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Daten

Kommune
Brühl
Größe
301 kB
Datum
01.09.2014
Erstellt
26.08.14, 18:31
Aktualisiert
26.08.14, 18:31
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Veränderungen der Geschäftsordnung des Integrationsrates im Verglich zu der Geschäftsordnung des Integrationsausschusses Der Begriff ‚Integrationsausschuss‘ ist regelmäßig durch den Begriff ‚Integrationsrat‘ ersetzt worden. Regelmäßig ist ebenfalls die weibliche Form hinzugefügt worden (Die/Der Vorsitzende, etc.). Beide Veränderungen werden im Folgenden nicht erneut explizit erwähnt. ALT (für den Integrationsausschuss) § 2 Abs. 1 „…7 volle Tage... . Der Tag der Absendung und der Sitzungstag sind hierbei nicht einzurechnen.“ § 3 Abs. 1 S. 2 „…am zehnten Tag vor dem Sitzungstag…“ NEU (für den Integrationsrat) § 2 Abs. 1 „…6 Tage… . Der Tag der Absendung und der Sitzungstag sind hierbei einzurechnen.“ Erläuterungen In Anlehnung an § 2 der Geschäftsordnung für den Rat und die Ratsausschüsse der Stadt Brühl. § 3 Abs. 1 S. 2 „…am vierzehnten Tag vor dem Sitzungstag…“ In Anlehnung an § 3 der Geschäftsordnung für den Rat und die Ratsausschüsse der Stadt Brühl. § 7 Abs. 1 S. 1 FN 2 „Es können auch mehr oder weniger Stellvertreter gewählt werden. Beim Integrationsausschuss müssen dies Ratsmitglieder sein.“ § 8 Abs. 1 S. 2 FN 4 „Beim Integrationsausschuss ist zu ergänzen: ‚und wenn die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder die Zahl der anwesenden anderen stimmberechtigten Mitglieder übersteigt.‘“ § 11 Abs. 1 S. 2 „…wenn es sich um eine geheimhaltungsbedürftige Angelegenheit § 7 Abs. 1 S. 1 FN 2 gestrichen Es ist eine konkrete Zahl der Stellvertreter/innen festgelegt worden. Diese Einschränkung (Satz 2) gilt NICHT für den Integrationsrat. § 8 Abs. 1 S. 2 FN 4 gestrichen Diese Einschränkung gilt NICHT für den Integrationsrat. § 11 Abs. 1 S. 2 „…wenn es sich um eine geheimhaltungsbedürftige Angelegenheit im Konkretisierung des Begriffs ‚geheimhaltungsbedürftige Angelegenheit‘ handelt, die keinen Aufschub duldet oder die von äußerster Dringlichkeit ist.“ § 11 Abs. 1 S. 3 „Der Beschluss des Integrationsausschusses ist in die Niederschrift aufzunehmen.“ Sinne des § 6 Abs. 2 handelt. § 11 Abs. 2 Explizit erwähnte Möglichkeit, die „Die Tagesordnung kann in der Sitzung durch Tagesordnung auch zu erweitern. Beschluss des Integrationsrates erweitert werden, Voraussetzungen werden definiert. Hier ist der wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die Mustergeschäftsordnung des keinen Aufschub dulden oder die von äußerster Landesintegrationsrates gefolgt worden. Dringlichkeit sind. Integrationsrates ist aufzunehmen.“ § 11 Abs. 2 „Ist ein Gegenstand in die Tagesordnung aufgenommen worden, der keine Angelegenheit der Stadt ist, setzt der Integrationsausschuss durch Geschäftsordnungsbeschluss den Gegenstand von der Tagesordnung ab.“ § 11 Abs. 3 „Wird nach Aufruf eines Tagesordnungspunktes, der eine Angelegenheit betrifft, die nicht in den Aufgabenbereich der Stadt fällt, ein Geschäftsordnungsantrag nach Abs. 3 aus der Mitte des Integrationsausschusses nicht gestellt, stellt der Vorsitzende von Amts wegen den Antrag und lässt darüber abstimmen.“ § 12 Abs. 4 S. 1 „…oder der von ihm ernannte Mitarbeiter (§ 6 Abs. 1) ist berechtigt, auch außerhalb der Reihenfolge das Wort zu ergreifen.“ § 12 Abs. 5 S. 2 „Ein Mitglied des Integrationsausschusses sowie Der Beschluss des in die Niederschrift § 11 Abs. 3 „Ist ein Gegenstand in die Tagesordnung § 11 Abs. 2 wird zu § 11 Abs. 3 aufgenommen worden, der keine Angelegenheit der Stadt ist, setzt der Integrationsrat durch Geschäftsordnungsbeschluss den Gegenstand von der Tagesordnung ab.“ § 11 Abs. 4 „Wird nach Aufruf eines Tagesordnungspunktes, § 11 Abs. 3 wird zu § 11 Abs. 4 der eine Angelegenheit betrifft, die nicht in den Aufgabenbereich der Stadt fällt, ein Geschäftsordnungsantrag nach Abs. 3 aus der Mitte des Integrationsrates nicht gestellt, stellt die/ der Vorsitzende von Amts wegen den Antrag und lässt darüber abstimmen.“ § 12 Abs. 4 S. 1 „oder die/der von ihm ernannte Mitarbeiter/in (§ 10 Abs. 1) ist berechtigt, auch außerhalb der Reihenfolge das Wort zu ergreifen.“ § 12 Abs. 5 S. 2 „Ein Mitglied des Integrationsrates sowie die nach die nach § 6 Abs. 1 Teilnahmeberechtigten dürfen § 10 Abs. 1 Teilnahmeberechtigten dürfen höchstens dreimal zum selben Punkt der höchstens dreimal zum selben Punkt der Der Verweis zu der/dem von der/ dem Bürgermeister/in ernannten Mitarbeiter/in befindet sich richtigerweise in § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung. Der Verweis auf die Teilnahmeberechtigten befindet sich richtigerweise in § 10 Abs. 1 Tagesordnung sprechen;…“ Tagesordnung sprechen;…“ § 13 Abs. 1 S. 2 Bst. a/b „a) auf Schluss der Aussprache (§ 13) b) auf Schluss der Rednerliste (§ 13)…“ § 17 Abs. 1 „Anfragen von Mitgliedern des Integrationsausschusses in Angelegenheiten der Stadt die in unmittelbar bevorstehenden Sitzungen des Integrationsausschusses beantwortet werden sollen, sind dem Vorsitzenden spätestens 5 Werktage vor Beginn der Sitzung schriftlich einzureichen.“ § 13 Abs. 1 S. 2 Bst. a/b „a) auf Schluss der Aussprache (§ 14) b) auf Schluss der Rednerliste (§ 14)…“ § 17 Abs. 1 „Anfragen von Mitgliedern des Integrationsrates Der Verweis befindet sich richtigerweise jeweils in § 14. Das Fragerecht wird in Anlehnung an § 20 der Geschäftsordnung für den Rat und die an die Verwaltung in Angelegenheiten der Stadt, Ratsausschüsse der Stadt Brühl eingeräumt. die in unmittelbar bevorstehenden Sitzungen des Integrationsrates beantwortet werden sollen, sind grundsätzlich möglich. Ist eine sofortige Beantwortung nicht möglich, kann auf eine schriftliche Beantwortung verwiesen werden. Die Beantwortung ist der Sitzungsniederschrift oder der Sitzungseinladung beizufügen.“