Daten
Kommune
Kerpen
Größe
169 kB
Datum
03.05.2016
Erstellt
08.04.16, 13:17
Aktualisiert
08.04.16, 13:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 2: Stellungnahmen der Behörden
Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt
T 1 Evonik Industries/ 25.01.2016
Keine Bedenken
T 2Amprion GmbH/28.01.2016
Keine Bedenken
T 3) Bezirksregierung Köln/ 27.01.2016
Keine Bedenken
T 4) Bezirksregierung Düsseldorf Kampfmittelbeseitigungsdienst/25.01.2016
Baugrundstücke müssen im Hinblick auf ihre
Kampfmittelfreiheit für bauliche Anlagen geeignet sein
(§ 16 BauO NRW). Dieses ist insbesondere von
Bedeutung bei Bauvorhaben auf Grundstücken, die in
Bombenabwurfgebieten oder in ehemaligen
Kampfgebieten des Zweiten Weltkrieges liegen und bei
denen nicht unerhebliche Erdeingriffe vorgenommen
werden. Da in diesem Fall nicht unmittelbar von nicht
unerheblichen Erdeingriffen auszugehen ist, ist der
Kampfmittelbeseitigungsdienst nicht zu beteiligen.
Sollte es zukünftig zu Bauvorhaben mit nicht
unerheblichen Erdeingriffen auf dem beantragten
Grundstück kommen, ist erneut die Untersuchung des
Grundstücks auf Kampfmittelbelastung zu beantragen.
T 5) LVR, Gebäude- und Liegenschaftsmanagement
/29.01.2016
Keine Bedenken
T 6) Gemeinde Merzenich/27.01.2016
Keine Bedenken
T 7) Westnetz GmbH/29.01.2016
Keine Bedenken
T 8) DB Bahn AG/28.01.2016
Keine Bedenken
T 9) Unitymedia NRW GmbH/04.02.2016
Keine Bedenken
T 10) Gascade Gastransport GmbH/04.02.2016
Keine Bedenken.
Antwort gilt auch für die Anlagenbetreiber WINGAS
GmbH, NEL Gastransport GmbH sowie OPAL
Gastransport GmbH.
T 11) Bezirksregierung Köln Dez. 52 –
Abfallwirtschaft und Bodenschutz/15.02.2016
Keine Zuständigkeit
T 12) Deutsche Telekom Technik GmbH/16.02.2016
Keine Bedenken
T 13) Bezirksregierung Arnsberg/11.02.2016
Das Plangebiet liegt über dem auf Braunkohle
verliehenen Bergwerksfeld „Kerpen 5“. Eigentümerin
dieses Bergwerkfeldes ist die die RWE Power AG,
Stüttgenweg 2 in 50935 Köln.
Der Bereich des Plangebietes ist von durch
Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus
bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen.
Folgendes sollte beachtet werden:
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch
den fortschreitenden Betrieb der Braunkohletagebaue,
noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben.
Eine Zunahme der Beeinflussung der
Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten
Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht
auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der
bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein
Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung als auch
bei einem späteren Grundwasseranstieg sind hierdurch
bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei
bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an
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Vorschlag der Verwaltung
entfällt
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entfällt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Eine Aufnahme eines Hinweises in den
Bebauungsplan ist nicht möglich, da es sich hier um
ein Aufhebungsverfahren handelt und das Plangebiet
zukünftig gem. § 34 Baugesetzbuch zu beurteilen ist.
Es erfolgt ein entsprechender Hinweis in der
Baugenehmigung.
entfällt
entfällt
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entfällt
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entfällt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Eine Aufnahme des Hinweises in den Bebauungsplan
ist nicht möglich, da es sich hier um ein
Aufhebungsverfahren handelt und das Plangebiet
zukünftig gem. § 34 Baugesetzbuch zu beurteilen ist.
Anlage 2: Stellungnahmen der Behörden
der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der
Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von
Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben
Berücksichtigung finden.
Es wird empfohlen eine Anfrage bei der RWE Power AG
hinsichtlich bergbaulicher Planungen sowie
erforderlicher Anpassungs- und Sicherungsmaßnahmen
zu stellen.
Stellungnahme RWE Power AG vom 06.07.2012 zum
BP 345
Es wird darauf hingewiesen, dass das gesamte
Plangebiet in einem Auegebiet liegt, in dem der
natürliche Grundwasserspiegel nahe der
Geländeoberfläche ansteht und der Boden humoses
Bodenmaterial enthalten kann.
Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und
im Allgemeinen kaum tragfähig. Erfahrungsgemäß
wechseln die Bodenschichten auf kurzer Distanz in ihrer
Verbreitung und Mächtigkeit, so dass selbst bei einer
gleichmäßigen Belastung diese Böden mit
unterschiedlichen Setzungen reagieren können.
Das gesamte Plangebiet ist daher wegen der
Baugrundverhältnisse gem. § 9 (5) Nr. 1 als Fläche zu
kennzeichnen, bei deren Bebauung ggf. besondere
bauliche Maßnahmen, insbesondere im
Gründungsbereich, erforderlich sind.
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Die RWE Power AG ist im Rahmen der
Behördenbeteiligung im Bebauungsplanverfahren
zum BP TÜ 345 und zum Aufhebungsverfahren des
BP Nr. 27 und Nr. 27/3. Änderung gem. § 4 (1)
BauGB beteiligt worden.
Im Rahmen der Beteiligung zum BP Nr. 27 und Nr.
27/3. Änderung ist keine Stellungnahme abgegeben
worden.
Eine Aufnahme des Hinweises in den Bebauungsplan
ist nicht möglich, da es sich hier um ein
Aufhebungsverfahren handelt und das Plangebiet
zukünftig gem. § 34 Baugesetzbuch zu beurteilen ist.
Es wird darum gebeten, folgende Hinweise in die
textlichen Festsetzungen aufzunehmen:
Das Plangebiet liegt in einem Auebereich.
Baugrundverhältnisse: Wegen der Bodenverhältnisse im
Auegebiet sind bei der Bauwerksgründung ggf.
besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im
Gründungsbereich, erforderlich. Hier sind die
Bauvorschriften der DIN 1054 „Baugrund Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau“, der DIN
18 196 „Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für
bautechnische Zwecke“ sowie die Bestimmungen der
Bauordnung des Landes NW zu beachten.
Grundwasserverhältnisse: Der natürliche
Grundwasserspiegel steht nahe der Geländeoberfläche
an. Der Grundwasserstand kann vorübergehend durch
künstliche oder natürliche Einflüsse verändert sein. Bei
den Abdichtungsmaßnahmen ist ein zukünftiger
Wiederanstieg des Grundwassers auf das natürliche
Niveau zu berücksichtigen. Hier sind die Vorschriften
der DIN 18
T 14) Landesbetrieb Straßenbau. NRW /16.02.2016
Gegen die Bauleitplanung bestehen seitens der
Straßenbauverwaltung grundsätzlich keine Bedenken.
Sämtliche baulichen Anlagen oder Hochbauten, die
innerhalb der Anbaubeschränkungszone der L 163/L
496 liegen, sind Abriss, Nutzungsänderung oder
Neubau dem Landesbetrieb zur Stellungnahme im
Einzelfall vorzulegen. Gleiches gilt für künftige
Werbeanlagen. Dabei sind die verkehrlichen
Auswirkungen des jeweiligen Vorhabens darzulegen.
Aus dem Bebauungsplan heraus bestehen gegenüber
der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche
auf aktiven und / oder passiven Lärmschutz durch
Verkehrslärm der L 163 / L 496, auch künftig nicht.
Dabei weise ich auch darauf hin, dass bei Hochbauten
mit Lärmreflexionen zu rechnen ist. Eventuell
Das Plangebiet liegt außerhalb der
Anbaubeschränkungszone der L 163/L 496.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Anlage 2: Stellungnahmen der Behörden
notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Stadt
Kerpen. Im Bebauungsplan ist zeichnerisch und / oder
textlich auf die Verkehrsemissionen (Staub, Lärm,
Abgase, Sprühfahnen und Spritzwasser bei Nässe) der
angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen
hinzuweisen (§ 9 Abs. 1 Ziff. 24 BauGB). Notwendige
Schutzmaßnahmen gehen allein zu Lasten der
Kommunen / der Vorhabenträger und nicht zu Lasten
der Straßenbauverwaltung.
T 15) IHK Köln/18.01.2016
Keine Bedenken
T 16) Erftverband/19.02.2016
Keine Bedenken
T 17) Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz
und Dienstleistungen der Bundeswehr/01.03.2016
Keine Bedenken
Es wird davon ausgegangen, dass bauliche Anlagen –
einschließlich untergeordneter Gebäudeteile – eine
Höhe von 30 m nicht überschreiten. Sollte diese Höhe
überschritten werden, sind die Planungsunterlagen vor
Erteilung der Baugenehmigung zur Prüfung der Behörde
vorzulegen.
Aufgrund der Lage des Plangebietes zum Flugplatz
Nörvenich ist mit Lärm- und Abgas-Emissionen durch
den militärischen Flugbetrieb zu rechnen. Es wird darauf
hingewiesen, dass spätere Ersatzansprüche gegen die
Bundeswehr nicht anerkannt werden können.
T 18) Rhein-Erft-Kreis/02.03.2016
Keine Bedenken
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entfällt
entfällt
Nach Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 27 und
Nr. 27/3. Änderung ist das Plangebiet gem. § 34
Baugesetzbuch zu beurteilen.
Es sind 3 Einfamilienhäuser in anderthalb geschossiger Bauweise geplant mit einer maximalen
Firsthöhe von 9,0 m.
Eine Aufnahme des Hinweises in den Bebauungsplan
ist nicht möglich, da es sich hier um ein
Aufhebungsverfahren handelt und das Plangebiet
zukünftig gem. § 34 Baugesetzbuch zu beurteilen ist.
entfällt