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Dringlichkeitsentscheidung Ratsmitglied (Verlängerung des Anmeldezeitraumes für die Sekundarschule im Schulzentrum Brauweiler)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
132 kB
Datum
19.03.2013
Erstellt
11.03.13, 19:10
Aktualisiert
11.03.13, 19:10
Dringlichkeitsentscheidung Ratsmitglied (Verlängerung des Anmeldezeitraumes für die Sekundarschule im Schulzentrum Brauweiler) Dringlichkeitsentscheidung Ratsmitglied (Verlängerung des Anmeldezeitraumes für die Sekundarschule im Schulzentrum Brauweiler) Dringlichkeitsentscheidung Ratsmitglied (Verlängerung des Anmeldezeitraumes für die Sekundarschule im Schulzentrum Brauweiler)

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Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 87/2013 Erstellt am: 18.02.2013 Aktenzeichen: II / 40 11 10 Verfasser/in: Frau Liendgens Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung Rat X nö. Sitzung Termin 19.03.2013 Betreff Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 (1) S. 2 GO NRW hier: Verlängerung des Anmeldezeitraumes für die Sekundarschule im Schulzentrum Brauweiler Veranlasser/in / Antragsteller/in Verwaltung Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ja x nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja x nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja x nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: ja nein Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): Beschlussvorschlag 1. ) Gemäß § 60 (1) S.2 GO NRW beschließen die Unterzeichner/innen im Wege der Dringlichkeitsentscheidung: Vorlage Nr.: 87/2013 Seite 2 / 3 a) In Abänderung der Beschlüsse des Rates vom 06.11.2012 und 18.12.2012 wird der Anmeldezeitraum für die Sekundarschule im Schulzentrum Brauweiler bis zum 01.03.2013 verlängert. b) Ein Anmeldeverfahren für die Arthur-Koepchen-Realschule und die Gemeinschaftshauptschule wird vom 04.03.2013 bis 15.03.2013 durchgeführt, wenn die erforderliche Anzahl von 75 Anmeldungen für die Sekundarschule nicht erreicht wird. c) Die Verwaltung wird beauftragt, die Genehmigung bei der Bezirksregierung zu beantragen. d) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO der o.g. Beschlüsse zu a) bis c). Bürgermeister Ratsmitglied Kenntnis genommen: Ratsmitglied Ratsmitglied Ratsmitglied Ratsmitglied 2. Gemäß § 60 (1) S. 3 GO NRW genehmigt der Rat die Dringlichkeitsentscheidung. Erläuterungen Die Verwaltung erachtet die Verlängerung des Anmeldezeitraumes für die Sekundarschule aufgrund der zeitlichen Abläufe der Anmeldeverfahren für die umliegenden Gesamtschulen – insbesondere Köln-Bocklemünd und Bergheim – für geboten. Der Anmeldezeitraum für diese Schulen endete am 15.02.2013. In diesen Gesamtschulen werden traditionell eine nicht unerhebliche Anzahl Kinder aus Pulheim angemeldet und erhalten aufgrund des erheblichen Anmeldeüberhangs entsprechende Absagen. Die Eltern wollten mit der Anmeldung an einer Gesamtschule für ihre Kinder eine Schulform des längeren gemeinsamen Lernens auswählen. Eine solche könnte ihnen durch die Sekundarschule im Schulzentrum Brauweiler noch angeboten werden. Die Ablehnungen werden voraussichtlich erst ab 20.02.2013 verschickt, so dass die Eltern sie erst ab 21./22.02.2013 oder später erhalten werden. Erst mit den Ablehnungen erhalten die Eltern auch die erforderlichen Unterlagen – insbes. den Anmeldeschein – zurück, die sie für eine weitere Anmeldung benötigen. Es ist nicht auszuschließen, dass Eltern aus Pulheim eine Ablehnung erst nach Ablauf der bisher gültigen Anmeldefrist (22.02.2013) erhalten. Mit der Verlängerung des Anmeldezeitraumes der Sekundarschule wird diesen Eltern die Möglichkeit gegeben, für ihr Kind das Angebot des längeren gemeinsamen Lernens an der Sekundarschule wahrzunehmen. Der Schulträger berücksichtigt bei der Entscheidung, dass dadurch der Anmeldezeitraum für die Arthur-KoepchenRealschule und die Gemeinschaftshauptschule verkürzt wird, falls die erforderliche Anzahl von 75 Anmeldungen für die Sekundarschule nicht erreicht wird. Allerdings handelt es sich bei beiden Schulen im Gegensatz zur Sekundarschule um etablierte Schulen, die den Eltern hinlänglich bekannt sind. In der Abwägung ist die Verkürzung des dortigen Anmeldezeitraumes eher zu vertreten als der Nachteil, dass Eltern anderenfalls kein Angebot einer Schulform längeren gemeinsamen Lernens mehr wahrnehmen könnten. Die Entscheidung erfolgt gem. § 60 (1) S. 2 GO NRW im Wege der Dringlichkeit, weil weder der Rat noch der Hauptausschuss rechtzeitig einberufen werden können. Vorlage Nr.: 87/2013 Seite 3 / 3 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse. Nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage dann, wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde besonders angeordnet wird, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung sind vorliegend erfüllt: Mit einer Anfechtungsklage gegen die Beschlüsse ist aufgrund des bisherigen Verlaufes des Verfahrens zu rechnen. Eventuelle Klageverfahren gegen die Beschlüsse würden bei fehlender Anordnung der sofortigen Vollziehung aufschiebende Wirkung entfalten und könnten deshalb nicht so zeitnah entschieden werden, um das weitere Anmeldeverfahren für einen Start der Sekundarschule zum Schuljahresbeginn 2013/2014 gewährleisten zu können. Ein derartiger Verzug ist aus Sicht des Schulträgers nicht hinnehmbar. Der Grund ist, dass die Sekundarschule Brauweiler Bestandteil des seit über zwei Jahren diskutierten Programms zur Weiterentwicklung der Bildungs- und Schullandschaft in Pulheim ist. Darüber hinaus hat die Verwaltung die erforderlichen Verfahrensschritte zur Errichtung der neuen Schulform Sekundarschule durchgeführt, ohne dass einzelne Verfahrensbestandteile als unzulässig zurückgewiesen worden sind oder im Verfahren als inhaltlich fehlerhaft abgelehnt worden wären. Dies ist jeweils mit der Perspektive des Schulstarts zum Schuljahr 2013/2014 geschehen. Ein Abwarten einer gerichtlichen Hauptsacheentscheidung wäre für den Schulträger ein Eingriff erheblicher Natur, da die Ausübung des schulorganisatorischen Gestaltungsrechts in erheblicher Weise beeinträchtigt wäre.