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Kommune
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Datum
06.11.2014
Erstellt
11.09.14, 17:07
Aktualisiert
11.09.14, 17:07
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GEMEINDE INDEN
Ortsteil Schophoven
Bebauungsplan Nr. 28 "Gut Müllenark"
8. Änderung
(Bebauungsplan der Innentwicklung gemäß § 13a BauGB)
Begründung
August 2014
Gemeinde Inden, 8. Änderung Bebauungsplan Nr. 28 "Gut Müllenark"
Begründung
Stand: August 2014
2
Inhaltsverzeichnis
1
Ausgangssituation .................................................................................................... 3
1.1
1.2
1.3
Lage des Plangebietes................................................................................................ 3
Anlass und Ziele der Planaufstellung .......................................................................... 3
Grundlage des Verfahrens .......................................................................................... 4
2
Übergeordnete Planungen und bestehende verbindliche Bauleitpläne ................ 4
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
2.6
Regionalplanung ......................................................................................................... 4
Flächennutzungsplan .................................................................................................. 5
Bestehende verbindliche Bauleitpläne ........................................................................ 5
Landschaftsplan .......................................................................................................... 5
Grundwasserschutz .................................................................................................... 6
Belange des Denkmalschutzes ................................................................................... 6
3
Bestandssituation ..................................................................................................... 6
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
Städtebauliche Struktur ............................................................................................... 6
Verkehr ....................................................................................................................... 7
Infrastrukturelle Versorgung ........................................................................................ 7
Immissionsschutz........................................................................................................ 7
Bodenbelastung .......................................................................................................... 8
4
Städtebauliches Konzept ......................................................................................... 9
5
Planinhalte und Festsetzungen.............................................................................. 10
5.1
5.2
5.3
5.4
5.5
5.6
5.7
Art der baulichen Nutzung ......................................................................................... 10
Maß der baulichen Nutzung und Höhenlage baulicher Anlagen ................................ 10
Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche ........................................................ 11
Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen ................................................................... 11
Verkehrliche Erschließung ........................................................................................ 11
Grünordnung ............................................................................................................. 12
Ver- und Entsorgung ................................................................................................. 12
6
Örtliche Bauvorschriften ........................................................................................ 13
7
Umweltbelange........................................................................................................ 13
8
Flächenverteilung ................................................................................................... 14
9
Bodenordnung ........................................................................................................ 14
10
Wirtschaftlichkeit / Kosten ..................................................................................... 14
11
Gutachten ................................................................................................................ 14
Gemeinde Inden, 8. Änderung Bebauungsplan Nr. 28 "Gut Müllenark"
Begründung
1
Ausgangssituation
1.1
Lage des Plangebietes
Stand: August 2014
3
Das Plangebiet liegt im Ortsteil Inden – Schophoven. Es umfasst das Flurstück 169
und Teilbereich des Flurstückes 170 in der Gemarkung Schophoven Flur 10 und
Teilbereiche der Flurstücke 189, 109/44, 110/45 und 111/45 in der Gemarkung
Schophoven Flur 8. Im Nordwesten wird das Plangebiet von der außerhalb des
Plangebietes liegenden Verkehrsfläche der Krauthauser Straße und im Nordosten
von den rückwärtigen Grundstücksgrenzen der Grundstücke an der Fuchsstraße begrenzt. Im Süden wird das Plangebiet von der zukünftigen nördlichen Grenze zu dem
freizuhaltenden Sichtkorridor zum Gut Müllenark begrenzt. Im Südwesten begrenzt
die Grenze zum bereits bebauten Grundstück Krauthauser Straße Hs.Nr. 2 das
Plangebiet. Die so abgegrenzte Fläche besitzt eine Größe von ca. 1,28 ha.
Die genaue Abgrenzung ist dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes im Maßstab 1:500 zu entnehmen.
1.2
Anlass und Ziele der Planaufstellung
Am südlichen Ortsrand von Schophoven ist in den letzten 10 Jahren ein Neubaugebiet entstanden. In dieser Zeit wurde schon ein Großteil der auf Grundlage des Bebauungsplanes Nr. 28 geschaffenen Baugrundstücke südlich des Sichtkorridors auf
Gut Müllenark veräußert und bebaut. Ziel des Bebauungsplanes Nr. 28 war, neben
der Schaffung neuen Wohnraums u.a. für die Bewohner der von der Umsiedlung betroffenen Bürger des Ortsteils Pier, auch die Entwicklung eines städtebaulichen Mittelpunktes mit Wohnen und nicht störendem Gewerbe beidseitig der Krauthauser
Straße. Hier war u.a. als Kristallisationspunkt einer Ortszentrumsentwicklung eine
platzartige Aufweitung der Krauthauser Straße vorgesehen. Die Entwicklung in den
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letzten 10 Jahren hat gezeigt, dass für die geplante Nutzungsmischung keine entsprechende Nachfrage in der vorgesehenen Größenordnung besteht. Stattdessen
besteht eine gestiegene Nachfrage nach Einfamilienhäusern. Diese soll nun auf den
bisher als Dorfgebiete (MD) ausgewiesenen Flächen innerhalb des Plangebietes
durch Festsetzung Allgemeiner Wohngebiete (WA) gedeckt werden. Lediglich ein
Teilbereich im Westen, im Anschluss an den dort mittlerweile etablierten Dorfladen
soll auch weiterhin als Dorfgebiet ausgewiesen werden, um hier ggf. Erweiterungen
der bestehenden oder neue dorftypische Nutzungen zu ermöglichen.
Aus städtebaulicher Sicht bestehen gegen diese in Bezug auf das Wohnen optimierte Planung keine Bedenken. Aufgrund der integrierten Lage in der Ortslage Schophoven, der Nähe zu sozialen Infrastruktureinrichtungen und den angrenzenden Freiflächen ist das Plangebiet für Wohnformen, insbesondere das familiengerechte
Wohnen, besonders geeignet.
1.3
Grundlage des Verfahrens
Grundlage des Verfahrens ist das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 11. Juli 2013 (BGBl. I S. 1548).
Der Bebauungsplan soll gemäß § 13a BauGB als „Bebauungsplan der Innentwicklung“ aufgestellt werden. Die hierzu notwendigen Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, da es sich bei der Umwandlung von Dorfgebiete (MD) in Allgemeine Wohngebiete (WA) um eine „andere Maßnahme der Innenentwicklung“ handelt. Ebenso wird die Voraussetzung eingehalten, dass die zulässige Grundfläche
innerhalb des Plangebiets 20.000 m² nicht übersteigt, da unter Berücksichtigung der
geplanten Nettobaufläche von ca. 11.000 m² und der vorgesehenen Grundflächenzahlen von 0,4 und 0,6 die Gesamtgröße der Grundflächen maximal nur ca. 4.600 m²
(unter Berücksichtigung der zulässigen Überschreitung maximal ca. 6.800 m²) betragen werden. Der vorliegende Bebauungsplan steht auch nicht in einem sachlichen,
zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit anderen Bebauungsplänen, durch die
in Summe ggf. eine Grundfläche über 20.000 m² erreicht werden könnte.
Des Weiteren werden durch den Bebauungsplan keine Vorhaben begründet, die der
Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über
die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Darüber hinaus bestehen keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b
BauGB genannten Schutzgüter (die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im
Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes), die einer Anwendung des § 13a BauGB
entgegenstehen würden.
Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 3 BauGB wird der Bebauungsplan ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.
2
Übergeordnete Planungen und bestehende verbindliche Bauleitpläne
2.1
Regionalplanung
Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen aus
dem Jahr 2003 mit Ergänzungen (Stand April 2013) wird der Planbereich als „Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich“ dargestellt. Im östlichen Teil des Plangebietes
wird darüber hinaus die überlagernde Freiraumfunktion „Schutz der Landschaft und
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Landschaftsorientierte Erholung“ dargestellt. Obwohl das Plangebiet nicht als „Allgemeiner Siedlungsbereich“ (ASB) dargestellt ist, wurde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 28 im Jahre 2004 die landesplanerische Anfrage gemäß § 20
LPLG für das damals geplante Baugebiet aufgrund der besonderen Betroffenheit der
Gemeinde Inden durch die erforderlichen Umsiedlungsmaßnahmen mit Schreiben
vom 05. August 2002 positiv beschieden. Eine Änderung auf Regionalplanebene ist
somit nicht erforderlich.
2.2
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan (FNP) der Gemeinde Inden stellt für das Plangebiet gemischte Bauflächen dar. Darüber hinaus wird überlagernd im Nordosten ein Landschaftsschutzgebiet dargestellt. Im äußersten Osten werden eine unterirdische
Hauptversorgungsleitung (Telefonkabel) und eine unterirdische Hauptwasserleitung
(NW 900) dargestellt.
Die 8. Änderung des Bebauungsplanes setzt überwiegend Allgemeine Wohngebiete
(WA) und im südwestlichen Teil ein Dorfgebiet (MD) fest. Die neuen Erschließungsflächen sollen als Verkehrsflächen mit den besonderen Zweckbestimmungen „Verkehrsberuhigter Bereich“ bzw. „Fuß- und Radweg“ festgesetzt werden.
Die Festsetzungen zu den Bauflächen sind damit überwiegend nicht aus den Darstellungen des derzeit wirksamen Flächennutzungsplans entwickelt. Aufgrund der vorgesehenen Durchführung des Verfahrens nach § 13a BauGB als Bebauungsplan der
Innentwicklung, kann von einem vorherigen bzw. parallel zum Bebauungsplan durchzuführenden Flächennutzungsplanänderungsverfahren abgesehen werden, wenn die
städtebauliche Ordnung innerhalb des Gemeindegebietes von Inden nicht beeinträchtigt wird. Hiermit ist nach Umsetzung des Vorhabens nicht zu rechnen. Der Flächennutzungsplan ist daher gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB nach Rechtskraft der
8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 28 im Wege der Berichtigung anzupassen.
2.3
Bestehende verbindliche Bauleitpläne
Das Plangebiet liegt innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 28 und er im
Verfahren befindlichen 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 28. Dieser Bebauungsplan setzt im betroffenen Bereich Dorfgebiete (MD) und Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung „Verkehrsberuhigter Bereich“ fest. Ziel war u.a. im Plangebiet die Entwicklung eines städtebaulichen Mittelpunktes mit Wohnen und nicht störendem Gewerbe zu entwickeln. Die zu diesem Zweck getroffenen Festsetzungen zu
den Erschließungsflächen sowie zu der Art und dem Maß der baulichen Nutzung
entsprechen nicht mehr, der mittlerweile gestiegenen Nachfrage nach Einfamilienhäusern an diesem Standort.
Mit der Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB der künftigen 8. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 28 treten die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 28 und
dessen 7. Änderung für den betreffenden Bereich außer Kraft.
2.4
Landschaftsplan
Das Plangebiet liegt außerhalb eines Landschaftsplanes. Der Landschaftsplan
Ruraue grenzt östlich an das Plangebiet an.
Im östlichen Teil des Plangebietes wurde ein Landschaftsschutzgebiet nachrichtlich
in den FNP übernommen. Die Rücknahme des Landschaftsschutzgebietes erfolgte
gemäß § 29 Abs. 3 Landschaftsgesetz (LG) durch Rechtskraft des Bebauungsplanes
Nr. 28.
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2.5
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6
Grundwasserschutz
Das Plangebiet liegt nicht innerhalb einer festgesetzten Wasserschutzzone. Im Rahmen der Bearbeitung des Bebauungsplanes Nr. 28 wurden folgende nach wie vor
geltenden Aussagen zum Grundwasser getroffen:
„Aufgrund der Lage des Plangebietes im Talauenbereich der Rur ist potentiell mit
hoch anstehendem Grundwasser und setzungsempfindlichen Böden zu rechnen. Der
höchste Grundwasserstand nach Regulierung der Rur wird flurnah angenommen.
Dies begründet Hinweise zu den Baugrund- und Grundwasserverhältnissen. Durch
den Ausbau der Rur, die Stauregulierung des Flusses durch Talsperren sowie tagebaubedingt sind die Grundwasserverhältnisse verändert, was bei der mit den Wasserbehörden abgestimmten Ermittlung des Grundwasserstandes berücksichtigt wurde.
Bei der Errichtung von Kellern sind daher konstruktive Maßnahmen zum Schutz vor
schädlichen Einwirkungen zu empfehlen. Diese werden erleichtert indem für die Erschließungsstraßen eine Aufhöhung um mindestens 0,30 m vorgesehen ist.“ (Auszug
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 28)
2.6
Belange des Denkmalschutzes
Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine Baudenkmäler. Östlich des Plangebietes befinden sich die Baudenkmäler Gut Müllenark und Müllenarker Mühle. Die
unmittelbar südlich des Plangebietes beginnende Freifläche, die zukünftig als Parkanlage gestaltet werden soll, dient als Sichtkorridor im Sinne eines Umgebungsschutzes der Baudenkmäler.
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 28 wurde eine Prospektion
durchgeführt, bei der festgestellt wurde, dass erhaltenswerte Bodendenkmäler nicht
vorhanden sind. Weitere konkrete Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Bodendenkmalen bestehen nicht. Archäologische Bodenfunde können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Im Bebauungsplan wird daher vorsorglich auf die Beachtung des
§ 15 (Aufdeckung von Bodendenkmalen) und des § 16 DSchG NW (Verhalten bei
der Aufdeckung von Bodendenkmalen) hingewiesen.
3
Bestandssituation
3.1
Städtebauliche Struktur
Situation innerhalb des Plangebietes
Das Plangebiet ist derzeit geprägt von einer ausschließlichen landwirtschaftlichen
Nutzung. Gehölzbestände sind im Plangebiet nicht vorhanden. Das Plangebiet ist
fast eben.
Situation außerhalb des Plangebietes
An das Plangebiet grenzen unterschiedliche Nutzungsstrukturen an. Während im
Nordosten landwirtschaftliche Freiflächen sowie die baulichen Anlagen des Gutes
Müllenark, der Müllenarker Mühle und Wirtschaftsgebäude einer weiteren Hofstelle
das Umfeld prägen, schließen nordwestlich und südöstlich Siedlungsbereiche an. Im
Nordosten ist dies die heterogene Baustruktur des alten Ortskerns von Schophoven
und im Südosten das neue Baugebiet Müllenark mit überwiegend freistehenden Einfamilienhäusern.
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3.2
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7
Verkehr
Öffentlicher Personennahverkehr
Über die in ca. 200 m Entfernung südlich zum Plangebiet gelegenen Haltestelle „Müllenark“ besteht eine ausreichende Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr(ÖPNV). Die dort verkehrenden Buslinien 216, 234 und 294 schaffen, unter Berücksichtigung der Lage des Plangebietes in Randlage zu Verdichtungsräumen, in
einem ausreichend dichten Takt umsteigefreie Verbindungen nach Jülich, Düren und
Inden/Altdorf. Darüber hinaus ist eine Anbindung des Plangebiets an das regionale
Schienennetz über die Rurtalbahn gewährleistet, deren nächster Haltepunkt bei
Krauthausen über die Krauthauser Straße in ca. 2 km Entfernung zu erreichen ist.
Fußgänger
An der südlichen Seite der unmittelbar an das Plangebiet anschließenden zukünftigen Parkanlage wurde bereits ein Fuß- und Radweg errichtet, der die direkte, vom
motorisierten Individualverkehr unabhängige Verbindung zu den mit Wegen durchzogenen Naherholungsbereichen rund um die Rur sicherstellen.
Individualverkehr
Das Plangebiet ist unmittelbar an die Verkehrsfläche der Krauthauser Straße angeschlossen, die unmittelbar westlich des Plangebietes an die K 43 anschließt über die
u.a. der Anschluss an den Hauptort Inden/Altdorf und das Ortszentrum von Schophoven sichergestellt wird. In dem weitern östlichem Verlauf der Krauthauser Straße
wird nach ca. 1,5 km die Bundesstraße B 56 erreicht, die u.a. in Richtung Süden
über die Anschlussstelle Düren der Bundesautobahn A 4 die direkte Verbindung mit
dem überregionalen Verkehrsnetz herstellt.
3.3
Infrastrukturelle Versorgung
Auf Grund der geringen Größe von Schophoven besteht nur ein eingeschränktes
Angebot an Dienstleistungen und Läden der Nahversorgung. Jedoch existiert unmittelbar westlich des Plangebietes, an der Einmündung der Krauthauser Straße in die
K 43, ein kleiner Dorfladen mit einem Cafe und Gästezimmern, durch den eine
Grundversorgung gegeben ist. Der darüber hinaus gehende Nahversorgungsbedarf
muss in den umliegenden Ortschaften, die mit dem PKW oder teilweise mit dem Bus
in kurzer Fahrzeit zu erreichen sind, gedeckt werden. Dort befinden sich auch weitere soziale und sonstige Dienstleistungsangebote.
Für Kinder im Vorschulalter besteht mit der in ca. 400 m Entfernung gelegenen katholischen Kindertagesstätte Schophoven in unmittelbarer Nähe zur katholischen
Kirche St. Barbara im Ortszentrum sowie dem ca. 300 m entfernt liegenden Spielplatz im östlich gelegenen Neubaugebiet am Bauweg eine Grundversorgung. Grundschule und Hauptschule befinden sich im Hauptort Inden/Altdorf und können genauso wie die weiterführenden Schulen in Jülich und Düren mit dem ÖPNV in angemessener Zeit erreicht werden.
3.4
Immissionsschutz
Verkehrslärm
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 28 wurden die Auswirkungen
des Straßenverkehrslärms, u.a. ausgehend von der K 43, sowie des von den umgebenden landwirtschaftlichen Betrieben ausgehenden Lärms gutachterlich untersucht.
Beeinträchtigungen durch Lärmbelastungen können demnach für das Plangebiet,
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auch unter Berücksichtigung der Änderung der Art der Nutzung von Dorfgebieten
(MD) zu Allgemeinen Wohngebieten (WA) ausgeschlossen werden.
Landwirtschaftliche Gerüche
Ebenso wurden in dem Verfahren zum Bebauungsplan Nr. 28 Aussagen zu den potentiellen Geruchbeeinträchtigungen durch die ca. 100 m entfernt gelegenen landwirtschaftlichen Betriebe getroffen. Aufgrund der bereits näher an den Hofstellen
vorhandenen und damit die zulässigen Emissionen dimensionierenden Wohngebäude, sind diesbezüglich ebenfalls keine Konflikte erkennbar.
Immissionen Tagebau
Im Rahmen der Aufstellung zum Bebauungsplan Nr. 28 wurden die aus dem westlich
der K 43 gelegenen Tagebau ausgehenden Emissionen mit dem nach wie vor geltenden Ergebnis beurteilt und bewertet:
„Die tagebaubedingten Immissionen sind als vorübergehend – wenn auch längere
Zeit anhaltend – einzustufen. Für die Ortslage Schophoven sind vom Tagebaubetreiber daher umfangreiche Immissionsschutzmaßnahmen – auch gegen Flugstäube –
innerhalb eines 100 m breiten Sicherheitskorridors vorgesehen. Diese Einrichtungen
und Bepflanzungen werden im Rahmen der Tagebauplanung entsprechend nach
Süden ausgeweitet. Durch die Anordnung der neu zu trassierenden Anbindung an
die L 12 wird außerdem erreicht, dass sich dieser Immissionsschutzstreifen z. T. real
verbreitert, indem er durch weitere Flächen ergänzt wird, die aus der Straßenführung
resultieren.
Unter Berücksichtigung der einzurichtenden Lärmschutzeinrichtungen entlang des
Tagebaus ist in Abhängigkeit des Tagebaustandes in den westlich gelegenen Teilbereichen des Plangebietes mit einer Geräuschbelastung > 47 dB(A) zu rechnen. Für
einen vorübergehenden Zeitraum werden somit die Orientierungswerte der DIN
18005 bezogen auf die Nachtwerte eines allgemeinen Wohngebietes voraussichtlich
überschritten. Dies bedeutet, dass für diesen Zeitraum die mit der Eigenart des Baugebietes verbundene Erwartung an den Lärmschutz nicht erfüllt werden kann.
Der Orientierungswert ist zwar aus Sicht des Schallschutzes im Städtebau ein wünschenswerter Zielwert – er stellt jedoch keinen Grenzwert für die planungsrechtliche
Zumutbarkeit dar. Die Grenze der noch zumutbaren Belastung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Da das Plangebiet in einem typisch ländlich strukturierten
und durch den seit Jahrzehnten umgehenden Tagebau geprägten Raum mit entsprechender Vorbelastung liegt, wird diese zeitlich und räumlich begrenzte eventuelle Überschreitung des Orientierungswertes hingenommen. Zudem wird die potentiell
besonders betroffene Gebäudereihe entlang der neuen Straße der Nutzungsart
Dorfgebiet zugeordnet.“ (Auszug Begründung zum Bebauungsplan Nr. 28)
3.5
Bodenbelastung
Altlasten
Altlastenverdachtsflächen sind im Plangebiet nicht bekannt.
Kampfmittel
Im Plangebiet liegen keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln vor.
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Bergbaulich bedingte Auswirkungen
Das Plangebiet liegt im Bereich der durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen. Im Zuge der Grundwasserabsenkung als auch bei einem nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen eintretenden Grundwasserwiederanstieg sind Bodenbewegungen möglich. Die
sich hieraus ergebenden Anforderungen an die Errichtung von baulichen Anlagen
und sonstigen Anlagen sind zu beachten. Hierzu wird daher vorsorglich ein entsprechender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen.
4
Städtebauliches Konzept
Auf die bisher planungsrechtlich vorgesehene Aufweitung der Verkehrsfläche Krauthauser Straße zu einem Dorfplatz wird verzichtet. Stattdessen ist nun ein ruhiger
Wohnhof geplant, der von der Krauthauser Straße erschlossen wird, um den sich
freistehende Einfamilienhäuser und Doppelhäuser gruppieren. Dieser Wohnhof soll
nicht nur der verkehrstechnischen Erschließung dienen, sondern auch als teilweise
begrünte Freifläche gestaltet werden, um so zum Verweilen und Spielen einzuladen
und somit die sozialen Nachbarschaftskontakte zu fördern.
Städtebauliches Konzept
Die bereits teilweise durch den Dorfladen vorgeprägte Dorfstruktur im Westen und
entlang der K 43 soll bis zur westlichen Grenze der Verkehrsfläche eines zweiten an
die Krauthauser Straße angebundenen kurzen Erschließungsstiches fortgeführt werden. Östlich dieses Erschließungsstiches grenzen wiederum Baugrundstücke für Einfamilienhäuser an, die somit den baustrukturellen Übergang zu der Bebauung rund
um den Wohnhof darstellen.
Insgesamt entsteht analog zu dem südlich der geplanten Parkanlage bereits Großteils realisiertem Neubaugebiet eine offene, durchgrünte Wohnsiedlung.
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5
Planinhalte und Festsetzungen
5.1
Art der baulichen Nutzung
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10
Allgemeine Wohngebiete
Entsprechend den Planungszielen werden für den überwiegenden Teil der Bauflächen innerhalb des Plangebietes Allgemeine Wohngebiete (WA) festgesetzt.
Die entsprechend § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen Nr. 1
„Betriebe des Beherbergungsgewerbes“, Nr. 2 „sonstige nicht störende Gewerbebetriebe“, Nr. 3 „Anlagen für Verwaltungen“, Nr. 4 „Gartenbaubetriebe“ und Nr. 5 „Tankstellen“ werden in diesem Baugebiet ausgeschlossen. Dies entspricht den getroffenen Festsetzungen zu den südlich der geplanten Parkanlage im Bebauungsplan Nr.
28 ausgewiesenen Allgemeinen Wohngebieten (WA). Die vorgenannten Nutzungen
entsprechen in ihren Flächenansprüchen und auch aufgrund ihrer Kundenfrequenzen
und der damit verbundenen Verkehrserzeugung nicht dem gewünschtem städtebaulichen Charakter der Bebauung entlang der geplanten Wohnstraßen. Für Tankstellen
eignen sich darüber hinaus nur Standorte an stark frequentierten Hauptverkehrsachsen. Dies trifft auf die inneren Erschließungsflächen im Plangebiet, die als Mischverkehrsflächen und Sackgassen ausgebildet werden, sowie auf die Krauthauser Straße
nicht zu. Letztendlich könnten die Nutzungen innerhalb des durch Wohnbebauung
geprägten Plangebietes zu unverträglichen Lärmbelastungen führen.
Dorfgebiet (MD)
Für die westlich gelegenen Baufelder unmittelbar angrenzend an die bestehende
Bebauung an dem Einmündungsbereich der Krauthauser Straße in die K 43 wird die
Festsetzung eines Dorfgebietes (MD) aus dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 28
mit den dort getroffen einschränkenden Regelungen (Ausschluss von: Tierhaltung
außer Hobbytierhaltung und der Selbstversorgung dienende Nutztierhaltung, Tankstellen, Vergnügungsstätten; Ausnahmsweise Zulässigkeit von Betrieben zur Be- und
Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse; Zulässigkeit
von sonstigen Gewerbebetrieben nur wenn sie nicht störend sind) übernommen.
Damit wird ein gewisser Spielraum für Erweiterungen Dorfgebietstypischer Nutzungen in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem bestehenden Dorfladen ermöglicht, ohne
die angrenzenden Wohngebiete zu beeinträchtigen.
5.2
Maß der baulichen Nutzung und Höhenlage baulicher Anlagen
Das Maß der baulichen Nutzung wird gemäß §§ 18 und 19 BauNVO durch die
Grundflächenzahl (GRZ) und die Höhe der baulichen Anlagen definiert.
Die Festsetzung der GRZ orientiert sich an den im Bebauungsplan Nr. 28 getroffenen Regelungen für Allgemeine Wohngebiete (WA) und Dorfgebiete (MD). Somit
wird für die festgesetzten Allgemeinen Wohngebiete (WA) eine GRZ von 0,4 und für
das Dorfgebiet (MD), aufgrund der größeren Nutzungsdichte, eine GRZ von 0,6 festgesetzt.
Die Traufhöhe (TH) von 6,5 m und die Firsthöhe (FH) von 10,0 m entsprechen ebenfalls den bereits für das Plangebiet geltenden Regelungen aus dem Bebauungsplan
Nr. 28. Als Bezugspunkt für die Höhenfestsetzung wird die Höhe der fertig ausgebauten, an das Baugrundstück angrenzenden Verkehrsfläche festgesetzt.
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5.3
Stand: August 2014
11
Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche
Durch die Festsetzung einer offenen Bauweise gemäß § 22 Abs. 2 BauNVO in der
nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig sind, soll im Bereich der festgesetzten Allgemeinen Wohngebiete (WA) der gewünschte Charakter einer offenen, durchgrünten
Baustruktur im Übergang vom bebauten Siedlungsbereich zu dem südlich angrenzenden geplanten Freiraum sichergestellt werden. In dem festgesetzten Dorfgebiet
(MD) ist eine dichtere Bebauung, entsprechend der höheren Nutzungsdichte denkbar. Dort wird daher eine offene Bauweise ohne Einschränkung des Haustyps festgesetzt. Die Festsetzungen entsprechen den in dem Bebauungsplan Nr. 28 getroffenen Regelungen.
Die überbaubaren Grundstücksflächen sollen gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO durch
Baugrenzen festgesetzt werden. Die jeweiligen Baufelder sind so dimensioniert, dass
sie dem Bauwilligen einen ausreichenden Gestaltungsspielraum bei der späteren
Errichtung der einzelnen Baukörper ermöglichen.
5.4
Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen
Stellplätze und Garagen sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und in den zu diesem Zweck festgesetzten Flächen
zulässig. Stellplätze sind darüber hinaus auch auf den Zufahrtsflächen zu Garagen
und rückwärtig gelegener Stellplätze zulässig. Diese Festsetzung dient dazu, die geplanten Hausgärten frei von ruhendem Verkehr zu halten und somit die Realisierung
der geplanten hochwertigen und ruhigen Aufenthaltsbereiche sicher zu stellen. Ergänzend wird textlich festgesetzt, dass die Zulässigkeit von Stellplätzen, Garagen
und überdachten Stellplätzen auf eine Tiefe von jeweils 3 m entlang der seitlichen
Grundstücksgrenzen begrenzt wird. Durch diese Festsetzung werden 6 m breite
Doppelgaragen an den Grundstücksgrenzen möglich.
Die vorgenannten Festsetzungen stellen sicher, dass die bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze auf den Baugrundstücken untergebracht werden können.
Nebenanlagen sind gemäß § 14 i.V.m. § 23 Abs. 5 BauNVO auf den nicht überbaubaren Grundstücksgrenzen im Gartenbereich nur als eingeschossige Gebäude bis zu
einer Größe von 30 m³ zulässig. Die Nebenanlagen dürfen nicht unterkellert sein und
keine Feuerstelle enthalten. Die Festsetzungen entsprechen den in dem Bebauungsplan Nr. 28 getroffenen Regelungen.
5.5
Verkehrliche Erschließung
Die neuen Erschließungsstraßen werden gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB als Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung „Verkehrsberuhigter Bereich“ festgesetzt. Die Verkehrsflächen werden mit einer Breite von 6,5 m errichtet. Der westliche
Erschließungsstich muss aufgrund der geringen Erschließungslänge von unter 50 m
nicht von Müllfahrzeugen befahren werden und erhält daher am Ende der Erschließung nur eine Wendemöglichkeit für Personenkraftwagen. Im östlichen Erschließungsstich wird ein großzügig gestalteter Platzbereich vorgesehen, der das Wenden
von dreiachsigen Müllfahrzeugen ermöglicht.
Besucherstellplätze werden in ausreichender Anzahl in den Erschließungsstichen
eingeplant. Darüber hinaus stehen im Straßenraum der Krauthauser Straße noch
weitere öffentliche Stellplätze zur Verfügung.
Um einen ungehinderten fußläufigen Zugang von den Baufläche zu der südlich anschließenden geplanten Parkanlage sicher stellen zu können, werden von den bei-
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den Erschließungsstichen Fuß- und Radwege bis zur Plangebietsgrenze mit einer
Breite von 3,0 bzw. 3,5 m Breite errichtet, die planungsrechtlich gemäß § 9 Abs. 1
Nr. 11 BauGB festgesetzt werden. Der östliche breitere Fuß- und Radweg dient auch
der Erschließung einer einzelnen südlich gelegenen Baufläche. Daher wird für diesen
Erschließungsstich zusätzlich eine textliche Festsetzung aufgenommen, die eine Befahrung des Weges von den Anliegern ermöglicht.
5.6
Grünordnung
Zur Gestaltung des Straßenraums und zur Verbesserung der kleinklimatischen und
lufthygienischen Situation sollen in der platzartigen Aufweitung der Verkehrsfläche
besonderer Zweckbestimmung „Verkehrsberuhigter Bereich“ drei großkronige Bäume gepflanzt, gepflegt und dauerhaft erhalten werden und dementsprechend gemäß
§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB festgesetzt werden.
5.7
Ver- und Entsorgung
Energie- und Wasserver- und entversorgung
Die Versorgung mit Wasser, Strom, Erdgas und Telekommunikation wird durch die
jeweiligen Versorgungsträger sichergestellt. Das Plangebiet ist unmittelbar an die
vorhandenen Versorgungsleitungen in der Krauthauser Straße angeschlossen.
Das Schmutzwasser wird der Kläranlage Schophoven zugeleitet.
Da durch die 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 28 keine zusätzlichen Bauflächen erschlossen werden und aufgrund der niedrigeren zulässigen GRZ mit einer
geringeren Inanspruchnahme der bestehenden Leitungskapazitäten zu rechnen ist,
kann von einer gesicherten Ver- und Entsorgung ausgegangen werden.
Niederschlagswasser
Gemäß § 51a Landeswassergesetz (LWG) besteht für Grundstücke, die ab dem
01.01.1996 erstmals bebaut beziehungsweise befestigt worden sind, grundsätzlich
die Verpflichtung zur Versickerung der unbelasteten Niederschlagswässer oder der
ortsnahen Einleitung in ein Gewässer, soweit dieses schadlos möglich ist.
Im Rahmen des Verfahrens zum Bebauungsplan Nr. 28 wurde bereits festgelegt,
dass die unbelasteten Niederschlagswässer über eine Trennkanalisation in die
nächstgelegen Vorflut (Schlichbach) eingeleitet werden sollen. Dieses Konzept bleibt
nach wie vor bestehen.
Abfallentsorgung
Die Abfallentsorgung wird durch den Entsorgungsträger sichergestellt. Den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft und den gesetzlichen Pflichten nach den Rechtsgrundlagen ist zu entsprechen. Dies schließt insbesondere die Beachtung der Abfallvermeidung und -trennung mit ein. Zur Umsetzung der sich hieraus ergebenden Verpflichtungen stehen ausreichende Flächen innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zur Verfügung.
Löschwasserversorgung
Der Brandschutz in der Schophoven wird durch die ortsansässige Freiwillige
Feuerwehr gewährleistet. Die Löschwasserversorgung ist entsprechend den
Vorgaben des Arbeitsblattes W 405 des Deutschen Vereins des Gas- und
Wasserfaches
sicherzustellen
und
in
den
nachfolgenden
Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen.
Gemeinde Inden, 8. Änderung Bebauungsplan Nr. 28 "Gut Müllenark"
Begründung
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Stand: August 2014
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Örtliche Bauvorschriften
Aufgrund § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 86 Abs. 4 der Bauordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) wird eine Bauvorschrift gemäß § 86 Abs. 1
BauO NRW als Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen. Mit der Übernahme der Gestaltungsvorschrift zu den Dachformen wird das Ziel verfolgt, die städtebauliche Konzeption der geplanten Bebauung insbesondere mit den Festsetzungen
der äußeren Form der Baukörper weiterzuführen. Die Festsetzung wird auf das Maß
zur Erreichung der beabsichtigten Ziele beschränkt, damit den Eigentümern der Bebauung ein möglichst großer Freiraum für die Gestaltung offen bleibt.
Dächer sind nur als Sattel-, Walm-, gegeneinandergesetzte Pult- und Tonnendächer
mit einer Dachneigung von mindestens 25° zulässig. Dies trägt zu einem harmonischen, aber nicht monotonen, städtebaulich ansprechenden Bild im öffentlichen
Straßenraum bei. Garagen, überdachten Stellplätze, eingeschossigen Anbauten und
Nebenanlagen dürfen auch mit Pult- und Flachdächer errichtet werden, wenn ihre
Grundfläche jeweils höchstens 36 m² beträgt. In diesen Fällen ist davon auszugehen,
dass aufgrund der untergeordneten baulichen Kubatur negative optische Wirkungen
auf den öffentlichen Straßenraum vermieden werden. Diese Festsetzungen entsprechen den bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 28.
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Umweltbelange
Aufgrund der Durchführung des Planverfahrens gemäß § 13a BauGB „Bebauungspläne der Innenentwicklung“ ist die Erstellung eines Umweltberichts zum Bebauungsplan gemäß § 2a BauGB nicht erforderlich. Gleichwohl sind die Auswirkungen
des Vorhabens auf die Umweltbelange zu berücksichtigen und zu bewerten.
Durch die 8. Änderung des Bebauungsplanes werden keine umweltrelevanten Belange berührt. Da die Änderung ausschließlich Flächen betrifft die bereits als Bauflächen oder Verkehrsflächen durch den Bebauungsplan Nr. 28 überplant waren, werden keine neuen Eingriffe in Natur und Landschaft vorbereitet, deren Kompensation
im Rahmen der Abwägung gemäß § 1a BauGB i.V. mit § 1 Abs. 6 BauGB abschließend zu regeln wäre. Vielmehr wird durch den insgesamt geringeren Versiegelungsgrad, aufgrund der festgesetzten niedrigeren GRZ von 0,4 anstatt 0,6, eine geringfügige Verbesserung hinsichtlich des naturschutzrechtlichen Eingriffs erreicht. Unabhängig davon gelten gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB bei Bebauungsplänen der
Innenentwicklung Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft als zulässig bzw. als bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt, so dass eine Eingriffs- und Ausgleichsberechnung nicht erforderlich ist.
Sonstige erhebliche Auswirkungen sind, wie in den Kapiteln 2 und 3 dargestellt,
durch das Vorhaben nicht zu erwarten.
Artenschutz
Im Plangebiet sind keine gesetzlich geschützten Biotope gemäß § 30 BNatSchG
(Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege Bundesnaturschutzgesetz vom 29.07.2009, BGBl. I, S. 2542) vorhanden. Es liegen
keine Kenntnisse über das Vorkommen streng oder besonders geschützter Arten
(sogenannte planungsrelevante Arten) im Plangebiet vor. Artenschutzrechtliche Verstöße bei der Baureifmachung von Grundstücken sind ebenfalls nicht zu erwarten, da
Gemeinde Inden, 8. Änderung Bebauungsplan Nr. 28 "Gut Müllenark"
Begründung
Stand: August 2014
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im Plangebiet keine Gehölze vorhanden sind, die gefällt bzw. gerodet werden müssen.
Sonstige Verbotstatbestände nach §§ 44 BNatSchG die der Umsetzung der
8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 28 entgegenstehen könnten, sind derzeit
nicht erkennbar. Demnach sind keine weiteren besonderen artenschutzrechtlichen
Maßnahmen im Rahmen der Umsetzung der Bauleitplanung erforderlich.
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Flächenverteilung
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst insgesamt eine Fläche von ca.
1,28 ha mit folgender Unterteilung:
Allgemeine Wohngebiete (WA):
Dorfgebiet (MD):
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung:
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ca. 0,97 ha
ca. 0,13 ha
ca. 0,18 ha
ca. 76,0 %
ca. 9,7 %
ca. 14,3 %
Bodenordnung
Die Flächen innerhalb des Plangebietes befinden sich weitgehend im Besitz der
RWE Power AG und teilweise im Besitz privater Eigentümer. Bodenordnende Maßnahmen gemäß § 45 ff. BauGB behält sich die Gemeinde ggf. vor.
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Wirtschaftlichkeit / Kosten
Für die Erarbeitung der städtebaulichen Pläne entstehen der Gemeinde Inden keine
Kosten, da diese von dem Investor übernommen werden.
Durch die unmittelbaren Baumaßnahmen auf den Bauflächen werden der Gemeinde
Inden ebenfalls keine Kosten entstehen, da diese nicht von ihr ausgeführt werden.
Die Verkehrsflächen werden durch den Erschließungsträger, der RWE Power AG
hergestellt bzw. finanziert. Die im öffentlichen Straßenraum geplanten Straßenbäume
werden ebenfalls durch den Erschließungsträger erstmalig angelegt bzw. gepflanzt.
Nach Fertigstellung werden die Verkehrsflächen der Gemeinde übertragen. Es entstehen daher Folgekosten zur Unterhaltung der ca. 1.800 m² neuer Verkehrsfläche
und der innerhalb der Verkehrsflächen gepflanzten Bäume.
Den vorgenannten Kosten stehen Mehrerträge im Rahmen der Grundsteuer aus dem
Neubau der Gebäude gegenüber.
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Gutachten
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes wurden keine Gutachten erstellt.
Diese Begründung wird gemäß § 9 Abs. 8 BauGB dem Bebauungsplan beigefügt.
Inden, den
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