Daten
Kommune
Brühl
Größe
92 kB
Datum
08.12.2014
Erstellt
03.12.14, 18:31
Aktualisiert
03.12.14, 18:31
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Sachbearbeiter/in
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
10/2
Pohl-Theisen,
Andrea
11 11 41
02.12.2014
464/2014
Betreff
Wahl einer/eines Beigeordneten
Beratungsfolge
Rat
Finanzielle Auswirkungen
x
x Ja
Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST 11010120
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
Beschlussentwurf:
Der Rat wählt Herrn/Frau ______________________
unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von 8 Jahren zum/zur
Beigeordneten der Stadt Brühl. Die Wahlzeit beginnt mit dem Wirksamkeitszeitpunkt der
Ernennung.
Die Besoldung erfolgt nach Besoldungsgruppe A 16 ÜBesG. Die Aufwandsentschädigung
richtet sich nach der Eingruppierungsverordnung.
Erläuterungen:
Auf die im Internet, in den Tageszeitungen Kölner Stadtanzeiger und Kölnische
Rundschau veröffentlichte Ausschreibung als Beigeordnete/r mit dem Geschäftskreis
Bildung und Familie / Soziales und Demographie / ÖPNV, Mobilität und Verkehr sind
insgesamt 14 Bewerbungen eingegangen, davon 9 Bewerberinnen und 5 Bewerber. Die
Bewerbungsunterlagen sind den Fraktionen zur Sichtung und Auswahl für die Vorstellung
zugestellt worden.
Auf Vorschlag der Fraktionen haben sich 2 Bewerberinnen im Hauptausschuss am
01.12.2014 vorgestellt.
Eine dritte Bewerberin hat ihre Bewerbung zurückgezogen.
Ein vierter Bewerber hat den Termin zur persönlichen Vorstellung im Hauptausschuss
nicht wahrgenommen, hält seine Bewerbung aber aufrecht.
BGM
Zust. Dez.
Fachbereich
Kämmerer
FB 14
Seite - 2 –
Drucksache 464/2014
Verfahrenshinweis:
Gemäß § 71 GO NRW werden Beigeordnete vom Rat für die Dauer von 8 Jahren gewählt.
Wenn niemand widerspricht, wird die Wahl nach § 50 (2) GO durch offene Abstimmung
vollzogen. Wird der offenen Abstimmung widersprochen, erfolgt die Wahl durch Abgabe
von Stimmzetteln. Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der
gültigen Stimmen erhalten hat. Nein-Stimmen gelten als gültige Stimmen.
Ein Mitbestimmungsverfahren nach LPVG findet bei kommunalen Wahlbeamten nicht
statt.
BGM
Zust. Dez.
Fachbereich
Kämmerer
FB 14