Daten
Kommune
Brühl
Größe
126 kB
Datum
01.09.2014
Erstellt
26.08.14, 18:31
Aktualisiert
26.08.14, 18:31
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Geschäftsordnung
für den Integrationsrat
Stand: 01.09.2014
Inhaltsübersicht
Präambel
I.
Vorbereitung der Sitzungen des Integrationsrates
§1
§2
§3
§4
§5
II.
Einberufung der Sitzungen des Integrationsrates
Ladungsfrist
Aufstellung der Tagesordnung
Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Sitzungstermine
Anzeigepflicht bei Verhinderung
Durchführung der Sitzungen des Integrationsrates
1.
Allgemeines
§6
§7
§8
§9
§ 10
Öffentlichkeit der Sitzungen des Integrationsrates
Vorsitz
Beschlussfähigkeit
Befangenheit
Teilnahme
2.
Gang der Beratungen
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
Änderung und Erweiterung der Tagesordnung
Redeordnung
Anträge zur Geschäftsordnung
Schluss der Aussprache, Schluss der Rednerliste
Anträge zur Sache
Abstimmung
Fragerecht der Mitglieder des Integrationsrates
3.
Ordnung in den Sitzungen
§ 18 Ordnungsgewalt und Hausrecht
§ 19 Ordnungsmaßnahmen
§ 20 Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen
III.
Niederschrift über die Sitzungen des Integrationsrates, Unterrichtung der
Öffentlichkeit
§ 21
§ 22
IV.
Niederschrift
Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Beschlüsse
Arbeitskreise
§ 23 Arbeitskreise
V.
Datenschutz
§ 24 Datenschutz
§ 25 Datenverarbeitung
VI.
Schlussbestimmungen, Inkrafttreten
§ 26 Schlussbestimmungen
§ 27 Inkrafttreten
2
Präambel
Der Integrationsrat der Stadt Brühl hat am 01. September 2014 folgende
Geschäftsordnung beschlossen:
I. Vorbereitung der Sitzungen des Integrationsrates
§1
Einberufung der Sitzungen des Integrationsrates
(1) Die/ Der Vorsitzende1 beruft den Integrationsrat ein, so oft es die Geschäftslage
erfordert. Der Integrationsrat ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein
Fünftel seiner Mitglieder unter Angabe der zur Beratung zu stellenden
Gegenstände dies verlangen.
(2) Die Einberufung erfolgt durch Übersendung einer schriftlichen Einladung an die
Mitglieder des Integrationsrates sowie an die nach § 6 Teilnahmeberechtigten.
Auf Antrag kann an Stelle einer schriftlichen Einladung diese auch auf
elektronischem Wege erfolgen. In diesem Fall hat das jeweilige Mitglied sowie
die/ der jeweilige Teilnahmeberechtigte nach § 6 eine entsprechende
elektronische Adresse, an der die Einladungen übermittelt werden sollen,
anzugeben.
(3) In der Einladung sind Zeit, Ort und Tagesordnung anzugeben.
§2
Ladungsfrist
(1) Die Einladung muss mindestens sechs Tage vor dem Sitzungstag abgesendet
werden. Der Tag der Absendung und der Sitzungstag sind hierbei einzurechnen.
(2) In besonders dringenden Fällen kann die Ladungsfrist bis auf drei volle Tage
abgekürzt werden. Die Dringlichkeit ist in der Einladung besonders zu begründen.
§3
Aufstellung der Tagesordnung
(1) Die/ Der Vorsitzende setzt die Tagesordnung fest. Sie/ Er hat dabei Vorschläge
aufzunehmen, die ihr/ ihm in schriftlicher Form spätestens am vierzehnten Tag
vor dem Sitzungstag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder des
Integrationsrates vorgelegt werden.
(2) Die/ Der Vorsitzende legt
Tagesordnungspunkte fest.
1
ferner
die
Reihenfolge
der
einzelnen
Auf § 12 GO wird verwiesen.
3
(3) Betrifft ein Vorschlag einen Gegenstand, der keine Angelegenheit der Stadt ist,
weist die/ der Vorsitzende in der Tagesordnung darauf hin, dass die
Angelegenheit durch Geschäftsordnungsbeschluss von der Tagesordnung wieder
abzusetzen ist.
§4
Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Sitzungstermine
Über Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Integrationsrates unterrichtet
die/ der Vorsitzende die Öffentlichkeit in geeigneter Weise, ohne dass es einer
öffentlichen Bekanntmachung bedarf.
§5
Anzeigepflicht bei Verhinderung
(1) Mitglieder des Integrationsrates, die verhindert sind, an einer Sitzung
teilzunehmen, haben dies unverzüglich, spätestens zu Beginn der Sitzung, der/
dem Vorsitzenden mitzuteilen.
(2) Entsprechendes gilt für Mitglieder des Integrationsrates, die die Sitzung vorzeitig
verlassen wollen.
II. Durchführung der Sitzungen des Integrationsrates
1. Allgemeines
§6
Öffentlichkeit der Sitzungen des Integrationsrates
(1) Die Sitzungen des Integrationsrates sind öffentlich. Jedermann hat das Recht, als
Zuhörer an öffentlichen Sitzungen des Integrationsrates teilzunehmen, soweit
dies die räumlichen Verhältnisse gestatten. Die Zuhörer sind nicht berechtigt, das
Wort zu ergreifen oder sich sonst an den Verhandlungen des Integrationsrates zu
beteiligen.
(2) Es wird für die Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausgeschlossen, für die nach
der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse in der jeweils geltenden
Fassung die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall
weder Gründe des öffentlichen Wohls noch berechtigte Ansprüche oder
Interessen Einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit gebieten.
4
(3) Darüber hinaus kann auf Antrag eines Mitglieds des Integrationsrates oder auf
Vorschlag
der/
des
Bürgermeisterin/
Bürgermeisters
für
einzelne
Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Anträge und
Vorschläge auf Ausschluss der Öffentlichkeit dürfen nur in nichtöffentlicher
Sitzung begründet und beraten werden. Falls dem Antrag oder dem Vorschlag
stattgegeben wird, ist die Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu unterrichten, dass
in nichtöffentlicher Sitzung weiter verhandelt wird.
§7
Vorsitz
(1) Der Integrationsrat wählt für die Dauer seiner Wahlzeit aus seiner Mitte in
geheimer Abstimmung eine/ einen Vorsitzende/n und zwei Stellvertreter/innen.
Für jede Funktion ist ein eigener Wahlgang durchzuführen. Gewählt ist die
vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten
hat. Nein-Stimmen gelten als gültige Stimmen. Erreicht niemand mehr als die
Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden
höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer
in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(2) Der Integrationsrat kann die/ den Vorsitzende/n abberufen. Der Antrag kann nur
von der Mehrheit der in der Hauptsatzung bestimmten Zahl der Mitglieder gestellt
werden. Zwischen dem Eingang des Antrags und der Sitzung des
Integrationsrates muss eine Frist von mindestens zwei Tagen liegen. Über den
Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen. Der Beschluss über die Abberufung
bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der in der Hauptsatzung bestimmten Zahl
der Mitglieder. Die/ Der Nachfolger/in ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen
ohne Aussprache in geheimer Abstimmung zu wählen. Die Vorschriften gelten für
die Stellvertreter/innen entsprechend.
(3) Die/ Der Vorsitzende führt den Vorsitz im Integrationsrat. Im Falle ihrer/ seiner
Verhinderung übernimmt die/ der Stellvertreter/in den Vorsitz. Die Reihenfolge
der Vertretung bestimmt sich nach der Reihenfolge der Wahl nach Abs. 1. Die
Sitzung bei der Wahl der/ des Vorsitzenden sowie bei Entscheidungen, die vorher
getroffen werden müssen, leitet die/ der Altersvorsitzende.
(4) Die/ Der Vorsitzende hat die Sitzung sachlich und unparteiisch zu leiten. Sie/ Er
handhabt die Ordnung in der Sitzung und übt das Hausrecht2 aus.
2
Die Ausübung des Hausrechts steht unter dem Vorbehalt der vorherigen Übertragung.
5
§8
Beschlussfähigkeit
(1) Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt die/ der Vorsitzende die ordnungsgemäße
Einberufung sowie die Beschlussfähigkeit der Versammlung fest und lässt dies in
der Niederschrift vermerken. Der Integrationsrat ist beschlussfähig, wenn mehr
als die Hälfte der in der Hauptsatzung bestimmten Zahl der Mitglieder anwesend
ist. Er gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht
festgestellt ist.
(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und
wird der Integrationsrat zur Behandlung über denselben Gegenstand einberufen,
so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn bei
der zweiten Einberufung auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen
worden ist.
§9
Befangenheit
(1) Muss ein Mitglied des Integrationsrates annehmen, nach §§ 27 Abs. 7, 31 GO
von der Mitwirkung an der Beratung und Entscheidung ausgeschlossen zu sein,
so hat es den Ausschließungsgrund vor Eintritt in die Verhandlung unaufgefordert
der/ dem Vorsitzenden anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer
öffentlichen Sitzung kann das Mitglied des Integrationsrates sich in dem für die
Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten.
(2) In Zweifelsfällen entscheidet
Ausschließungsgrund besteht.
der
Integrationsrat
darüber,
ob
ein
(3) Verstößt ein Mitglied des Integrationsrates gegen die Offenbarungspflicht nach
Abs. 1, so stellt der Integrationsrat dies durch Beschluss fest. Der Beschluss ist in
die Niederschrift aufzunehmen.
§ 10
Teilnahme
(1) Als Gäste mit beratender Stimme können an den Sitzungen des
Integrationsrates die/ der Bürgermeisterin/ Bürgermeister oder ein/e von ihr/ ihm
zu benennende/r Mitarbeiter/in sowie ein/e von jeder Ratsfraktion zu
benennende/r Vertreter/in teilnehmen.
(2) Der Integrationsrat kann beschließen, zur Beratung einzelner Punkte der
Tagesordnung Sachverständige oder Vertreter/innen anderer Behörden und
Organisationen hinzuzuziehen.
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2. Gang der Beratungen
§ 11
Änderung und Erweiterung der Tagesordnung
(1) Der Integrationsrat kann beschließen,
a) die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern,
b) Tagesordnungspunkte zu teilen oder miteinander zu verbinden,
c) Tagesordnungspunkte abzusetzen.
Die Verweisung eines zur Beratung in öffentlicher Sitzung vorgesehenen
Tagesordnungspunktes in die nichtöffentliche Sitzung darf nur dann erfolgen,
wenn es sich um eine geheimhaltungsbedürftige Angelegenheit handelt, die
keinen Aufschub duldet oder die von äußerster Dringlichkeit ist. Der Beschluss
des Integrationsrates ist in die Niederschrift aufzunehmen.
(2) Die Tagesordnung kann in der Sitzung durch Beschluss des Integrationsrates
erweitert werden, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die keinen
Aufschub dulden oder die von äußerster Dringlichkeit sind. Der Beschluss des
Integrationsrates ist in die Niederschrift aufzunehmen.
(3) Ist ein Gegenstand in die Tagesordnung aufgenommen worden, der keine
Angelegenheit
der
Stadt
ist,
setzt
der
Integrationsrat
durch
Geschäftsordnungsbeschluss den Gegenstand von der Tagesordnung ab.
(4) Wird nach Aufruf eines Tagesordnungspunktes, der eine Angelegenheit betrifft,
die nicht in den Aufgabenbereich der Stadt fällt, ein Geschäftsordnungsantrag
nach Abs. 3 aus der Mitte des Integrationsrates nicht gestellt, stellt die/ der
Vorsitzende von Amts wegen den Antrag und lässt darüber abstimmen.
§ 12
Redeordnung
(1) Die/ Der Vorsitzende ruft jeden Punkt der Tagesordnung nach der vorgesehenen
oder
beschlossenen
Reihenfolge
unter
Bezeichnung
des
Verhandlungsgegenstandes auf und stellt die Angelegenheit zur Beratung. Wird
eine Angelegenheit beraten, die auf Vorschlag von einem Fünftel der Mitglieder
des Integrationsausschusses in die Tagesordnung aufgenommen worden ist (§ 3
Abs. 1 dieser Geschäftsordnung), so ist zunächst den Antragstellern/ innen
Gelegenheit zu geben, ihren Vorschlag zu begründen. Ist eine Berichterstattung
vorgesehen, so erhält zunächst die/ der Berichterstatter/in das Wort.
Sitzungssprache ist deutsch.
(2) Wer das Wort ergreifen will, hat sich durch Aufheben der Hand zu melden. Das
Wort ist in der Reihenfolge der Meldung zu erteilen. Melden sich mehrere
Sitzungsteilnehmer/innen gleichzeitig, so bestimmt die/ der Vorsitzende die
Reihenfolge der Wortmeldungen.
(3) Außerhalb der Reihenfolge wird das Wort erteilt, wenn ein Antrag zur
Geschäftsordnung gestellt werden soll.
(4) Die/ Der Bürgermeisterin/ Bürgermeister oder die/ der von ihm benannte
Mitarbeiter/ in (§ 10 Abs. 1) ist berechtigt, auch außerhalb der Reihenfolge das
Wort zu ergreifen.
(5) Die Redezeit beträgt im Regelfalle höchstens zehn Minuten. Ein Mitglied des
Integrationsrates sowie die nach § 10 Abs. 1 Teilnahmeberechtigten dürfen
höchstens dreimal zum selben Punkt der Tagesordnung sprechen; Anträge zur
Geschäftsordnung bleiben hiervon unberührt. Der Integrationsrat kann hiervon
durch Beschluss Ausnahmen zulassen.
§ 13
Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit von jedem Mitglied des
Integrationsrates gestellt werden. Dazu gehören insbesondere folgende Anträge:
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
auf Schluss der Aussprache (§ 14),
auf Schluss der Rednerliste (§ 14),
auf Vertagung,
auf Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung,
auf Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit,
auf namentliche oder geheime Abstimmung,
auf Absetzung einer Angelegenheit von der Tagesordnung.
(2) Wird ein Antrag zur Geschäftsordnung gestellt, so darf noch je ein Mitglied des
Integrationsrates für und gegen diesen Antrag sprechen. Danach ist über den
Antrag abzustimmen.
(3) Über Anträge zur Geschäftsordnung hat der Integrationsrat gesondert vorab zu
entscheiden. Werden mehrere Anträge zur Geschäftsordnung gleichzeitig
gestellt, so ist über den jeweils weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. In
Zweifelsfällen bestimmt die/ der Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung.
§ 14
Schluss der Aussprache, Schluss der Rednerliste
Jedes Mitglied des Integrationsrates, das sich nicht an der Beratung beteiligt hat,
kann verlangen, dass die Beratung des Tagesordnungspunktes beendet oder die
Rednerliste geschlossen wird. Wird ein solcher Antrag gestellt, so gibt die/ der
Vorsitzende die bereits vorliegenden Wortmeldungen bekannt.
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§ 15
Anträge zur Sache
(1) Jedes Mitglied des Integrationsrates ist berechtigt, zu jedem Punkt der
Tagesordnung Anträge zu stellen, um eine Entscheidung des Integrationsrates
in der Sache herbeizuführen (Anträge zur Sache). Die Anträge müssen einen
abstimmungsfähigen Beschlussentwurf enthalten.
(2) Jedes Mitglied des Integrationsrates ist berechtigt, Zusatz- und
Änderungsanträge zu dem nach Abs. 1 gestellten Antrag zu stellen. Abs. 1 Satz
2 gilt entsprechend.
§ 16
Abstimmung
(1) Nach Schluss der Aussprache stellt die/ der Vorsitzende die zu dem
Tagesordnungspunkt
gestellten
Sachanträge
zur
Abstimmung.
Der
weitestgehende Antrag hat Vorrang. In Zweifelsfällen bestimmt die/ der
Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung.
(2) Die Abstimmung erfolgt im Regelfall durch Handzeichen.
(3) Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder des Integrationsrates
erfolgt namentliche Abstimmung. Bei namentlicher Abstimmung ist die
Stimmabgabe jedes Mitglieds des Integrationsrates in der Niederschrift zu
vermerken.
(4) Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder des Integrationsrates
wird geheim abgestimmt. Die geheime Abstimmung erfolgt durch Abgabe von
Stimmzetteln.
(5) Wird zum selben Tagesordnungspunkt sowohl ein Antrag auf namentliche als
auch auf geheime Abstimmung gestellt, so hat der Antrag auf geheime
Abstimmung Vorrang.
(6) Das Abstimmungsergebnis wird von der/ dem Vorsitzenden bekannt gegeben und
in der Niederschrift festgehalten.
§ 17
Fragerecht der Mitglieder des Integrationsrates
(1) Anfragen von Mitgliedern des Integrationsrates an die Verwaltung in
Angelegenheiten der Stadt, die in unmittelbar bevorstehenden Sitzungen des
Integrationsrates beantwortet werden sollen, sind grundsätzlich möglich. Ist eine
sofortige Beantwortung nicht möglich, kann auf eine schriftliche Beantwortung
verwiesen werden. Die Beantwortung ist der Sitzungsniederschrift oder der
Sitzungseinladung beizufügen.
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(2) Die Anfragen dürfen sich nur auf einen bestimmten Sachverhalt beziehen,
müssen kurz gefasst sein und eine kurze Beantwortung ermöglichen. Sie dürfen
keine unsachlichen Feststellungen oder Wertungen enthalten. Das Fragerecht
dient nicht zur Klärung abstrakter Rechtsfragen.
(3) Eine Aussprache findet nicht statt.
3. Ordnung in den Sitzungen
§ 18
Ordnungsgewalt und Hausrecht3
(1) In den Sitzungen des Integrationsrates handhabt die/ der Vorsitzende die
Ordnung und übt das Hausrecht aus. Seiner Ordnungsgewalt und seinem
Hausrecht unterliegen - vorbehaltlich der §§ 18 und 19 dieser Geschäftsordnungalle Personen, die sich während einer Sitzung des Integrationsrates im
Sitzungssaal aufhalten. Wer sich ungebührlich benimmt oder sonst die Würde der
Versammlung verletzt, kann von der/ dem Vorsitzenden zur Ordnung gerufen und
notfalls aus dem Sitzungssaal gewiesen werden.
(2) Entsteht während einer Sitzung des Integrationsrates unter den Zuhörern
störende Unruhe, so kann die/ der Vorsitzende nach vorheriger Abmahnung den
für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungssaales räumen lassen, wenn die
störende Unruhe auf andere Weise nicht zu beseitigen ist.
§ 19
Ordnungsmaßnahmen
(1) Redner, die vom Thema abschweifen, kann die/ der Vorsitzende zur Sache rufen.
(2) Redner, die ohne Worterteilung das Wort an sich reißen oder die
vorgeschriebene Redezeit trotz entsprechender Abmahnung überschreiten, kann
die/ der Vorsitzende zur Ordnung rufen.
(3) Hat ein/e Redner/in bereits zweimal einen Ruf zur Sache (Abs. 1) oder einen
Ordnungsruf (Abs. 2) erhalten, so kann die/ der Vorsitzende ihr/ ihm das Wort
entziehen, wenn die/ der Redner/in Anlass zu einer weiteren
Ordnungsmaßnahme gibt. Einer/ Einem Redner/in, der/ dem das Wort entzogen
ist, darf es in derselben Sitzung des Integrationsrates zu dem betreffenden
Tagesordnungspunkt nicht wieder erteilt werden.
3
Die Ausübung des Hausrechts steht unter dem Vorbehalt der vorherigen Übertragung.
10
(4) Einer/ Einem Sitzungsteilnehmer/in, die/ der grob gegen die Sitzungsordnung
verstoßen hat und die/ der dreimal erfolglos zur Ordnung gerufen worden ist oder
der/ dem dreimal das Wort entzogen worden ist, kann die/ der Vorsitzende aus
der Sitzung verweisen. Die/ Der Betroffene hat den Sitzungssaal unverzüglich zu
verlassen.
§ 20
Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen
(1) Gegen Ordnungsmaßnahmen nach § 18 Abs. 4 dieser Geschäftsordnung steht
der/ dem Betroffenen der Einspruch zu.
(2) Über die Berechtigung der Ordnungsmaßnahme befindet der Integrationsrat in
der nächsten Sitzung ohne die Stimme der/ des Betroffenen. Dieser/ Diesem ist
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung des
Integrationsrates ist der/ dem Betroffenen zuzustellen.
III. Niederschrift über die Sitzungen des Integrationsrates,
Unterrichtung der Öffentlichkeit
§ 21
Niederschrift
(1) Über die im Integrationsrat gefassten Beschlüsse ist durch die/ den
Schriftführer/in eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss
enthalten:
a)
b)
c)
d)
e)
f)
die Namen der anwesenden und der fehlenden Mitglieder des
Integrationsrates,
die Namen der sonstigen an den Beratungen teilnehmenden Personen,
Ort und Tag sowie Zeitpunkt des Beginns, einer etwaigen Unterbrechung
und der Beendigung der Sitzung,
die behandelten Beratungsgegenstände,
die gestellten Anträge,
die gefassten Beschlüsse und die Ergebnisse von Wahlen.
(2) Die/ Der Schriftführer/in wird vom Integrationsrat bestellt. Soll ein/e Bedienstete/r
der Stadtverwaltung bestellt werden, so erfolgt die Bestellung im Einvernehmen
mit der/ dem Bürgermeisterin/ Bürgermeister.
(3) Die Niederschrift wird von der/ dem Vorsitzenden und der/ dem Schriftführer/in
unterzeichnet. Verweigert einer der Genannten die Unterschrift, so ist dies in der
Niederschrift zu vermerken: Die Niederschrift ist allen Mitgliedern des
Integrationsrates sowie den nach § 10 Abs. 1 Teilnahmeberechtigten zuzuleiten.
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§ 22
Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Beschlüsse
(1) Über den wesentlichen Inhalt der vom Integrationsrat gefassten Beschlüsse ist
die Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu unterrichten. Dies kann dadurch
geschehen, dass die/ der Vorsitzende den Wortlaut eines vom Integrationsrat
gefassten Beschlusses im unmittelbaren Anschluss an die Sitzung der örtlichen
Presse zugänglich macht.
(2) Die Unterrichtung gilt grundsätzlich auch für Beschlüsse des Integrationsrates,
die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden, es sei denn, dass der
Integrationsrat im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes beschlossen hat.
IV. Arbeitskreise
§ 23
Arbeitskreise
(1) Der Integrationsrat kann für die Beratung bestimmter Themen Arbeitskreise
einrichten. Die Größe der Arbeitskreise und ihre Leitung legt der Integrationsrat
fest.
(2) Die Arbeitskreise sind berechtigt, zu einzelnen Punkten der Tagesordnung
Berater/innen ohne Stimmrecht hinzuzuziehen. Deren Zahl darf die Zahl der
Mitglieder nicht übersteigen.
(3) Die Arbeitsergebnisse der Arbeitskreise sind dem Integrationsrat schriftlich
vorzulegen.
V. Datenschutz
§ 24
Datenschutz
(1) Die Mitglieder des Integrationsrates, die im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeit
Zugang zu vertraulichen Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten,
haben bzw. von ihnen Kenntnis erlangen, dürfen solche Daten nur zu dem
jeweiligen, der rechtsmäßigen Aufgabenerfüllung dienenden Zweck verarbeiten
oder offenbaren.
(2) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche
Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person.
(3) Vertrauliche Unterlagen sind alle Schriftstücke, automatisierte Dateien und
sonstige
Datenträger,
die
als
solche
gekennzeichnet
sind
oder
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personenbezogene Daten enthalten. Hierzu zählen auch mit vertraulichen
Unterlagen in Zusammenhang stehende handschriftliche oder andere Notizen.
§ 25
Datenverarbeitung
(1) Die Mitglieder des Integrationsrates sind verpflichtet, vertrauliche Unterlagen so
aufzubewahren, dass sie ständig vor Kenntnisnahme und Zugriff Dritter (z.B.
Familienangehörige, Besucher, Parteifreunde, Nachbarn etc.) gesichert sind.
Dieses gilt auch für den Transport der Unterlagen. In begründeten Einzelfällen
ist dem Bürgermeister auf Verlangen Auskunft über die getroffenen
Datensicherheitsmaßnahmen zu geben.
(2) Eine Weitergabe von vertraulichen Unterlagen oder Mitteilung über den Inhalt an
Dritte ist nicht zulässig. Dies gilt auch für die Zeit nach Ausscheiden aus dem
Integrationsrat.
(3) Die Mitglieder des Integrationsrates sind bei einem Auskunftsersuchen einer/
eines Betroffenen nach dem Landesdatenschutzgesetz verpflichtet, der/ dem
Bürgermeisterin/ Bürgermeister auf Anfrage schriftlich Auskunft über die bei
ihnen aufgrund dieser Tätigkeit zu einer bestimmten Person gespeicherten
Daten zu erteilen (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 1 DSG NRW).
(4) Vertrauliche Unterlagen sind unverzüglich und dauerhaft zu vernichten bzw. zu
löschen, wenn diese für die Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden.
Bei vertraulichen Beschlussunterlagen einschließlich aller damit in
Zusammenhang stehenden Unterlagen ist dieses regelmäßig anzunehmen,
wenn die Niederschrift über die Sitzung in der der jeweilige Tagesordnungspunkt
abschließend behandelt wurde, genehmigt ist.
(5) Bei einem Ausscheiden aus dem Integrationsrat sind alle vertraulichen
Unterlagen sofort dauerhaft zu vernichten bzw. zu löschen.
Die Unterlagen können auch der Stadtverwaltung zur Vernichtung bzw.
Löschung übergeben werden.
Die ausgeschiedenen Mitglieder haben die Vernichtung bzw. die Löschung aller
vertraulichen Unterlagen gegenüber dem Bürgermeister schriftlich zu bestätigen.
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VI. Schlussbestimmungen, Inkrafttreten
§ 26
Schlussbestimmungen
Jedem Mitglied des Integrationsrates ist eine Ausfertigung dieser Geschäftsordnung
auszuhändigen. Wird die Geschäftsordnung während der Wahlzeit geändert, so ist
auch die geänderte Fassung auszuhändigen.
§ 27
Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Tage nach der Beschlussfassung durch den
Integrationsrat in Kraft. Gleichzeitig tritt die frühere Geschäftsordnung in der Fassung
vom 04. Juli 2011 außer Kraft.
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