Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Satzung der Gemeinde Inden zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW -Aufhebungsbeschluss)

Daten

Kommune
Inden
Größe
91 kB
Datum
17.12.2014
Erstellt
13.11.14, 16:02
Aktualisiert
13.11.14, 16:02
Beschlussvorlage (Satzung der Gemeinde Inden zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW
-Aufhebungsbeschluss) Beschlussvorlage (Satzung der Gemeinde Inden zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW
-Aufhebungsbeschluss)

öffnen download melden Dateigröße: 91 kB

Inhalt der Datei

Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen Datum Bauamt 60 20 01/1 Kr. 11.11.2014 öffentlich Beratungsfolge Termin Bau- und Vergabeausschuss 27.11.2014 Rat 17.12.2014 TOP Ein Ja Nein 90/2014 Ent Bemerkungen Betrifft: Satzung der Gemeinde Inden zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW -Aufhebungsbeschluss Beschlussentwurf: Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte Satzung der Gemeinde Inden zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW ersatzlos aufzuheben. Begründung: Der Rat der Gemeinde Inden hat in seiner Sitzung am 14.12.2011 die o. a. Satzung beschlossen. Mit dieser Satzung wurden abweichende Zeiträume für die erstmalige Prüfung privater Abwasserleitungen festgelegt. Mit dem zum 16.03.2013 geänderten Landeswassergesetz wurde § 61 a LWG NRW gestrichen. Zeitgleich wurde im § 61 WHG (Wasserhaushaltsgesetz) eine Ermächtigung zum Erlass einer Landesrechtsverordnung geschaffen. Auf dieser Rechtsgrundlage wurde die Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw NRW) erlassen. Diese Verordnung regelt u. a. die Vorgaben für die Zustands- und Funktionsprüfung privater Abwasserleitungen, die nicht Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage sind. § 8 Abs. 2 SüwVO Abw NRW gibt vor, dass private Abwasserleitungen, die Schmutzwasser führen, vom Grundstückseigentümer nach deren Errichtung oder nach wesentlicher Änderung unverzüglich von Sachkundigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf deren Zustand und Funktionsfähigkeit zu prüfen sind. In dieser Verordnung werden nunmehr landesrechtliche Fristen für die erstmalige Prüfung bestehender Abwasserleitungen (§ 8 Abs. 3 und 4 SüwVO Abw NRW) nur für bestimmte Grundtücke vorgegeben. Werden Grundstücke von dieser Regelung nicht erfasst, so entscheidet der Grundstückseigentümer selbst, wie er seine Überwachungspflicht für den ordnungsgemäßen Zustand und die Funktion seiner Abwasserleitungen gemäß § 61 WHG erfüllt. Landesrechtliche Prüffristen bestehen nur noch für private Abwasserleitungen -bei ihrer Ersterrichtung oder ihrer wesentlichen Änderung -in Wasserschutzgebieten -bei Grundstücken mit industriellem und gewerblichem Abwasser Hieraus folgt, dass eine Prüfung von privaten Abwasserleitungen nicht erfolgen muss, wenn in der SüwVO Abw NRW 2013 keine ausdrückliche Fristenregelung getroffen ist. Insofern muss die seinerzeit erlassene Satzung der Gemeinde Inden zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW aufgehoben werden. Beschlussvorlage 90/2014 Seite 2