Daten
Kommune
Inden
Größe
84 kB
Datum
02.07.2014
Erstellt
18.06.14, 17:07
Aktualisiert
18.06.14, 17:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
39/2014
Datum
16.06.2014
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Rat
02.07.2014
TOP Ein Ja
Nein
Ent Bemerkungen
Betrifft:
Festsetzung der Aufwandsentschädigung der Ortsvorsteher
Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt die Festsetzung der Aufwandsentschädigung für Ortsvorsteher auf 171,70 €/mtl.
Damit ist gleichzeitig der mögliche Auslagenersatz gem. § 33 Abs. 1 Satz 1 GO abgegolten.
Begründung:
Gem. § 3 Abs. 2 der Entschädigungsverordnung erhalten die Ortsvorsteher eine Aufwandsentschädigung von 164,00 € mtl.
Die Gemeinden können statt dessen in der Hauptsatzung bestimmen, dass die Höhe der monatlichen
Aufwandsentschädigung in Gemeindebezirken
bis 500 Einwohner
von 501 bis 1.000 Einwohner
von 1.001 bis 1.500 Einwohner
von 1.501 bis 2.000 Einwohner
von 2.001 bis 3.000 Einwohner
. über 3.000 Einwohner
beträgt.
104,70 €,
118,30 €,
134,00 €,
148,60 €,
157,00 €,
171,70 €
Der Anspruch des zum Ehrenbeamten ernannten Ortsvorstehers auf Ersatz seiner Auslagen, die
durch die Erledigung der ihm übertragenen Geschäfte der laufenden Verwaltung entstanden sind
(§ 33 Abs. 1 Satz 1 GO – z.B. Fahrkosten, Telefonkosten) bleibt unberührt.
Bisher wurde die Aufwandsentschädigung für alle Ortsvorsteher einheitlich festgesetzt.
Ebenso wurde kein sonstiger Auslagenersatz geltend gemacht.
Ich schlage vor, die Aufwandsentschädigung für alle Ortsvorsteher in Höhe von 171,70 €
festzusetzen und der sonstige Auslagenersatz damit abgegolten ist.