Daten
Kommune
Inden
Größe
92 kB
Datum
05.02.2015
Erstellt
21.01.15, 16:02
Aktualisiert
21.01.15, 16:02
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IBK
BERATUNG –
SCHALLI
MESSUNG –
UTZ
MMISSIONSSCH
PLANUNG –
BAULEITUNG
– GUTACHTEN
Gemeinde Inden
Rathausstr. 1
52458 Inden
Bebauungsplan „Waagmühle“
Ermittlung und Beurteilung
der Immissionen im Plangebiet
aus den Verkehrsgeräuschen
der BAB 4 und der L 12
Schallimmissionstechnischer Fachbeitrag
Nr. I/02/00/BP/034
© IBK 09/2003
Brucknerstraße 39
Ingenieurbüro Dipl. Ing. F.-J. Kals
52134 Herzogenrath
E-mail: ibk-schallimmissionsschutz@t-online.de
Telefon 0 24 07 / 14 43
Internet: www.ibk-schall.de
Telefax 0 24 07 / 1 81 69
www.ibk-schallimmissionsschutz.de
IBK
Schallimmissionstechnischer Fachbeitrag Nr. I/02/00/BP/034
Seite 2
INHALT:
SEITE
1
Situation und Aufgabenstellung
4
2
Bearbeitungsgrundlagen
6
2.1
Gesetze, Richtlinien, Verordnungen, Normen, Literatur
6
2.2
Planunterlagen
6
3
Schalltechnische Forderungen
8
4
Berechnungs- und Beurteilungsmethode
10
5
Ausgangsdaten für die schalltechnischen Berechnungen
13
5.1
Verkehrsbelastung
13
5.2
Straßenbelag
14
5.3
Geschwindigkeiten
14
5.4
Längsneigung
14
5.5
Lichtsignalanlagen
15
6
Ergebnisse schalltechnischer Berechnungen
16
6.1
Emissionspegel
16
6.2
Immissionssituation im Plangebiet
16
6.3
Beurteilung
17
7
Schalltechnische Maßnahmen
21
7.1
Allgemeine Hinweise für die Bauleitplanung
21
7.2
Schalltechnische Maßnahmen für das Plangebiet
24
7.2.1
Aktiver Schallschutz
24
7.2.2
Ergänzende passive Schallschutzmaßnahmen
25
8
Schlussbemerkung
28
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Schallimmissionstechnischer Fachbeitrag Nr. I/02/00/BP/034
Seite 3
Anlage 1:
Blatt 1
Übersicht - Lage des Plangebietes
M = 1 : 5.000
Blatt 2
Lageplan zur Berechnung
M = 1 : 4.000
Blatt 3
Immissionssituation im Plangebiet
Vorhandene Ausbreitungsbedingungen
Ohne zusätzlichen Lärmschutz an BAB 4 und L 12
Berechnungshöhe 6,0 m über Gelände
Blatt 4
M = 1 : 5.000
Immissionssituation im Plangebiet
Mit Lärmschutzwällen L 12 – 4,0 m ü. Gradiente
Mit Lärmschutzwand BAB 4 – 5,50 m ü. Mitte nördl. Fahrstreifen
Blatt 5
Berechnungshöhe 6,0 m über Gelände
M = 1 : 5.000
Schalltechnische Maßnahmen
M = 1 : 3.000
IBK
1
Schallimmissionstechnischer Fachbeitrag Nr. I/02/00/BP/034
Seite 4
Situation und Aufgabenstellung
Die Gemeinde Inden beabsichtigt die städtebauliche Entwicklung im südöstlichen Gemeindegebiet weiter fortzusetzen. Im Anschluss an den neuen Ortsteil Inden/Altdorf sollen nach Osten
weitere Wohnbauflächen im Bebauungsplan „Waagmühle“ ausgewiesen werden. Das Plangebiet liegt südlich einer vorhandenen Halde zur Ortslage Lucherberg und erstreckt sich bis ca.
200 m Entfernung zur Bundesautobahn 4 (BAB 4), die zur Zeit auf 6 Fahrstreifen ausgebaut
wird. Im Westen ist der unmittelbare Anschluss an die bestehende Bebauung des Umsiedlungsstandortes Inden/Altdorf vorgesehen. Nach Osten wird das Plangebiet durch die Landstraße 12 (L 12) begrenzt. Derzeit wird die für die Errichtung von überwiegend Einfamilienhäusern vorgesehene Fläche noch landwirtschaftlich genutzt. Das Plangebiet wird von dem Verlauf des von Südosten nach Nordwesten fließenden Bett des Wehebaches geprägt, um das
unter Berücksichtigung von Überschwemmungsflächen die Wohnbebauung vorgesehen ist. In
der nördlichen Umgebung der Gemeinde Inden geht der Tagebau um, für den bereits Neuansiedlungsflächen für die umzusiedelnden Ortsteile westlich des neuen Plangebietes entstanden
sind. Somit besteht die Notwendigkeit die städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes in
südliche Richtung bis in die Nachbarschaft der stark befahrenen BAB 4 zu betreiben.
Der neue Ortsteil Inden/Altdorf ist mit einem eigenen Ortskern aus der Umsiedlung in den vergangenen ca. 12 Jahren entstanden. Die dortige Planung ist nahezu vollständig umgesetzt. Die
Ansiedlung erfolgte ebenfalls in vergleichsweise geringem Abstand zur BAB 4 im Schutz eines
6,5 m hohen Erdwalles entlang der Nordseite der BAB 4. Die Dimensionierung und Planung
des Erdwalles berücksichtigte bereits die Ausbauplanung der BAB 4 von 4 auf 6 Fahrstreifen
und den Einbau eines lärmmindernden Straßenbelages. Die städtebauliche Planung des Umsiedlungsstandortes berücksichtigt darüber hinaus die Einwirkungen aus der Autobahn im
Plangebiet durch die Gliederung des Plangebietes in lärmempfindliche und lärmunempfindlichere Bereiche. So wurden die näher zur Autobahn vorgesehen Bauflächen als Gewerbe und
Mischbauflächen ausgewiesen.
Der Bebauungsplan „Waagmühle“ soll durch die Ausweisung von Wohnbauflächen dem Bedarf
dieser im Gemeindegebiet notwendigen Flächen für Einfamilienhäuser gerecht werden. Die
städtebauliche Bedarfsprüfung hat ergeben, dass Misch- und Gewerbeflächen nicht benötigt
werden. Somit ergibt sich die Notwendigkeit näher als bei der angrenzenden Bebauung im Umsiedlungsstandort mit Wohnbebauung an die vorhandenen Verkehrswege wie der BAB 4 und
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Schallimmissionstechnischer Fachbeitrag Nr. I/02/00/BP/034
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auch der L 12 im Westen heranzurücken. Aus den Erkenntnissen der früheren Planungen und
schalltechnischen Untersuchungen zum Umsiedlungsstandort war somit zu erwarten, dass im
Plangebiet „Waagmühle“ mit einer Beaufschlagung aus der BAB 4 bzw. der L 12 und in Folge
dessen mit umfangreichen Lärmschutzmaßnahmen bei einer Ausweisung von Wohnbauflächen gerechnet werden muss.
Aufgabe des schallimmissionstechnischen Fachbeitrages war es, auf der Grundlage der Planvorhaben und der prognostizierten Verkehrsbelastung auf den tangierenden Verkehrswegen
unter Berücksichtigung der Schallausbreitungsverhältnisse die Immissionsverhältnisse im
Plangebiet zu prognostizieren und zu beurteilen, sowie nach Erfordernissen Lösungen für den
Lärmschutz aufzuzeigen.
In umfangreichen Voruntersuchungen zu verschiedenen Plankonzepten des Bebauungsplanes
„Waagmühle“ wurden die Immissionsbedingungen für die Planvorhaben im Bebauungsplangebiet berechnet und Lösungen für den aktiven Schallschutz in Ergänzung des bereits vorhandenen Erdwalles an der BAB 4, der derzeit am Wehebach endet, und an der L 12 erarbeitet und
der Gemeinde Inden bzw. dem beteiligten Planungsbüro zur Berücksichtigung bei der weiteren
Planung vorgestellt.
Im Rahmen dieser schalltechnischen Untersuchung soll in Abstimmung mit der Gemeinde Inden der vorhandenen Lärmschutzwall nach Osten durch eine Lärmschutzwand ergänzt werden. In Ergänzung hierzu galt es, für weitere Beaufschlagungen oberhalb der Orientierungswerte für die städtebauliche Planung im Plangebiet den notwendigen passiven Schallschutz zu
bestimmen.
Der hier vorliegende schallimmissionstechnische Fachbeitrag basiert auf den getroffenen,
abgewogenen Entscheidungen während der Planung und fasst das Ergebnis für die abgestimmte Lösung zum Lärmschutz im Rahmen der Bauleitplanung zusammen.
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2
Bearbeitungsgrundlagen
2.1
Gesetze, Richtlinien, Verordnungen, Normen, Literatur
Seite 6
- BImSchG
Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 15.03.1974 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.05.1990
- RLS-90
„Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen, Ausgabe 1990“
- DIN 18005/1 u. 2
„Schallschutz im Städtebau“
- DIN ISO 9613-2
„Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien"
- VDI 2714
"Schallausbreitung im Freien"
-
VDI 2571
- VDI 2720/1
„Schallabstrahlung von Industriebauten"
„Schallschutz durch Abschirmung im Freien"
Die Anwendung der Richtlinien und Normen erfolgte in der jeweils aktuellen Fassung.
2.2
Planunterlagen
Die Untersuchung basiert auf den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Planunterlagen
und Vorgaben.
−
Auszug aus der Deutschen Grundkarte, Bereich Inden Waagmühle, diverse Blätter;
M = 1 : 5.000; Stand: 1999
−
Bebauungsplan „Waagmühle“, Rechtsplan-Vorentwurf; Stadtplanung Zimmermann, Linzer
Straße 31, 50939 Köln; M = 1 : 2.000; Stand: 14.07.2003 sowie Überarbeitung vom
10.09.2003
−
Lageplan „Studie zur Bebaubarkeit der Waagmühle“, Nork + Berger, Tief- und Ingenieurbau, Am Steinberg 25, 52353 Düren; M = 1 : 1.000; Stand: 22.03.2002
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−
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Textliche
Festsetzungen
Bebauungsplan
„Waagmühle“,
Gemeinde
Seite 7
Inden;
Stand:
20.06.2003
−
Flächenbilanz Bebauungsplan „Waagmühle“, Gemeinde Inden; Stand: 30.06.2003
−
Auszug Verkehrsbelastungsplan, Netz- und Umfeldstruktur aus Verkehrsuntersuchung
„K 35n“, Planfall P2b; IGEPA Verkehrstechnik GmbH, Rurbenden 11, 52363 Niederzier;
Stand: November 2000
−
Lagepläne, Höhenpläne und Querprofile Ausführungsplanung Bebauungsplan Nr. 25
„Lärmschutzanlage Autobahn“; Ingenieurbüro AGEVA, Friedenstraße 11-13, 52080 Aachen; M = 1 : 1000; Stand: 05.07.1994
−
Lagepläne Planfeststellung 6-streifiger Ausbau BAB 4 Aachen-Köln; Anlage 4 Blatt 2 und
Blatt 3; Ingenieurbüro AGEVA, Friedenstraße 11-13, 52080 Aachen; M = 1 : 1000; Stand:
Oktober 1997
−
Digitale Daten
o
Höhenaufnahme der L 12 im relevanten Planbereich; dxf-Höhenpunkte, Vermessungsbüro Jamrosy; Stand: 25.08.2003
o
Lagepläne (dxf-File) geplante Lärmschutzwand an der Nordseite der BAB 4;
Nork + Berger, Tief- und Ingenieurbau, Am Steinberg 25, 52353 Düren; Stand:
27.08.2003
o
Mitte nördlicher und südlicher Fahrstreifen des 6-streifigen Ausbaus der BAB 4
von km 24+000 bis 26+500 (Kleinpunkte dxf-file); Ingenieurbüro AGEVA, Friedenstraße 11-13, 52080 Aachen; Stand: 05.10.2000
o
Bebauungsplan „Waagmühle“ Vorentwurf, jpg- und dxf-file; Stadtplanung Zimmermann, Linzer Straße 31, 50939 Köln; Stand: 14.07.2003 sowie Überarbeitung vom 10.09.2003
Sofern die Planungsunterlagen keine Angaben über das Datum der Aufstellung bzw. den aktuellen Bearbeitungsstand enthalten, ist das Eingangsdatum der Bereitstellung der Unterlagen
vermerkt.
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Schallimmissionstechnischer Fachbeitrag Nr. I/02/00/BP/034
Seite 8
Schalltechnische Forderungen
In § 50 des Bundesimmissionsschutzgesetzes und in dem Ministerialerlass NRW vom
08.07.1982 (Planungserlass) wird gefordert, in der Bauleitplanung die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen
untereinander vermieden werden. Es sind die Belange des Umweltschutzes in Abwägung zu
den übrigen Planungsabsichten zu berücksichtigen. Dieses gilt um so mehr bei Neuplanungen,
wenn eine geplante Bebauung an vorhandene Verkehrsflächen oder an sonstige, das Gebiet
vorbelastende Schallquellen heranrücken soll
Für die auf schutzbedürftige Baugebiete einwirkenden Geräusche sind höchstzulässige planungsrechtliche Grenz- oder Richtwerte gesetzlich nicht festgelegt. Immissionsschutzrechtliche Richtwerte sind für die Bauleitplanung nicht unmittelbar anwendbar. Der Planungserlass
des Ministers für Landes- und Stadtentwicklung vom 08.07.1982 gibt hierzu entsprechende
Hinweise. Im Absatz 4.1.2.2 dieses Erlasses wird auf die Vornorm zur DIN 18005 von 1971
verwiesen, welche zwischenzeitlich durch die Normenausgabe vom Juli 2002 ersetzt wurde.
Das Beiblatt 1 der DIN 18005, Teil 1 von Mai 1987 gibt nachfolgende Orientierungswerte zur
Beurteilung der Immissionen aus Verkehrsgeräuschen für die städtebauliche Planung von Allgemeinen Wohngebieten bzw. Mischgebieten vor:
WA – Allgemeine Wohngebiete
MI – Mischgebiete
tags:
55 dB(A)
nacht:
45 dB(A)
tags:
60 dB(A)
nacht:
50 dB(A)
Die DIN 18005 gibt die Beurteilungszeiträume für die Tag- und Nachtzeit wie folgt vor:
Tagzeit:
06.00 Uhr bis 22.00 Uhr
Nachtzeit:
22.00 Uhr bis 06.00 Uhr
Die Orientierungswerte nach DIN 18005 sind keine Grenzwerte, sondern Hilfswerte für die
städtebauliche Planung, deren Berücksichtigung der Abwägung unterliegt. Die Einhaltung dieser Orientierungswerte oder ihre Unterschreitung ist wünschenswert, um die mit der Eigenart
des betroffenes Gebietes verbundene Erwartung auf angemessenen Lärmschutz zu erfüllen.
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In vorbelasteten Bereichen als auch unter bestimmten Planungsvoraussetzungen lassen sich
die Orientierungswerte jedoch oft nicht einhalten. Hier müssen im Rahmen der Abwägung
Überschreitungen dieser Werte im Bebauungsplanverfahren begründet oder bei Planungsmaßnahmen andere geeignete Maßnahmen getroffen und planungsrechtlich abgesichert werden.
Gemäß dem Planungserlass sollten nach Möglichkeit Nutzungskonflikte innerhalb des Plangebietes gelöst werden. Andernfalls sollen zur Lösung von Konfliktsituationen geeignete Maßnahmen auf der Grundlage eines Gesamtkonzeptes sachlich und zeitlich aufeinander abgestimmt werden. U. U. sind abhängige Planverfahren durchzuführen.
Es ist weiterhin nicht vereinbar, städtebauliche Missstände oder unzumutbare Immissionsbelastungen bestehen zu lassen oder sie durch Planungen festzuschreiben oder gar zu verschlechtern. Sofern durch geeignete Maßnahmen keine ausreichende Minderung von Immissionen herbeizuführen ist, ist im Rahmen der Abwägung zu prüfen inwieweit nach dem Gebot
der gegenseitigen Rücksichtnahme Immissionen seitens der betroffenen Anwohner hingenommen werden müssen.
In der Bauleitplanung sollten Maßnahmen zur Lösung von Konflikten wie Flächen für schallschutztechnische Maßnahmen, Nutzungseinschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes dargestellt und beschrieben werden.
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Seite 10
Berechnungs- und Beurteilungsmethode
Die schalltechnischen Berechnungen wurden in dieser Untersuchung mittels eines in Fachkreisen verbreiteten und anerkannten Rechenprogramms auf einem Personalcomputer
durchgeführt. Dabei wurden die mathematischen Vorgaben und Algorithmen der unter Ziffer 2
benannten Normen und Richtlinien angewendet.
Die Berechnung der Immissionsverhältnisse im Plangebiet erfolgt durch Simulation der
Schallabstrahlung von den relevanten Schallquellen zu den Berechnungsaufpunkten in einem
Berechnungsmodell. Das Berechnungsmodell wurde in dem Schallausbreitungsprogramm auf
der Grundlage der zur Verfügung stehenden Pläne und Angaben durch Digitalisierung und oder
der Übernahme von Datensätzen bzw. Eingabe der Lage- und Höhenkoordinaten für die Topografie, Gebäude, Schallquellen, Abschirmeinrichtungen etc. annähernd der Örtlichkeit und
den Planvorhaben nachempfunden.
Als relevante Schallquellen wurden die Verkehrswege BAB 4 und die L 12 als Linienschallquelle unter annähernder Berücksichtigung der Gradienten und der die Verkehrswege begleitenden
Topografie in das Berechnungsmodell eingebracht. Die von den Schallquellen ausgehenden
Schallleistungen ergeben sich bei Straßen in Abhängigkeit der Verkehrsbelastung, der Geschwindigkeit, der Straßenlängsneigung und der Straßenoberfläche. Die hieraus ermittelten
Emissionspegel wurden auf die jeweils äußeren Verkehrsbänder (der äußeren durchgehenden
Fahrstreifen) aufgeteilt.
Die Emissionspegel werden für die Beurteilungszeiträume Tagzeit 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr
und Nachtzeit 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr getrennt berechnet.
Die Berechnung der Immissionsverhältnisse im Plangebiet erfolgte nach dem Berechnungsverfahren der RLS-90. Durch vom Immissionsort zu den Schallquellen ausgesendete Suchstrahlen wurden unter Berücksichtigung der schalltechnisch relevanten Faktoren wie Reflektion, Beugung und Absorption die Immissionspegel berechnet. Von maßgeblicher Bedeutung für
die Schallausbreitung sind die topografischen Verhältnisse, reflektierende und abschirmende
Einrichtungen wie Gebäude und Wände sowie Dämpfungsbereiche. Die Basishöhen für die
geplante Bebauung wurde im Verlauf des anstehenden Geländes angenommen. Da hinsichtlich der konkreten zeitlichen Realisierung der Bebauung keine Vorgaben bestehen, können die
Wohngebäude über einen längeren Zeitraum nach und nach im Plangebiet realisiert werden.
Daher wurde von einer freien Schallausbreitung ohne Berücksichtigung der reflektierenden
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und abschirmenden Wirkung von neuen Gebäuden im Plangebiet ausgegangen. Die Höhen
vorhandener Gebäude wurden in der Örtlichkeit eingeschätzt und entsprechend berücksichtigt.
Aus den Vorgaben der derzeitigen Planung sind für den Regelfall 2 Geschossebenen einschließlich Dachgeschoss möglich. Wohnraum soll für die Planung im Bebauungsplan nur bis 6
m über dem anstehenden Gelände möglich sein. Wohnraum über 6 m Höhe soll nur im Rahmen einer Befreiung in Ausnahmefall zugelassen werden, wenn die entsprechende Notwendigkeit und der schalltechnische Nachweis für den Einzelfall erbracht sind. Die Berechnungen
wurden auftragsgemäß in 6 m Höhe über dem anstehenden Gelände durchgeführt.
Die Höhenlinien in den Plänen der Anlage 1 bilden die Grundlage für die Basishöhen der zukünftigen Gebäude über Gelände in den Baufenstern und Baufensterabschnitten. Die gezeigte
Immissionssituation im Plangebiet in den einzelnen Berechnungsebenen ist somit u. a. abhängig von den Höhenverhältnissen im Plangebiet. Dies gilt insbesondere dort, wo sich abschirmende Einrichtungen zwischen den Schallquellen und der geplanten Bebauung befinden. Von
daher sind die angegebenen Höhen der Lärmschutzmaßnahmen als auch die Gebäudehöhen
verbindlich. Das Berechnungsmodell basiert auf den beschriebenen Planvorgaben und Ausgangsdaten. Sollte sich diese ändern, so kann das Auswirkungen auf die Immissionsverhältnisse, den Schallschutz und die Beurteilung haben. In diesem Falle sollte eine Überprüfung des
Fachbeitrages erfolgen.
Die Immissionen im Plangebiet wurden für ein dichtes Aufpunktraster im Abstand von 5 m berechnet. Durch die dichte Lage von Berechnungsaufpunkten ist eine flächendeckende Darstellung der Immissionsverhältnisse im Plangebiet möglich. Aus der Rasterkarte wurde die Darstellung der Isofonenlinien abgeleitet. Die Gliederung der Immissionsbereiche wurde so gewählt, dass die Isofonenlinien auch den Orientierungswerten für die städtebauliche Planung
entsprechen. Somit sind die Bereiche in denen Überschreitungen der Orientierungswerte zu
erwarten sind direkt aus den Karten abzuleiten. In den Isofonenlärmkarten der Anlage 1 sind
die Summenpegel aus den relevanten Emittenten BAB 4 und L 12 unter annähernder Berücksichtigung der gegebenen Schallausbreitungsbedingungen dargestellt. Es wurden Berechnungen für die derzeitigen Ausbreitungsverhältnisse unter Berücksichtigung der geplanten Autobahnverbreiterung mit dem vorhandenen Lärmschutzwall an der Autobahn bei Inden als auch
unter Einbeziehung der geplanten 5,5 m über der Mitte des nördlichen Fahrstreifens hohen
Lärmschutzwand und den 4 m hohen Erdwällen über der Gradiente der L 12 durchgeführt.
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Für die Bestimmung der Lärmpegelbereiche in den Baufenstern war in Abstimmung mit der
Gemeinde Inden von den ungünstigsten Immissionsbedingungen eines Baufensters oder Baufensterteils auszugehen. Die sich aus den berechneten Beurteilungspegeln ergebenden Anforderungen an die Außenbauteile nach DIN 4109 liegen somit auf der sicheren Seite. Die
Anforderungen gemäß Tabelle 8 der DIN 4109 sind im Maßnahmenplan Anlage 1 Blatt 5 dargestellt. Aufgrund der sich im Plangebiet hinter den Abschirmeinrichtungen einstellenden diffusen Immissionsverhältnissen wird davon ausgegangen, dass die im Baufenster dargestellten
Anforderungen für alle Fassaden gelten sollen. Damit werden auch ungünstige Ausbreitungsbedingungen berücksichtigt. Für von den Schallquellen abgewandte Hausseiten können sich
u. U. geringere Anforderungen ergeben. Entsprechende Nachweise sind ggf. in den einzelnen
Baugesuchen zu führen.
Die umfangreichen mathematischen und physikalischen Zusammenhänge sowie die Berechnungsansätze für die einzelnen Pegelkorrekturen sind hier auf Grund der Verwendung eines
anerkannten Rechenprogramms, welches nach den einschlägigen Rechenverfahren arbeitet,
nicht mehr gesondert aufgeführt.
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Ausgangsdaten für die schalltechnischen Berechnungen
Auftragsgemäß galt es, die Einwirkungen folgender Verkehrsschallquellen auf das Plangebiet
des Bebauungsplanes „Waagmühle“ zu untersuchen:
−
Bundesautobahn 4 Aachen-Köln (BAB 4)
−
Landstraße 12 (L 12)
Die BAB 4 verläuft südlich des Plangebietes in ca. 200 m Abstand zur Begrenzung des Plangebietes. Östlich von Inden ist der neue Autobahnanschluss Inden / Langerwehe geplant. Hierdurch wird sich auch die Verkehrssituation auf der das Plangebiet östlichen tangierenden L 12
verändern. Im Bereich der vorgesehen Erschließungsanbindung des Plangebiets an die L 12
soll eine Verbindungsstraße (L 12n) nach Südosten zur geplanten Anschlussstelle führen.
Konkrete Planvorstellungen zum Bau dieser L 12n bestehen nach Angaben der Gemeinde
Inden noch nicht. Die vom Plangebiet wegführende Straße hat keinen maßgeblichen Einfluss
auf die Immissionsverhältnisse im Plangebiet. Ausschlaggebend für die Beaufschlagung des
Plangebietes ist vielmehr, neben der BAB 4, auch die unter der prognostizierten Netzvorstellung das Plangebiet von Nord nach Süd tangierende L 12, deren Verkehrsbelastung für den
Prognosefall einer Verknüpfung mit der Anschlussstelle auftragsgemäß zu berücksichtigen
war.
Die den schalltechnischen Berechnungen zugrunde zu legenden Verkehrsbelastungen und
-zusammensetzungen wurden seitens der Gemeinde Inden aus der ihr vorliegenden Verkehrsuntersuchung des Ingenieurbüros IGEPA Verkehrstechnik GmbH (Niederzier) zur prognostizierten Netzsituation mitgeteilt.
5.1
Verkehrsbelastung
BAB 4 Aachen-Köln
DTV2015 = 81.260 Kfz/24h
Lkw-Anteil pt = 22,2%
Lkw-Anteil pn = 34,0%
L 12
DTV2015 = 7.390 Kfz/24h
Lkw-Anteil pt = 5,0%
Lkw-Anteil pn = 5,0%
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5.2
Schallimmissionstechnischer Fachbeitrag Nr. I/02/00/BP/034
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Straßenbelag
Für verschiedene Fahrbahnoberflächen sind Zu- oder Abschläge gemäß Tabelle 4 der
RLS-90 bzw. nach dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 14/1991, Sachgebiet
12.1: Lärmschutz des Bundesministers für Verkehr zu berücksichtigen. Die BAB 4 erhält verschiedene Fahrbahnoberflächen für die einzelnen Fahrstreifen, für die jedoch gleichsam ein
Abschlag gemäß dem o.g. Rundschreiben von 2,0 dB(A) zu berücksichtigen ist.
Die L 12 besitzt eine Fahrbahnbelag aus Asphaltbeton, für den kein Zu- oder Abschlag zu berücksichtigen ist.
5.3
Geschwindigkeiten
Die Geschwindigkeiten auf der BAB 4 gehen mit vPkw = 130 km/h und vLkw = 80 km/h in die
schalltechnischen Berechnungen ein.
Die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten auf der L 12 variieren in dem hier maßgebenden Bereich. Die Geschwindigkeiten im Bereich des geplanten Kreisverkehres wurden für Pkw und
Lkw mit vmax = 30 km/h angenommen. Unmittelbar nördlich und südlich des geplanten Kreisverkehres wurden die zu- und wegführenden Streckenabschnitte mit einer Geschwindigkeit von
vmax = 50 km/h für Pkw und Lkw berücksichtigt. In den übrigen Streckenabschnitten wurde die
Geschwindigkeit gemäß der örtlichen Beschilderung mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
von vmax = 70 km/h für Pkw und Lkw berücksichtigt.
Für die von 100 km/h abweichende Geschwindigkeit sieht Abschnitt 4.4.1.1.2 der RLS-90 entsprechende Korrekturen zum Basispegel vor.
5.4
Längsneigung
Gemäß Ziffer 4.4.1.1.3 der RLS-90 ist die Steigung bzw. das Längsgefälle von Straßen g > 5%
mit Zuschlägen von DStg = 0,6 ·g - 3 dB(A) zum Emissionspegel zu berücksichtigen. Steigung oder Längsgefälle g ≤ 5% werden als schalltechnisch nicht relevant angesehen. Sowohl
die BAB 4 als auch die L 12 verlaufen in der Umgebung des Plangebietes nicht im Bereich von
Steigungen und Gefällen von > 5%.
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5.5
Schallimmissionstechnischer Fachbeitrag Nr. I/02/00/BP/034
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Lichtsignalanlagen
Zur Berücksichtigung der Störwirkung von anhaltenden und abfahrenden Fahrzeugen im Bereich lichtsignalgesteuerter Kreuzungen und Einmündungen sind für Abstände < 100 m zum
Immissionsort Zuschläge von 0 - 3 dB(A) gemäß RLS-90 Bild 9 zu berücksichtigen. Es sind
keine Lichtsignalanlagen auf den vor genannten Straßen im relevanten Bereich vorhanden.
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Ergebnisse schalltechnischer Berechnungen
6.1
Emissionspegel
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Grundlage für die Berechnung der Immissionsverhältnisse im Plangebiet ist die abgestrahlte
Schallleistung der maßgeblichen Emittenten. Der auf den Fahrstreifen fließende Verkehr wird
als Linienschallquelle in 0,50 m Höhe über dem Straßenniveau betrachtet. Die Schallemissionen der immissionsrelevanten BAB 4 und der L 12 errechnen sich aus der Verkehrsbelastung,
den Lkw-Anteilen, der Geschwindigkeit, der Straßenoberfläche und den Steigungsverhältnissen für die Tag- und Nachtzeit wie folgt. Im Kreisverkehr wurden die Emissionsbänder der
Straßen vereinfachend um die Kreismitte unter Berücksichtigung einer verminderten Geschwindigkeit geführt. Für die vor genannten Straßen wurden folgende Emissionspegel ermittelt:
Lm,E (25m) t
Lm,E (25m) n
[dB(A)]
[dB(A)]
Abschnitt vPkw=Lkw = 30 km/h
57,9
49,2
Abschnitt vPkw=Lkw = 50 km/h
60,4
51,7
Abschnitt vPkw=Lkw = 70 km/h
62,7
53,9
Lm,E (25m) t
Lm,E (25m) n
[dB(A)]
[dB(A)]
74,7
69,3
Straße: L 12
Straße: BAB 4
vPkw = 130 km/h, vLkw = 80 km/h
Die Emissionen werden zu gleichen Anteilen auf die jeweiligen beiden äußeren Fahrstreifen
verteilt.
6.2
Immissionssituation im Plangebiet
Die Immissionsverhältnisse aus den Verkehrsgeräuschen der das Plangebiet östlich tangierenden L 12 und der südlich das Plangebiet in einem Abstand von ca. 200 m tangierenden
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BAB 4 sind im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Waagmühle“ in der Anlage 1 in den
Isofonenlärmkarten auf Blatt 3 für die gegenwärtigen Schallausbreitungsverhältnisse, unter
Berücksichtigung des vorhandenen Erdwalles an der BAB 4 für Inden/Altdorf in einer Berechnungshöhe von 6,0 m über dem anstehenden Gelände für die Tag- und die Nachtzeit dargestellt. In den Plänen sind die Grenzisofonen für allgemeine Wohngebiete (Tagzeit 55 dB(A),
Nachtzeit 45 dB(A)) dargestellt, so dass die Flächen die oberhalb dieser Orientierungswerte
beaufschlagt werden direkt abzulesen sind.
Da weite Bereiche des Plangebietes oberhalb der Orientierungswerte beaufschlagt werden,
wurde im Planungsprozess die Wirkung weitergehender abschirmender Maßnahmen an der
BAB 4 in Verlängerung des vorhandenen Erdwalles nach Osten und die Wirkung von Lärmschutzeinrichtungen an der L 12 zur Minderung der Schallausbreitung über das Plangebiet
untersucht. Für die abgestimmte Lösung des unter Ziffer 7 beschriebenen Lärmschutzes sind
die Immissionsverhältnisse in der Anlage 1 Blatt 4 bei ansonsten freier Schallausbreitung im
Plangebiet bei einer Berechnungshöhe von 6,0 m über dem anstehenden Gelände für die Tagund die Nachtzeit dargestellt.
6.3
Beurteilung
Das geplante Baugebiet „Waagmühle“ liegt im Einwirkungsbereich der BAB 4 und der L 12.
Der Abstand der BAB 4 zum Plangebiet von ca. 200 m sowie der geplanten Wohnbebauung
von ca. 50 m zur L 12 reicht nicht aus, um die mit der Ausweisung Allgemeines Wohngebiet
(WA) verbundene Erwartung an die Wohnruhe zu gewährleisten. Die Orientierungswerte für
die städtebauliche Planung können im Plangebiet zur Nachtzeit von 45 dB(A) nicht eingehalten
werden. Auch zur Tagzeit muss in über zweidrittel des Plangebietes mit einer Beaufschlagung
durch Verkehrsgeräusche oberhalb von 55 dB(A) gerechnet werden. Maßgeblich werden die
Immissionsbedingungen im Plangebiet aus der Autobahn bestimmt. Ein bedeutender Einfluss
aus der L 12 ist nur für den östlichen Plangebietsbereich festzustellen.
Die in der Anlage 1 Blatt 3 dargestellte Immissionssituation berücksichtigt bereits die pegelmindernde Wirkung durch den vorhanden 6,50 m über der Autobahn hohen Erdwall, der zum
Schutz der Ortslage Inden/Altdorf (Umsiedlungsstandort) errichtet wurde. Der Erdwall erstreckt
sich in östlicher Richtung bis zum Wehebach und schirmt somit auch bereits große Teile des
neuen Plangebietes „Waagmühle“ ab. Das bedeutet letztlich, dass die in der Anlage 1 Blatt 3
dargestellten Immissionsverhältnisse im Plangebiet einerseits aus den Immissionsanteilen des
nicht abgeschirmten Autobahnabschnittes östlich des Wehebaches und andererseits aus den
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Immissionsanteilen aus der Autobahn, die über den Erdwall hinweg gehen sowie aus den Einwirkungen der L 12 resultieren.
Umfangreiche Berechnungen zur Minderung der Immissionen der vor benannten relevanten
Immissionsanteilen durch schalltechnische Maßnahmen haben letztlich zu dem Ergebnis geführt, dass die Immissionen im Plangebiet zwar reduziert, jedoch letztlich nicht in Gänze die
Orientierungswerte für die städtebauliche Planung für Allgemeine Wohngebiete (WA) eingehalten werden können. Nach der Durchführung von Optimierungsberechnungen und nach Abstimmung mit der Gemeinde Inden und den beteiligten Fachplanern hat sich letztlich die Verlängerung des vorhandenen Erdwalles durch eine 5,50 m hohe Lärmschutzwand an der Nordseite
der BAB 4 bis km 26+350 sowohl technisch, landschaftsplanerisch als auch wirtschaftlich als
ausgewogene Lösung zur Minderung der Immissionen aus der Autobahn herausgestellt.
Die geplante Wohnbebauung soll bis möglichst nahe an die L 12 errichtet werden. Durch die
erwartete prognostizierte Verkehrsmenge von über 7.000 Fahrzeugen ist mit allerdings deutlich wahrnehmbaren Immissionen aus den Verkehrsgeräuschen der L 12 an der Ostflanke des
Plangebietes zu rechnen. Unmittelbar an der L 12 steht die Waagmühle. Nördlich des Plangebietes stehen keine Flächen entlang der L 12 für die Errichtung von Lärmschutzanlagen zur
Verfügung. Im südöstlichen Teil des Plangebietes erfolgt die Anbindung der Erschließung des
Plangebietes an die L 12 durch den Neubau eines Kreisverkehres. Aus dieser Situation ist
letztlich die Errichtung einer geschlossenen Lärmschutzanlage zur Abschirmung des Plangebietes gegenüber der L 12 nicht zu realisieren. Dennoch können durch die Anschüttung von
Erdwällen auf den zur Verfügung stehenden Flächen gemäß den Darstellungen in der Anlage 1
Blatt 5 die Immissionsbedingungen im östlichen Teil des Plangebietes insbesondere für die
hier vorgesehene Randbebauung deutlich verbessert werden. Dies gilt insbesondere auch für
die Erdgeschosse und Freiräume.
Durch die vorgesehenen unter Ziffer 7 beschriebenen aktiven Lärmschutzmaßnahmen an der
BAB 4 und der L 12 kann die Beaufschlagung durch die Immissionen aus den Verkehrswegen
im südlichen und östlichen Plangebiet um bis zu 5 dB(A) gegenüber den heutigen Verhältnissen gemindert werden. Mit zunehmendem Abstand zu den Verkehrslärmquellen wird die pegelmindernde Wirkung der aktiven Lärmschutzmaßnahmen geringer, so dass im nördlichen
Teil des Plangebietes von einer Verbesserung gegenüber der Situation ohne Lärmschutzmaßnahmen von ca. 3 dB(A) festzustellen ist.
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Durch die vorgesehenen aktiven Lärmschutzmaßnahmen kann im Plangebiet die Fläche, in der
der Orientierungswert von 55 dB(A) zur Tagzeit nicht überschritten wird, erheblich vergrößert
werden. Dies ist insbesondere günstig für die Freiraumbereiche, die im Regelfall zur Tagzeit
genutzt werden. Die Grenzisofone von 55 dB(A) verläuft etwa parallel zur Autobahn mittig
durch das Plangebiet. Südlich der Linie von 55 dB(A) wird die mit der Gebietsausweisung Allgemeines Wohngebiet (WA) verbundene Erwartungshaltung an die Wohnruhe zur Tagzeit in
Bezug auf die Mittelwertbildung nicht erfüllt. Hier muss trotz der vorgesehenen aktiven Lärmschutzmaßnahmen mit einer Beaufschlagung durch Verkehrsgeräusche zur Tagzeit von 0 bis
3 dB(A) gerechnet werden. Pegelunterschiede von > 2 dB(A) werden vom menschlichen Ohr
als Differenz wahrgenommen. Somit wird auch ein Unterschied der Beaufschlagung im Plangebiet zwischen den Flächen um die Grenzisofonen und den Flächen an der südlichen Plangebietsgrenze festzustellen sein. Dennoch kann durch die schalltechnischen Maßnahmen sichergestellt werden, dass im gesamten Plangebiet die Orientierungswerte zur Tagzeit für die
nächst ungünstigere Gebietskategorie Mischgebiet von 60 dB(A) an der geplanten Bebauung
sicher eingehalten werden. Die Beaufschlagung aus den Verkehrsgeräuschen in der Größenordnung von bis 3 dB(A) oberhalb des Orientierungswertes für Wohngebiete stellt weder eine
erhebliche unzumutbare Belästigung noch eine Gesundheitsgefährdung dar und wird auch für
den Aufenthalt außerhalb von Gebäuden wie beispielsweise in Mischgebieten als zumutbar
angesehen. Dies gilt insbesondere, weil bei der vorgegebenen Planung die Wirkung aktiver
Lärmschutzmaßnahmen an den Verkehrswegen weitest gehend ausgeschöpft ist.
Auch unter der Berücksichtigung pegelmindernder Lärmschutzmaßnahmen an den Verkehrswegen können zwar die Immissionen aus den Verkehrsgeräuschen zur Nachtzeit im Plangebiet gegenüber den bestehenden Schallausbreitungsbedingungen reduziert, aber nicht unter
die Orientierungswerte für die städtebauliche Planung von 45 dB(A) für Allgemeine Wohngebiete (WA) gemindert werden. Während im nördlichen Teil des Plangebietes mit geringfügigen
Überschreitungen des Orientierungswertes von 45 dB(A) gerechnet werden muss, beträgt die
Beaufschlagung im südlichen Plangebiet trotz der vorgesehenen aktiven Lärmschutzmaßnahmen über 50 dB(A) und liegt somit über dem Orientierungswert für Mischgebiete. Damit wird
der Schutz vor den Einwirkungen durch Verkehrsgeräusche in den Gebäuden durch passive
Schallschutzmaßnahmen erforderlich. Die Beaufschlagung der Freiräume zur Nachtzeit auch
über das Maß des Orientierungswertes für Mischgebiete hinaus, kann als zumutbar angesehen werden, wenn man unterstellt, dass die Freiräume im wesentlichen zur Tagzeit genutzt
werden und der Lärmschutz hierfür weitestgehend gewährleistet wird. Eine Ausweisung der
südlich zur Autobahn liegenden Wohnbauflächen allein aufgrund der Immissionsverhältnisse
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als Mischgebiet ist nicht zu vertreten, wenn der Bedarf für diese Flächen letztlich nicht besteht
und die Gemeinde Flächen für die hier vorgesehene Wohnbebauung dringend benötigt. Weitergehend ist zu berücksichtigen, dass in der Nachbarschaft des zusammenhängend bebauten
Gemeindegebietes aufgrund der besonderen Lage, die sich auch aus dem umgehenden Tagebau ergibt, nach Angaben der Gemeinde andere entsprechende Entwicklungsflächen nicht
zur Verfügung stehen.
Somit ist das Plangebiet im Bebauungsplan als durch Verkehrsgeräusche vorbelastet zu kennzeichnen. An der BAB 4 und der L 12 sind die unter der Ziffer 7 beschriebenen aktiven schalltechnischen Maßnahmen zu errichten und für die verbleibenden oberhalb der Orientierungswerte beaufschlagten Flächen sind passive Schallschutzmaßnahmen an den Gebäuden vorzusehen.
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7
Schalltechnische Maßnahmen
7.1
Allgemeine Hinweise für die Bauleitplanung
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Für die Bauleitplanung gelten folgende allgemeine Hinweise, die soweit möglich im Planungsprozess berücksichtigt wurden bzw. unter Umständen im Einzelfall noch bei der abschließenden Planung und bei der Abwägung Berücksichtigung finden können.
Schon im Vorfeld einer detaillierten Gestaltungsplanung sollten die Immissionsverhältnisse im
Plangebiet ermittelt werden und Berücksichtigung finden. So können künstliche Bauwerke für
den Lärmschutz unter Umständen vermieden und naturnahe Abschirmeinrichtungen (Lärmschutzwälle statt Lärmschutzwände) den Kunstbauten vorgezogen werden. Maßnahmen, welche letztlich nur in den Aufenthaltsräumen die Immissionsverhältnisse verbessern, ohne den
ausreichenden Schutz der Freiflächen zu gewährleisten, sollten möglichst vermieden oder zumindest minimiert werden. Diese passiven Schallschutzmaßnahmen sollten erst zur Anwendung kommen, wenn andere Schutzmaßnahmen nicht einsetzbar sind oder der Planung gänzlich entgegenstehen.
Bei der Bauleitplanung ist beim Einsatz von Lärmschutzmaßnahmen nach Möglichkeit folgende
Reihenfolge zu beachten:
•
planerische Maßnahmen
•
aktive Lärmschutzmaßnahmen
•
passive Lärmschutzmaßnahmen
Planerische Maßnahmen
Schon bei der Auswahl von Neubauflächen, aber auch bei der Planung von Baugebieten sollten vorrangig die erforderlichen Schutzabstände berücksichtigt werden. Weiterhin sollte eine
direkte Sichtverbindung zu den Schallquellen möglichst vermieden werden, auch wenn die
Schallquellen nachweislich nicht unmittelbar zu Überschreitungen von Richt- oder Orientierungswerten führen.
Unter planerischen Lärmschutzmaßnahmen ist weiterhin die Aufteilung des Gebietes nach
schalltechnischen Gesichtspunkten zu sehen. Durch eine geometrische Abstufung der Bebauung und durch eine entsprechende Gliederung des Plangebietes nach ruhebedürftiger und
weniger ruhebedürftiger Bebauung kann eine Aufteilung des Plangebietes erfolgen. Hierunter
kann auch verstanden werden, dass eine weniger ruhebedürftige Bebauung der ruhebedürfti-
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gen Bebauung zur Schallquelle hin vorgelagert wird (z. B. Mischgebiet vor Wohngebiet). Durch
eine gezielt angeordnete, u. U. höher belastbare, weitestgehend geschlossene Bebauung oder
sonstige, die Sichtverbindung unterbrechende Einrichtungen entlang den Schallquellen können
die Flächen mit niedrigerer Immissionsbelastung vergrößert werden.
Notwendigerweise sollten ggf. Flächen für Geländemodulation oder Lärmschutzwälle zur
Schallquelle berücksichtigt werden. Letztlich darf nicht nur die Optimierung der bebaubaren
Flächen ausschlaggebend sein. Ein angemessenes Maß an Wohnruhe im Sinne der Orientierungswerte für die städtebauliche Planung erhöht die Wohnqualität und verbessert den Lebensraum für die Anwohner.
Auch die Gebäudestellung und die Grundrissgestaltung zählen zu den planerischen Maßnahmen. Insbesondere sollten hierbei ruhebedürftige Wohnräume an den zu den Schallquellen
abgewandten Hausseiten angeordnet werden. Gleiches gilt für die Gärten und Freiräume.
Weiterhin empfiehlt sich die Beachtung der Schallimmissionsverhältnisse für die einzelnen
Geschosslagen. Von Fall zu Fall kann es sinnvoll sein, höhere unempfindliche Gebäude wie
Hallen, Schuppen, Garagen o. ä. einer empfindlicheren Bebauung zur Schallquelle hin vorzulagern. In anderen Fällen, insbesondere in Verbindung mit aktiven Abschirmein-richtungen, ist je
nachdem eine Staffelung der Bebauung nach den Schallausbreitungsgegebenheiten, also ansteigende Bauhöhen mit größerem Abstand zur Schallquelle, sinnvoll.
Eine gerasterte, geschossbezogene Darstellung der Immissionsverhältnisse im Plangebiet,
wie die in der Anlage beigefügten Isofonenpläne, können hierbei unter Umständen sehr hilfreich sein. Es empfiehlt sich zur Optimierung der Schallschutzmaßnahmen, Entwurfskonzepte
mit dem Schallschutzgutachter abzustimmen.
Aktive Lärmschutzmaßnahmen
Hierunter wird die Anordnung von Wänden, Erdwällen, Steilwällen, Pflanzwällen oder sonstigen
abschirmenden Einrichtungen wie u. U. auch schallunempfindliche Gebäude zur Minderung der
Schallausbreitung zwischen den Schallquellen und den Wohnbereichen verstanden. Die abschirmende Wirkung ist von den Schirmlängen und den Schirmhöhen abhängig. Je nach den
städtebaulichen Forderungen und der gestalterischen Eingliederung in das Stadt- und Landschaftsbild können aktive Lärmschutzmaßnahmen bei der Bauleitplanung als Element zur Minderung der Immissionen im Plangebiet eingesetzt werden.
In Ortslagen und städtischen Bereichen sowie in flachen Gebieten können Lärmschutzwände
möglicherweise besser als Erdwälle integriert werden. Lärmschutzwände können u. U. niedri-
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ger sein als Wälle, da die Abschirmkante näher zur Schallquelle gebracht werden kann. Des
Weiteren benötigen Lärmschutzwälle wesentlich mehr Fläche. In Abhängigkeit der zur Verfügung stehenden Flächen und der geometrischen Verhältnisse außerhalb von Ortschaften, in
bewegtem Gelände sowie aus landschaftsplanerischen Gründen sind jedoch Erdwälle günstiger.
Passive Lärmschutzmaßnahmen
Unter passiven Lärmschutzmaßnahmen wird der Schallschutz an den Gebäuden zu Wohnund Aufenthaltsräumen verstanden. Passive Lärmschutzmaßnahmen sollten das letzte Mittel
zur Gewährleistung von störungsfreiem Wohnen sein und möglichst bei Neuplanungsgebieten
vermieden werden.
Da passive Maßnahmen ausschließlich den Schutz in den Räumen gewährleisten, ist besonders bei Gebieten mit einem großen Anteil an Freiflächennutzung auf andere Maßnahmen zur
Lärmminderung zurückzugreifen. Passiver Schallschutz gewährleistet in den Wohnräumen nur
bei geschlossenen Fenstern einen ausreichenden Schutz.
Passiver Schallschutz sollte in der Bauleitplanung nur als unausweichliche Maßnahme festgesetzt, wenn keine sonstigen Möglichkeiten zur Gewährleistung der vorgesehenen zweckentsprechenden Nutzung bestehen. Durch passive Maßnahmen werden die Lebensgewohnheiten
eingeschränkt, indem die Fenster geschlossen bleiben müssen, um den Schallschutz zu gewährleisten. Sofern andere schalltechnische Maßnahmen, z. B. für die Obergeschosse oder
Dachgeschosse, nicht ausreichen, kann notfalls ergänzend passiver Lärmschutz für die oberen Geschosse berücksichtigt werden.
Unter Umständen kann es auch sinnvoll sein, die Ausrichtung von Fernstern zur Schallquelle
nicht zuzulassen. Der Grad der Einschränkungen der natürlichen Lebensgewohnheiten der
Menschen hängt insbesondere bei passiven Maßnahmen von der Höhe der Außenpegel ab.
Je höher die Außenpegel und je dauerhafter oder häufiger laute Schallereignisse zu erwarten
sind, um so eher muss von ständig geschlossenen Fenstern ausgegangen werden, so dass
letztlich auch Stoßlüftungen nicht mehr möglich sind. Ziel muss es daher sein, durch vertretbare andere Maßnahmen die Notwendigkeit des passiven Schallschutzes zu begrenzen und dadurch die Anforderungen an den passiven Schallschutz zu mindern.
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7.2
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Schalltechnische Maßnahmen für das Plangebiet
Die hier durchgeführte schalltechnische Untersuchung wurde auf der Grundlage des vorliegenden Entwurfes zum Bebauungsplan „Waagmühle“ erstellt. Dabei wird von einer weitestgehend verfestigten Planung hinsichtlich der Art der aktiven Lärmschutzmaßnahmen und deren
Standort sowohl an der BAB 4 als auch an der L 12 ausgegangen.
7.2.1
Aktiver Schallschutz
Auf der Grundlage von umfangreichen Voruntersuchungen wurde die Lärmschutzanlage an der
BAB 4 durch eine hochabsorbierende Lärmschutzwand mit einer Höhe von 5,50 m über der
Mitte des nördlichen Fahrstreifens und einer Länge von ca. 650 m in Anschluss an den vorhandenen Erdwall bis zum Autobahn-km 26+350 vorgesehen. Der Abstand der Lärmschutzwand zum Rand der befestigten Fahrbahn ist mit 2,50 m vorgesehen. Die Lärmschutzwand
muss schalldicht in den vorhandenen Erdwall einbinden und zum Boden hin schalldicht abschließen. Sie kann aus Holz, Beton, Metall, Kunststoff o.ä. bestehen. Die Schalldämmung der
Wand sollte R’w ≥ 25 dB betragen und den einschlägigen Vorschriften für Lärmschutzwände
an Straßen (z.B. ZTV-LSW) entsprechen.
Die zur L 12 nächstgelegenen Baufenster sind nicht zuletzt aus schalltechnischen Gesichtspunkten in einem Abstand von 50 m zur L 12 beabsichtigt. Auf den zwischen der L 12 und der
geplanten Bebauung vorgesehenen Grünstreifen ist die Anschüttung von Erdwällen mit einer
Höhe von 4,00 m über der Gradiente der L 12 vorgesehen. Der Lärmschutzwall bzw. die Krone des Erdwalles sollte möglichst nahe zu den Schallquellen verlaufen. Die Untersuchung geht
von dem Abstand des straßenseitigen Wallfußes von 3,00 m neben der befestigten Straßenoberfläche aus. Hiernach beginnt die straßenseitige Böschung mit einer Neigung von 1:1,5.
Die Wallkrone ist mit einem Meter Breite vorgesehen. Die Wallrückseite kann beliebig modelliert werden.
Im einzelnen sind Lärmschutzwälle entlang der L 12 zwischen der nördlichen Plangebietsgrenze und der Waagmühle, dem Mühlengraben und der Anbindung des Plangebietes an die L 12
sowie der südlich der Anbindung des Plangebietes an die L 12 und der südlichen Plangebietsgrenze zu errichten. Es wird davon ausgegangen, dass die zur Verfügung stehenden Flächen
entlang der L 12 für die Errichtung der Lärmschutzwälle ausgeschöpft werden, so dass sie
eine möglichst geschlossene Abschirmeinrichtung in Verbindung mit der Waagmühle bilden.
Die Lärmschutzwälle an der L 12 mindern den seitlichen Schalleinfall von Osten auf das Plan-
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gebiet. Denkbar sind aber auch alternativen zu den hier beschriebenen und dargestellten
Lärmschutzwällen wie Lärmschutzwände, Steilwälle oder sonstige begrünbare Lärmschutzanlagen. Die Immissionsverhältnisse im Plangebiet sind weitestgehend unabhängig von dem gewählten Lärmschutzsystem, sofern der vorgegebene Verlauf der Abschirmkante entsprechend
eingehalten bzw. die Abschirmhöhe nicht unterschritten und der Abstand der Abschirmkante
zur Quelle nicht vergrößert wird.
Die Lage und Höhe der Abschirmkanten der Lärmschutzeinrichtungen sowie die dargestellten
Schirmlängen gemäß den Beschreibungen vor und den Darstellungen in der Anlage 1 Blatt 5
sind Grundlage für die Ergebnisse in dieser Untersuchung und somit auch für die weitere Planung bzw. für die Festsetzung im Bebauungsplan verbindlich. Auf dieser Basis ergibt sich u.a.
der nachstehend beschriebene und in der Anlage 1 Blatt 5 dargestellte ergänzend erforderliche passive Schallschutz an den Gebäuden. Den Ergebnissen liegt eine Berechnungshöhe
von 6 m über dem Gelände zugrunde. Die Bezugshöhe ergibt sich aus den Höhenlinien im
Maßnahmenplan.
7.2.2
Ergänzende passive Schallschutzmaßnahmen
Durch die unter Ziffer 7.2.1 beschriebenen Abschirmeinrichtungen an der BAB 4 in Ergänzung
des vorhandenen Erdwalles und an der L 12 kann im Plangebiet des Bebauungsplanes
„Waagmühle“ eine Verbesserung der Immissionsverhältnisse gegenüber den heutigen
Schallausbreitungsverhältnissen erreicht werden. Eine vollständige Abschirmung, insbesondere auch der oberen Geschosse, ist nicht realisierbar. Aufgrund von weitergehenden Überschreitungen der Orientierungswerte für die städtebauliche Planung werden an den Gebäuden
im Plangebiet ergänzende passive Schallschutzmaßnahmen erforderlich. Für die Bestimmung
der Lärmpegelbereiche in den Baufenstern war in Abstimmung mit der Gemeinde Inden von
den ungünstigsten Immissionsbedingungen eines Baufensters oder Baufensterteils auszugehen. Damit ergeben sich die Anforderungen an die Außenbauteile nach DIN 4109 für alle Gebäudeseiten wie auch für die unteren Geschosse auf der sicheren Seite.
An der L 12 liegt im mittleren Bereich des Plangebietes das Anwesen Waagmühle. Die hier
vorhandenen Gebäude werden aus der BAB 4 wie auch aus der L 12 oberhalb der Orientierungswerte für das ausgewiesene Mischgebiet beaufschlagt. Für den Fall baulicher Veränderungen oder einer Neubebauung gelten hier die an den Baufenstern gekennzeichneten Lärmpegelbereiche für die Anforderungen an die Außenbauteile.
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Passiver Schallschutz soll das Eindringen des Außenlärms in die Wohn- und Aufenthaltsräume
vermeiden bzw. verringern. Hierzu werden an die Außenbauteile der Gebäude in Verbindung
zu Wohn-, Schlaf- und sonstigen Aufenthaltsräumen, die nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen, entsprechende Anforderungen gestellt. Dabei sollte auch die
Grundrissgestaltung in Bezug auf die Anordnung schutzbedürftiger Räume berücksichtigt werden (vgl. 7.1).
Durch entsprechende Festsetzungen für den passiven Schallschutz im Bebauungsplan wird
auf die Beaufschlagung durch die Verkehrsgeräusche hingewiesen. Unter Berücksichtigung
der unterschiedlichen Raumarten sind die Anforderungen an die Luftschalldämmung der Außenbauteile einzuhalten. Die resultierende Schalldämmung der Außenbauteile zu einem Raum
ergibt sich aus den Einzeldämmwerten der Teilflächen (Fenster-, Lüfter-, Wand- bzw. Dachfläche usw.) sowie in Abhängigkeit der Größe der Räume. Die erforderliche Schalldämmung der
Außenbauteile muss daher bei einer verfestigten Objektplanung für jeden Einzelfall ermittelt
werden. Es wird empfohlen, einen verbindlichen Nachweis im Baugenehmigungsverfahren zu
verlangen.
Ohne die Kenntnis der Objektplanung ist es wenig sinnvoll, konkrete Angaben zur Schalldämmung in dB(A)-Werten oder Schallschutzklassen für einzelne Bauteile in der Bauleitplanung
festzuschreiben. Wichtiger sind die Hinweise auf die Immissionsbelastung des Gebietes und
auf eine den Schallimmissionsverhältnissen entsprechende Bauweise im Sinne der DIN 4109.
Im vorliegenden Fall empfiehlt sich für die Bauleitplanung die Festsetzung der Bauweise nach
den Lärmpegelbereichen der Tabelle 8 der DIN 4109. Somit ist unabhängig von der Ausführungsart jedes einzelnen Objektes, der Außenwandfläche, der Raumgröße etc. der erforderliche Schallschutz eindeutig und nachvollziehbar zu beschreiben. Die DIN 4109 ist das Handwerkszeug der Architekten, die somit ebenfalls nachvollziehbar im Rahmen des Baugenehmigungsverfahren den Nachweis für den Schallimmissionsschutz führen können.
Der maßgebliche Außenlärmpegel für die Zuordnung der Lärmpegelbereiche erfolgte anhand
der Isofonenlärmkarten der Anlage 1 Blatt 4 unter Berücksichtigung der aktiven Lärmschutzmaßnahmen. Der maßgebliche Außenlärmpegel errechnet sich aus den Immissionsbeurteilungspegeln zur Tagzeit zuzüglich 3 dB(A) gemäß Ziffer 5.5.2 der DIN 4109. Die erforderlichen
Schalldämmmaße ergeben sich aufgrund der Raumart innerhalb eines Lärmpegelbereiches.
Die DIN 4109 unterscheidet bei den Anforderungen an die Schalldämmung drei verschiedene
Raumarten. Bei dem hier vorgesehenen Wohngebiet ist im wesentlichen von Aufenthaltsräumen in Wohnungen in Einzelfällen auch Büroräumen auszugehen.
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Für die unter Berücksichtigung der aktiven Lärmschutzanlagen weitestgehend oberhalb der
Orientierungswerte im Wohngebiet beaufschlagten Fassaden/Geschosse gelten für die Außenbauteile folgende Anforderungen nach DIN 4109 Tabelle 8:
Maßgeblicher Außenlärmpegel
Lärmpegelbereich
dB(A)
erf. R’w,res
dB
Wohnräume etc.
erf. R’w,res
dB
Büros etc.
bis 55
I
=30
-
56-60
II
=30
=30
61-65
III
=35
=35
66-70
IV
=40
=40
71-75
V
=45
=45
76-80
VI
=50
=50
Für die geplanten Gebäude, für die passive Schallschutzmaßnahmen festzusetzen sind, wurden im Maßnahmenplan Anlage 1, Blatt 5 entsprechende Kennzeichnungen an den Baufenstern vorgenommen.
Bauliche Maßnahmen zum Schutz gegen Außenlärm sind nur voll wirksam, wenn die Fenster
und Türen geschlossen bleiben. Auf einen ausreichenden Luftwechsel ist aus Gründen der
Hygiene, der Begrenzung der Luftfeuchte sowie der Zuführung von Verbrennungsluft für Feuerstätten zu achten. Lüftungseinrichtungen dürfen die Schalldämmung der Außenbauteile nicht
nachteilig beeinträchtigen. Entsprechendes gilt für Rollladenkästen.
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8
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Schlussbemerkung
Die schalltechnische Untersuchung zeigt die zu erwartenden Immissionsbedingungen im Plangebiet des Bebauungsplanes „Waagmühle" auf. Die Ergebnisse in den Lärmkarten der Anlage
liche Planung in Bereich der vorgesehenen Baufenster nicht eingehalten werden können. Auch
der vorgesehene aktive Schallschutz an der BAB 4 und der L 12 reicht zur Gewährleistung der
Orientierungswerte für die ausgewiesene Gebietsnutzung nicht aus. Im gesamten Plangebiet
werden ergänzende passive Schallschutzmaßnahmen im Sinne der DIN 4109 erforderlich.
Nach Abwägung der verschiedenen Belange muss letztlich über Maßnahmen zum Schutz vor
den Lärmeinwirkungen entschieden werden. Die Schallimmissionen stellen nur ein Kriterium
bei der Abwägung der Belange dar und sollten mit der erforderlichen Gewichtung berücksichtigt
werden.
Die Fachbeitrag zeigt eine Lösung für den Schallschutz auf. Auf der Grundlage umfangreicher
Untersuchungen im Vorfeld dieses abschließenden Berichtes wurde nach Abwägung der verschiedenen Belange der vor beschriebene aktive Schallschutz an den Verkehrswegen und der
ergänzende passive Schallschutz für die Festsetzung im Bebauungsplan festgelegt. Der vorliegende Fachbeitrag fasst die abgestimmten Vorgaben und Entscheidungen sowie die daraus
resultierenden Ergebnisse der abschließenden Berechnungen zusammen.
Die Ergebnisse der vorliegenden Untersuchungen sowie die beschriebenen Maßnahmen zum
Schallschutz basieren auf den zur Verfügung gestellten Unterlagen und Angaben, den ergänzend getroffenen Annahmen und den Abstimmungen mit der Gemeinde Inden und den Fachplanern. Diese Grundlagen sind für die aufgezeigte Lösung und die prognostizierten Immissionsverhältnisse verbindlich. Bei Abweichungen gegenüber den zu Grunde liegenden Ausgangsdaten sowie bei Planungsänderungen kann sich unter Umständen eine andere
Beurteilung ergeben. In diesem Falle bitten wir um Nachricht.
Aufgestellt: Herzogenrath, den 23.09.2003
Dipl.-Ing. S. Kadansky
Dipl.-Ing. F.-J. Kals
(Bearbeitung)
(Bearbeitung/Gesehen)
Digitale Fassung des Gutachtens zur Vervielfältigung (PDF), unterschriebenes Original liegt der Gemeinde Inden vor
1 machen deutlich, dass innerhalb des Plangebietes die Orientierungswerte für die städtebau-