Daten
Kommune
Brühl
Größe
96 kB
Datum
28.08.2014
Erstellt
20.08.14, 18:34
Aktualisiert
20.08.14, 18:34
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
61/1
61 40 06
29.07.2014
245/2014
Betreff
Erweiterung der Brühler Beach-Volleyball-Anlage
hier: Antrag von Herrn Wöstefeld vom 05.05.2014
Beratungsfolge
Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung
Finanzielle Auswirkungen
Ja
x Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss beschließt, den Antrag auf die bauliche Erweiterung der Beachvolleyballanlage auf der Grundlage des bestehenden Planungsrechts abzulehnen.
Erläuterungen:
Der Antragsteller, Stefan Wöstefeld, betreibt bereits seit 2005 die o.g. Beach-VolleyballAnlage am Standort ’Freizeitwiese Süd’.
Es gilt dort der Bebauungsplan 78 „Sportzentrum Süd“, der mit der Festsetzung
“Sportanlage, öffentliche Grünfläche, Zweckbestimmung: Sportplatz Typ B, (Großspielfeld,
Mehrzweckspielfeld, u.a), der die planungsrechtliche Voraussetzung für die Genehmigung
dieser rein sportlich ausgerichteten und offenen Anlage schafft.
Der Antragsteller wurde seitens der Verwaltung vor Abschluss des Nutzungsvertrages davon in Kenntnis gesetzt, dass eine Ergänzung dieser Sportanlage durch bauliche Maßnahmen wie Gebäude und Nebenanlagen, sowie außengastronomische Nutzung (Biergarten 132m²) dem Nutzungszweck des Bebauungsplanes widersprechen und von daher
nicht genehmigungsfähig sind. Weiterhin ist insbesondere auch der Anschluss von WCund anderen wasserführenden Anlagen an das Kanalnetz ausgeschlossen, da der Kanal
bereits übermäßig belastet ist. Aufgrund dessen wurde die Nutzung der WC-Anlage in der
Dreifachsporthalle der Gesamtschule vertraglich geregelt. Da Herr Wöstefeld vormittags
bis 16 Uhr die Nutzung dieser Anlage für schulische Zwecke einräumt, wird ihm diese Fläche unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Ihm wurde per Nutzungsvertrag die Errichtung
und der Betrieb von vier Volleyballfeldern gestattet.
Mit dem vorliegenden Antrag wünscht Herr Wöstefeld die Aufwertung und den Ausbau
seiner Anlagen. Nach seinen Vorstellungen sollen zwei weitere Volleyballfelder, Umkleiden, Duschen, WC’s, Lager- und Aktivitätsraum sowie Biergarten und Stellplatzanlage
hinzukommen. Dies führt zu einer baulichen Verfestigung der Anlage, die im planungsBgm.
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Drucksache 245/2014
rechtlichen Sinn nicht den Festsetzungen des o.g. Bebauungsplans entspricht und damit
insgesamt unzulässig wird.
Über die planungsrechtliche Bewertung des Vorhabens hinaus muss auch die Lärmentwicklung und ihre beeinträchtigende Wirkung auf benachbarte Flächen betrachtet werden.
Am 26.01.2010 hat der Planungs- und Stadtentwicklungsausschuss die Aufstellung des
Bebauungsplans 01.16 ‚Bonnstraße / Südfriedhof / Linie 18, Schulzentrum’ beschlossen.
Demnach soll nördlich der Volleyballfläche - auf der unmittelbar gegenüberliegenden
Straßenseite - ein Wohngebiet entwickelt werden. Der Teilbereich I ‚Bonnstraße 166-188’,
im nördlichen Bereich des Bebauungsplans 01.16, ist bereits per Satzung beschlossen
worden, die Erschließung wird z.Zt. hergestellt und Bauanträge werden eingereicht. Bereits im Zusammenhang mit diesem Baugebiet wurde die Lärmsituation durch eine erweiterte Volleyballnutzung betrachtet. Für das Baugebiet des Teilbereiches I ist dies noch
nicht problematisch, für den noch folgenden Teil gegenüber der Volleyballfläche wird dies
allerdings erkennbar der Fall sein - und zwar bereits im Normalbetrieb ohne die vom Antragsteller avisierten Sonderveranstaltungen. Unabhängig von möglichen baulichen Maßnahmen des passiven Schallschutzes an zukünftigen Wohngebäuden würde eine Erweiterung der Anlagen, gemäß Antrag, siehe Anlagen aus der Vorlage Nr. 157/2014, zur Erhöhung des Lärmpegels und daraus resultierenden Auswirkungen auf die geplante Wohngebietsentwicklung führen.
Neben der fehlenden planungsrechtlichen Grundlage stellt sich auch die abwassertechnische Problematik dar. Die vom Antragsteller gewünschten Nutzungen lassen sich mit den
derzeitigen abwassertechnischen Voraussetzungen nicht in Einklang bringen. Hier wäre
die Anlage eines neuen (oder größeren) Kanals erforderlich, was aber in keinem Verhältnis zu der angedachten Nutzung steht.
Die städtebauliche Zielsetzung einer zukünftigen hochwertigen Wohnbauflächenentwicklung des Bebauungsplans 01.16 zwischen Stadtbahn Linie 18, Südfriedhof, Bonnstraße
und Gesamtschule darf nicht durch einzelne Bauvorhaben mit absehbarer Lärmproblematik eingeschränkt bzw. unmöglich gemacht werden.
Die vorgenannten Gründe sprechen insofern gegen die Verfestigung der bisher auf rein
sportliche Zwecke ausgerichteten Beachvolleyball-Anlage und damit gegen eine bauliche
Erweiterung und darüber hinausgehende kommerzielle Nutzung der Anlage.
Bgm.
Zust. Dez.
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