Daten
Kommune
Inden
Größe
105 kB
Datum
17.12.2014
Erstellt
13.11.14, 16:02
Aktualisiert
13.11.14, 16:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
Datum
Bauamt
IV/Hall.
10.11.2014
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Bau- und Vergabeausschuss
27.11.2014
Rat
17.12.2014
TOP Ein Ja
Nein
82/2014
Ent Bemerkungen
Betrifft:
15. Änderungssatzung vom 17. Dezember 2014 zur Gebührensatzung für die Straßenreinigung in
der Gemeinde Inden vom 30. November 1978
Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt die als Anlage der Originalniederschrift beigefügte 15. Änderungssatzung vom
17. Dezember 2014 zur Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Gemeinde Inden vom
07. Dezember 1978.
Begründung:
Aufgrund der beigefügten Berechnung ist es erforderlich, die Gebühr für die Straßenreinigung Winterdienst in der Gemeinde Inden von 0,45 € auf nunmehr 0,50 € pro lfd. Meter Front
festzusetzen.
Die Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2015 enthält Fehlbeträge aus den Nachkalkulationen
der Jahre 2012 und 2013.
Die überschlägige Nachkalkulation 2013 ergab einen hohen Fehlbetrag von voraussichtlich
17.156 €. Davon geht ein Teilbetrag von 2.328 € in die Gebührenbedarfsberechnung 2015 ein, um
eine maßvolle Gebührenerhöhung gegenüber dem Vorjahr zu erreichen.
Die tatsächlichen Zahlen zur Abrechnung des Winterdienstes 2014 liegen derzeit nur unvollständig
vor. Allerdings ist aufgrund des milden Winterhalbjahres 2013/2014 damit zu rechnen, dass unter
dem Strich ein Überschuss für das Jahr 2014 herauskommen wird.
Durch die Berücksichtigung des vorgeschlagenen Teil-Fehlbetrages von 2.328 € können in der
nahen Zukunft gravierende Gebührenschwankungen vermieden werden.
Denn wird der voraussichtliche Fehlbetrag aus 2013 gar nicht berücksichtigt, ergibt das eine Gebühr
von 0,47 €. Bei Berücksichtigung des kompletten Fehlbetrages aus 2013 resultiert daraus eine
Gebühr von 0,75 € pro lfd. Meter Front.
Von dem aus der Nachkalkulation 2012 resultierenden Fehlbetrag von 5.051 € geht lediglich ein
Teilbetrag von 167 € in die Gebührenbedarfsberechnung 2015 ein. Im Vorjahr wurde bereits ein
Fehlbetrag von 4.884 €, der aus der überschlägigen Nachkalkulation 2012 resultierte, komplett
berücksichtigt. Dadurch wird eine unzulässige Doppelbelastung des Gebührenzahlers vermieden.
15. Änderungssatzung
vom 17. Dezember 2014 zur Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Gemeinde
Inden vom 30. November 1978
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV NRW S. 878), in Verbindung mit § 3 des Gesetzes über die
Reinigung öffentlicher Straßen – Straßenreinigungsgesetz NRW (StrReinG NRW) vom
18. Dezember 1975 (GV NW S. 706, 1976 S. 12 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009
(GV NRW S. 390) und §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom
13. Dezember 2011 (GV NRW S. 687) hat der Rat der Gemeinde Inden in seiner Sitzung am
17. Dezember 2014 folgende 15. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für die Straßenreinigung
in der Gemeinde Inden vom 30. November 1978 beschlossen:
Artikel I
Die Gebührensätze in § 2 Abs. 4 Buchstabe a bis c werden wie folgt geändert:
a) dem Anliegerverkehr dient,
für den Winterdienst
0,50 Euro
b) dem innerörtlichen Verkehr dient,
für den Winterdienst
0,50 Euro
c) dem überörtlichen Verkehr dient,
für den Winterdienst
0,50 Euro
Artikel II
Diese 15. Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2015 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 30. November 1978, zuletzt geändert durch die 14.
Änderungssatzung vom 12. Dezember 2013 zur Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der
Gemeinde Inden vom 30. November 1978 insoweit außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende 15. Änderungssatzung vom 17. Dezember 2014 zur Gebührensatzung für die
Straßenreinigung in der Gemeinde Inden vom 30. November 1978 wird hiermit öffentlich bekannt
gemacht.
Beschlussvorlage 82/2014
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Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW gegen die
vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht
werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Inden vorher
gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet
worden, die den Mangel ergibt.
Inden, den 17. Dezember 2014
Bürgermeister
Beschlussvorlage 82/2014
Seite 3