Daten
Kommune
Brühl
Größe
111 kB
Datum
04.09.2014
Erstellt
26.08.14, 18:31
Aktualisiert
26.08.14, 18:31
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
40/1
51.12.02
15.08.2014
255/2014
Betreff
Kindertagesbetreuung in Einrichtungen;
hier: KiBiz- Revision zum 1.8.2014
Beratungsfolge
Jugendhilfeausschuss
Finanzielle Auswirkungen
X
X Ja
Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST 36010000/414100
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
Beschlussentwurf:
Der Jugendhilfeausschuss nimmt den Bericht des Bürgermeisters zur Kenntnis.
Erläuterungen:
Der Landtag hat am 4. Juni 2014 die zweite Stufe zur Revision des Kinderbildungsgesetzes beschlossen.
Die wichtigsten Änderungen des Gesetzes, das am 1.August dieses Jahres in Kraft getreten ist, sind im Folgenden dargestellt.
§ 3b Bedarfsanzeige und Anmeldung
Eltern müssen dem Jugendamt grundsätzlich den Betreuungsbedarf, den gewünschten
Betreuungsumfang und die Betreuungsart schriftlich sechs Monate vor Inanspruchnahme
anzeigen, sofern sie den Rechtsanspruch geltend machen wollen. Eltern, bei denen kurzfristig Bedarf an Betreuung besteht (beispielsweise wegen eines Wohnortwechsels) haben
dies gegenüber dem Jugendamt unverzüglich anzuzeigen. Das Jugendamt muss den
Eingang der Bedarfsanzeige spätestens nach einem Monat bestätigen und die Eltern über
die örtlichen Elternbeiträge informieren. Die Zuweisung eines Platzes ist den Eltern spätestens sechs Wochen vor dem gewünschten Betreuungsbeginn mitzuteilen.
§ 13a Pädagogische Konzeption
Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen führen ihre frühkindliche Bildungs-, Betreuungs- und Erziehungsarbeit auf der Grundlage ihrer trägerspezifischen Konzeption
durch, die Ausführungen zur Eingewöhnungsphase, zur Bildungsförderung und hier insbesondere zur sprachlichen und motorischen Förderung, zur Sicherung der Rechte der
Kinder, zu Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und -sicherung und zur Erziehungspartnerschaft mit den Eltern enthält.
Bgm.
Zust. Dez.
Fachbereich
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Drucksache 255/2014
§ 13b Beobachtung und Dokumentation
Unerlässliche Grundlage zur Förderung eines Kindes ist die stetige Beobachtung und regelmäßige Dokumentation der Entwicklung des Kindes. So ist spätestens nach sechs Monaten nach Aufnahme eines Kindes in einer Kita eine erste schriftliche Dokumentation
anzufertigen. Auch in der Kindertagespflege ist eine Entwicklungsbeobachtung mit entsprechender Dokumentation anzustreben. Liegt eine schriftliche Zustimmung der Eltern
vor, wird die Bildungsdokumentation der jeweiligen Grundschule zur Einsichtnahme zur
Verfügung gestellt. Mit Beendigung der Betreuung des Kindes in einer Kita oder Tagespflegestelle wird die Dokumentation den Eltern ausgehändigt.
§ 13c Sprachliche Bildung
Die sprachliche Bildung eines Kindes ist eine der zentralen Aufgabe einer Kindertagesstätte. Deshalb wird jedes Kind von Anfang an alltagsintegriert und an seinen Stärken orientiert sprachlich gefördert. Dafür sollen Fachkräfte besonders qualifiziert werden. Die mit
den zusätzlichen Sprachförderpauschalen bedachten Kitas (s. Vorlage 158/2014) sollen
zusätzliche Spezialisten hierfür einsetzen.
Das bisherige Delfin 4-Sprachtestverfahren hat ausgedient und wird zukünftig nicht mehr
angewandt.
§ 13d Angebotsstruktur
Träger haben das Angebot der Kita zukünftig so zu gestalten, dass grundsätzlich alle Kinder und zwar unabhängig von der wöchentlichen Betreuungszeit, an besonderen Angeboten zu ausgewählten Anlässen (beispielsweise Feste und Veranstaltungen) teilnehmen
können.
§ 13e Öffnungszeiten und Schließtage
Mit dieser neuen Regelung hat der Gesetzgeber festgelegt, dass die Anzahl der jährlichen
Schließtage 20 betragen soll und 30 Tage nicht überschreiten darf.
§ 16a plusKITA
Einrichtungen in Stadtteilen mit einem hohen Anteil bildungsbenachteiligter Familien erhalten zusätzliche Mittel in Höhe von je mindestens 25.000 € zur Beschäftigung von zusätzlichem Personal.
Durch den Personalmehreinsatz sollen neben einer adressatenorientierten Förderung der
Kinder auch die Eltern durch gezielte Elternarbeit in die Bildungsförderung ihrer Kinder
regelmäßig einbezogen werden.
Bgm.
Zust. Dez.
Fachbereich
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Drucksache 255/2014
§ 16b Zusätzlicher Sprachförderbedarf
Einrichtungen, die zusätzliche Mittel zur Sprachförderung erhalten, sollen eine Sprachförderungsfachkraft im Team beschäftigen, die in besonderer Weise für die Aufgabe geeignet ist. Der jährliche Zuschuss beträgt pro Kita mindestens 5.000 €. Bis zum 31.07.2015
betrug der Förderbetrag pro Kind, das durch das Delfin 4-Testverfahren als förderwürdig
identifiziert wurde, 356 €.
§ 21 Landeszuschuss für Kindertageseinichtungen
Ab dem 1.8. erhält jede Kindertagesstätte zusätzlich eine Verfügungspauschale, mit der
die Kita personell verstärkt werden kann. Die Höhe der Pauschale richtet sich nach der
Größe der Kita. Wie aus nachfolgender Tabelle zu ersehen ist:
Größe der Einrichtung
Höhe der Vergütungspauschale
Eingruppig nach § 20 Absatz 3 Satz 1
1.000 Euro
Eingruppig (übrige)
3.000 Euro
Zweigruppig
4.000 Euro
Dreigruppige
6.000 Euro
Viergruppig
8.000 Euro
Fünfgruppig
9.000 Euro
Sechsgruppig
10.000 Euro
Sieben- und mehrgruppig
11.0000 Euro
Jeder Träger entscheidet eigenverantwortlich, ob das Geld zum Beispiel für Hauswirtschaftskräfte als Entlastung des pädagogischen Personals oder für mehr Leitungs- und
Verfügungszeit eingesetzt wird. Denkbar ist auch eine Verwendung der Pauschale für Vertretungen.
§ 21d Interkommunaler Ausgleich
Mit der gesetzlichen Regelung zum interkommunalen Finanzausgleich hat der Gesetzgeber erstmals dieses Thema geregelt. Die Regelung wurde insbesondere von Trägern gefordert, die ein sehr spezielles Angebot vorhalten, das Nachfrage über die kommunalen
Grenzen hinaus erfährt. Als Beispiel können hier Waldorf- oder Waldkindergärten genannt
werden. Auch Kommunen, die von einpendelnden Arbeitnehmer/innen profitieren die an
ihrem Arbeitsort auch gerne ein attraktives Betreuungsangebot in Anspruch nehmen, können sich nunmehr für den Ausgleich auf eine gesetzliche Regelung stützen.
Anlage
Bgm.
Zust. Dez.
Fachbereich
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