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Beschlussvorlage (Anlage 2: Stellungnahmen der Behörden)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
169 kB
Datum
03.05.2016
Erstellt
08.04.16, 13:17
Aktualisiert
08.04.16, 13:17
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Inhalt der Datei

Anlage 2: Stellungnahmen der Behörden Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt T 1 Evonik Industries/ 25.01.2016 Keine Bedenken T 2Amprion GmbH/28.01.2016 Keine Bedenken T 3) Bezirksregierung Köln/ 27.01.2016 Keine Bedenken T 4) Bezirksregierung Düsseldorf Kampfmittelbeseitigungsdienst/25.01.2016 Baugrundstücke müssen im Hinblick auf ihre Kampfmittelfreiheit für bauliche Anlagen geeignet sein (§ 16 BauO NRW). Dieses ist insbesondere von Bedeutung bei Bauvorhaben auf Grundstücken, die in Bombenabwurfgebieten oder in ehemaligen Kampfgebieten des Zweiten Weltkrieges liegen und bei denen nicht unerhebliche Erdeingriffe vorgenommen werden. Da in diesem Fall nicht unmittelbar von nicht unerheblichen Erdeingriffen auszugehen ist, ist der Kampfmittelbeseitigungsdienst nicht zu beteiligen. Sollte es zukünftig zu Bauvorhaben mit nicht unerheblichen Erdeingriffen auf dem beantragten Grundstück kommen, ist erneut die Untersuchung des Grundstücks auf Kampfmittelbelastung zu beantragen. T 5) LVR, Gebäude- und Liegenschaftsmanagement /29.01.2016 Keine Bedenken T 6) Gemeinde Merzenich/27.01.2016 Keine Bedenken T 7) Westnetz GmbH/29.01.2016 Keine Bedenken T 8) DB Bahn AG/28.01.2016 Keine Bedenken T 9) Unitymedia NRW GmbH/04.02.2016 Keine Bedenken T 10) Gascade Gastransport GmbH/04.02.2016 Keine Bedenken. Antwort gilt auch für die Anlagenbetreiber WINGAS GmbH, NEL Gastransport GmbH sowie OPAL Gastransport GmbH. T 11) Bezirksregierung Köln Dez. 52 – Abfallwirtschaft und Bodenschutz/15.02.2016 Keine Zuständigkeit T 12) Deutsche Telekom Technik GmbH/16.02.2016 Keine Bedenken T 13) Bezirksregierung Arnsberg/11.02.2016 Das Plangebiet liegt über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld „Kerpen 5“. Eigentümerin dieses Bergwerkfeldes ist die die RWE Power AG, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln. Der Bereich des Plangebietes ist von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Folgendes sollte beachtet werden: Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohletagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung als auch bei einem späteren Grundwasseranstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an Seite 1 von 3 Vorschlag der Verwaltung entfällt entfällt entfällt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Aufnahme eines Hinweises in den Bebauungsplan ist nicht möglich, da es sich hier um ein Aufhebungsverfahren handelt und das Plangebiet zukünftig gem. § 34 Baugesetzbuch zu beurteilen ist. Es erfolgt ein entsprechender Hinweis in der Baugenehmigung. entfällt entfällt entfällt entfällt entfällt entfällt entfällt entfällt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Aufnahme des Hinweises in den Bebauungsplan ist nicht möglich, da es sich hier um ein Aufhebungsverfahren handelt und das Plangebiet zukünftig gem. § 34 Baugesetzbuch zu beurteilen ist. Anlage 2: Stellungnahmen der Behörden der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. Es wird empfohlen eine Anfrage bei der RWE Power AG hinsichtlich bergbaulicher Planungen sowie erforderlicher Anpassungs- und Sicherungsmaßnahmen zu stellen. Stellungnahme RWE Power AG vom 06.07.2012 zum BP 345 Es wird darauf hingewiesen, dass das gesamte Plangebiet in einem Auegebiet liegt, in dem der natürliche Grundwasserspiegel nahe der Geländeoberfläche ansteht und der Boden humoses Bodenmaterial enthalten kann. Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im Allgemeinen kaum tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die Bodenschichten auf kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und Mächtigkeit, so dass selbst bei einer gleichmäßigen Belastung diese Böden mit unterschiedlichen Setzungen reagieren können. Das gesamte Plangebiet ist daher wegen der Baugrundverhältnisse gem. § 9 (5) Nr. 1 als Fläche zu kennzeichnen, bei deren Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind. Seite 2 von 3 Die RWE Power AG ist im Rahmen der Behördenbeteiligung im Bebauungsplanverfahren zum BP TÜ 345 und zum Aufhebungsverfahren des BP Nr. 27 und Nr. 27/3. Änderung gem. § 4 (1) BauGB beteiligt worden. Im Rahmen der Beteiligung zum BP Nr. 27 und Nr. 27/3. Änderung ist keine Stellungnahme abgegeben worden. Eine Aufnahme des Hinweises in den Bebauungsplan ist nicht möglich, da es sich hier um ein Aufhebungsverfahren handelt und das Plangebiet zukünftig gem. § 34 Baugesetzbuch zu beurteilen ist. Es wird darum gebeten, folgende Hinweise in die textlichen Festsetzungen aufzunehmen: Das Plangebiet liegt in einem Auebereich. Baugrundverhältnisse: Wegen der Bodenverhältnisse im Auegebiet sind bei der Bauwerksgründung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich. Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 „Baugrund Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau“, der DIN 18 196 „Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“ sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes NW zu beachten. Grundwasserverhältnisse: Der natürliche Grundwasserspiegel steht nahe der Geländeoberfläche an. Der Grundwasserstand kann vorübergehend durch künstliche oder natürliche Einflüsse verändert sein. Bei den Abdichtungsmaßnahmen ist ein zukünftiger Wiederanstieg des Grundwassers auf das natürliche Niveau zu berücksichtigen. Hier sind die Vorschriften der DIN 18 T 14) Landesbetrieb Straßenbau. NRW /16.02.2016 Gegen die Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung grundsätzlich keine Bedenken. Sämtliche baulichen Anlagen oder Hochbauten, die innerhalb der Anbaubeschränkungszone der L 163/L 496 liegen, sind Abriss, Nutzungsänderung oder Neubau dem Landesbetrieb zur Stellungnahme im Einzelfall vorzulegen. Gleiches gilt für künftige Werbeanlagen. Dabei sind die verkehrlichen Auswirkungen des jeweiligen Vorhabens darzulegen. Aus dem Bebauungsplan heraus bestehen gegenüber der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche auf aktiven und / oder passiven Lärmschutz durch Verkehrslärm der L 163 / L 496, auch künftig nicht. Dabei weise ich auch darauf hin, dass bei Hochbauten mit Lärmreflexionen zu rechnen ist. Eventuell Das Plangebiet liegt außerhalb der Anbaubeschränkungszone der L 163/L 496. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Anlage 2: Stellungnahmen der Behörden notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Stadt Kerpen. Im Bebauungsplan ist zeichnerisch und / oder textlich auf die Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase, Sprühfahnen und Spritzwasser bei Nässe) der angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen hinzuweisen (§ 9 Abs. 1 Ziff. 24 BauGB). Notwendige Schutzmaßnahmen gehen allein zu Lasten der Kommunen / der Vorhabenträger und nicht zu Lasten der Straßenbauverwaltung. T 15) IHK Köln/18.01.2016 Keine Bedenken T 16) Erftverband/19.02.2016 Keine Bedenken T 17) Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr/01.03.2016 Keine Bedenken Es wird davon ausgegangen, dass bauliche Anlagen – einschließlich untergeordneter Gebäudeteile – eine Höhe von 30 m nicht überschreiten. Sollte diese Höhe überschritten werden, sind die Planungsunterlagen vor Erteilung der Baugenehmigung zur Prüfung der Behörde vorzulegen. Aufgrund der Lage des Plangebietes zum Flugplatz Nörvenich ist mit Lärm- und Abgas-Emissionen durch den militärischen Flugbetrieb zu rechnen. Es wird darauf hingewiesen, dass spätere Ersatzansprüche gegen die Bundeswehr nicht anerkannt werden können. T 18) Rhein-Erft-Kreis/02.03.2016 Keine Bedenken Seite 3 von 3 entfällt entfällt Nach Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 27 und Nr. 27/3. Änderung ist das Plangebiet gem. § 34 Baugesetzbuch zu beurteilen. Es sind 3 Einfamilienhäuser in anderthalb geschossiger Bauweise geplant mit einer maximalen Firsthöhe von 9,0 m. Eine Aufnahme des Hinweises in den Bebauungsplan ist nicht möglich, da es sich hier um ein Aufhebungsverfahren handelt und das Plangebiet zukünftig gem. § 34 Baugesetzbuch zu beurteilen ist. entfällt