Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Mitteilungsvorlage (Parken von Lastkraftwagen am Anemonenweg)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
89 kB
Datum
20.02.2013
Erstellt
06.02.13, 19:10
Aktualisiert
06.02.13, 19:10
Mitteilungsvorlage (Parken von Lastkraftwagen am Anemonenweg) Mitteilungsvorlage (Parken von Lastkraftwagen am Anemonenweg)

öffnen download melden Dateigröße: 89 kB

Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 40/2013 Erstellt am: 28.01.2013 Aktenzeichen: II/320. Verfasser/in: Frau Hausmann Mitteilungsvorlage Gremium Ausschuss für Tiefbau und Verkehr TOP ö. Sitzung X nö. Sitzung Termin 20.02.2013 Betreff Parken von Lastkraftwagen am Anemonenweg Veranlasser/in / Antragsteller/in SPD - Fraktion, Fraktion Bürgerverein u.a. Mitteilung Mit Schreiben vom 02.07.2012 wandte sich ein Anwohner aus dem Anemonenweg wegen des og. Themas an die SPD Fraktion im Rathaus. Weiterhin erreichte das Ordnungsamt am 14.08.2012 ein Schreiben der Fraktion des Bürgervereins wegen einer Vielzahl von Anwohnerbeschwerden zum Thema Parken von Lastkraftwagen und Wohnmobilen am Anemonenweg. Die Anwohner tragen u.a. vor, dass viele LKW-Fahrer sowie Fahrer von Wohnmobilen den Anemonenweg als langfristige Abstellmöglichkeit ihrer Fahrzeuge nutzen. Es wird geltend gemacht, dass die Lastkraftwagen teilweise über Nacht sowohl am rechten Straßenrand als auch links auf dem schmalen Parkstreifen abgestellt und dann am nächsten Morgen gegen 4:00 Uhr wieder gestartet werden. Dadurch ergebe sich, besonders zur Sommerzeit, neben dem Lieferverkehr des REWE-Marktes eine weitere, erhebliche Lärmbelästigung. Bereits in der Vergangenheit führten Kontrollen des Verkehrsaußendienstes aufgrund gleichlautender Beschwerden nicht zur gewünschten Änderung, da die Voraussetzungen für gebührenpflichtige Verwarnungen vor Ort nicht feststellbar waren. Die bei den Kontrollen ermittelten Fahrzeuge hatten ein zulässiges Gesamtgewicht von unter 7,5 Tonnen. § 12 Abs. 3a StVO erklärt jedoch nur Parkvorgänge von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie von Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässigem Gesamtgewicht als unzulässig, die regelmäßig innerhalb geschlossener Ortschaften (u.a.) in reinen und allgemeinen Wohngebieten in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen stattfinden. Auch Anhaltspunkte für gebührenpflichtige Verwarnungen von Wohnmobilen waren vor Ort nicht erkennbar. Weiterhin wurde eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch die parkenden Lastkraftwagen infolge eingeschränkter Sichtverhältnisse für Anwohner und Besucher des REWE-Marktes geltend gemacht. Um weitere Lösungsmöglichkeiten vor Ort zu diskutieren, fand auf Einladung der Verwaltung am 24.10.2012 ein Ortstermin statt, an dem die Eingabesteller teilnahmen. Dem Wunsch, das Parken am Anemonenweg nur auf PKW zu beschränken, steht die Verwaltung kritisch gegenüber, da Vorlage Nr.: 40/2013 . Seite 2 / 2 Ausnahmeregelungen regelmäßig dazu führen, dass diese auch für andere Bereiche reklamiert werden, was dem Gesamtinteresse der Stadt nicht zweifelsfrei dienlich ist. Die Beteiligten zeigten sich jedoch einvernehmlich mit der Lösung einverstanden, auf der linken Straßenseite inklusive dem schmalen Parkstreifen sowie dem rechten Fahrbahnrand am Anemonenweg einen absoluten Halteverbotsbereich, mit dem Zusatz „22:00 – 6:00 Uhr“ auszuschildern. Zudem soll das Verbot nur gelten, soweit das zulässige Gesamtgewicht der Verkehrsmittel 3,5 t überschreitet. Auf diese Weise könnten die geltend gemachten Anwohnerinteressen unter eingeschränkter Aufrechterhaltung der Nutzung durch Lastkraftwagen berücksichtigt werden. Die Verwaltung beabsichtigt daher, die Beschilderung entsprechend zu ändern. ( Beschilderung linke Seite: Absolutes Halteverbot (Vz. 283 StVO) inklusive Verbot des Haltens auf dem Seitenstreifen (Vz. 1052-37 StVO) in der Zeit von 22:00 Uhr - 6:00 Uhr (Vz. 1040-30 StVO), zulässiges Gesamtgewicht ab 3,5 t (Vz. 1052-35 StVO). Beschilderung rechte Seite: Absolutes Halteverbot (Vz. 283 StVO in der Zeit von 22:00 Uhr - 6:00 Uhr (Vz. 1040-30 StVO), zulässiges Gesamtgewicht ab 3,5 t (Vz. 1052-35 StVO).