Daten
Kommune
Brühl
Größe
14 kB
Datum
08.09.2014
Erstellt
20.08.14, 18:34
Aktualisiert
20.08.14, 18:34
Stichworte
Inhalt der Datei
14. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Brühl
(Brühler Stadtverfassung)
Aufgrund von § 7 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f)
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, i. d. F. der Bekanntmachung vom 04.07.1994 (GV NRW S. 666 ff/SGV NRW 2023), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 19.12.2013 (GV NRW S. 878) hat der Rat der Stadt Brühl in
seiner Sitzung am 08.09.2014 folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
§ 16 der Hauptsatzung wird wie folgt neu gefasst:
§ 16
Zuständigkeit für dienstrechtliche Entscheidungen
(1) Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter aller Bediensteten der Stadt Brühl (§ 73
Abs. 2 GO NRW).
(2) Für Bedienstete in Führungsfunktionen sind Entscheidungen, die das
beamtenrechtliche
Grundverhältnis
Bediensteten
Stadt
zur
Brühl
oder
das
verändern,
Arbeitsverhältnis
durch
den
einer/eines
Hauptausschuss
im
Einvernehmen mit dem Bürgermeister zu treffen, soweit gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist. Der Rat kann im Einzelfall die Entscheidung an sich ziehen.
Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, kann der Rat die Entscheidung mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder treffen. Kommt
diese
Mehrheit
nicht
zustande,
trifft
der
Bürgermeister
die
dienst-
und
arbeitsrechtlichen Entscheidungen.
Bedienstete in Führungsfunktionen sind die
Beigeordneten
unmittelbar
unterstellten
dem Bürgermeister oder den
Bediensteten
mit
Ausnahme
von
Bediensteten mit Aufgaben eines persönlichen Referenten oder Pressereferenten.
(3) Die Befugnis, im Vorverfahren zu Klagen aus dem Beamtenverhältnis über den
Widerspruch zu entscheiden, wird gemäß § 126 Abs. 3 Beamtenrechtsrahmengesetz
auf den Bürgermeister übertragen.
2
Artikel II
§ 11 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
(2) Sachkundige Bürger/innen und sachkundige Einwohner/innen erhalten für die
Teilnahme an Ausschuss- und Fraktionssitzungen sowie an Sitzungen von
Kommissionen und Arbeitskreisen, die der Rat oder der Jugendhilfeausschuss
eingerichtet haben, ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der EntschVO. Ein solches
Sitzungsgeld erhalten auch Mitglieder des Integrationsrates für dessen Sitzungen.
Artikel III
Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Brühl
in Kraft.
Bürgermeister
Schriftführerin