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Beschlussvorlage (Beschluss über die Gültigkeit der Kommunalwahl vom 25. Mai 2014)

Daten

Kommune
Inden
Größe
20 kB
Datum
28.08.2014
Erstellt
14.08.14, 17:07
Aktualisiert
14.08.14, 17:07
Beschlussvorlage (Beschluss über die Gültigkeit der Kommunalwahl vom 25. Mai 2014)

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Inhalt der Datei

Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen Datum Hauptamt Heinrich Unterberger 18.07.2014 öffentlich Beratungsfolge Termin Wahlprüfungsausschuss 28.08.2014 Rat 28.08.2014 TOP Ein Ja Nein 46/2014 Ent Bemerkungen Betrifft: Beschluss über die Gültigkeit der Kommunalwahl vom 25. Mai 2014 Beschlussentwurf: Der Rat erklärt die Kommunalwahl vom 25. Mai 2014 gem. § 40 Abs. 1 Buchstabe d) KWahlG für gültig. Begründung: Gemäß § 40 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) hat die neue Vertretung nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuss (Wahlprüfungsausschuss) über Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen in folgender Weise zu beschließen: a) Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet, so ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen. b) Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Abs.1 ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen (§ 42). c) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen (§43). Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verloren gegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b entsprechend. d) Wird festgestellt, dass keiner der unter Buchstabe a bis c genannten Fälle vorliegt, so ist die Wahl für gültig zu erklären. Der Wahlausschuss hat in seiner Sitzung am 28.05.2014 zur Feststellung des Wahlergebnisses keine Beanstandungen festgestellt. Einsprüche gegen das ermittelte und veröffentlichte Wahlergebnis sind nicht eingegangen. Von daher ist die Gültigkeit der Kommunalwahl festzustellen. Gegen den Beschluss des Rates kann gemäß § 41. Abs. 1 KWahlG binnen eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage steht auch der Aufsichtsbehörde zu.