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Beschlussvorlage (Synopse)

Daten

Kommune
Inden
Größe
158 kB
Datum
25.06.2015
Erstellt
13.05.15, 16:01
Aktualisiert
13.05.15, 16:01
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Inhalt der Datei

Vergleichende Übersicht zur 8. Änderungssatzung vom 25.06.2015 zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Inden vom 10.12.2003 Aktuelle Satzung § 2 (Friedhofszweck) (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Totund Fehlgeburten), die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Inden waren oder ein Recht auf Bestattung in einer Wahlgrabstätte erworben haben. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Gemeinde Inden sind. § 9 (Anzeigepflicht und Bestattungszeit) (5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 4 Wochen nach der Einäscherung beigesetzt werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. § 11 (Bestattungen) (2) Die Bestattungen erfolgen grundsätzlich von der Trauerhalle aus. Das Friedhofspersonal übernimmt das Ausheben und Zufüllen der Gräber sowie eine einfache und würdige Grabausschmückung für die Beisetzung (Standardausschmückung). § 13 (Umbettung) (2) Umbettungen von Leichen und Aschen in eine Reihengrabstätte sind nicht zulässig. Umbettungen aus Tiefgräbern sind nur dann zulässig, wenn eine zweite Beisetzung Änderung Auf Grund des § 4 des Bestattungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313), geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV.NRW. S. 405) und der §§ 7, 9 und 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2015 (GV.NRW. S.208), hat der Rat der Gemeinde Inden in seiner Sitzung vom 25.06.2015 folgende 8. Änderungssatzung beschlossen: § 2 (Friedhofszweck) Abs. 2 Satz 1 Die Einklammerung (Leichen, Tot- und Fehlgeburten) entfällt. Begründung Bereinigung weil Erläuterung überflüssig § 9 (Anzeigepflicht und Bestattungszeit) Abs. 5 erhält folgende Fassung: (5) Erdbestattungen dürfen frühestens vierundzwanzig Stunden nach Eintritt des Todes vorgenommen werden. Erdbestattungen oder Einäscherungen müssen innerhalb von zehn Tagen durchgeführt werden. Die Totenasche ist innerhalb von sechs Wochen beizusetzen. Anderenfalls wird sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer pflegefreien Urnengrabstätte beigesetzt. § 11 (Bestattungen) Abs. 2 Satz 1 entfällt. Neuregelung in BestG NRW § 13 (Umbettung) Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: (2) Umbettungen von Leichen und Aschen sind nur von Amts wegen zulässig. Satz 1 in Abs. 2 wird geändert, da er im Widerspruch zur Regelung in Abs. 5 steht, der besagt Dieser Satz muss entfallen, da es keine rechtliche Grundlage gibt, die Nutzung der Leichenhallen einzufordern. nicht erfolgte oder bei voller Belegung gleichzeitig beide Beigesetzte umgebettet werden. § 14 (Allgemeine Vorschriften) (2) Es gibt folgende Arten von Grabstätten: a. Reihengrabstätten b. Wahlgrabstätten c. Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft d. Urnenreihengrabstätten e. Urnenwahlgrabstätten f. anonyme Urnenreihengrabstätten g. Urnenkammergräber (Kolumbarien) als Reihengräber h. Urnenkammergräber (Kolumbarien) als Wahlgrabstätten für die Aufnahme von bis zu zwei Urnen § 15 (Reihengrabstätten) (1) Reihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall nur für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugewiesen werden. (2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. (4) Es werden eingerichtet: a. Reihengrabfelder für verstorbene Personen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr b. Reihengrabfelder für verstorbene Personen über 5 Jahre c. Urnenreihengrabfelder d. anonyme Urnenreihengrabfelder e. Rasenreihengrabfelder für Sargbestattungen für verstorbene Personen über 5 Jahre f. Rasenreihengrabfelder für Urnenbeisetzungen g. Urnenkammern (Kolumbarien) als Reihengrabstätten § 14 (Allgemeine Vorschriften) Abs. 2 erhält folgende Fassung: (2) Es gibt folgende Arten von Grabstätten a. Erd-Reihengräber für Särge und Urnen b. Erd-Wahlgräber für Särge und Urnen c. anonyme Erd-Urnenreihengräber d. Urnenkammergräber für die Aufnahme von bis zu zwei Urnen. e. Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft „(5) Bei Entziehung von Nutzungsrechten gemäß § 19 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten umgebettet werden. …“ Präzisierung der Grabarten verbessert die Übersicht § 15 (Reihengrabstätten) Abs. 1: die Worte „für Erdbestattungen“ entfallen. Abs. 2 Satz 1: die Worte „eine Leiche“ werden ersetzt durch „ein Verstorbener“. Abs. 4 Buchstabe a und b: werden jeweils ergänzt um die Worte „für Sargbestattungen“; Abs. 4 Buchstabe g entfällt. Der Verstorbene in einem Reihengrab kann sowohl als Leiche als auch als Asche beigesetzt werden. Präzisierung der Grabart Aufgrund der hohen Investitionskosten für Urnenkammern ist von einer Widmung als Reihengrab abzusehen. (5) Reihengräber haben folgende Maße: a. für verstorbene Personen bis zu 5 Jahren: Länge 1,20 m, Breite 0,60 m, Abstand 0,30 m, b. für verstorbene Personen über 5 Jahre: Länge 2,10 m, Breite 0,90 m, Abstand 0,30 m, c. Urnenreihengräber: Länge 1,20 m, Breite 0,60 m, Abstand 0,30 cm, d. anonyme Urnenreihengräber, Länge 0,50 cm, Breite 0,50 cm, kein Abstand e. Rasenreihengräber für Sargbestattungen, Länge 210 cm, Breite 90 cm, Abstand 30 cm, Reihenabstand: 30 cm f. Rasenreihengräber für Urnenbeisetzungen, Länge 60 cm, Breite 60 cm, Abstand 25 cm; Reihenabstand: 40 cm (6) Auf den Ablauf der Ruhezeit wird rechtzeitig durch einmalige öffentliche Bekanntmachung nach den Vorschriften der Hauptsatzung der Gemeinde Inden und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld aufmerksam gemacht. Die Entfernung der Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen hat durch die Angehörigen gemäß Abs. 2 oder deren Beauftragten zu erfolgen. § 16 (Wahlgrabstätten) (7) Es werden ein- und mehrstellige Grabstätten eingerichtet: a. einstellige Wahlgrabstätten haben eine Länge von 2, 50 m, eine Breite von 1,20 m und einen seitlichen Abstand von 0,30 m b. bei mehrstelligen Wahlgrabstätten erhöht sich die Breite entsprechend. Bei besonderen örtlichen Verhältnissen sind Abweichungen möglich. (8) Jede Wahlgrabstätte kann als Einfach- oder Tiefgrab angelegt werden. § 17(Aschebeisetzungen) (1) Aschen dürfen nur in Urnen beigesetzt werden in a. Urnenreihengrabstätten, b. Urnenwahlgrabstätten, Abs. 5 Buchstaben a und b: werden ergänzt um die Worte „im Sarggrab“. Präzisierung zur Unterscheidung Sarg- / Urnengräber Abs. 6 wird ergänzt um: „Auf dem Friedhof Inden/Altdorf erfolgt die Entfernung ausschließlich durch die Gemeinde im Auftrag der Angehörigen.“ Die Änderung in Abs. 6 ergibt sich aus den Fundamentierungsproblemen im Zusammenhang mit den Umbettungen der Jahre 1995-1998. § 16 (Wahlgrabstätten) Abs. 7 Buchstaben a und b sowie Abs. 8 Satz 1: Das Wort „Wahlgrabstätten“ wird jeweils ersetzt durch „Sarg-Wahlgrabstätten“. § 17(Aschebeisetzungen) Präzisierung der Grabarten c. Anonymen Urnenreihengrabstätten, d. Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten. e. Urnenkammern (Kolumbarien) als Reihengrabstätten f. Urnenkammern (Kolumbarien) als Wahlgrabstätten Abs. 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung: „Wahlgrabstätten für Sargbestattungen“. Abs. 1 Buchstabe e: die Worte „als Reihengrabstätten“ entfällt Abs. 1 Buchstabe f: entfällt Begründung analog § 15 Abs. 4 Buchstabe g § 21 (Errichtung von Grabmalen) (7) Grabeinfassungen für Reihen- und Wahlgräber für Erdbestattungen dürfen nicht höher als 15 cm und nicht breiter als 25 cm sein. Für Kindergräber wie auch für Urnenwahl- und Reihengräber beträgt die maximale Höhe ebenfalls 15 cm bei einer Breite bis zu 15 cm. Grabeinfassungen haben folgende Abmessungen (Länge x Breite): a. Kindergräber (unter 5 Jahren) sowie Urnenwahl- und Reihengräber: 120 cm x 60 cm b. Reihengräber für Erdbestattungen: 210 cm x 90 cm § 21 (Errichtung von Grabmalen) Abs. 7 Buchstabe a erhält folgende Fassung: a. Kindergräber (unter 5 Jahren) sowie Urnenreihengräber: 120 cm x 60 cm; Urnenwahlgräber je nach Lage: 120 cm x 60 cm oder 100 cm x 100 cm Diese Änderung ist die bisher versäumte Einfügung des seit 2010 geltenden Grabmaßes 100x100 cm in den § 21. (12) Für alle pflegeleichten Gräber gelten folgende Gestaltungsvorschriften: a. Die Mähkante ist bodenbündig und entsprechend den statischen Bedingungen sowie dem örtlichen Gefälle zu verlegen. Die Breite beträgt 10 cm, die Mindeststärke 5 cm. Grundplatte und Mähkante sind kraftschlüssig zu verbinden, so dass ein Überfahren dauerhaft gewährleistet ist. Als Material der Mähkante ist dunkler europäischer Granit geschliffen zu verwenden. c. Die Maße der Grundplatte betragen (Breite x Länge) 70 x 50 cm bei Sargreihengräbern 40 x 50 cm bei Urnenreihen und –wahlgräbern mit den Außenmaßen 60 x 120 cm 80 x 40 cm bei Urnenwahlgräbern mit den Außenmaßen 100 x 100 cm 100 x 60 cm bei Sargwahlgräbern, bei mehrstelligen Grabstätten verdoppelt sich die Breite entsprechend Abs. 12 Erfahrungswert: Poliertes Material erleichtert die Pflege. Neben Granit ist auch anderes Material geeignet. Für den § 4a des neuen BestG NRW (Grabsteine aus ausbeuterischer Kinderarbeit) besteht zunächst wegen fehlendem Zertifizierungsverfahren kein Handlungsbedarf für die Kommunen. Buchstabe a Satz 3 erhält folgende Fassung: Als Material der Mähkante ist dunkler Stein geschliffen und poliert zu verwenden.“ Buchstabe c wird ergänzt um den Satz: „Auf Urnengräbern kann die Grundplatte die Fläche innerhalb der Mähkante vollständig ausfüllen.“ Diese Regelung ermöglicht Vollabdeckungen auf pflegeleichten Urnengräbern.