Daten
Kommune
Brühl
Größe
22 kB
Datum
08.09.2014
Erstellt
20.08.14, 18:34
Aktualisiert
20.08.14, 18:34
Stichworte
Inhalt der Datei
Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 05.01 „Unter dem Dorf / Am Rheindorfer Bach“ Teilbereich A
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN, HINWEISE
A. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN
1. Art der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Allgemeines Wohngebiet - WA
Die gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Arten baulicher Nutzung
Nr. 1 bis Nr. 5 sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
2. Maß der baulichen Nutzung
(§ 5 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16, § 19 Abs. 4 BauNVO)
Höhe baulicher Anlagen
Die Gebäudeoberkante der zulässigen Bebauung darf gemäß § 16 Abs. 2 Ziffer 4
BauNVO die in der Planzeichnung festgesetzte Höhe (8,0 m über Bezugspunkt) nicht
überschreiten. Die Bezugshöhe der Höhenfestsetzung ist mittig vor der östlichen
Grundstücksgrenze durch lineare Interpolation der Kanaldeckelhöhen der Kanalschächte M13400 (NN Höhe 67,86) und M0700 (NN Höhe 68,49) zu ermitteln.
Als Gebäudeoberkante im Sinne dieses Bebauungsplanes gilt die Oberkante der umlaufenden Dachbegrenzung des Flachdaches (Attika).
Ausnahmen können für untergeordnete Bauteile, wie z.B. Lüftungsanlagen, Lichtkuppeln, Solaranlagen zugelassen werden, soweit diese mindestens um das Maß ihrer
Höhe allseitig von den Außenkanten der Gebäude zurücktreten.
Überschreitung der Grundflächenzahl
Die im Bebauungsplan für das Allgemeine Wohngebiet festgesetzte Grundflächenzahl
von 0,4 darf durch Grundflächen von Stellplätzen und Nebenanlagen im Sinne des
§ 14 BauNVO bis zu 50 vom Hundert überschritten werden.
3. Überbaubare Grundstücksfläche
(gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 2, 3, 5 BauNVO)
Die dargestellten Baugrenzen dürfen zugunsten notwendiger Treppenanlagen um bis
zu 1,50 m überschritten werden.
Seite 1
Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 05.01 Teilbereich A „Unter dem Dorf / Am Rheindorfer Bach
4. Nebenanlagen, Stellplätze, Müllsammelplatz
(§12, § 14 Abs.1, § 23 Abs. 5 BauNVO)
Stellplätze
Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und innerhalb der
dafür zeichnerisch festgesetzten Flächen zulässig.
Müllsammelplatz
Angrenzend an die öffentliche Verkehrsfläche „Unter dem Dorf“ ist innerhalb der nicht
überbaubaren Grundstücksfläche eine ausreichend große Sammelstelle zur Aufstellung der Abfallbehälter am Abholtag einzurichten. Die Größe der Sammelstelle richtet
sich nach den gewählten Abfallbehältern (Abfalltonne oder Abfallcontainer), sie ist
dauerhaft einzurichten und vorzuhalten.
B.
GESTALTUNG BAULICHER ANLAGEN
(§ 86 BauO NRW)
1. Fassaden
Die Außenwandflächen von Hauptgebäuden sind nur in Sichtmauerwerk oder als
Putzfassade zulässig. Eine Verblendung ist nur mit unglasierten, nicht glänzenden
Klinkern zulässig.
Für untergeordnete Bauteile können ausnahmsweise andere Materialien zugelassen
werden.
2. Dachgestaltung
Im Plangebiet sind auf den Hauptgebäuden nur Flachdächer mit einer Dachneigung
von 0 - 5° zulässig.
3. Grundstückseinfriedung
Einfriedungen entlang den Grundstücksgrenzen sind als dauerhaft begrünte Stabgitter-Zaunanlagen bis zu einer Höhe von 2,0 m zulässig.
Seite 2
Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 05.01 Teilbereich A „Unter dem Dorf / Am Rheindorfer Bach
C. HINWEISE
1. Kampfmittelfunde
Der Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) der Bezirksregierung Düsseldorf weist darauf hin, dass Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen Hinweise auf vermehrte Kampfhandlungen im Planbereich liefern. Es existiert ein
konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges
(Laufgraben). Es wird eine Überprüfung des konkreten Verdachtes sowie der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel empfohlen.
Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten,
Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird zusätzlich eine Sicherheitsdetektion empfohlen.
2. Archäologische Bodenfunde
Auf die Bestimmungen der §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz DSchG NW wird
hingewiesen.
Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Stadt Brühl als
Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege,
Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel. 02425 / 9039 - 0,
Fax 02425 / 9039 - 199, unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle
sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisungen der Unteren Denkmalbehörde
oder des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege ist für den Fortgang der
Arbeiten abzuwarten.
3. Artenschutz
Die Inanspruchnahmen von Vegetationsflächen über das Plangebiet bzw. das
vorgesehene Baufeld hinaus ist nach Möglichkeit zu vermeiden bzw. auf das
unbedingt Notwendige zu beschränken.
Eine Rodung von Gehölzen ist ausschließlich außerhalb der Brutzeit gemäß § 39
Absatz 5 Satz 2 Bundesnaturschutzgesetz (BnatSchG) im Zeitraum Oktober bis
einschließlich Februar zulässig. Weiteres wird in Nebenbestimmungen zur
Baugenehmigung geregelt.
Die baubedingten Licht- und Lärmemissionen sind auf das Notwendigste zu
beschränken.
4. Schutz des Bodens
Der humose belebte Oberboden ist von Bau- und Betriebsflächen gesondert abzutragen, zu sichern und zur späteren Wiederverwendung ohne Verdichtungen zu lagern
und als kulturfähiges Material wieder aufzubringen gemäß § 202 BauGB (Schutz des
Mutterbodens) und gemäß DIN 18915 (Bodenarbeiten für vegetationstechnische Zwecke).
Zur Minimierung der Versiegelung beim Bau von Erschließungswegen sollen nach
Möglichkeit versickerungsfähige Materialien verwendet (z.B. Rasengittersteine, Ökopflaster) werden.
Falls bei den Aushubarbeiten belastete Bodenmassen festgestellt werden, so ist das
Amt für Wasser-, Abfallwirtschaft und Bodenschutz umgehend zu benachrichtigen, um
das weitere Vorgehen abzustimmen.
Seite 3
Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 05.01 Teilbereich A „Unter dem Dorf / Am Rheindorfer Bach
Der Rhein-Erft-Kreis weist darauf hin, dass für einen vorgesehenen Einbau von Recyclingstoffen eine Genehmigung erforderlich und diese rechtzeitig vor Baubeginn bei
der Unteren Bodenschutzbehörde zu beantragen ist.
5. Baugrund
Das Stadtgebiet Brühl befindet sich gemäß Karte der Erdbebenzonen und geologischen Unterklassen der Bundesrepublik Deutschland 1:350.000, Bundesland
Nordrhein-Westfalen (Juni 2006)` in der Erdbebenzone 2 mit der Untergrundklasse
T (=Übergangsbereich zwischen den Gebieten der Untergrundklassen R (Gebiete mit
felsartigem Untergrund) und S (Gebiete relativ flachgründiger Sedimentbecken)). Karte zu DIN 4149 (April 2005).
6. Vorbeugende Maßnahmen zum Schutz vor Einbruch
Die Kreispolizeibehörde weist auf das Beratungsangebot zu kriminalpräventiv wirkenden Ausstattungen von Bauobjekten mit einbruchhemmenden Sicherungseinrichtungen hin.
Seite 4