Daten
Kommune
Inden
Größe
91 kB
Datum
17.12.2014
Erstellt
13.11.14, 16:02
Aktualisiert
13.11.14, 16:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
Datum
Bauamt
60 20 01/1 Kr.
11.11.2014
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Bau- und Vergabeausschuss
27.11.2014
Rat
17.12.2014
TOP Ein Ja
Nein
90/2014
Ent Bemerkungen
Betrifft:
Satzung der Gemeinde Inden zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten
Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW
-Aufhebungsbeschluss
Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte Satzung der Gemeinde Inden zur Abänderung der
Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG
NRW ersatzlos aufzuheben.
Begründung:
Der Rat der Gemeinde Inden hat in seiner Sitzung am 14.12.2011 die o. a. Satzung beschlossen. Mit
dieser Satzung wurden abweichende Zeiträume für die erstmalige Prüfung privater
Abwasserleitungen festgelegt.
Mit dem zum 16.03.2013 geänderten Landeswassergesetz wurde § 61 a LWG NRW gestrichen.
Zeitgleich wurde im § 61 WHG (Wasserhaushaltsgesetz) eine Ermächtigung zum Erlass einer
Landesrechtsverordnung geschaffen. Auf dieser Rechtsgrundlage wurde die Verordnung zur
Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO
Abw NRW) erlassen.
Diese Verordnung regelt u. a. die Vorgaben für die Zustands- und Funktionsprüfung privater
Abwasserleitungen, die nicht Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage sind.
§ 8 Abs. 2 SüwVO Abw NRW gibt vor, dass private Abwasserleitungen, die Schmutzwasser führen,
vom Grundstückseigentümer nach deren Errichtung oder nach wesentlicher Änderung unverzüglich
von Sachkundigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf deren Zustand und
Funktionsfähigkeit zu prüfen sind.
In dieser Verordnung werden nunmehr landesrechtliche Fristen für die erstmalige Prüfung
bestehender Abwasserleitungen (§ 8 Abs. 3 und 4 SüwVO Abw NRW) nur für bestimmte
Grundtücke vorgegeben. Werden Grundstücke von dieser Regelung nicht erfasst, so entscheidet der
Grundstückseigentümer selbst, wie er seine Überwachungspflicht für den ordnungsgemäßen
Zustand und die Funktion seiner Abwasserleitungen gemäß § 61 WHG erfüllt.
Landesrechtliche Prüffristen bestehen nur noch für private Abwasserleitungen
-bei ihrer Ersterrichtung oder ihrer wesentlichen Änderung
-in Wasserschutzgebieten
-bei Grundstücken mit industriellem und gewerblichem Abwasser
Hieraus folgt, dass eine Prüfung von privaten Abwasserleitungen nicht erfolgen muss, wenn in der
SüwVO Abw NRW 2013 keine ausdrückliche Fristenregelung getroffen ist.
Insofern muss die seinerzeit erlassene Satzung der Gemeinde Inden zur Abänderung der Fristen bei
der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW
aufgehoben werden.
Beschlussvorlage 90/2014
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