Daten
Kommune
Inden
Größe
20 kB
Datum
28.08.2014
Erstellt
14.08.14, 17:07
Aktualisiert
14.08.14, 17:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
Datum
Hauptamt
Heinrich Unterberger
18.07.2014
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Wahlprüfungsausschuss
28.08.2014
Rat
28.08.2014
TOP Ein Ja
Nein
46/2014
Ent Bemerkungen
Betrifft:
Beschluss über die Gültigkeit der Kommunalwahl vom 25. Mai 2014
Beschlussentwurf:
Der Rat erklärt die Kommunalwahl vom 25. Mai 2014 gem. § 40 Abs. 1 Buchstabe d) KWahlG für
gültig.
Begründung:
Gemäß § 40 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) hat die neue Vertretung nach Vorprüfung
durch einen hierfür gewählten Ausschuss (Wahlprüfungsausschuss) über Einsprüche sowie über die
Gültigkeit der Wahl von Amts wegen in folgender Weise zu beschließen:
a) Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet, so ist
das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen.
b) Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung
Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das
Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von
entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Abs.1
ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine
Wiederholungswahl anzuordnen (§ 42).
c) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und
eine Neufeststellung anzuordnen (§43). Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die
Wahlunterlagen verloren gegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies
im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die
Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe
b entsprechend.
d) Wird festgestellt, dass keiner der unter Buchstabe a bis c genannten Fälle vorliegt, so ist die
Wahl für gültig zu erklären.
Der Wahlausschuss hat in seiner Sitzung am 28.05.2014 zur Feststellung des Wahlergebnisses
keine Beanstandungen festgestellt.
Einsprüche gegen das ermittelte und veröffentlichte Wahlergebnis sind nicht eingegangen.
Von daher ist die Gültigkeit der Kommunalwahl festzustellen.
Gegen den Beschluss des Rates kann gemäß § 41. Abs. 1 KWahlG binnen eines Monats nach
Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage steht auch der Aufsichtsbehörde zu.