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Vorlage (Erweiterung der Brühler Beach-Volleyball-Anlage hier: Antrag von Herrn Wöstefeld)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
96 kB
Datum
28.08.2014
Erstellt
20.08.14, 18:34
Aktualisiert
20.08.14, 18:34
Vorlage (Erweiterung der Brühler Beach-Volleyball-Anlage
hier: Antrag von Herrn Wöstefeld) Vorlage (Erweiterung der Brühler Beach-Volleyball-Anlage
hier: Antrag von Herrn Wöstefeld)

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Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 61/1 61 40 06 29.07.2014 245/2014 Betreff Erweiterung der Brühler Beach-Volleyball-Anlage hier: Antrag von Herrn Wöstefeld vom 05.05.2014 Beratungsfolge Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung Finanzielle Auswirkungen Ja x Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle Beschlussentwurf: Der Ausschuss beschließt, den Antrag auf die bauliche Erweiterung der Beachvolleyballanlage auf der Grundlage des bestehenden Planungsrechts abzulehnen. Erläuterungen: Der Antragsteller, Stefan Wöstefeld, betreibt bereits seit 2005 die o.g. Beach-VolleyballAnlage am Standort ’Freizeitwiese Süd’. Es gilt dort der Bebauungsplan 78 „Sportzentrum Süd“, der mit der Festsetzung “Sportanlage, öffentliche Grünfläche, Zweckbestimmung: Sportplatz Typ B, (Großspielfeld, Mehrzweckspielfeld, u.a), der die planungsrechtliche Voraussetzung für die Genehmigung dieser rein sportlich ausgerichteten und offenen Anlage schafft. Der Antragsteller wurde seitens der Verwaltung vor Abschluss des Nutzungsvertrages davon in Kenntnis gesetzt, dass eine Ergänzung dieser Sportanlage durch bauliche Maßnahmen wie Gebäude und Nebenanlagen, sowie außengastronomische Nutzung (Biergarten 132m²) dem Nutzungszweck des Bebauungsplanes widersprechen und von daher nicht genehmigungsfähig sind. Weiterhin ist insbesondere auch der Anschluss von WCund anderen wasserführenden Anlagen an das Kanalnetz ausgeschlossen, da der Kanal bereits übermäßig belastet ist. Aufgrund dessen wurde die Nutzung der WC-Anlage in der Dreifachsporthalle der Gesamtschule vertraglich geregelt. Da Herr Wöstefeld vormittags bis 16 Uhr die Nutzung dieser Anlage für schulische Zwecke einräumt, wird ihm diese Fläche unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Ihm wurde per Nutzungsvertrag die Errichtung und der Betrieb von vier Volleyballfeldern gestattet. Mit dem vorliegenden Antrag wünscht Herr Wöstefeld die Aufwertung und den Ausbau seiner Anlagen. Nach seinen Vorstellungen sollen zwei weitere Volleyballfelder, Umkleiden, Duschen, WC’s, Lager- und Aktivitätsraum sowie Biergarten und Stellplatzanlage hinzukommen. Dies führt zu einer baulichen Verfestigung der Anlage, die im planungsBgm. Zust. Dez. Fachbereich Dez II FB 14 Seite - 2 – Drucksache 245/2014 rechtlichen Sinn nicht den Festsetzungen des o.g. Bebauungsplans entspricht und damit insgesamt unzulässig wird. Über die planungsrechtliche Bewertung des Vorhabens hinaus muss auch die Lärmentwicklung und ihre beeinträchtigende Wirkung auf benachbarte Flächen betrachtet werden. Am 26.01.2010 hat der Planungs- und Stadtentwicklungsausschuss die Aufstellung des Bebauungsplans 01.16 ‚Bonnstraße / Südfriedhof / Linie 18, Schulzentrum’ beschlossen. Demnach soll nördlich der Volleyballfläche - auf der unmittelbar gegenüberliegenden Straßenseite - ein Wohngebiet entwickelt werden. Der Teilbereich I ‚Bonnstraße 166-188’, im nördlichen Bereich des Bebauungsplans 01.16, ist bereits per Satzung beschlossen worden, die Erschließung wird z.Zt. hergestellt und Bauanträge werden eingereicht. Bereits im Zusammenhang mit diesem Baugebiet wurde die Lärmsituation durch eine erweiterte Volleyballnutzung betrachtet. Für das Baugebiet des Teilbereiches I ist dies noch nicht problematisch, für den noch folgenden Teil gegenüber der Volleyballfläche wird dies allerdings erkennbar der Fall sein - und zwar bereits im Normalbetrieb ohne die vom Antragsteller avisierten Sonderveranstaltungen. Unabhängig von möglichen baulichen Maßnahmen des passiven Schallschutzes an zukünftigen Wohngebäuden würde eine Erweiterung der Anlagen, gemäß Antrag, siehe Anlagen aus der Vorlage Nr. 157/2014, zur Erhöhung des Lärmpegels und daraus resultierenden Auswirkungen auf die geplante Wohngebietsentwicklung führen. Neben der fehlenden planungsrechtlichen Grundlage stellt sich auch die abwassertechnische Problematik dar. Die vom Antragsteller gewünschten Nutzungen lassen sich mit den derzeitigen abwassertechnischen Voraussetzungen nicht in Einklang bringen. Hier wäre die Anlage eines neuen (oder größeren) Kanals erforderlich, was aber in keinem Verhältnis zu der angedachten Nutzung steht. Die städtebauliche Zielsetzung einer zukünftigen hochwertigen Wohnbauflächenentwicklung des Bebauungsplans 01.16 zwischen Stadtbahn Linie 18, Südfriedhof, Bonnstraße und Gesamtschule darf nicht durch einzelne Bauvorhaben mit absehbarer Lärmproblematik eingeschränkt bzw. unmöglich gemacht werden. Die vorgenannten Gründe sprechen insofern gegen die Verfestigung der bisher auf rein sportliche Zwecke ausgerichteten Beachvolleyball-Anlage und damit gegen eine bauliche Erweiterung und darüber hinausgehende kommerzielle Nutzung der Anlage. Bgm. Zust. Dez. Fachbereich Dez II FB 14