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Beschlussvorlage (BP 110 Dansweiler textliche Festsetzungen SatB)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
86 kB
Datum
18.12.2012
Erstellt
04.12.12, 16:35
Aktualisiert
04.12.12, 16:35
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Inhalt der Datei

STADT PULHEIM - RHEIN-ERFT-KREIS - BEBAUUNGSPLAN NR. 110 DANSWEILER TEXTLICHE FESTSETZUNGEN A. Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 BauGB 1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO wird festgesetzt, dass die nach § 4 Abs. 3 BauNVO im Allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen Betriebe des Beherbergungsgewerbes (Nr. 1) Gartenbaubetriebe (Nr. 4) und Tankstellen (Nr. 5) nicht Bestandteil des Bebauungsplanes sind. 2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 2.1 Traufhöhe (TH) und Oberkante baulicher Anlagen (OK) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. mit § 16 Abs. 2 und § 18 Abs. 1 BauNVO ist die Höhe baulicher Anlagen durch die max. Traufhöhe (TH) und die max. Höhe der Oberkante der baulichen Anlagen (OK) bestimmt. Als oberer Bezugspunkt für die TH wird die Schnittkante zwischen den Außenflächen des aufgehenden Mauerwerks und der Oberfläche der Dachhaut bestimmt. Der untere Bezugspunkt ist die Höhe des vorhandenen Geländes. Bei Flachdächern ist die Attika in die maximal zulässige Traufhöhe einzurechnen. Gleichzeitig ist die Traufhöhe gleich der OK baulicher Anlagen. Die Oberkante der baulichen Anlage ergibt sich bei Satteldächern aus der Dachabschlusskante. 3. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) Gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO i. V. mit § 23 Abs. 5 BauNVO wird festgesetzt, dass auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen untergeordnete oberirdische Nebenanlagen nur eingeschränkt, bis zu einem Rauminhalt von max. 30 m³, zulässig sind. 4. Entwässerung Gemäß § 9 Anschluss und Benutzungszwang der Entwässerungssatzung der Stadt Pulheim vom 18.12.2008 ist das gesamte auf den Grundstücken anfallende Abwasser und Niederschlagswasser, in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1c LWG, im Mischsystem in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten. B. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. mit § 86 Bauordnung NRW 1. Dachaufbauten und Dacheinschnitte Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind nur bis max. 50 % der Trauflänge der entsprechenden Gebäudeseite zulässig. Dachüberstände werden nicht zur Trauflänge gerechnet. Die vorgenannten Bauteile sind mit ihrem oberen Abschluss in einem Abstand von mindestens 1,0 m - senkrecht gemessen - unter der Oberkante der baulichen Anlage einzubinden und müssen einen Mindestabstand von 1,25 m, von den Gebäudeabschluss- bzw. Gebäudetrennwänden, einhalten. Kennzeichnungen und nachrichtliche Übernahmen gemäß § 9 Abs. 5 und 6 BauGB 1. Wasserschutzzone Das gesamte Plangebiet liegt im Grundwassereinzugsgebiet des Wasserwerkes Köln-Weiler in der Wasserschutzzone III B. Die Regelungen der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Gewässer im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen Weiler und Worringen/Langel der Gas-, / Elektrizitäts- und Wasserwerke Köln AG sind zu beachten. 2. Bodendenkmäler Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kultur- und/oder naturgeschichtliche Bodenfunde, d.h. Mauern, alte Gräben, Einzelfunde, aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, aber auch Zeugnisse tierischen und/oder pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit) entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn (Tel.: 0228/9844-0, Fax. 0228/9843-119) unverzüglich anzuzeigen und die Entdeckungsstelle mindestens drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten (§§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NW), falls diese nicht vorher von den Denkmalbehörden freigegeben wird. Der Landschaftsverband Rheinland ist berechtigt, das Bodendenkmal zu bergen, auszuwerten und für wissenschaftliche Erforschung bis zu 6 Monate in Besitz zu nehmen (§ 16 DSchG NW). Zur Vermeidung von Konflikten mit den Belangen der Bodendenkmalpflege/-schutz ist dem Fachamt die Begleitung der Erdarbeiten zu ermöglichen. Der Beginn der Erdarbeiten ist der Außenstelle Nideggen, Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen, Tel: 02425/7684, Fax: 02425/7584 drei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen. 3. Kampfmittel Weist bei der Durchführung von Bauvorhaben der Erdaushub auf außergewöhnliche Verfärbungen hin oder werden verdächtige Gegenstände beobachtet, sind die Arbeiten sofort einzustellen und der Staatliche Kampfmittelräumdienst zu verständigen. Pulheim, den 19.07.2012