Daten
Kommune
Inden
Größe
158 kB
Datum
25.06.2015
Erstellt
13.05.15, 16:01
Aktualisiert
13.05.15, 16:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Vergleichende Übersicht zur 8. Änderungssatzung vom 25.06.2015 zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Inden vom 10.12.2003
Aktuelle Satzung
§ 2 (Friedhofszweck)
(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Totund Fehlgeburten), die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben
Einwohner der Gemeinde Inden waren oder ein Recht auf
Bestattung in einer Wahlgrabstätte erworben haben. Darüber
hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus
Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls
die Eltern Einwohner der Gemeinde Inden sind.
§ 9 (Anzeigepflicht und Bestattungszeit)
(5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von
8 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen
spätestens 4 Wochen nach der Einäscherung beigesetzt werden,
anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in
einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
§ 11 (Bestattungen)
(2) Die Bestattungen erfolgen grundsätzlich von der Trauerhalle
aus. Das Friedhofspersonal übernimmt das Ausheben und
Zufüllen der Gräber sowie eine einfache und würdige
Grabausschmückung für die Beisetzung
(Standardausschmückung).
§ 13 (Umbettung)
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen in eine
Reihengrabstätte sind nicht zulässig. Umbettungen aus
Tiefgräbern sind nur dann zulässig, wenn eine zweite Beisetzung
Änderung
Auf Grund des § 4 des Bestattungsgesetzes NRW in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313), geändert durch
Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV.NRW. S. 405) und der §§ 7, 9 und 41 Absatz 1
Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli
1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar
2015 (GV.NRW. S.208), hat der Rat der Gemeinde Inden in seiner Sitzung
vom 25.06.2015 folgende 8. Änderungssatzung beschlossen:
§ 2 (Friedhofszweck)
Abs. 2 Satz 1
Die Einklammerung (Leichen, Tot- und Fehlgeburten) entfällt.
Begründung
Bereinigung weil Erläuterung
überflüssig
§ 9 (Anzeigepflicht und Bestattungszeit) Abs. 5 erhält folgende Fassung:
(5)
Erdbestattungen dürfen frühestens vierundzwanzig Stunden nach
Eintritt des Todes vorgenommen werden. Erdbestattungen oder
Einäscherungen müssen innerhalb von zehn Tagen durchgeführt werden.
Die Totenasche ist innerhalb von sechs Wochen beizusetzen. Anderenfalls
wird sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer pflegefreien
Urnengrabstätte beigesetzt.
§ 11 (Bestattungen)
Abs. 2 Satz 1 entfällt.
Neuregelung in BestG NRW
§ 13 (Umbettung) Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen sind nur von Amts wegen
zulässig.
Satz 1 in Abs. 2 wird
geändert, da er im
Widerspruch zur Regelung in
Abs. 5 steht, der besagt
Dieser Satz muss entfallen, da
es keine rechtliche Grundlage
gibt, die Nutzung der
Leichenhallen einzufordern.
nicht erfolgte oder bei voller Belegung gleichzeitig beide
Beigesetzte umgebettet werden.
§ 14 (Allgemeine Vorschriften)
(2) Es gibt folgende Arten von Grabstätten:
a.
Reihengrabstätten
b.
Wahlgrabstätten
c.
Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
d.
Urnenreihengrabstätten
e.
Urnenwahlgrabstätten
f.
anonyme Urnenreihengrabstätten
g.
Urnenkammergräber (Kolumbarien) als Reihengräber
h.
Urnenkammergräber (Kolumbarien) als
Wahlgrabstätten für die Aufnahme von bis zu zwei Urnen
§ 15 (Reihengrabstätten)
(1) Reihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für
Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall nur
für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugewiesen
werden.
(2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet
werden.
(4) Es werden eingerichtet:
a.
Reihengrabfelder für verstorbene Personen bis zum
vollendeten 5. Lebensjahr
b.
Reihengrabfelder für verstorbene Personen über 5
Jahre
c.
Urnenreihengrabfelder
d.
anonyme Urnenreihengrabfelder
e.
Rasenreihengrabfelder für Sargbestattungen für
verstorbene Personen über 5 Jahre
f.
Rasenreihengrabfelder für Urnenbeisetzungen
g.
Urnenkammern (Kolumbarien) als Reihengrabstätten
§ 14 (Allgemeine Vorschriften) Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2) Es gibt folgende Arten von Grabstätten
a.
Erd-Reihengräber für Särge und Urnen
b.
Erd-Wahlgräber für Särge und Urnen
c.
anonyme Erd-Urnenreihengräber
d.
Urnenkammergräber für die Aufnahme von bis zu zwei Urnen.
e.
Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
„(5) Bei Entziehung von
Nutzungsrechten gemäß § 19
können Leichen oder Aschen,
deren Ruhezeit noch nicht
abgelaufen ist, von Amts
wegen in Reihengrabstätten
umgebettet werden. …“
Präzisierung der Grabarten
verbessert die Übersicht
§ 15 (Reihengrabstätten)
Abs. 1: die Worte „für Erdbestattungen“ entfallen.
Abs. 2 Satz 1: die Worte „eine Leiche“ werden ersetzt durch „ein
Verstorbener“.
Abs. 4 Buchstabe a und b: werden jeweils ergänzt um die Worte „für
Sargbestattungen“;
Abs. 4 Buchstabe g entfällt.
Der Verstorbene in einem
Reihengrab kann sowohl als
Leiche als auch als Asche
beigesetzt werden.
Präzisierung der Grabart
Aufgrund der hohen
Investitionskosten für
Urnenkammern ist von einer
Widmung als Reihengrab
abzusehen.
(5) Reihengräber haben folgende Maße:
a.
für verstorbene Personen bis zu 5 Jahren:
Länge 1,20 m, Breite 0,60 m, Abstand 0,30 m,
b.
für verstorbene Personen über 5 Jahre:
Länge 2,10 m, Breite 0,90 m, Abstand 0,30 m,
c.
Urnenreihengräber:
Länge 1,20 m, Breite 0,60 m, Abstand 0,30 cm,
d.
anonyme Urnenreihengräber,
Länge 0,50 cm, Breite 0,50 cm, kein Abstand
e.
Rasenreihengräber für Sargbestattungen, Länge 210
cm, Breite 90 cm, Abstand 30 cm, Reihenabstand: 30 cm
f.
Rasenreihengräber für Urnenbeisetzungen, Länge 60
cm, Breite 60 cm, Abstand 25 cm; Reihenabstand: 40 cm
(6) Auf den Ablauf der Ruhezeit wird rechtzeitig durch einmalige
öffentliche Bekanntmachung nach den Vorschriften der
Hauptsatzung der Gemeinde Inden und durch ein Hinweisschild
auf dem betreffenden Grabfeld aufmerksam gemacht. Die
Entfernung der Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen hat
durch die Angehörigen gemäß Abs. 2 oder deren Beauftragten
zu erfolgen.
§ 16 (Wahlgrabstätten)
(7) Es werden ein- und mehrstellige Grabstätten eingerichtet:
a.
einstellige Wahlgrabstätten haben eine Länge von 2, 50
m, eine Breite von 1,20 m und einen seitlichen Abstand von 0,30
m
b.
bei mehrstelligen Wahlgrabstätten erhöht sich die
Breite entsprechend. Bei besonderen örtlichen Verhältnissen
sind Abweichungen möglich.
(8) Jede Wahlgrabstätte kann als Einfach- oder Tiefgrab angelegt
werden.
§ 17(Aschebeisetzungen)
(1) Aschen dürfen nur in Urnen beigesetzt werden in
a.
Urnenreihengrabstätten,
b.
Urnenwahlgrabstätten,
Abs. 5 Buchstaben a und b: werden ergänzt um die Worte „im Sarggrab“.
Präzisierung zur
Unterscheidung Sarg- /
Urnengräber
Abs. 6 wird ergänzt um: „Auf dem Friedhof Inden/Altdorf erfolgt die
Entfernung ausschließlich durch die Gemeinde im Auftrag der
Angehörigen.“
Die Änderung in Abs. 6 ergibt
sich aus den
Fundamentierungsproblemen
im Zusammenhang mit den
Umbettungen der Jahre
1995-1998.
§ 16 (Wahlgrabstätten)
Abs. 7 Buchstaben a und b
sowie
Abs. 8 Satz 1: Das Wort „Wahlgrabstätten“ wird jeweils ersetzt durch
„Sarg-Wahlgrabstätten“.
§ 17(Aschebeisetzungen)
Präzisierung der Grabarten
c.
Anonymen Urnenreihengrabstätten,
d.
Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der
Reihengrabstätten.
e.
Urnenkammern (Kolumbarien) als Reihengrabstätten
f.
Urnenkammern (Kolumbarien) als Wahlgrabstätten
Abs. 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung: „Wahlgrabstätten für
Sargbestattungen“.
Abs. 1 Buchstabe e: die Worte „als Reihengrabstätten“ entfällt
Abs. 1 Buchstabe f: entfällt
Begründung analog § 15 Abs.
4 Buchstabe g
§ 21 (Errichtung von Grabmalen)
(7) Grabeinfassungen für Reihen- und Wahlgräber für
Erdbestattungen dürfen nicht höher als 15 cm und nicht breiter
als 25 cm sein. Für Kindergräber wie auch für Urnenwahl- und
Reihengräber beträgt die maximale Höhe ebenfalls 15 cm bei
einer Breite bis zu 15 cm. Grabeinfassungen haben folgende
Abmessungen (Länge x Breite):
a.
Kindergräber (unter 5 Jahren) sowie Urnenwahl- und
Reihengräber: 120 cm x 60 cm
b.
Reihengräber für Erdbestattungen: 210 cm x 90 cm
§ 21 (Errichtung von Grabmalen)
Abs. 7 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
a. Kindergräber (unter 5 Jahren) sowie Urnenreihengräber: 120 cm x
60 cm; Urnenwahlgräber je nach Lage: 120 cm x 60 cm oder 100
cm x 100 cm
Diese Änderung ist die bisher
versäumte Einfügung des seit
2010 geltenden Grabmaßes
100x100 cm in den § 21.
(12) Für alle pflegeleichten Gräber gelten folgende
Gestaltungsvorschriften:
a.
Die Mähkante ist bodenbündig und entsprechend den
statischen Bedingungen sowie dem örtlichen Gefälle zu
verlegen. Die Breite beträgt 10 cm, die Mindeststärke 5 cm.
Grundplatte und Mähkante sind kraftschlüssig zu verbinden, so
dass ein Überfahren dauerhaft gewährleistet ist. Als Material der
Mähkante ist dunkler europäischer Granit geschliffen zu
verwenden.
c.
Die Maße der Grundplatte betragen (Breite x Länge)
70 x 50 cm bei Sargreihengräbern
40 x 50 cm bei Urnenreihen und –wahlgräbern mit den
Außenmaßen 60 x 120 cm
80 x 40 cm bei Urnenwahlgräbern mit den Außenmaßen 100 x
100 cm
100 x 60 cm bei Sargwahlgräbern, bei mehrstelligen Grabstätten
verdoppelt sich die Breite entsprechend
Abs. 12
Erfahrungswert:
Poliertes Material erleichtert
die Pflege. Neben Granit ist
auch anderes Material
geeignet. Für den § 4a des
neuen BestG NRW
(Grabsteine aus
ausbeuterischer Kinderarbeit)
besteht zunächst wegen
fehlendem Zertifizierungsverfahren kein Handlungsbedarf für die Kommunen.
Buchstabe a Satz 3 erhält folgende Fassung:
Als Material der Mähkante ist dunkler Stein geschliffen und poliert zu
verwenden.“
Buchstabe c wird ergänzt um den Satz:
„Auf Urnengräbern kann die Grundplatte die Fläche innerhalb der
Mähkante vollständig ausfüllen.“
Diese Regelung ermöglicht
Vollabdeckungen auf
pflegeleichten Urnengräbern.