Daten
Kommune
Pulheim
Größe
86 kB
Datum
18.12.2012
Erstellt
04.12.12, 16:35
Aktualisiert
04.12.12, 16:35
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT PULHEIM
- RHEIN-ERFT-KREIS -
BEBAUUNGSPLAN NR. 110 DANSWEILER
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
A.
Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 BauGB
1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO wird festgesetzt, dass die nach § 4 Abs. 3 BauNVO im Allgemeinen Wohngebiet
ausnahmsweise zulässigen Betriebe des Beherbergungsgewerbes (Nr. 1) Gartenbaubetriebe (Nr. 4) und
Tankstellen (Nr. 5) nicht Bestandteil des Bebauungsplanes sind.
2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
2.1 Traufhöhe (TH) und Oberkante baulicher Anlagen (OK)
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. mit § 16 Abs. 2 und § 18 Abs. 1 BauNVO ist die Höhe baulicher Anlagen
durch die max. Traufhöhe (TH) und die max. Höhe der Oberkante der baulichen Anlagen (OK) bestimmt.
Als oberer Bezugspunkt für die TH wird die Schnittkante zwischen den Außenflächen des aufgehenden
Mauerwerks und der Oberfläche der Dachhaut bestimmt.
Der untere Bezugspunkt ist die Höhe des vorhandenen Geländes.
Bei Flachdächern ist die Attika in die maximal zulässige Traufhöhe einzurechnen.
Gleichzeitig ist die Traufhöhe gleich der OK baulicher Anlagen.
Die Oberkante der baulichen Anlage ergibt sich bei Satteldächern aus der Dachabschlusskante.
3. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)
Gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO i. V. mit § 23 Abs. 5 BauNVO wird festgesetzt, dass auf den nicht überbaubaren
Grundstücksflächen untergeordnete oberirdische Nebenanlagen nur eingeschränkt, bis zu einem Rauminhalt von
max. 30 m³, zulässig sind.
4. Entwässerung
Gemäß § 9 Anschluss und Benutzungszwang der Entwässerungssatzung der Stadt Pulheim vom 18.12.2008 ist
das gesamte auf den Grundstücken anfallende Abwasser und Niederschlagswasser, in Erfüllung der
Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1c LWG, im Mischsystem in die öffentliche Abwasseranlage
einzuleiten.
B.
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V.
mit § 86 Bauordnung NRW
1. Dachaufbauten und Dacheinschnitte
Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind nur bis max. 50 % der Trauflänge der entsprechenden Gebäudeseite
zulässig. Dachüberstände werden nicht zur Trauflänge gerechnet. Die vorgenannten Bauteile sind mit ihrem
oberen Abschluss in einem Abstand von mindestens 1,0 m - senkrecht gemessen - unter der Oberkante der
baulichen Anlage einzubinden und müssen einen Mindestabstand von 1,25 m, von den Gebäudeabschluss- bzw.
Gebäudetrennwänden, einhalten.
Kennzeichnungen und nachrichtliche Übernahmen gemäß § 9 Abs. 5 und 6 BauGB
1. Wasserschutzzone
Das gesamte Plangebiet liegt im Grundwassereinzugsgebiet des Wasserwerkes Köln-Weiler in der
Wasserschutzzone III B. Die Regelungen der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des
Wasserschutzgebietes für die Gewässer im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen Weiler und
Worringen/Langel der Gas-, / Elektrizitäts- und Wasserwerke Köln AG sind zu beachten.
2. Bodendenkmäler
Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kultur- und/oder naturgeschichtliche Bodenfunde, d.h. Mauern,
alte Gräben, Einzelfunde, aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit,
Höhlen und Spalten, aber auch Zeugnisse tierischen und/oder pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit)
entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege in
Bonn (Tel.: 0228/9844-0, Fax. 0228/9843-119) unverzüglich anzuzeigen und die Entdeckungsstelle mindestens
drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten (§§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NW), falls diese nicht
vorher von den Denkmalbehörden freigegeben wird. Der Landschaftsverband Rheinland ist berechtigt, das
Bodendenkmal zu bergen, auszuwerten und für wissenschaftliche Erforschung bis zu 6 Monate in Besitz zu
nehmen (§ 16 DSchG NW). Zur Vermeidung von Konflikten mit den Belangen der Bodendenkmalpflege/-schutz
ist dem Fachamt die Begleitung der Erdarbeiten zu ermöglichen. Der Beginn der Erdarbeiten ist der Außenstelle
Nideggen, Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen, Tel: 02425/7684, Fax: 02425/7584 drei Wochen vorher schriftlich
mitzuteilen.
3. Kampfmittel
Weist bei der Durchführung von Bauvorhaben der Erdaushub auf außergewöhnliche Verfärbungen hin oder
werden verdächtige Gegenstände beobachtet, sind die Arbeiten sofort einzustellen und der Staatliche
Kampfmittelräumdienst zu verständigen.
Pulheim, den 19.07.2012