Daten
Kommune
Brühl
Größe
301 kB
Datum
01.09.2014
Erstellt
26.08.14, 18:31
Aktualisiert
26.08.14, 18:31
Stichworte
Inhalt der Datei
Veränderungen der Geschäftsordnung des Integrationsrates im Verglich zu der Geschäftsordnung des Integrationsausschusses
Der Begriff ‚Integrationsausschuss‘ ist regelmäßig durch den Begriff ‚Integrationsrat‘ ersetzt worden.
Regelmäßig ist ebenfalls die weibliche Form hinzugefügt worden (Die/Der Vorsitzende, etc.).
Beide Veränderungen werden im Folgenden nicht erneut explizit erwähnt.
ALT (für den Integrationsausschuss)
§ 2 Abs. 1
„…7 volle Tage... . Der Tag der Absendung und
der Sitzungstag sind hierbei nicht
einzurechnen.“
§ 3 Abs. 1 S. 2
„…am zehnten Tag vor dem Sitzungstag…“
NEU (für den Integrationsrat)
§ 2 Abs. 1
„…6 Tage… . Der Tag der Absendung und der
Sitzungstag sind hierbei einzurechnen.“
Erläuterungen
In Anlehnung an § 2 der Geschäftsordnung für
den Rat und die Ratsausschüsse der Stadt
Brühl.
§ 3 Abs. 1 S. 2
„…am vierzehnten Tag vor dem Sitzungstag…“
In Anlehnung an § 3 der Geschäftsordnung für
den Rat und die Ratsausschüsse der Stadt
Brühl.
§ 7 Abs. 1 S. 1 FN 2
„Es können auch mehr oder weniger
Stellvertreter gewählt werden. Beim
Integrationsausschuss müssen dies
Ratsmitglieder sein.“
§ 8 Abs. 1 S. 2 FN 4
„Beim Integrationsausschuss ist zu ergänzen:
‚und wenn die Zahl der anwesenden
Ratsmitglieder die Zahl der anwesenden
anderen stimmberechtigten Mitglieder
übersteigt.‘“
§ 11 Abs. 1 S. 2
„…wenn es sich um eine
geheimhaltungsbedürftige Angelegenheit
§ 7 Abs. 1 S. 1 FN 2
gestrichen
Es ist eine konkrete Zahl der
Stellvertreter/innen festgelegt worden.
Diese Einschränkung (Satz 2) gilt NICHT für den
Integrationsrat.
§ 8 Abs. 1 S. 2 FN 4
gestrichen
Diese Einschränkung gilt NICHT für den
Integrationsrat.
§ 11 Abs. 1 S. 2
„…wenn es sich um eine
geheimhaltungsbedürftige Angelegenheit im
Konkretisierung des Begriffs
‚geheimhaltungsbedürftige Angelegenheit‘
handelt, die keinen Aufschub duldet oder die
von äußerster Dringlichkeit ist.“
§ 11 Abs. 1 S. 3
„Der Beschluss des Integrationsausschusses ist
in die Niederschrift aufzunehmen.“
Sinne des § 6 Abs. 2 handelt.
§ 11 Abs. 2
Explizit erwähnte Möglichkeit, die
„Die Tagesordnung kann in der Sitzung durch Tagesordnung auch zu erweitern.
Beschluss des Integrationsrates erweitert werden, Voraussetzungen werden definiert. Hier ist der
wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die Mustergeschäftsordnung des
keinen Aufschub dulden oder die von äußerster Landesintegrationsrates gefolgt worden.
Dringlichkeit
sind.
Integrationsrates ist
aufzunehmen.“
§ 11 Abs. 2
„Ist ein Gegenstand in die Tagesordnung
aufgenommen worden, der keine Angelegenheit
der Stadt ist, setzt der Integrationsausschuss durch
Geschäftsordnungsbeschluss den Gegenstand von
der Tagesordnung ab.“
§ 11 Abs. 3
„Wird nach Aufruf eines Tagesordnungspunktes,
der eine Angelegenheit betrifft, die nicht in den
Aufgabenbereich der Stadt fällt, ein
Geschäftsordnungsantrag nach Abs. 3 aus der
Mitte des Integrationsausschusses nicht gestellt,
stellt der Vorsitzende von Amts wegen den Antrag
und lässt darüber abstimmen.“
§ 12 Abs. 4 S. 1
„…oder der von ihm ernannte Mitarbeiter (§ 6
Abs. 1) ist berechtigt, auch außerhalb der
Reihenfolge das Wort zu ergreifen.“
§ 12 Abs. 5 S. 2
„Ein Mitglied des Integrationsausschusses sowie
Der
Beschluss
des
in die Niederschrift
§ 11 Abs. 3
„Ist ein Gegenstand in die Tagesordnung
§ 11 Abs. 2 wird zu § 11 Abs. 3
aufgenommen worden, der keine Angelegenheit
der Stadt ist, setzt der Integrationsrat durch
Geschäftsordnungsbeschluss den Gegenstand von
der Tagesordnung ab.“
§ 11 Abs. 4
„Wird nach Aufruf eines Tagesordnungspunktes,
§ 11 Abs. 3 wird zu § 11 Abs. 4
der eine Angelegenheit betrifft, die nicht in den
Aufgabenbereich der Stadt fällt, ein
Geschäftsordnungsantrag nach Abs. 3 aus der
Mitte des Integrationsrates nicht gestellt, stellt
die/ der Vorsitzende von Amts wegen den Antrag
und lässt darüber abstimmen.“
§ 12 Abs. 4 S. 1
„oder die/der von ihm ernannte Mitarbeiter/in
(§ 10 Abs. 1) ist berechtigt, auch außerhalb der
Reihenfolge das Wort zu ergreifen.“
§ 12 Abs. 5 S. 2
„Ein Mitglied des Integrationsrates sowie die nach
die nach § 6 Abs. 1 Teilnahmeberechtigten dürfen § 10 Abs. 1 Teilnahmeberechtigten dürfen
höchstens dreimal zum selben Punkt der höchstens dreimal zum selben Punkt der
Der Verweis zu der/dem von der/ dem
Bürgermeister/in ernannten Mitarbeiter/in
befindet sich richtigerweise in § 10 Abs. 1 der
Geschäftsordnung.
Der Verweis auf die Teilnahmeberechtigten
befindet sich richtigerweise in § 10 Abs. 1
Tagesordnung sprechen;…“
Tagesordnung sprechen;…“
§ 13 Abs. 1 S. 2 Bst. a/b
„a) auf Schluss der Aussprache (§ 13)
b) auf Schluss der Rednerliste (§ 13)…“
§ 17 Abs. 1
„Anfragen von Mitgliedern des
Integrationsausschusses in Angelegenheiten
der Stadt die in unmittelbar bevorstehenden
Sitzungen des Integrationsausschusses
beantwortet werden sollen, sind dem
Vorsitzenden spätestens 5 Werktage vor
Beginn der Sitzung schriftlich einzureichen.“
§ 13 Abs. 1 S. 2 Bst. a/b
„a) auf Schluss der Aussprache (§ 14)
b) auf Schluss der Rednerliste (§ 14)…“
§ 17 Abs. 1
„Anfragen von Mitgliedern des Integrationsrates
Der Verweis befindet sich richtigerweise
jeweils in § 14.
Das Fragerecht wird in Anlehnung an § 20 der
Geschäftsordnung für den Rat und die
an die Verwaltung in Angelegenheiten der Stadt, Ratsausschüsse der Stadt Brühl eingeräumt.
die in unmittelbar bevorstehenden Sitzungen des
Integrationsrates beantwortet werden sollen, sind
grundsätzlich möglich. Ist eine sofortige
Beantwortung nicht möglich, kann auf eine
schriftliche Beantwortung verwiesen werden. Die
Beantwortung ist der Sitzungsniederschrift oder
der Sitzungseinladung beizufügen.“