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Vorlage (Kindertagesbetreuung in Einrichtungen; hier: KiBiz- Revision zum 1.8.2014)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
111 kB
Datum
04.09.2014
Erstellt
26.08.14, 18:31
Aktualisiert
26.08.14, 18:31
Vorlage (Kindertagesbetreuung in Einrichtungen;
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Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 40/1 51.12.02 15.08.2014 255/2014 Betreff Kindertagesbetreuung in Einrichtungen; hier: KiBiz- Revision zum 1.8.2014 Beratungsfolge Jugendhilfeausschuss Finanzielle Auswirkungen X X Ja Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST 36010000/414100 Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle Beschlussentwurf: Der Jugendhilfeausschuss nimmt den Bericht des Bürgermeisters zur Kenntnis. Erläuterungen: Der Landtag hat am 4. Juni 2014 die zweite Stufe zur Revision des Kinderbildungsgesetzes beschlossen. Die wichtigsten Änderungen des Gesetzes, das am 1.August dieses Jahres in Kraft getreten ist, sind im Folgenden dargestellt. § 3b Bedarfsanzeige und Anmeldung Eltern müssen dem Jugendamt grundsätzlich den Betreuungsbedarf, den gewünschten Betreuungsumfang und die Betreuungsart schriftlich sechs Monate vor Inanspruchnahme anzeigen, sofern sie den Rechtsanspruch geltend machen wollen. Eltern, bei denen kurzfristig Bedarf an Betreuung besteht (beispielsweise wegen eines Wohnortwechsels) haben dies gegenüber dem Jugendamt unverzüglich anzuzeigen. Das Jugendamt muss den Eingang der Bedarfsanzeige spätestens nach einem Monat bestätigen und die Eltern über die örtlichen Elternbeiträge informieren. Die Zuweisung eines Platzes ist den Eltern spätestens sechs Wochen vor dem gewünschten Betreuungsbeginn mitzuteilen. § 13a Pädagogische Konzeption Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen führen ihre frühkindliche Bildungs-, Betreuungs- und Erziehungsarbeit auf der Grundlage ihrer trägerspezifischen Konzeption durch, die Ausführungen zur Eingewöhnungsphase, zur Bildungsförderung und hier insbesondere zur sprachlichen und motorischen Förderung, zur Sicherung der Rechte der Kinder, zu Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und -sicherung und zur Erziehungspartnerschaft mit den Eltern enthält. Bgm. Zust. Dez. Fachbereich Dez II FB 14 Seite - 2 – Drucksache 255/2014 § 13b Beobachtung und Dokumentation Unerlässliche Grundlage zur Förderung eines Kindes ist die stetige Beobachtung und regelmäßige Dokumentation der Entwicklung des Kindes. So ist spätestens nach sechs Monaten nach Aufnahme eines Kindes in einer Kita eine erste schriftliche Dokumentation anzufertigen. Auch in der Kindertagespflege ist eine Entwicklungsbeobachtung mit entsprechender Dokumentation anzustreben. Liegt eine schriftliche Zustimmung der Eltern vor, wird die Bildungsdokumentation der jeweiligen Grundschule zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. Mit Beendigung der Betreuung des Kindes in einer Kita oder Tagespflegestelle wird die Dokumentation den Eltern ausgehändigt. § 13c Sprachliche Bildung Die sprachliche Bildung eines Kindes ist eine der zentralen Aufgabe einer Kindertagesstätte. Deshalb wird jedes Kind von Anfang an alltagsintegriert und an seinen Stärken orientiert sprachlich gefördert. Dafür sollen Fachkräfte besonders qualifiziert werden. Die mit den zusätzlichen Sprachförderpauschalen bedachten Kitas (s. Vorlage 158/2014) sollen zusätzliche Spezialisten hierfür einsetzen. Das bisherige Delfin 4-Sprachtestverfahren hat ausgedient und wird zukünftig nicht mehr angewandt. § 13d Angebotsstruktur Träger haben das Angebot der Kita zukünftig so zu gestalten, dass grundsätzlich alle Kinder und zwar unabhängig von der wöchentlichen Betreuungszeit, an besonderen Angeboten zu ausgewählten Anlässen (beispielsweise Feste und Veranstaltungen) teilnehmen können. § 13e Öffnungszeiten und Schließtage Mit dieser neuen Regelung hat der Gesetzgeber festgelegt, dass die Anzahl der jährlichen Schließtage 20 betragen soll und 30 Tage nicht überschreiten darf. § 16a plusKITA Einrichtungen in Stadtteilen mit einem hohen Anteil bildungsbenachteiligter Familien erhalten zusätzliche Mittel in Höhe von je mindestens 25.000 € zur Beschäftigung von zusätzlichem Personal. Durch den Personalmehreinsatz sollen neben einer adressatenorientierten Förderung der Kinder auch die Eltern durch gezielte Elternarbeit in die Bildungsförderung ihrer Kinder regelmäßig einbezogen werden. Bgm. Zust. Dez. Fachbereich Dez II FB 14 Seite - 3 – Drucksache 255/2014 § 16b Zusätzlicher Sprachförderbedarf Einrichtungen, die zusätzliche Mittel zur Sprachförderung erhalten, sollen eine Sprachförderungsfachkraft im Team beschäftigen, die in besonderer Weise für die Aufgabe geeignet ist. Der jährliche Zuschuss beträgt pro Kita mindestens 5.000 €. Bis zum 31.07.2015 betrug der Förderbetrag pro Kind, das durch das Delfin 4-Testverfahren als förderwürdig identifiziert wurde, 356 €. § 21 Landeszuschuss für Kindertageseinichtungen Ab dem 1.8. erhält jede Kindertagesstätte zusätzlich eine Verfügungspauschale, mit der die Kita personell verstärkt werden kann. Die Höhe der Pauschale richtet sich nach der Größe der Kita. Wie aus nachfolgender Tabelle zu ersehen ist: Größe der Einrichtung Höhe der Vergütungspauschale Eingruppig nach § 20 Absatz 3 Satz 1 1.000 Euro Eingruppig (übrige) 3.000 Euro Zweigruppig 4.000 Euro Dreigruppige 6.000 Euro Viergruppig 8.000 Euro Fünfgruppig 9.000 Euro Sechsgruppig 10.000 Euro Sieben- und mehrgruppig 11.0000 Euro Jeder Träger entscheidet eigenverantwortlich, ob das Geld zum Beispiel für Hauswirtschaftskräfte als Entlastung des pädagogischen Personals oder für mehr Leitungs- und Verfügungszeit eingesetzt wird. Denkbar ist auch eine Verwendung der Pauschale für Vertretungen. § 21d Interkommunaler Ausgleich Mit der gesetzlichen Regelung zum interkommunalen Finanzausgleich hat der Gesetzgeber erstmals dieses Thema geregelt. Die Regelung wurde insbesondere von Trägern gefordert, die ein sehr spezielles Angebot vorhalten, das Nachfrage über die kommunalen Grenzen hinaus erfährt. Als Beispiel können hier Waldorf- oder Waldkindergärten genannt werden. Auch Kommunen, die von einpendelnden Arbeitnehmer/innen profitieren die an ihrem Arbeitsort auch gerne ein attraktives Betreuungsangebot in Anspruch nehmen, können sich nunmehr für den Ausgleich auf eine gesetzliche Regelung stützen. Anlage Bgm. Zust. Dez. Fachbereich Dez II FB 14