Daten
Kommune
Inden
Größe
89 kB
Datum
17.12.2014
Erstellt
13.11.14, 16:02
Aktualisiert
13.11.14, 16:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
Datum
Bauamt
IV/Hall.
10.11.2014
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Bau- und Vergabeausschuss
27.11.2014
Rat
17.12.2014
TOP Ein Ja
Nein
81/2014
Ent Bemerkungen
Betrifft:
Nachkalkulation der kostenrechnenden Einrichtung „Straßenreinigung - Winterdienst“ für das Jahr
2012
Beschlussentwurf:
Der Bauausschuss empfiehlt dem Rat, von dem errechneten Fehlbetrag des Jahres 2012 von 5.051 €
einen Teilbetrag von 167 € für die „Winterdienst“- Gebührenbedarfsberechnung 2015 zu
berücksichtigen.
Begründung:
Gemäß § 6 KAG müssen Kostenüberdeckungen in den kostenrechnenden Einrichtungen am Ende
eines Kalenderzeitraumes innerhalb der nächsten vier Jahre ausgeglichen werden;
Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden. Aufgrund des
genehmigten Haushaltssicherungskonzepts ist die Gemeinde Inden allerdings dazu verpflichtet,
Kostenunterdeckungen zu berücksichtigen. Zudem strebt die Gemeinde Inden weiterhin einen
zügigen Ausgleich von Kostenüber- und -unterdeckungen innerhalb eines Zeitraumes von drei
Jahren an.
Das Ergebnis der Nachkalkulation für die kostenrechnende Einrichtung „Winterdienst“ für das Jahr
2012 ist als Anlage beigefügt. Hinsichtlich der gesetzlichen Vorgabe schlage ich Ihnen die oben
genannte Empfehlung vor.
Erläuterung zum Beschlussentwurf:
Die in diesem Jahr durchgeführte Nachkalkulation 2012 ergab den oben genannten Fehlbetrag von
5.051 €.
Die im Vorjahr durchgeführte, überschlägige Nachkalkulation 2012 ergab einen Fehlbetrag von
4.884 €. Dieser Fehlbetrag ging bereits in voller Höhe in die Gebührenbedarfsberechnung 2014 ein,
um eine Gebühr für den Winterdienst von 0,45 € zu erzielen.
Damit wurde der Gebührenzahler im Vorjahr aber mit einem um 167 € zu geringen Fehlbetrag in
der Gebührenbedarfsberechnung 2014 belastet (4.884 € gingen in die Berechnung ein, es hätten aber
5.051 € eingehen sollen).
Dieser Betrag sollte daher in die Gebührenbedarfsberechnung 2015 eingehen, um den restlichen
Fehlbetrag von 167 € auszugleichen.