Daten
Kommune
Brühl
Größe
91 kB
Datum
04.09.2014
Erstellt
26.08.14, 18:31
Aktualisiert
26.08.14, 18:31
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
40/1
51.10.01
28.08.2014
212/2014
Betreff
Wahl der/des stellvertretenden Ausschussvorsitzenden
Beratungsfolge
Jugendhilfeausschuss
Finanzielle Auswirkungen
Ja
X Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
Beschlussentwurf:
Der Jugendhilfeausschuss (JHA) wählt bis zum Ablauf der derzeitigen Legislaturperiode
des Rates aus den stimmberechtigten Mitgliedern des JHA, die dem Rat angehören,
Ratsfrau/Ratsherrn __________________________
zur/zum stellvertretenden Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses.
Erläuterungen:
Gemäß § 4 Absatz 5 des ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) werden die/der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses und deren
Stellvertretung von den stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses aus den Mitgliedern, die der Vertretungskörperschaft angehören, gewählt.
Für die Wahl gelten die Vorschriften des § 50 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen
(GO NRW)
§ 50 Abs. 2 der GO NRW lautet:
„Wahlen werden, wenn das Gesetz nichts anders bestimmt oder wenn niemand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln, vollzogen.
Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Nein-Stimmen gelten als gültige Stimmen. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl
die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.“
Bgm.
Zust. Dez.
Fachbereich
Dez II
FB 14
Seite - 2 –
Drucksache 212/2014
Bgm.
Zust. Dez.
Fachbereich
Dez II
FB 14