05.15, 16:01
Beschlussvorlage (Satzung) Beschlussvorlage (Satzung)

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Inhalt der Datei

67 31 01/1 8. Änderungssatzung vom 25.06.2015 zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Inden vom 10.12.2003 Auf Grund des § 4 des Bestattungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313), geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV.NRW. S. 405) und der §§ 7, 9 und 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2015 (GV.NRW. S.208), hat der Rat der Gemeinde Inden in seiner Sitzung vom 25.06.2015 folgende 8. Änderungssatzung beschlossen: Artikel I § 2 Friedhofszweck Abs. 2 Satz 1: Die Einklammerung (Leichen, Tot- und Fehlgeburten) entfällt. § 9 Anzeigepflicht und Bestattungszeit Abs. 5 erhält folgende Fassung: „(5) Erdbestattungen dürfen frühestens vierundzwanzig Stunden nach Eintritt des Todes vorgenommen werden. Erdbestattungen oder Einäscherungen müssen innerhalb von zehn Tagen durchgeführt werden. Die Totenasche ist innerhalb von sechs Wochen beizusetzen. Anderenfalls wird sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer pflegefreien Urnengrabstätte beigesetzt.“ § 11 Bestattungen Abs. 2 Satz 1 entfällt. § 13 Umbettung Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: „(2) Umbettungen von Leichen und Aschen sind nur von Amts wegen zulässig.“ § 14 Allgemeine Vorschriften Abs. 2 erhält folgende Fassung: (2) Es gibt folgende Arten von Grabstätten a. Erd-Reihengräber für Särge und Urnen b. Erd-Wahlgräber für Särge und Urnen c. anonyme Erd-Urnenreihengräber d. Urnenkammergräber für die Aufnahme von bis zu zwei Urnen. e. Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft § 15 Reihengrabstätten wird wie folgt geändert: Abs. 1: die Worte „für Erdbestattungen“ entfallen. Abs. 2 Satz 1: die Worte „eine Leiche“ werden ersetzt durch „ein Verstorbener“. Abs. 4 Buchstabe a und b: werden jeweils ergänzt um die Worte „für Sargbestattungen“. Abs. 4 Buchstabe g entfällt. Abs. 5 Buchstaben a und b: werden ergänzt um die Worte „im Sarggrab“. Abs. 6 wird ergänzt um: „Auf dem Friedhof Inden/Altdorf erfolgt die Entfernung ausschließlich durch die Gemeinde im Auftrag der Angehörigen.“ § 16 Wahlgrabstätten Abs. 7 Buchstaben a und b sowie Abs. 8 Satz 1werden wie folgt geändert: Das Wort „Wahlgrabstätten“ wird jeweils ersetzt durch „Sarg-Wahlgrabstätten“. § 17 Aschebeisetzungen Abs. 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung: „Wahlgrabstätten für Sargbestattungen“. Abs. 1 Buchstabe e: die Worte „als Reihengrabstätten“ entfällt Abs. 1 Buchstabe f: entfällt § 21 Errichtung von Grabmalen Abs. 7 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a. Kindergräber (unter 5 Jahren) sowie Urnenreihengräber: 120 cm x 60 cm; Urnenwahlgräber je nach Lage: 120 cm x 60 cm oder 100 cm x 100 cm“ Abs. 12 Buchstabe a Satz 3 erhält folgende Fassung: „Als Material der Mähkante ist dunkler Stein geschliffen und poliert zu verwenden.“ Abs. 12 Buchstabe c wird ergänzt um den Satz: „Auf Urnengräbern kann die Grundplatte die Fläche innerhalb der Mähkante vollständig ausfüllen.“ Artikel II Diese 8. Änderungssatzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Diese 8. Änderungssatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Inden vom 10.12.2003 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit der Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c. der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Inden, den 25.06.2015 Der Bürgermeister