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Antrag/Anfrage (Antrag der CDU-Fraktion vom 27.8.2014)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
139 kB
Datum
08.09.2014
Erstellt
03.09.14, 09:01
Aktualisiert
03.09.14, 09:01
Antrag/Anfrage (Antrag der CDU-Fraktion vom 27.8.2014)

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Inhalt der Datei

CDU CHRISTLICH DEMOKRATISCHE UNION _____________________________________________________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________ CDU-Fraktion  50319 Brühl Rathaus A Uhlstr. 3 50321 Brühl Herrn Bgm. Dieter Freytag Uhlstr. 3 Telefon/AB/Fax 02232/792080 50321 Brühl e-mail cdu-fraktion@bruehl.de 27.08.2014 Ergänzungsantrag zur Vorlage 258/2014 im Rat am 08.09.2014 Sehr geehrter Herr Bürgermeister, namens der CDU-Fraktion bitte ich, im Rat am 08.09.2014 nachfolgenden Ergänzungsantrag zur Diskussion und Abstimmung zu stellen: Der im HA schon diskutierte zu ändernde § 16 der Hauptsatzung der Stadt Brühl wird in seiner neuen Fassung um einen Absatz 4 ergänzt, der den folgenden Wortlaut hat: Der Bürgermeister unterrichtet den Hauptausschuss zeitnah über die Einstellung, Beförderung, Entlassung und Zurruhesetzung von Beamten/Beamtinnen sowie über die Einstellung, fristgemäße Kündigung und Höhergruppierung von Angestellten. Begründung Der alte jetzt zu ändernde § 16 der Hauptsatzung der Stadt Brühl lautete: „Der Bürgermeister unterrichtet den Hauptausschuss zeitnah über die Einstellung, Beförderung, Entlassung und Zur Ruhesetzung von Beamten/Beamtinnen sowie über die Einstellung, fristgemäße Kündigung und Höhergruppierung von Angestellten gemäß den Vorschriften des § 74 I, 2 GO NRW.“ Dieser Passus findet sich im Entwurf der neuen Fassung nicht mehr. Aus den Vorschriften des § 74 GO NRW lässt sich offensichtlich zwar keine Verpflichtung des Bürgermeisters zur Information des Hauptausschusses ableiten, doch ist eine solche Information nach Auffassung meiner Fraktion sinnvoll und hilfreich für die Arbeit. Deshalb soll die Information des Hauptausschusses sozusagen als Selbstverpflichtung des Bürgermeisters in der Hauptsatzung verankert bleiben. Da – wie oben schon ausgeführt – der § 74 GO NRW nicht greift, entfällt nach Auffassung der CDU-Fraktion in der vorgeschlagenen Fassung des neuen Absatzes 4 der entsprechende Hinweis. Mit freundlichen Grüßen (H.T. Klug) Fraktionsvorsitzender ______________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________ _______________________________________________________________ FRAKTION IM RAT DER STADT BRÜHL