Daten
Kommune
Inden
Größe
83 kB
Datum
23.04.2015
Erstellt
04.03.15, 16:01
Aktualisiert
04.03.15, 16:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
Datum
-------------------------
Ulrich Schuster
29.01.2015
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Hauptausschuss
19.03.2015
Rat
23.04.2015
TOP Ein Ja
Nein
10/2015
Ent Bemerkungen
Betrifft:
Änderung des Gesellschaftsertrages der Verbandswasserwerk Aldenhoven GmbH
Beschlussentwurf:
Die Vertreter der Gemeinde Inden in der Gesellschafterversammlung der Verbandswasserwerk
Aldenhoven GmbH werden ermächtigt, der vorgeschlagenen Satzungsänderung zuzustimmen.
Begründung:
Die Verbandswasserwerk Aldenhoven GmbH teilt mit Schreiben vom 21.01.2015 folgenden
Sachverhalt mit:
Mit Wirkung zum 01.01.2010 ist durch das sog. Transparenzgesetz NRW in § 108 Abs 1 Nr. 9
GONRW eine Regelung aufgenommen worden, nach der eine Gemeinde sicherstellen muss, dass bei
Unternehmen und Einrichtungen in Privatrechtsform sowie bei entsprechenden Beteiligungen an
öffentlich beherrschten Unternehmen und Einrichtungen die Vergütung der Mitglieder des
Vorstandes, der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates im Jahresabschluss individuell
veröffentlicht werden.
Derzeit werden im Jahresabschluss die Gesamtbezüge des Aufsichtsrates ausgewiesen. Eine
personalisierte Ausweisung erfolgt nicht. Künftig sollen dann alle Namen der AR-Mitglieder mit der
jeweiligen Auszahlung aufgelistet werden.
Hinsichtlich des Gesellschaftsvertrages geht es also um eine entsprechende Ergänzung in § 15
„Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfung“. Er erhält einen zusätzlichen Absatz, der Regelungen
zum Transparenzgesetz trifft.
Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung am 21.11.2014 beschlossen der Gesellschafterversammlung
die Zustimmung zu den in der Anlage aufgeführten Satzungsänderungen (Hinweis zum
Transparenzgesetz) zu empfehlen.
Zusätzlich wurde in der Aufsichtsratssitzung am 21.11.2014 im Zuge der anstehenden
Satzungsänderung der Gesellschafterversammlung empfohlen, noch die in der Anlage aufgeführten
Anpassungen vorzunehmen. Hierbei geht es darum, dass mit einer Frist von 14 Tagen die
Tagesordnung und die dazugehörigen Unterlagen per Brief, durch E-Mail, Telefax oder
Kuriersendung ausgehändigt werden.
Satzungsänderungen:
§ 10
Innere Ordnung des Aufsichtsrates
1. Wenn es die Belange der Gesellschaft erfordern, ist der Aufsichtsrat unter Angabe der
Tagesordnung per Brief, durch E-Mail, Telefax oder Kuriersendung mit einer Frist von 14 Tagen
einzuberufen.
§ 12
Gesellschafterversammlung
2. Die Gesellschafterversammlung ist unter Mitteilung der Tagesordnung und Übersendung der
dazugehörigen Unterlagen mit einer Frist von mindestens 14 Tagen vom Vorsitzenden der
Gesellschafterversammlung per Brief, durch E-Mail. Telefax oder Kuriersendung einzuberufen,
wenn Beschlüsse zu fassen sind oder die Einberufung aus einem sonstigen Grund im Interesse der
Gesellschaft notwendig ist. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung der Einladung
(Poststempel ist maßgeblich). In dringenden Fällen kann auch eine andere Form der Einberufung
und eine kürzere Frist gewählt werden.
§ 15
Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfung
Die Geschäftsführung ist verpflichtet, im Rahmen der Jahresabschlusserstellung dafür Sorge zu
trage, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge im Sinne des § 285
Nummer 9 des Handelsgesetzbuches der Mitglieder der Geschäftsführung, des Aufsichtsrates, des
Beirates oder einer ähnlichen Einrichtung jeweils für jede Personengruppe sowie zusätzlich unter
Namensnennung die Bezüge jedes einzelnen Mitglieds dieser Personengruppe unter Ausgliederung
nach Komponenten im Sinne des § 285 Nummer 9 Buchstabe a des Handelsgesetzbuches
angegeben werden.
Beschlussvorlage 10/2015
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