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Vorlage (Wahl der/des stellvertretenden Ausschussvorsitzenden)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
91 kB
Datum
04.09.2014
Erstellt
26.08.14, 18:31
Aktualisiert
26.08.14, 18:31
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Inhalt der Datei

Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 40/1 51.10.01 28.08.2014 212/2014 Betreff Wahl der/des stellvertretenden Ausschussvorsitzenden Beratungsfolge Jugendhilfeausschuss Finanzielle Auswirkungen Ja X Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle Beschlussentwurf: Der Jugendhilfeausschuss (JHA) wählt bis zum Ablauf der derzeitigen Legislaturperiode des Rates aus den stimmberechtigten Mitgliedern des JHA, die dem Rat angehören, Ratsfrau/Ratsherrn __________________________ zur/zum stellvertretenden Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses. Erläuterungen: Gemäß § 4 Absatz 5 des ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) werden die/der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses und deren Stellvertretung von den stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses aus den Mitgliedern, die der Vertretungskörperschaft angehören, gewählt. Für die Wahl gelten die Vorschriften des § 50 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) § 50 Abs. 2 der GO NRW lautet: „Wahlen werden, wenn das Gesetz nichts anders bestimmt oder wenn niemand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln, vollzogen. Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Nein-Stimmen gelten als gültige Stimmen. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.“ Bgm. Zust. Dez. Fachbereich Dez II FB 14 Seite - 2 – Drucksache 212/2014 Bgm. Zust. Dez. Fachbereich Dez II FB 14