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Vorlage (14. Änderung der Hauptsatzung)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
14 kB
Datum
08.09.2014
Erstellt
20.08.14, 18:34
Aktualisiert
20.08.14, 18:34
Vorlage (14. Änderung der Hauptsatzung) Vorlage (14. Änderung der Hauptsatzung)

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14. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Brühl (Brühler Stadtverfassung) Aufgrund von § 7 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, i. d. F. der Bekanntmachung vom 04.07.1994 (GV NRW S. 666 ff/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2013 (GV NRW S. 878) hat der Rat der Stadt Brühl in seiner Sitzung am 08.09.2014 folgende Satzung beschlossen: Artikel I § 16 der Hauptsatzung wird wie folgt neu gefasst: § 16 Zuständigkeit für dienstrechtliche Entscheidungen (1) Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter aller Bediensteten der Stadt Brühl (§ 73 Abs. 2 GO NRW). (2) Für Bedienstete in Führungsfunktionen sind Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis Bediensteten Stadt zur Brühl oder das verändern, Arbeitsverhältnis durch den einer/eines Hauptausschuss im Einvernehmen mit dem Bürgermeister zu treffen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Rat kann im Einzelfall die Entscheidung an sich ziehen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, kann der Rat die Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder treffen. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, trifft der Bürgermeister die dienst- und arbeitsrechtlichen Entscheidungen. Bedienstete in Führungsfunktionen sind die Beigeordneten unmittelbar unterstellten dem Bürgermeister oder den Bediensteten mit Ausnahme von Bediensteten mit Aufgaben eines persönlichen Referenten oder Pressereferenten. (3) Die Befugnis, im Vorverfahren zu Klagen aus dem Beamtenverhältnis über den Widerspruch zu entscheiden, wird gemäß § 126 Abs. 3 Beamtenrechtsrahmengesetz auf den Bürgermeister übertragen. 2 Artikel II § 11 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst: (2) Sachkundige Bürger/innen und sachkundige Einwohner/innen erhalten für die Teilnahme an Ausschuss- und Fraktionssitzungen sowie an Sitzungen von Kommissionen und Arbeitskreisen, die der Rat oder der Jugendhilfeausschuss eingerichtet haben, ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der EntschVO. Ein solches Sitzungsgeld erhalten auch Mitglieder des Integrationsrates für dessen Sitzungen. Artikel III Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Brühl in Kraft. Bürgermeister Schriftführerin