Daten
Kommune
Pulheim
Größe
149 kB
Datum
18.12.2012
Erstellt
04.12.12, 16:35
Aktualisiert
04.12.12, 16:35
Stichworte
Inhalt der Datei
Bebauungsplan Nr. 110 Dansweiler
gemäß § 13a BauGB
BEGRÜNDUNG
Stand: August 2012
INHALTSVERZEICHNIS
1.
Planerfordernis
2.
Räumlicher Geltungsbereich
3.
Planungsrechtliche Vorgaben und Rahmenbedingungen
4.
Bestand innerhalb und außerhalb des Plangebietes
5.
Städtebauliches Konzept
6.
Inhalt des Planentwurfes
Seite 3
Seite 3
Seite 3
Seite 3
Seite 4
Seite 4
6.1
Bauliche und sonstige Nutzung
6.1.1 Art der Nutzung
6.2
6.2.1
6.2.2
6.3
Maß der baulichen Nutzung
Grundflächenzahl
Höhe der baulichen Anlagen
Bauweise
6.4
6.5
Überbaubare Grundstücksflächen
Nicht überbaubare Grundstücksflächen
6.6
Verkehrsflächen
Seite 4
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Seite5
Seite 5
6.7
Örtliche Bauvorschriften
7.
Niederschlagswasser und Abwasser
8.
Umweltbelange
9.
Kennzeichnungen, Nachrichtliche Übernahmen
10.
Kosten
Seite 5
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Seite 6
Seite 6
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1.
Planerfordernis
Der ehemalige Finkenhof an der Marienstraße ist in seiner ursprünglichen Nutzung bereits seit Jahren aufgegeben
worden und in Folge für gewerbliche und Wohnzwecke verwendet worden. Das Gebäudeensemble im Zentrum
Dansweilers befindet sich zwar in einem schlechten Zustand, ist jedoch in seiner Gestalt und Kubatur ortsbildprägend
und dementsprechend aus städtebaulicher Sicht unbedingt erhaltenswert.
Von Seiten privater Interessenten liegt ein Konzept zum Umbau und zur geringfügigen baulichen Erweiterung der
Hofanlage zu Wohnzwecken vor. Dieses Konzept wird von der Verwaltung dahingehend unterstützt dass der Erhalt
der Hofanlage im Zentrum Dansweilers mit einer an die überwiegend umgebende Wohnbebauung angepassten
Nutzung ein sinnvolles städtebauliches Ziel zur Entwicklung des historischen Ortskerns Dansweilers darstellt.
Die Hofanlage liegt zum großen Teil außerhalb der überbaubaren Fläche des bestehenden Bebauungsplans Nr. 13
Dansweiler. Zur Umsetzung des angestrebten Umbaukonzepts ist die Überplanung des bisherigen Bebauungsplans
Dansweiler durch den Bebauungsplan Nr. 110 Dansweiler mit entsprechend angepassten Bauflächen erforderlich.
Die südlich angrenzende Wohnbebauung entlang der Alten Kirchstraße wird ebenfalls vom bisherigen Planrecht
unzureichend berücksichtigt, sodass der Geltungsbereich des neuen Bebauungsplans auch diesen Teilbereich
umfasst und die vorhandene Wohnbebauung im Bestand mit angemessenen Erweiterungsmöglichkeiten festsetzt.
Darüber hinaus erfolgt die Anpassung der teilweise nicht mehr zeitgemäß dimensionierten Verkehrsflächen an den
jetzigen Planungsstand.
2.
Räumlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 110 Dansweiler umfasst das Grundstück der ehemaligen Hofanlage
'Finkenhof' an der Friedenstraße sowie die südlich angrenzende Bebauung (Friedenstraße 5 und 7) bis einschließlich
der nördlichen Seite der Alten Kirchstraße (Hausnummern 2 bis 12). Die Größe des Plangebiets beträgt ca. 6856 m².
3.
Planungsrechtliche Vorgaben und Rahmenbedingungen
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 110 Dansweiler liegt in einer im Flächennutzungsplan der Stadt
Pulheim dargestellten gemischten Baufläche (M-Fläche).
Gemäß § 13 a (2) Nr. 2 BauGB kann im beschleunigten Verfahren ein Bebauungsplan aufgestellt werden, wenn er
von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes abweicht, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt
ist. Für diesen Bereich wird gemäß § 13a (2) Nr. 2 BauGB eine Anpassung des Flächennutzungsplanes, Darstellung
einer Wohnbaufläche (W) vorgenommen.
Mit dem seit 1963 rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 13 Dansweiler besteht für das Plangebiet ein Bebauungsplan
der vom Bestand weitgehend abweichende bzw. den Planungszielen entgegen stehende Festsetzungen trifft.
4.
Bestand innerhalb und außerhalb des Plangebietes
Die Hofanlage des Finkenhofs (Friedenstraße 9) steht nach Aufgabe einer gewerblichen- und Wohnnutzung derzeit
leer. Die Gebäude Friedenstraße 5 und 7 sind eingeschossig und leerstehend bzw. in schlechtem baulichem
Zustand. In der Alten Kirchstraße befinden sich ein- bis dreigeschossige Wohngebäude.
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5.
Städtebauliches Konzept
Das städtebauliche Konzept des Bebauungsplans beinhaltet die Planung für die Umnutzung des Finkenhofs für
Wohnzwecke sowie die Anpassung der im bestehenden Bebauungsplan Nr. 13 Dansweiler teilweise
überdimensionierten Verkehrsflächen an zeitgemäße Maßstäbe. Darüber hinaus sollen angemessene bauliche
Erweiterungen im rückwärtigen Bereich der Alten Kirchstraße sowie entlang der Friedenstraße in Fortführung der
durch den Finkenhof bestimmten vorderen Bauflucht ermöglicht werden.
6.
Inhalt des Planentwurfes
6.1
Bauliche und sonstige Nutzung
6.1.1 Art der Nutzung
Die Art der baulichen Nutzung wird für das Plangebiet insgesamt als allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO
festgesetzt, lediglich mit dem ruhigen Wohnumfeld nicht vereinbare ausnahmsweise Nutzungen wie Betriebe des
Beherbergungsgewerbes, Gartenbaubetriebe und Tankstellen werden ausgeschlossen.
Diese Gebietsausweisung ist vor dem Hintergrund der umgebenden Bestandsbebauung sowie der geplanten
Umnutzung des Finkenhofs zu Wohnzwecken sinnvoll.
6.2.
Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Festsetzung der Grundflächenzahl sowie die Festsetzung der
maximalen Traufhöhe und der maximalen Höhe der Oberkante der baulichen Anlagen ausreichend bestimmt. Diese
Festsetzungen gewährleisten eine gebietsverträgliche Einbindung der künftigen Bebauung.
6.2.1 Grundflächenzahl
Für die allgemeinen Wohngebiete wird die Grundflächenzahl entsprechend § 19 BauNVO mit 0.4 festgesetzt.
6.2.2 Höhe der baulichen Anlagen
Die festgesetzten maximal zulässigen Traufhöhen sowie die maximal zulässigen Höhen der Oberkante baulicher
Anlagen orientieren sich weitgehend an der Bestandsbebauung des Finkenhofs bzw. in der Alten Kirchstraße und
lassen gleichzeitig für die derzeit baulich untergenutzten Grundstücken in der Friedenstraße südlich des Finkenhofs
eine Höhenentwicklung zu die im Hinblick auf die umgebende Bebauung im Zentrums Dansweilers städtebaulich
verträglich ist.
6.3
Bauweise
Zur Sicherung des Bestandes des nach Süden auf der Grundstücksgrenze errichteten Finkenhofs wird eine
geschlossene Bauweise festgesetzt. Für den übrigen Teil des Plangebiets gilt, entsprechend des Bestandes und der
gewünschten baulichen Erweiterungen die offene Bauweise.
6.4
Überbaubare Grundstücksflächen
Die Lage der überbaubaren Grundstücksfläche ist durch Baugrenzen definiert. Der Zuschnitt der Baufenster orientiert
sich dabei weitgehend an der Bestandsbebauung des Finkenhofs bzw. entlang der Alten Kirchstraße. Darüber hinaus
werden angemessene bauliche Erweiterungen im rückwärtigen Bereich der Alten Kirchstraße sowie entlang der
Friedenstraße in Fortführung der durch den Finkenhof bestimmten Bauflucht ermöglicht.
4
6.5
Nicht überbaubare Grundstücksflächen
Zur Vermeidung städtebaulich nicht vertretbarer überdimensionierter Nebenanlagen wird deren zulässige Größe
außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen auf insgesamt 30 m³ umbauten Raumes je Grundstück begrenzt.
6.6
Verkehrsflächen
Im Bereich der Einmündung der Alten Kirchstraße in die Friedenstraße wird der vorhandene, zum Teil baufällig
erscheinende Bestand zwecks Aufweitung der im Bestand geringfügig dimensionierten Straßenverkehrsfläche
überplant. Die Erweiterung der Verkehrsfläche orientiert sich im Hinblick auf den Radius der Einmündung an der
Festsetzung des bisherigen Bebauungsplans Nr. 13 Dansweiler. Für die Friedenstraße wird die im Bebauungsplan
Nr. 13 festgesetzte nicht mehr zeitgemäße Breite der Verkehrsfläche reduziert
6.7
Örtliche Bauvorschriften
In Ergänzung der planungsrechtlichen Festsetzungen nach dem BauGB werden bauordnungsrechtliche
Gestaltungsfestsetzungen nach § 86 BauO NRW getroffen.
Es werden baugestalterische Festsetzungen getroffen, die Gestaltungsregelungen für die Dachlandschaft als
wichtiges und raumwirksames städtebauliches Gestaltungselement beinhalten.
Im Hinblick die Bestandsbebauung und die Lage des Plangebiets im historisch geprägten Ortszentrum Dansweilers
werden als Dachform mit Ausnahme des geplanten untergeordneten Anbaus an den Finkenhof ausschließlich
Satteldächer festgesetzt.
Mit den Festsetzungen zur Zulässigkeit von Dachaufbauten und Dacheinschnitten wird das städtebauliche Ziel
gesichert, das Dach in seiner Grundform ablesbar zu lassen und ein das Ortsbild störendes Übermaß an Dachaufund -einbauten zu vermeiden. Auch hier werden die privaten Belange eines weitestgehenden Gestaltungsspielraums
der jeweiligen Grundstückseigentümer gewahrt, da die Festsetzungen eine sinnvolle Dachgeschossnutzung nicht
beeinträchtigen.
Die vorgenannten baugestalterischen Festsetzungen beschränken sich auf städtebaulich wichtige
Gestaltungselemente und greifen in die Bau- und Gestaltungsfreiheit der Grundstückseigentümer nicht unzumutbar
ein.
7.
Niederschlagswasser und Abwasser
Das Bebauungsplangebiet ist entwässerungstechnisch erschlossen. Das Abwasser ist im Mischsystem vom
Grundstück in die öffentlichen Kanäle zu entsorgen. Das Kanalnetz ist hydraulisch ausreichend dimensioniert, so
dass sowohl dass Niederschlagswasser als auch das Schmutzwasser in den vorhandenen Mischwasserkanal
einzuleiten sind.
8.
Umweltbelange
Es handelt sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB, dessen zulässige Grundfläche
weniger als 20 000 qm beträgt. In diesen Fällen gelten Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung eines
Bebauungsplanes zu erwarten sind als Eingriffe die bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder
zulässig waren. (§ 13 a Abs. 2 Nr.4 BauGB) Ein Ausgleich ist somit gem. § 1a Abs. 3 BauGB letzter Satz nicht
erforderlich. Da es sich um einen Bebauungsplan gemäß § 13 a BauGB handelt, entfällt die Umweltprüfung nach § 2
Abs. 4 BauGB.
5
9.
Kennzeichnungen, Nachrichtliche Übernahme
Belange bezüglich der Wasserschutzzone, zu möglichen Bodendenkmälern und dem möglichen Vorhandensein von
Kampfmitteln, sind auf dem Plan als Hinweise vermerkt.
10.
Kosten
Durch die Planung entstehen der Stadt Pulheim keine Kosten.
Pulheim, den 01.08.2012
Planungsamt
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