Daten
Kommune
Inden
Größe
95 kB
Datum
06.11.2014
Erstellt
11.09.14, 17:07
Aktualisiert
11.09.14, 17:07
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE INDEN
Ortsteil Schophoven
Bebauungsplan Nr. 28 "Gut Müllenark"
8. Änderung
(Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB)
Textliche Festsetzungen
August 2014
A
Planungsrechtliche Festsetzungen
1
Art der baulichen Nutzung (gemäß § 9 (1) Nr. 1 BauGB)
1.1
WA - Allgemeines Wohngebiet (gemäß § 4 BauNVO)
Gemäß § 1 (6) BauNVO sind innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete (WA)
die nachfolgenden, gemäß § 4 (3) BauNVO ausnahmsweise zulässigen
Nutzungen Nr. 1 Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Nr. 2 Sonstige nicht
störende Gewerbebetriebe, Nr. 3 Anlagen für Verwaltungen, Nr. 4
Gartenbaubetriebe und Nr. 5 Tankstellen nicht zulässig.
1.2
MD - Dorfgebiet (gemäß § 5 BauNVO)
Gemäß § 1 (5) BauNVO sind Tankstellen nicht zulässig.
Gemäß § 1 (5) BauNVO ist die Tierhaltung grundsätzlich ausgeschlossen.
Zulässig sind nur die Hobbytierhaltung und die Nutztierhaltung, die der
Selbstversorgung dient.
Gemäß § 1 (6) BauNVO sind die gemäß § 5 (3) BauNVO ausnahmsweise
zulässigen Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 a Abs. 3 Nr. 2 nicht zulässig.
Gemäß § 1 (9) BauNVO sind Betriebe zur Be- und Verarbeitung und
Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse nur ausnahmsweise
zulässig.
Gemäß § 1 (9) BauNVO sind sonstige Gewerbebetriebe nur zulässig, wenn
sie nicht störend sind.
2
Maß der baulichen Nutzung (gemäß § 9 (1) BauGB)
2.1
Traufhöhe
Die Traufhöhe ist die Differenz der Höhe vom Bezugspunkt (s. 2.2) und dem
Schnittpunkt der Außenkante des Außenmauerwerkes mit der Oberkante der
traufseitigen Dachhaut.
2.2
Bezugspunkt
Bezugspunkt ist die Höhe der fertig ausgebauten, an das Grundstück
angrenzenden Verkehrsfläche (Oberkante Gehweg / Oberkante der
Verkehrsmischfläche) in Höhe der Mitte der überbaubaren Grundstücksfläche.
Bei Eckgrundstücken ist die Verkehrsfläche ausschlaggebend, von welcher
die bauliche Anlage erschlossen wird (Zuwegung / Eingangsseite).
3
Stellplätze und Garagen (gemäß § 9 (1) Nr. 4 BauGB)
Garagen, Stellplätze und überdachte Stellplätze sind gemäß § 12 i.V.m. § 23
BauNVO nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sowie innerhalb
der gesondert dafür ausgewiesenen Flächen zulässig.
a) Kellergaragen und -rampen sind nicht zulässig.
b) Garagen, Stellplätze und überdachte Stellplätze sind in den in der
Planzeichnung abgegrenzten Flächen für Garagen, Stellplätze und
überdachte Stellplätzen innerhalb eines Bereiches von 3 m entlang der
seitlichen Grundstücksgrenzen zulässig.
c) Stellplätze sind darüber hinaus auf den Zufahrtsflächen zulässig.
4
Nebenanlagen (gemäß § 9 (1) Nr. 4 BauGB)
Auf den nicht überbaubaren Grundstückflächen ab der hinteren Baugrenze
bzw. deren Verlängerung bis zur seitlichen Grundstücksgrenze bis zum Ende
des Grundstücks (Gartenbereich) sind im Sinne des § 14 (1) BauNVO i. V. m.
§ 23 (5) BauNVO eingeschossige Gebäudeteile bis zu 30 m³ umbauten Raum
zulässig. Diese Gebäude dürfen nicht unterkellert werden und keine
Feuerstelle enthalten.
5
Verkehrsflächen (gemäß § 9 (1) Nr. 11 BauGB)
Die mit F 1 bezeichnete Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Fußund Radweg“ darf durch Bewohner der angrenzenden Baugrundstücke
befahren werden.
6
Grünordnerische Festsetzungen (gemäß § 9 (1) Nr. 25a BauGB)
Gemäß § 9 (1) Nr. 25a BauGB sind auf den zeichnerisch festgesetzten
Standorten standortgerechte großkronige Bäume (Spitzahorn, Rosskastanie,
Sandbirke, Hainbuche, Winterlinde, Esche, Fächerbaum, Platane, Stieleiche,
Sumpfeiche oder Traubeneiche) als Hochstamm, 3x verpflanzt, mit Ballen,
Stammumfang in 1 m Höhe mindestens 18-20 cm, anzupflanzen und
dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist in der nächsten Pflanzperiode eine
adäquate Ersatzpflanzung vorzunehmen. Die Baumscheibe muss eine
Mindestflächengröße von 6 m² aufweisen. Die Lage des Baumes darf um bis
zu 2 m von dem zeichnerisch festgesetzten Standort abweichen.
B
Baugestalterische Festsetzungen
(gemäß § 86 BauONW in Verbindung mit § 9 (4) BauGB)
1
Dachform
Es sind nur Sattel-, Walm-, gegeneinandergesetzte Pult- und Tonnendächer
mit einer Dachneigung von mindestens 25° zulässig.
Bei Garagen, überdachten Stellplätzen, eingeschossigen Anbauten und
Nebenanlagen sind auch Pult- und Flachdächer zulässig, wenn die
Grundfläche des Gebäudes höchstens 36 m² beträgt.
C
Hinweise
Bodendenkmäler
Bei Bodeneingriffen ist mit der Aufdeckung archäologischer Substanz
(Bodendenkmal) zu rechnen. Eigentümer / Bauherren / Leiter der Arbeiten
werden ausdrücklich auf die Beachtung der §§ 15 (Aufdeckung von
Bodendenkmälern) und 16 DSchG NW (Verhalten bei der Aufdeckung von
Bodendenkmälern) hingewiesen.
Wird bei Bodeneingriffen ein Bodendenkmal entdeckt, haben die zur Anzeige
Verpflichteten das entdeckte Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte in
unverändertem Zustand zu erhalten. Fundmeldungen sind umgehend an die
Untere Denkmalbehörde der Gemeinde Inden oder das LVR - Amt für
Bodendenkmalpflege im Rheinland zu richten.
Baugrundverhältnisse
Wegen
der
Bodenverhältnisse
im
Auegebiet,
in
dem
mit
setzungsempfindlichen Schichten im Untergrund zu rechnen ist, sind bei der
Bauwerksgründung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im
Gründungsbereich, erforderlich. Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054
"Zulässige Belastung des Baugrundes", der DIN 18 196 " Erd- und Grundbau:
Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke" sowie die Bestimmungen der
Bauordnung des Landes Nordrhein- Westfalen zu beachten.
Grundwasserverhältnisse
Das Plangebiet liegt in einem Auegebiet, sowie im Einzugsbereich der
Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlentagebaues Inden.
Der natürliche Grundwasserspiegel steht nahe der Geländeoberfläche an. Der
Grundwasserstand kann vorübergehend durch künstliche oder natürliche
Einflüsse verändert sein. Bei den Abdichtungsmaßnahmen ist ein zukünftiger
Wiederanstieg des Grundwassers auf das natürliche Niveau der Schutz vor
Hochwasser zu berücksichtigen.
Hier sind Vorschriften der DIN 18 195 "Bauwerksabdichtungen" zu beachten.
Grundwasserabsenkungen bzw. - Ableitungen (auch durch zeitweiliges
Abpumpen) sind nur mit Zustimmung der Unteren Wasserbehörde des Kreises
Düren zulässig.