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Beschlussvorlage (Nachkalkulation der kostenrechnenden Einrichtung „Straßenreinigung - Winterdienst“ für das Jahr 2012)

Daten

Kommune
Inden
Größe
89 kB
Datum
17.12.2014
Erstellt
13.11.14, 16:02
Aktualisiert
13.11.14, 16:02
Beschlussvorlage (Nachkalkulation der kostenrechnenden Einrichtung „Straßenreinigung - Winterdienst“ für das Jahr 2012)

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Inhalt der Datei

Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen Datum Bauamt IV/Hall. 10.11.2014 öffentlich Beratungsfolge Termin Bau- und Vergabeausschuss 27.11.2014 Rat 17.12.2014 TOP Ein Ja Nein 81/2014 Ent Bemerkungen Betrifft: Nachkalkulation der kostenrechnenden Einrichtung „Straßenreinigung - Winterdienst“ für das Jahr 2012 Beschlussentwurf: Der Bauausschuss empfiehlt dem Rat, von dem errechneten Fehlbetrag des Jahres 2012 von 5.051 € einen Teilbetrag von 167 € für die „Winterdienst“- Gebührenbedarfsberechnung 2015 zu berücksichtigen. Begründung: Gemäß § 6 KAG müssen Kostenüberdeckungen in den kostenrechnenden Einrichtungen am Ende eines Kalenderzeitraumes innerhalb der nächsten vier Jahre ausgeglichen werden; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden. Aufgrund des genehmigten Haushaltssicherungskonzepts ist die Gemeinde Inden allerdings dazu verpflichtet, Kostenunterdeckungen zu berücksichtigen. Zudem strebt die Gemeinde Inden weiterhin einen zügigen Ausgleich von Kostenüber- und -unterdeckungen innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an. Das Ergebnis der Nachkalkulation für die kostenrechnende Einrichtung „Winterdienst“ für das Jahr 2012 ist als Anlage beigefügt. Hinsichtlich der gesetzlichen Vorgabe schlage ich Ihnen die oben genannte Empfehlung vor. Erläuterung zum Beschlussentwurf: Die in diesem Jahr durchgeführte Nachkalkulation 2012 ergab den oben genannten Fehlbetrag von 5.051 €. Die im Vorjahr durchgeführte, überschlägige Nachkalkulation 2012 ergab einen Fehlbetrag von 4.884 €. Dieser Fehlbetrag ging bereits in voller Höhe in die Gebührenbedarfsberechnung 2014 ein, um eine Gebühr für den Winterdienst von 0,45 € zu erzielen. Damit wurde der Gebührenzahler im Vorjahr aber mit einem um 167 € zu geringen Fehlbetrag in der Gebührenbedarfsberechnung 2014 belastet (4.884 € gingen in die Berechnung ein, es hätten aber 5.051 € eingehen sollen). Dieser Betrag sollte daher in die Gebührenbedarfsberechnung 2015 eingehen, um den restlichen Fehlbetrag von 167 € auszugleichen.