Daten
Kommune
Brühl
Größe
182 kB
Datum
04.09.2014
Erstellt
26.08.14, 18:31
Aktualisiert
26.08.14, 18:31
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Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern
(Kinderbildungsgesetz - KiBiz)
- Viertes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und
Jugendhilfegesetzes - SGB VIII -
Erstes Kapitel
Allgemeine Bestimmungen
§1
§2
§3
§ 3a
§ 3b
§4
§5
Geltungsbereich und Begriffsbestimmung
Allgemeine Grundsätze
Aufgaben und Ziele
Wunsch- und Wahlrecht
Bedarfsanzeige und Anmeldung
Kindertagespflege
Angebote für Schulkinder
Zweites Kapitel
Finanzielle Förderung
Erster Abschnitt
Rahmenbestimmungen
§6
§7
§8
§9
§ 9a
§ 9b
§ 10
§ 11
§ 12
Träger von Kindertageseinrichtungen
Diskriminierungsverbot
Gemeinsame Förderung aller Kinder
Zusammenarbeit mit den Eltern
Elternmitwirkung in der Kindertageseinrichtung
Elternmitwirkung auf Jugendamtsbezirks- und Landesebene
Gesundheitsvorsorge
Fortbildung und Evaluierung
Datenerhebung und -verarbeitung
Zweiter Abschnitt
Förderung in Kindertageseinrichtungen
§ 13
§ 13a
§ 13b
§ 13c
§ 13d
§ 13e
§ 14
§ 14a
§ 14b
§ 15
§ 16
§ 16a
§ 16b
Frühkindliche Bildung
Pädagogische Konzeption
Beobachtung und Dokumentation
Sprachliche Bildung
Angebotsstruktur
Öffnungszeiten und Schließtage
Kooperationen und Übergänge
Zusammenarbeit zur Frühförderung und Komplexleistung
Zusammenarbeit mit der Grundschule
(weggefallen)
Familienzentren
plusKITA
Zusätzlicher Sprachförderbedarf
Dritter Abschnitt
Förderung in Kindertagespflege
§ 17
Förderung in Kindertagespflege
Vierter Abschnitt
Finanzierung
§ 18
§ 19
§ 20
§ 20a
§ 21
§ 21a
§ 21b
§ 21c
§ 21d
§ 22
§ 23
§ 24
Allgemeine Voraussetzungen
Berechnungsgrundlage für die Finanzierung der Kindertageseinrichtungen
Zuschuss des Jugendamtes
Rücklagen
Landeszuschuss für Kindertageseinrichtungen
Landeszuschuss für plusKITA-Einrichtungen
Landeszuschuss für zusätzlichen Sprachförderbedarf
Landeszuschuss für Qualifizierung
Interkommunaler Ausgleich
Landeszuschuss für Kinder in Kindertagespflege
Elternbeiträge und Elternbeitragsfreiheit
Investitionskostenförderung
Fünfter Abschnitt
Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 25
§ 26
§ 27
§ 28
Erprobungen
Verwaltungsverfahren und Durchführungsvorschriften
Aufhebungs- und Übergangsvorschriften
Schlussbestimmung
Erstes Kapitel
Allgemeine Bestimmungen
§1
Geltungsbereich und Begriffsbestimmung
(1) Das Gesetz gilt für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in
Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege. Es findet keine Anwendung
auf heilpädagogische Einrichtungen.
(2) Das Gesetz gilt für Kinder, die einen Platz in einer Kindertageseinrichtung oder in
der Kindertagespflege in Nordrhein-Westfalen in Anspruch nehmen.
(3) Für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege
sowie für die Planungsverantwortung gelten die Vorschriften des Achten Buches
Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022) in der jeweils geltenden Fassung (SGB
VIII) unmittelbar.
(4) Eltern im Sinne des Gesetzes sind die jeweiligen Erziehungsberechtigten; §§ 5
und 23 bleiben unberührt.
§2
Allgemeine Grundsätze
Jedes Kind hat einen Anspruch auf Bildung und auf Förderung seiner Persönlichkeit.
Seine Erziehung liegt in der vorrangigen Verantwortung seiner Eltern. Die Familie ist
der erste und bleibt ein wichtiger Lern- und Bildungsort des Kindes. Die Bildungsund Erziehungsarbeit in den Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege
ergänzt die Förderung des Kindes in der Familie und steht damit in der Kontinuität
des kindlichen Bildungsprozesses. Sie orientiert sich am Wohl des Kindes. Ziel ist es,
jedes Kind individuell zu fördern.
§3
Aufgaben und Ziele
(1) Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege haben einen eigenständigen
Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag.
(2) Die Förderung des Kindes in der Entwicklung seiner Persönlichkeit und die
Beratung und Information der Eltern insbesondere in Fragen der Bildung und
Erziehung sind Kernaufgaben der Kindertageseinrichtungen und der
Kindertagespflege. Das pädagogische Personal in den Kindertageseinrichtungen und
die Tagespflegepersonen haben den Bildungs- und Erziehungsauftrag im
regelmäßigen Dialog mit den Eltern durchzuführen und deren erzieherische
Entscheidungen zu achten.
§ 3a
Wunsch- und Wahlrecht
(1) Eltern haben das Recht, für die Betreuung ihrer Kinder zwischen den im
Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanungen zur Verfügung stehenden
Tagesbetreuungsangeboten zu wählen.
(2) Der Wahl nach Absatz 1 soll am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes und auch an
einem anderen Ort entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen
Mehrkosten verbunden ist. Dabei sind die Bedürfnisse von Kindern mit oder mit
drohender Behinderung an einer wohnortnahen Betreuung in einer
Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege zu berücksichtigen. Bei der
Feststellung der Verhältnismäßigkeit der Mehrkosten sind alle für die Wahl
maßgeblichen Gründe angemessen zu berücksichtigen.
(3) Der zeitliche Umfang des Betreuungsanspruchs richtet sich nach dem
individuellen Bedarf. Die Eltern haben das Recht, die Betreuungszeit für ihre Kinder
entsprechend ihrem Bedarf und im Rahmen dieses Gesetzes zu wählen. Die Träger
der Tageseinrichtungen und die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter)
sollen das Angebot an den Bedarfen der Familien ausrichten und den Wünschen für
den Betreuungsumfang in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege
entsprechen.
§ 3b
Bedarfsanzeige und Anmeldung
(1) Die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes setzt grundsätzlich voraus, dass
Eltern dem Jugendamt spätestens sechs Monate vor Inanspruchnahme den für ihr
Kind gewünschten Betreuungsbedarf, den gewünschten Betreuungsumfang und die
Betreuungsart schriftlich angezeigt haben. Die Anzeige kann auch über elektronische
Systeme, über die Tageseinrichtungen oder über die örtlichen
Fachvermittlungsstellen für Kindertagespflege erfolgen.
(2) Eltern, bei denen kurzfristig Bedarf für einen Betreuungsplatz entsteht, haben
diesen gegenüber dem Jugendamt unverzüglich anzuzeigen. Die Jugendämter
sollen im Rahmen ihrer Planung auch für Fälle Vorkehrungen treffen, in denen die
Eltern aus besonderen Gründen ausnahmsweise schneller als in der
Sechsmonatsfrist nach Absatz 1 einen Betreuungsplatz benötigen.
(3) Die Jugendämter müssen den Eltern den Eingang der Bedarfsanzeige spätestens
nach einem Monat bestätigen und sie gleichzeitig über die örtlichen Kostenbeiträge
nach § 90 SGB VIII informieren. Wenn nicht bereits ein Betreuungsvertrag
abgeschlossen wurde, erhalten in den Fällen des Absatzes 1 die Eltern vom
Jugendamt in der Regel bis acht Wochen, spätestens aber sechs Wochen vor dem
Zeitpunkt, für den der Bedarf angemeldet wurde, eine Benachrichtigung über die
Zuweisung des Betreuungsplatzes.
(4) Wenn und soweit die vor Ort eingesetzten Bedarfsanzeigeverfahren auch
vorsehen, dass die Eltern den Betreuungsbedarf ihres Kindes in den
Tageseinrichtungen oder bei den örtlichen Fachvermittlungsstellen für
Kindertagespflege persönlich anzeigen können, sind die Träger verpflichtet, an den
Bedarfsanzeigeverfahren mitzuwirken. Die Rechte der Träger in Zusammenhang mit
der Gestaltung der Anmeldung in der Einrichtung und der Aufnahmeentscheidung
bleiben unberührt.
(5) In Ergänzung des Bedarfsanzeigeverfahrens nach den Absätzen 1 bis 3 können
die Jugendämter nach Absprache mit den betroffenen Trägern von
Kindertageseinrichtungen auch Verfahren vorsehen, die eine Bedarfsanzeige in den
Kindertageseinrichtungen bereits neun Monate vor Inanspruchnahme eines
Tageseinrichtungsplatzes vorsehen. Die Sechsmonatsfrist des Absatzes 1 bleibt
unberührt.
§4
Kindertagespflege
(1) Die Erlaubnis zur Kindertagespflege befugt zur Betreuung von bis zu fünf
gleichzeitig anwesenden Kindern. Die Erlaubnis kann im Einzelfall zur Betreuung von
maximal acht fremden Kindern erteilt werden. Sollen sechs oder mehr Kinder
gleichzeitig oder insgesamt mehr als acht fremde Kinder von einer
Tagespflegeperson betreut werden, so findet § 45 SGB VIII Anwendung.
(2) Wenn sich Tagespflegepersonen in einem Verbund zusammenschließen
(Großtagespflege), so können höchstens neun Kinder gleichzeitig und insgesamt
durch höchstens drei Tagespflegepersonen betreut werden. Jede dieser
Tagespflegepersonen bedarf einer eigenständigen Erlaubnis zur Kindertagespflege.
Ist die vertragliche und pädagogische Zuordnung des einzelnen Kindes zu einer
bestimmten Tagespflegeperson nicht gewährleistet oder sollen zehn oder mehr
Kinder gleichzeitig oder insgesamt betreut werden, so handelt es sich um eine
Tageseinrichtung und § 45 SGB VIII findet Anwendung.
(3) Die Erlaubnis ist schriftlich beim Jugendamt zu beantragen.
(4) Kindertagespflege kann auch in geeigneten Räumen geleistet werden, die weder
zum Haushalt der Tagespflegeperson noch zu dem der Eltern gehören. Sie kann
ebenfalls in Räumen von Kindertageseinrichtungen durchgeführt werden.
(5) Tagespflegepersonen haben den Beschäftigten sowie den Beauftragten des
Jugendamtes Auskunft über die Räume und die betreuten Kinder zu erteilen. Den
Beschäftigten und den Beauftragten des Jugendamtes ist der Zutritt zu den betreuten
Kindern und den Räumen, die zu ihrem Aufenthalt dienen, zu gestatten. Das
Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes)
wird insoweit eingeschränkt.
(6) Werden Kinder in Kindertagespflege betreut, ohne dass die Tagespflegeperson
über die erforderliche Erlaubnis zur Kindertagespflege verfügt oder im Sinne des § 23
Abs. 3 SGB VIII geeignet ist, so hat das Jugendamt die weitere Betreuung der Kinder
zu untersagen. Die §§ 17 und 18 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinderund Jugendhilfegesetzes - AG-KJHG - gelten entsprechend. §§ 104 f. SGB VIII
bleiben unberührt.
§5
Angebote für Schulkinder
(1) Das Jugendamt kann die Verpflichtung nach § 24 SGB VIII, für Kinder im
schulpflichtigen Alter nach Bedarf Plätze in Tageseinrichtungen vorzuhalten, auch
durch entsprechende Angebote in Schulen erfüllen. Dies gilt nach Ende des
Kindergartenjahres auch für Kinder, die im selben Kalenderjahr eingeschult werden.
Hierbei soll es mit den Trägern der freien Jugendhilfe zusammenwirken.
(2) Der Schulträger oder das Jugendamt können für außerunterrichtliche Angebote
im Rahmen offener Ganztagsschulen und für andere außerunterrichtliche Ganztagsund Betreuungsangebote in Schulen Beiträge von den Eltern oder den nach
kommunalem Satzungsrecht gleichgestellten Personen erheben. Der Schulträger
oder das Jugendamt sollen eine soziale Staffelung der Beiträge vorsehen. Beiträge
für Geschwisterkinder können ermäßigt werden. Dies gilt auch für Kinder, deren
Geschwister in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege betreut
werden.
Zweites Kapitel
Finanzielle Förderung
Erster Abschnitt
Rahmenbestimmungen
§ 6 Träger von Kindertageseinrichtungen
(1) Träger einer Kindertageseinrichtung sind die anerkannten Träger der freien
Jugendhilfe, Jugendämter und die sonstigen kreisangehörigen Gemeinden sowie
Gemeindeverbände.
(2) Träger einer Kindertageseinrichtung können auch andere Träger, z. B.
Unternehmen, privatgewerbliche Träger und nicht anerkannte Träger der freien
Jugendhilfe, sein.
§ 7 Diskriminierungsverbot
Die Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung darf nicht aus Gründen
seiner Rasse oder ethnischen Herkunft, seiner Nationalität, seines Geschlechtes,
seiner Behinderung, seiner Religion oder seiner Weltanschauung verweigert werden.
Die verfassungsmäßigen Rechte der Kirchen bleiben unberührt.
§8
Gemeinsame Förderung aller Kinder
Kinder mit Behinderungen und Kinder, die von einer Behinderung bedroht sind,
sollen gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung gefördert werden. Die besonderen
Bedürfnisse von Kindern mit Behinderungen und von Kindern, die von einer
Behinderung bedroht sind, sind bei der pädagogischen Arbeit zu berücksichtigen.
§9
Zusammenarbeit mit den Eltern
(1) Das Personal der Kindertageseinrichtungen und Tagespflegepersonen arbeiten
mit den Eltern bei der Förderung der Kinder partnerschaftlich und vertrauensvoll
zusammen. Die Eltern haben einen Anspruch auf eine regelmäßige Information über
den Stand des Bildungs- und Entwicklungsprozesses ihres Kindes. Dazu ist den
Eltern mindestens einmal im Kindergartenjahr ein Gespräch über die Entwicklung
ihres Kindes, seine besonderen Interessen und Fähigkeiten sowie geplante
Maßnahmen zur gezielten Förderung des Kindes anzubieten.
(2) Das pädagogische Personal berät und unterstützt die Eltern und Familien im
Rahmen seiner Kompetenzen zu wichtigen Fragen der Bildung, Erziehung und
Betreuung des Kindes.
§ 9a) Elternmitwirkung in der
Kindertageseinrichtung
(1) In jeder Kindertageseinrichtung werden zur Förderung der Zusammenarbeit von
Eltern, Personal und Trägern die Elternversammlung, der Elternbeirat und der Rat
der Kindertageseinrichtung gebildet. Das Verfahren über die Zusammensetzung der
Gremien in der Tageseinrichtung und die Geschäftsordnung werden vom Träger im
Einvernehmen mit den Eltern festgelegt, soweit in diesem Gesetz nicht etwas
anderes bestimmt ist. Bei Wahlen und Abstimmungen haben Eltern eine Stimme je
Kind. Die Mitwirkungsgremien sollen die Zusammenarbeit zwischen den Eltern, dem
Träger und dem pädagogischen Personal sowie das Interesse der Eltern für die
Arbeit der Einrichtung fördern.
(2) Die Eltern der die Einrichtung besuchenden Kinder bilden die Elternversammlung.
Diese wird mindestens einmal im Kindergartenjahr von dem Träger der
Kindertageseinrichtung bis spätestens 10. Oktober einberufen. Eine Einberufung hat
außerdem zu erfolgen, wenn mindestens ein Drittel der Eltern dies verlangt. In der
Elternversammlung informiert der Träger über personelle Veränderungen sowie
pädagogische und konzeptionelle Angelegenheiten sowie die angebotenen
Öffnungs- und Betreuungszeiten. Zu den Aufgaben der Elternversammlung gehört
die Wahl der Mitglieder des Elternbeirates. Die Elternversammlung soll auch für
Angebote zur Stärkung der Bildungs- und Erziehungskompetenz der Eltern genutzt
werden.
(3) Der Elternbeirat vertritt die Interessen der Elternschaft gegenüber dem Träger
und der Leitung der Einrichtung. Dabei hat er auch die besonderen Interessen von
Kindern mit Behinderungen in der Einrichtung und deren Eltern angemessen zu
berücksichtigen. Das Mandat des Elternbeirates gilt über das Ende eines
Kindergartenjahres hinaus und endet mit der Wahl eines neuen Elternbeirates, wenn
in den Verfahrensregeln und Geschäftsordnungen nach Absatz 1 Satz 2 keine
andere Regelung getroffen wurde.
(4) Der Elternbeirat ist vom Träger und der Leitung der Einrichtung rechtzeitig und
umfassend über wesentliche Entscheidungen in Bezug auf die Einrichtung zu
informieren und insbesondere vor Entscheidungen über die pädagogische
Konzeption der Einrichtung, über die personelle Besetzung, die räumliche und
sachliche Ausstattung, die Hausordnung, die Öffnungszeiten, einen Trägerwechsel
sowie die Aufnahmekriterien anzuhören. Gestaltungshinweise hat der Träger
angemessen zu berücksichtigen.
(5) Entscheidungen, die die Eltern in finanzieller Hinsicht berühren, bedürfen
grundsätzlich der Zustimmung durch den Elternbeirat. Hierzu zählen vor allem die
Planung und Gestaltung von Veranstaltungen für Kinder und Eltern sowie die
Verpflegung in der Einrichtung, soweit es sich dabei zum Beispiel nicht nur um
geringfügige Preissteigerungen im Rahmen allgemeinüblicher Teuerungsraten
handelt.
(6) Der Rat der Kindertageseinrichtung besteht aus Vertreterinnen und Vertretern des
Trägers, des Personals und des Elternbeirates. Aufgaben sind insbesondere die
Beratung der Grundsätze der Erziehungs- und Bildungsarbeit, die räumliche,
sachliche und personelle Ausstattung sowie die Vereinbarung von Kriterien für die
Aufnahme von Kindern in die Einrichtung. Der Rat der Kindertageseinrichtung tagt
mindestens einmal jährlich.
§ 9b Elternmitwirkung auf Jugendamtsbezirks- und
Landesebene
(1) Die Elternbeiräte der Tageseinrichtungen für Kinder können sich auf örtlicher
Ebene zu der Versammlung von Elternbeiräten zusammenschließen und ihre
Interessen gegenüber den Trägern der Jugendhilfe vertreten. § 9a Absatz 3 Satz 2
gilt entsprechend. Sie werden dabei von den örtlichen und überörtlichen öffentlichen
Trägern der Jugendhilfe unterstützt. Die Versammlung der Elternbeiräte wählt in der
Zeit zwischen dem
11. Oktober und dem 10. November einen Jugendamtselternbeirat. Die Gültigkeit der
Wahl des Jugendamtselternbeirates setzt voraus, dass sich 15 Prozent aller
Elternbeiräte im Jugendamtsbezirk an der Wahl beteiligt haben. Das Mandat der
Mitglieder des Jugendamtselternbeirates gilt über das Ende eines Kindergartenjahres
hinaus und endet mit der Wahl eines neuen Jugendamtselternbeirates, wenn in den
Verfahrensregeln und Geschäftsordnungen nach Absatz 3 keine andere Regelung
getroffen wurde. Dem Jugendamtselternbeirat ist vom Jugendamt bei wesentlichen
die Kindertageseinrichtungen betreffenden Fragen die Möglichkeit der Mitwirkung zu
geben.
(2) Die Jugendamtselternbeiräte können sich auf Landesebene in der Versammlung
der Jugendamtselternbeiräte zusammenschließen. Die Jugendamtselternbeiräte
wählen bis zum 30. November eines jeden Jahres aus ihrer Mitte den
Landeselternbeirat. Die Gültigkeit der Wahl des Landeselternbeirates setzt voraus,
dass sich Jugendamtselternbeiräte aus 15 Prozent aller Jugendamtsbezirke an der
Wahl beteiligt haben. Dem Landeselternbeirat ist von der Obersten
Landesjugendbehörde bei wesentlichen die Kindertageseinrichtungen betreffenden
Fragen die Möglichkeit der Mitwirkung zu geben.
(3) Näheres zum Verfahren und über die Zusammensetzung der Gremien auf
Jugendamts- und Landesebene regeln die Versammlungen der Elternbeiräte und der
Jugendamtselternbeiräte in einer Geschäftsordnung. Der Landeselternbeirat erhält
für die mit der Wahrnehmung der Aufgaben verbundenen Ausgaben bis zu 15 000
Euro jährlich. Die Auszahlung des Betrages für die Wahlperiode des
Landeselternbeirats (1. Dezember bis 30. November des Folgejahres) erfolgt ab
Januar nach der Wahl. Die Ausgaben einer Wahlperiode sind dem überörtlichen
Träger der Jugendhilfe (Landesjugendamt) beim Landschaftsverband Rheinland
jährlich spätestens bis zum 31. Januar des Folgejahres nachzuweisen.
Abschlagszahlungen sind zu verrechnen.
§ 10
Gesundheitsvorsorge
(1) Bei der Aufnahme in die Tageseinrichtung ist der Nachweis über eine
altersentsprechend durchgeführte Gesundheitsvorsorgeuntersuchung des Kindes
durch Vorlage des Vorsorgeuntersuchungsheftes für Kinder oder einer
entsprechenden ärztlichen Bescheinigung zu erbringen.
(2) In den Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege ist die
gesundheitliche Entwicklung der Kinder zu fördern. Bei Vorliegen gewichtiger
Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung sind die Eltern frühzeitig zu informieren und
geeignete Hilfen zu vermitteln; bei fortbestehender Gefährdung ist das Jugendamt
entsprechend § 8 a SGB VIII zu informieren.
(3) Das Jugendamt arbeitet mit den für die Durchführung ärztlicher und
zahnärztlicher Vorsorgeuntersuchungen zuständigen Stellen zusammen und hat für
jährliche ärztliche und zahnärztliche Untersuchungen der Kinder in den
Tageseinrichtungen Sorge zu tragen. Diese können nur entfallen, wenn sicher
gestellt ist, dass diese jährlichen Untersuchungen für jedes Kind anderweitig
erfolgen.
(4) In Kindertageseinrichtungen darf nicht geraucht werden. Auch in Räumen, die für
die Betreuung von Kindern in Kindertagespflege bestimmt sind, ist das Rauchen
nicht gestattet.
§ 11 Fortbildung und Evaluierung
(1) Die Umsetzung des Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrages erfordert
eine ständige Fortbildung der mit dem Auftrag betrauten Personen.
(2) Zur Sicherung und Weiterentwicklung der pädagogischen Arbeit in den
Kindertageseinrichtungen ist eine kontinuierliche Evaluierung erforderlich. Dafür
sollen von den Trägern Qualitätskriterien entwickelt werden, die Aussagen über die
Begleitung, Förderung und Herausforderung frühkindlicher Bildungsprozesse
enthalten. Qualitätsentwicklungsmaßnahmen werden von den Trägern der
Kindertageseinrichtungen in eigener Verantwortung durchgeführt. Zur Grundlage für
die Evaluierung gehören insbesondere:
1. eine schriftliche Konzeption der Arbeit der Kindertageseinrichtung, in der Leitlinien
für die Arbeit und ein eigenes Profil formuliert sind,
2. ein träger- oder einrichtungsspezifisches pädagogisches Konzept und
3. eine Darstellung über die Durchführung des Qualitätsentwicklungsprozesses in der
Kindertageseinrichtung.
(3) Die oberste Landesjugendbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle kann mit
Zustimmung des Trägers der Einrichtung eine externe Evaluierung in der
Kindertageseinrichtung durchführen.
§ 12 Datenerhebung und -verarbeitung
(1) Die Eltern sind verpflichtet, dem Träger der Tageseinrichtung für Kinder zur
Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz folgende Daten mitzuteilen:
1. Name und Vorname des Kindes
2. Geburtsdatum
3. Geschlecht
4. Staatsangehörigkeit
5. Familiensprache
6. Namen, Vornamen und Anschriften der Eltern.
Der Träger hat die Eltern auf diese Mitteilungspflichten hinzuweisen.
(2) Der Träger ist berechtigt und verpflichtet, die Daten nach Absatz 1 sowie die
weiteren kindbezogenen Daten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem
Gesetz erforderlich sind, zu erheben und zu speichern. Gespeicherte Daten dürfen
nur denjenigen Personen zugänglich gemacht werden, die diese zur Erfüllung der
Aufgaben nach diesem Gesetz benötigen.
(3) Für Zwecke der Planung und Statistik im Bereich der Tageseinrichtungen für
Kinder dürfen anonymisierte Daten nach diesem Gesetz sowie nach § 47 und §§ 98
ff SGB VIII an den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen, an
die oberste Landesjugendbehörde und an den überörtlichen Träger der öffentlichen
Jugendhilfe übermittelt sowie für Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und
Qualitätssicherung verarbeitet werden.
(4) Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes und zu seiner
Fortentwicklung sind jährliche Erhebungen über die Einrichtung, die Belegung und
die Zuordnung des pädagogischen Personals zu Gruppenbereichen in den
Tageseinrichtungen durchzuführen.
Erhebungsmerkmale sind
1. die Einrichtung, gegliedert nach Art des Trägers, Status als Familienzentrum,
Status als Einrichtung gemäß § 16a oder § 16b und tatsächlicher Öffnungszeit,
2. die Belegung (Zahl der aufgenommenen Kinder) zum 1. März, gegliedert nach
Geschlecht, Alter nach Monat und Jahr, Übermittagbetreuung, jeweiligem
Betreuungsumfang und Anzahl der Kinder, die in der Familie vorrangig nicht deutsch
sprechen,
3. die pädagogischen Gruppenbereiche, gegliedert nach Anzahl und mit Zuordnung
der Fach- und Ergänzungskraftstunden sowie der Personalkraftstunden im
Anerkennungsjahr, Leitungsstunden und zusätzlichen Fachkraftstunden im Bereich
der Betreuung von Kindern mit Behinderungen.
Zweiter Abschnitt
Förderung in Kindertageseinrichtungen
§ 13
Frühkindliche Bildung
(1) Bildung ist die aktive Auseinandersetzung des Kindes mit seiner Umgebung auf
der Grundlage seiner bisherigen Lebenserfahrung. Sie ist ein konstruktiver Prozess,
bei dem Selbstbildung durch unmittelbare Wahrnehmung und aktives,
experimentierendes Handeln einerseits und Einfluss der Umgebung andererseits im
wechselseitigen Verhältnis zueinander stehen. Bildung wirkt darauf hin, die
Entwicklung des Kindes zu einer eigenständigen Persönlichkeit und den Erwerb
seiner sozialen Kompetenz unter Beachtung der in Artikel 6 und 7 der Verfassung
des Landes Nordrhein-Westfalen genannten Grundsätze zu fördern.
(2) Die Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege gestalten ihre
Bildungsangebote so, dass die individuellen Belange und die unterschiedlichen
Lebenslagen der Kinder und ihrer Familien Berücksichtigung finden. Die
Bildungsgelegenheiten sind so zu gestalten, dass die Kinder neben Wissen und
Kompetenzen auch Bereitschaften und Einstellungen (weiter-) entwickeln. Das
pädagogische Personal in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege
beachtet, was die Kinder in ihren Bildungs- und Entwicklungsprozess einbringen,
welche Möglichkeiten sie besitzen, welche Zeit sie benötigen, welche Initiative sie
zeigen und stimmt sein pädagogisches Handeln darauf ab. Es schafft eine
anregungsreiche Umgebung, die jedem Kind Freiräume, Muße und Zeit gibt, um mit
neuen Erfahrungen und Lerngelegenheiten auf seine Weise umzugehen. Das
Personal beachtet dabei auch, dass verlässliche Bindung, Vertrauen und emotionale
Sicherheit den Bildungsprozess des Kindes besonders unterstützen.
(3) Die Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege bieten auf Basis der
Eigenaktivität des Kindes und orientiert an seinem Alltag vielfältige
Bildungsmöglichkeiten, die die motorische, sensorische, emotionale, ästhetische,
kognitive, kreative, soziale und sprachliche Entwicklung des Kindes ganzheitlich
fördern und die Begegnung und Auseinandersetzung mit anderen Menschen
einschließen. Wesentlicher Ausgangspunkt für die Gestaltung der pädagogischen
Arbeit sind die Stärken, Interessen und Bedürfnisse des Kindes.
(4) Das pädagogische Personal in der Kindertagesbetreuung verbindet gemeinsame
Bildung und Erziehung aller Kinder mit individueller Förderung. Es leistet einen
Beitrag zu mehr Chancengleichheit der Kinder, unabhängig von Geschlecht, sozialer
oder ethnischer Herkunft und zum Ausgleich individueller und sozialer
Benachteiligungen.
(5) Bildung und Erziehung sollen dazu beitragen, dass alle Kinder sich in ihren
unterschiedlichen Fähigkeiten und Lebenssituationen anerkennen, positive
Beziehungen aufbauen, sich gegenseitig unterstützen, zu Gemeinsinn und Toleranz
befähigt und in ihrer interkulturellen Kompetenz gestärkt werden.
(6) Die Bildungs- und Erziehungsarbeit wirkt darauf hin, Kinder zur gleichberechtigten
gesellschaftlichen Teilhabe zu befähigen. Daher sollen Kinder ihrem Alter, ihrem
Entwicklungsstand und ihren Bedürfnissen entsprechend bei der Gestaltung des
Alltags in der Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege mitwirken. Sie
sind vom pädagogischen Personal bei allen sie betreffenden Angelegenheiten altersund entwicklungsgerecht zu beteiligen. Zum Wohl der Kinder und zur Sicherung ihrer
Rechte sind in Tageseinrichtungen geeignete Verfahren der Beteiligung und die
Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten vorzusehen und zu
praktizieren.
§ 13a
Pädagogische Konzeption
(1) Die Tageseinrichtungen führen die Bildung, Erziehung und Betreuung nach einer
eigenen träger- oder einrichtungsspezifischen pädagogischen Konzeption durch.
Diese Konzeption muss Ausführungen zur Eingewöhnungsphase, zur
Bildungsförderung, insbesondere zur sprachlichen und motorischen Förderung, zur
Sicherung der Rechte der Kinder, zu Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und sicherung und zur Erziehungspartnerschaft mit den Eltern enthalten. Wenn in der
Kindertageseinrichtung auch unter Dreijährige betreut werden, muss die
pädagogische Konzeption auch auf diesbezügliche Besonderheiten eingehen.
(2) Die pädagogische Arbeit in Kindertageseinrichtungen orientiert sich dabei an den
Grundsätzen zur Bildungsförderung für Kinder.
(3) Absätze 1 und 2 sollen in der Kindertagespflege entsprechend angewendet
werden.
§ 13b
Beobachtung und Dokumentation
(1) Grundlage der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages, insbesondere
der individuellen stärkenorientierten ganzheitlichen Förderung eines jeden Kindes ist
eine regelmäßige alltagsintegrierte wahrnehmende Beobachtung des Kindes. Diese
ist auch auf seine Möglichkeiten und auf die individuelle Vielfalt seiner Handlungen,
Vorstellungen, Ideen, Werke und Problemlösungen gerichtet. Die Beobachtung und
Auswertung mündet in die regelmäßige Dokumentation des Entwicklungs- und
Bildungsprozesses des Kindes (Bildungsdokumentation). Nach einem umfassenden
Aufnahmegespräch mit den Eltern und einer Eingewöhnungsphase, spätestens aber
sechs Monate nach Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung, erfolgt eine
erste Dokumentation. Entsprechendes ist für die Förderung in Kindertagespflege
anzustreben. Die Bildungsdokumentation setzt die schriftliche Zustimmung der Eltern
voraus.
(2) Die Bildungsdokumentation ist auch Gegenstand von Entwicklungsgesprächen
mit den Eltern. Wenn die Eltern in zeitlicher Nähe zur Informationsweitergabe
schriftlich zugestimmt haben, wird sie den Grundschulen zur Einsichtnahme zur
Verfügung gestellt und von den Lehrkräften des Primarbereichs in die weitere
individuelle Förderung einbezogen. Die Eltern sind dabei auf ihre
Widerspruchsmöglichkeit hinzuweisen. Endet die Betreuung des Kindes in der
Tageseinrichtung, wird die Bildungsdokumentation den Eltern ausgehändigt.
§ 13c Sprachliche Bildung
(1) Zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages gehört die kontinuierliche
Förderung der sprachlichen Entwicklung. Sprachbildung ist ein alltagsintegrierter,
wesentlicher Bestandteil der frühkindlichen Bildung. Sprache ist schon in den ersten
Lebensjahren das wichtigste Denk- und Verständigungswerkzeug. Die
Mehrsprachigkeit von Kindern ist anzuerkennen und zu fördern. Sie kann auch durch
die Förderung in bilingualen Kindertageseinrichtungen oder bilingualer
Kindertagespflege unterstützt werden.
(2) Die sprachliche Entwicklung ist im Rahmen dieses kontinuierlichen Prozesses
regelmäßig und beginnend mit der Beobachtung nach § 13b Absatz 1 Satz 4 unter
Verwendung geeigneter Verfahren zu beobachten und zu dokumentieren. Die
Sprachentwicklung soll im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten auch in anderen
Muttersprachen beobachtet und gefördert werden.
(3) Die pädagogische Konzeption nach § 13a muss Ausführungen zur
alltagsintegrierten kontinuierlichen Begleitung und Förderung der sprachlichen
Bildung der Kinder und zur gezielten individuellen Sprachförderung enthalten.
(4) Für jedes Kind, das eine besondere Unterstützung in der deutschen Sprache
benötigt, ist eine gezielte Sprachförderung nach dem individuellen Bedarf zu
gewährleisten.
§ 13d
Angebotsstruktur
(1) Der Träger einer Tageseinrichtung kann die pädagogische Angebotsstruktur und
Gruppenbildung nach seiner Konzeption festsetzen.
(2) Auch wenn in einer Einrichtung Gruppen gebildet werden, die sich aus
verschiedenen oder aus Anteilen der Gruppenformen nach der Anlage zu § 19
Absatz 1 zusammensetzen, hat der Träger die Anzahl der in einer Gruppe betreuten
Kinder so festzulegen, dass jedes entsprechend seinem Alter und seiner Entwicklung
gefördert werden kann. Werden in einer Einrichtung auch Kinder mit Behinderungen
betreut, so ist der besondere Bedarf für die gemeinsame Förderung von Kindern mit
und ohne Behinderungen bei der Personalbemessung oder der Festlegung der
Gruppengröße zu berücksichtigen.
(3) Für die bestmögliche Förderung der Kinder, zur Erweiterung des
Handlungsspielraums in den Einrichtungen und der Perspektiven auf das einzelne
Kind kann sich das pädagogische Personal in Tageseinrichtungen für Kinder, vor
allem in Familienzentren und plusKITA-Einrichtungen im Sinne des § 16a, aus
multiprofessionellen Teams zusammensetzen, bei denen sich die Fähigkeiten und
Kenntnisse der Teammitglieder ergänzen. Dies setzt voraus, dass die Standards an
die Besetzung der Personalkraftstunden nach der Anlage zu § 19 eingehalten
werden.
(4) Wird in der Tageseinrichtung Mittagessen angeboten, so ist jedenfalls jedem Kind
mit einer wöchentlichen Betreuungszeit ab 35 Stunden grundsätzlich die Teilnahme
zu ermöglichen.
(5) Der Träger hat das pädagogische Angebot so zu gestalten, dass grundsätzlich
alle Kinder unabhängig von der wöchentlichen Betreuungszeit an besonderen
Angeboten zu ausgewählten Anlässen, beispielsweise zur Förderung der
Erziehungspartnerschaft zwischen Eltern und pädagogischem Personal oder in
Zusammenhang mit dem Übergang in die Grundschule, Festen und Veranstaltungen
teilnehmen können.
§ 13e
Öffnungszeiten und Schließtage
(1) Jede Kindertageseinrichtung soll bedarfsgerechte Öffnungs- und
Betreuungszeiten unter Berücksichtigung des Kindeswohls und der Elternwünsche
anbieten. Grundlage für die angebotenen Betreuungszeiten ist die örtliche
Jugendhilfeplanung. In der Regel ist eine durchgehende Betreuung über Mittag
anzubieten. Die Tageseinrichtung kann nach Anhörung des Elternbeirates zur
Sicherung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrages Kernzeiten festlegen. Die
wöchentliche Betreuungszeit eines Kindes ergibt sich aus der Summe der
regelmäßigen Betreuungszeiten je Wochentag.
(2) Kindertageseinrichtungen sind verpflichtet, ganzjährig eine regelmäßige
Betreuung und Förderung aller aufgenommenen Kinder zu gewährleisten. Die Anzahl
der jährlichen Schließtage (ohne Samstage, Sonn- und Feiertage) soll zwanzig und
darf dreißig Öffnungstage nicht überschreiten.
(3) Kindertageseinrichtungen in Betrieben oder an Ausbildungsstätten bieten
Öffnungs- und Betreuungszeiten, die sich unter besonderer Beachtung des
Kindeswohls an den Arbeits- und Ausbildungszeiten der Eltern orientieren.
(4) Kindertageseinrichtungen sind verpflichtet, Eltern von Kindern, die bei Schließung
der Einrichtungen an Ferientagen weder von ihren Eltern noch auf andere Weise
angemessen betreut und gefördert werden können, auf § 22a Absatz 3 Satz 2 SGB
VIII hinzuweisen und die Sicherstellung einer anderweitigen Betreuungsmöglichkeit
soweit möglich zu unterstützen.“
§ 14
Kooperationen und Übergänge
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz und zur Sicherung eines
beständigen Bildungs- und Erziehungsprozesses des Kindes sollen insbesondere
das pädagogische Personal in den Tageseinrichtungen und die
Tagespflegepersonen unter Berücksichtigung kleinräumiger Gebiets- und
Sozialstrukturen miteinander, aber auch mit anderen Einrichtungen und Diensten, die
ihren Aufgabenbereich berühren, zusammenarbeiten. Diese Zusammenarbeit soll
zum Wohl des Kindes, in einem gleichberechtigten, partnerschaftlichen Verhältnis
und unter Beachtung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Kinder
und ihrer Eltern erfolgen.
(2) Zur Ausgestaltung der örtlichen Kooperation zwischen Tageseinrichtungen und
Tagespflegepersonen sollen Kooperationsvereinbarungen geschlossen werden, die
beispielsweise regelmäßigen Informationsaustausch sichern oder gemeinsame Fortund Weiterbildungsmaßnahmen und Veranstaltungen im Sozialraum enthalten. Das
Jugendamt fördert die Zusammenarbeit zwischen Kindertageseinrichtungen und
Kindertagespflege.
§ 14a Zusammenarbeit zur Frühförderung und
Komplexleistung
Zur Unterstützung der Förderung von Kindern mit Behinderung oder von
Behinderung bedrohter Kinder arbeiten diejenigen Tageseinrichtungen für Kinder und
Kindertagespflegestellen, die Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam
betreuen, unter regelmäßiger Einbeziehung der Eltern mit den Sozialhilfe-, den
anderen Rehabilitationsträgern und den Leistungserbringern zusammen. Die
Leistungen der Frühförderung und Komplexleistung können auch in den
Räumlichkeiten der Tageseinrichtungen erbracht werden, soweit hierfür
Vereinbarungen getroffen wurden und die Voraussetzungen für die
Leistungserbringung in der Kindertageseinrichtung gegeben sind.
§ 14b Zusammenarbeit mit der Grundschule
(1) Kindertageseinrichtungen arbeiten mit der Schule in Wahrnehmung einer
gemeinsamen Verantwortung für die beständige Förderung des Kindes und seinen
Übergang in die Grundschule zusammen.
(2) Zur Sicherung gelingender Zusammenarbeit und zur Gestaltung des Übergangs
vom Elementar- in den Primarbereich gehören insbesondere
1. eine kontinuierliche gegenseitige Information über die Bildungsinhalte, -methoden
und -konzepte,
2. die Kontinuität bei der Förderung der Entwicklung der Kinder,
3. regelmäßige gegenseitige Hospitationen,
4. die für alle Beteiligten erkennbare Benennung fester Ansprechpersonen in beiden
Institutionen,
5.gemeinsame (Informations-) Veranstaltungen für die Eltern und Familien der
Kinder,
6. gemeinsame Konferenzen zur Gestaltung des Übergangs in die Grundschule und
7. gemeinsame Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen der Fach- und Lehrkräfte.
(3) Der Schulträger lädt gemeinsam mit den Leiterinnen und Leitern der
Tageseinrichtungen für Kinder und der Grundschulen die Eltern, deren Kinder in zwei
Jahren eingeschult werden, zu einer Informationsveranstaltung ein, in der die Eltern
über Fördermöglichkeiten im Elementarbereich und Primarbereich insbesondere
auch über die Bedeutung kontinuierlich aufeinander aufbauender Bildungsprozesse
beraten werden.
(4) Zur Durchführung der Feststellung des Sprachstandes nach § 36 Absatz 2 des
Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 10. April 2014 (GV. NRW. S. 268) geändert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung erhebt der Träger der Tageseinrichtung, die nach
diesem Gesetz gefördert wird oder die der Obersten Landesjugendbehörde oder
einer von ihr beauftragten Stelle eine den Anforderungen des § 13c entsprechende
Sprachstandsbeobachtung, -dokumentation und -förderung nachweist, bei den
Eltern, deren Kinder zur Teilnahme an der Sprachstandsfeststellung verpflichtet sind,
die folgenden Daten und übermittelt sie an das zuständige Schulamt:
1. Name und Vorname des Kindes;
2. Geburtsdatum;
3. Geschlecht;
4. Familiensprache;
5. Aufnahmedatum in der Kindertageseinrichtung;
6. Namen, Vornamen und Anschriften der Eltern;
7. Vorliegen der Zustimmung nach § 13b Absatz 1 Satz 6.
Soweit Kinder im Rahmen der Pflichten nach § 36 Absatz 2 des Schulgesetzes NRW
in einer Kindertageseinrichtung zusätzlich sprachlich gefördert werden, ist der Träger
der Einrichtung verpflichtet, Angaben über die Teilnahme der Kinder an dieser
zusätzlichen Sprachförderung dem zuständigen Schulamt mitzuteilen.
§ 15 (aufgehoben)
§ 16
Familienzentren
(1) Familienzentren sind Kindertageseinrichtungen, die über die Aufgaben nach
diesem Gesetz hinaus insbesondere
1. Informations- und Beratungsangebote zur Unterstützung der Eltern bei der
Förderung ihrer Kinder vorhalten oder leicht zugänglich vermitteln, und Beratungsund Hilfsangebote für Eltern und Familien bündeln und miteinander vernetzen,
2. Unterstützung bei der Vermittlung, Beratung oder Qualifizierung von
Tagespflegepersonen in Absprache mit dem Jugendamt bieten,
3.die Betreuung von unter dreijährigen Kindern und Kindergartenkindern außerhalb
üblicher Öffnungszeiten von Kindertageseinrichtungen gewährleisten oder vermitteln,
4. Sprachförderung für Kinder und ihre Familien anbieten, auch solche die über § 13c
hinausgeht; insbesondere sind dies Sprachfördermaßnahmen für Kinder im Alter
zwischen vier Jahren und Schuleintritt mit zusätzlichem Sprachförderbedarf, die
keine Kindertageseinrichtung besuchen
und als Familienzentrum in die örtliche Jugendhilfeplanung aufgenommen sind sowie
ein vom Land anerkanntes Gütesiegel „Familienzentrum NRW“ haben.
(2) Familienzentren können auch auf der Grundlage eines sozialräumlichen
Gesamtkonzeptes als Verbund unter Einbeziehung mehrerer
Kindertageseinrichtungen oder auch anderer kinder- und familienorientierter
Einrichtungen tätig sein.
§ 16a
plusKITA
(1) Die plusKITA ist eine Kindertageseinrichtung mit einem hohen Anteil von Kindern
mit besonderem Unterstützungsbedarf des Bildungsprozesses. Sie muss als
plusKITA in die örtliche Jugendhilfeplanung aufgenommen worden sein.
(2) Die plusKITA hat in besonderer Weise die Aufgabe,
1. bei der individuellen Förderung der Kinder deren Potenziale zu stärken, die
alltagskulturelle Perspektive zu berücksichtigen und sich an den lebensweltlichen
Motiv- und Problemlagen der Familien zu orientieren,
2. zur Stärkung der Bildungschancen auf die Lebenswelt und das Wohnumfeld der
Kinder abgestimmte pädagogische Konzepte und Handlungsformen zu entwickeln,
3. zur Stärkung der Bildungschancen und zur Steigerung der Nachhaltigkeit, die
Eltern durch adressatengerechte Elternarbeit und -stärkung regelmäßig in die
Bildungsförderung einzubeziehen,
4. sich über die Pflichten nach § 14 hinaus in die lokalen Netzwerkstrukturen durch
jeweils eine feste Ansprechperson aus der Kindertageseinrichtung einzubringen,
5. sich zur Weiterentwicklung der individuellen zusätzlichen Sprachförderung, über
die Pflichten nach § 13c hinaus, zum Beispiel durch die regelmäßige Teilnahme an
Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu qualifizieren und die Bildungs- und
Erziehungsarbeit den speziellen Anforderungen anzupassen,
6. die Ressourcen ihres pädagogischen Personals durch konkrete Maßnahmen
beispielsweise regelmäßige Supervision, Schulung und Beratung, Fort- und
Weiterbildung oder größere Multiprofessionalität im Team zu stärken.
§ 16b
Zusätzlicher Sprachförderbedarf
Soweit die Kindertageseinrichtungen Mittel für zusätzlichen Sprachförderbedarf
erhalten, haben sie im Team eine sozialpädagogische Fachkraft, die in der Regel
über nachgewiesene besondere Erfahrungen und Kenntnisse in der Sprachförderung
verfügt, zu beschäftigen. Der Träger stellt sicher, dass die vom Jugendamt zur
Verfügung gestellten Landeszuschüsse zur Finanzierung zusätzlicher
Fachkraftstunden eingesetzt werden, die über den 1. Wert der Tabelle in der Anlage
zu § 19 Absatz 1 hinausgehen. Er sorgt außerdem dafür, dass diese Fachkraft durch
die regelmäßige Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen die speziellen
Anforderungen dieser Tageseinrichtung sichert und weiter entwickelt.
Dritter Abschnitt
Förderung in Kindertagespflege
§ 17
Förderung in Kindertagespflege
(1) Für die individuelle Förderung der Kinder in der Kindertagespflege gilt § 13
entsprechend.
(2) Zur Kindertagespflege geeignete Personen sollen über vertiefte Kenntnisse zu
den besonderen Anforderungen der Kindertagespflege verfügen. Sofern
Tagespflegepersonen nicht sozialpädagogische Fachkräfte mit Praxiserfahrung in
der Betreuung von Kindern sind, sollen sie über eine Qualifikation auf der Grundlage
eines wissenschaftlich entwickelten Lehrplans verfügen, der inhaltlich und nach dem
zeitlichen Umfang dem Standard des vom Deutschen Jugendinstitut entwickelten
Lehrplans zur Kindertagespflege entspricht. Diese Qualifikation soll in der Regel
spätestens ab der Betreuung eines zweiten Kindes begonnen worden sein. Wegen
der Besonderheiten des Tätigkeitsfeldes können die Jugendämter bestimmen, dass
auch sozialpädagogische Fachkräfte mit Praxiserfahrung über eine Qualifikation zur
Kindertagespflege verfügen müssen. In diesen Fällen sollten die
Qualifikationsanforderungen im Stundenumfang der Hälfte des Standards des
Deutschen Jugendinstituts entsprechen.
Vierter Abschnitt
Finanzierung
§ 18
Allgemeine Voraussetzungen
(1) Das Land beteiligt sich an den Kosten der Kindertagesbetreuung
(Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege) nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(2) Die finanzielle Förderung der Kindertageseinrichtungen erfolgt pro
Kindergartenjahr. Sie setzt eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII und die
Bedarfsfeststellung auf der Grundlage der örtlichen Jugendhilfeplanung voraus. Das
Kindergartenjahr entspricht dem Schuljahr. Grundlage für die Berechnung der
finanziellen Förderung ist der Betreuungsvertrag zwischen Träger und Eltern. Eltern
können beim Abschluss des Vertrages zwischen den in der Anlage zu § 19 Absatz 1
genannten wöchentlichen Betreuungszeiten wählen, soweit diese als Ergebnis der
kommunalen Jugendhilfeplanung von der Einrichtung als bedarfsgerecht angeboten
werden. Die kommunale Jugendhilfeplanung stellt sicher, dass in ihrem Bezirk alle
Betreuungszeiten in bedarfsgerechtem Umfang vorgehalten werden. Die Träger
sollen ermöglichen, dass Eltern Betreuungsverträge für ihre Kinder abschließen
können, die ihrem tatsächlichen Bedarf entsprechen.
(3) Die finanzielle Förderung der Kindertageseinrichtung setzt weiterhin voraus, dass
1. die Einrichtung die Aufgaben nach diesem Gesetz und auf der Grundlage der
örtlichen Jugendhilfeplanung wahrnimmt,
2. der Träger die Regelungen dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsvorschriften beachtet,
3. die Anzahl der Schließtage dreißig Öffnungstage nicht überschreitet,
4. die Leitung der Einrichtung und die Leitung jeder Gruppe einer
sozialpädagogischen Fachkraft übertragen sind
und
5. sich die Zahl der Kinder pro Gruppe und der Personaleinsatz im Übrigen an den
Beschreibungen der Gruppenformen in der Anlage zu § 19 Absatz 1 orientiert und
Grundlage für die Personalbemessung ist. Diese Orientierung ist in der Regel dann
gegeben, wenn mindestens die vorgesehenen Personalkraftstunden des ersten
Wertes der Anlage zu § 19 Absatz 1 vorgehalten werden.
(4) Eine Überschreitung der in der Anlage zu § 19 Absatz 1 genannten Zahl der
Kinder pro Gruppe soll nicht mehr als zwei Kinder betragen.
§ 19 Berechnungsgrundlage für die Finanzierung
der Kindertageseinrichtungen
(1) Die finanzielle Förderung der Kindertageseinrichtungen wird in Form von
Pauschalen für jedes in einer Kindertageseinrichtung aufgenommene Kind
(Kindpauschalen) gezahlt. Die Kindpauschalen ergeben sich aus der Anlage zu
diesem Gesetz. Nimmt ein Kind den Platz in einer Einrichtung nach dem
Betreuungsvertrag nicht während des gesamten Kindergartenjahres in Anspruch,
erhält der Träger eine anteilige Pauschale. Hierzu erfolgt eine monatliche Erfassung
durch den Träger der Einrichtung auf der Grundlage des Betreuungsvertrages bis
spätestens zum Ende des übernächsten Monats.
(2) Die Kindpauschalen erhöhen sich jährlich, erstmals für das Kindergartenjahr
2015/2016, um 1,5 Prozent.
(3) Im Rahmen der Jugendhilfeplanung wird entschieden, welche der in der Anlage
zu § 19 Abs. 1 genannten Gruppenformen mit welcher Betreuungszeit in den
Einrichtungen angeboten werden. Soweit erforderlich, können grundsätzlich
Gruppenformen und Betreuungszeiten dabei kombiniert werden. Die
Jugendhilfeplanung hat sicher zu stellen, dass der Anteil der Pauschalen für über
dreijährige Kinder, die in den Gruppenformen I und III nach der Anlage zu § 19 mit 45
Stunden wöchentlicher Betreuungszeit betreut werden, den Anteil, den das
Jugendamt in der verbindlichen Mitteilung zum 15. März des Vorjahres angemeldet
hat, nicht um mehr als vier Prozentpunkte übersteigt. Darüber hinausgehende
Überschreitungen kann die Oberste Landesjugendbehörde nur in besonders
begründeten Einzelfällen zulassen.
(4) Aus der Entscheidung der Jugendhilfeplanung nach Absatz 3 ergeben sich bis
zum 15. März Höhe und Anzahl der auf eine Einrichtung entfallenden
Kindpauschalen (Kindpauschalenbudget). Das Jugendamt ist berechtigt, bereits
bewilligte Kindpauschalen zwischen dem 15. März und dem Beginn des
Kindergartenjahres im Einvernehmen mit den Trägern im Bedarfsfall auf andere
Einrichtungen zu übertragen, wenn dies nicht zu einer Erhöhung des Zuschusses
nach § 21 Absatz 1 führt. Bis zum 31. Juli 2015 sind Abweichungen zwischen den
Ergebnissen der Jugendhilfeplanung und der tatsächlichen Inanspruchnahme bei der
Festsetzung der endgültigen Zahlungen nur zu berücksichtigen, wenn sie bezogen
auf die Einrichtung über zehn Prozent der jeweiligen Fördersumme hinausgehen.
Satz 3 gilt nicht für Überschreitungen aufgrund von Kindpauschalen für Kinder mit
Behinderung oder Kinder, die von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind, und
bei denen dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde. Ab dem
1. August 2015 werden Abweichungen im Sinne von Satz 3 bei der Festsetzung der
endgültigen Zahlungen berücksichtigt; dabei ist die endgültige Zahlung bei
Unterschreitungen mindestens in Höhe der Planungsgarantie gemäß des am 1.
August 2015 in Kraft tretenden § 21e festzusetzen. Das Jugendamt stellt für das am
31. Juli endende Kindergartenjahr die Ergebnisse nach Satz 3 und 4 fest und meldet
sie dem Landesjugendamt bis zum 15. Oktober desselben Kalenderjahres. Die
Pflichten aus Satz 6 gelten ab dem 1. August 2015 für die Ergebnisse nach Satz 5
entsprechend.
(5) Bei der Zuordnung der Kinder zu den Gruppenformen und der Berechnung der
Pauschalen ist für das gesamte Kindergartenjahr das Alter zu Grunde zu legen,
welches die Kinder bis zum 1. November des begonnenen Kindergartenjahres
erreicht haben werden.
(6) Für die Betreuung von Kindern nach Schuleintritt werden Kindpauschalen nur bei
Betreuung in einer bestehenden Gruppe mit ausschließlich Kindern im
schulpflichtigen Alter (Horte) gezahlt. Für die Betreuung von Kindern in Horten
werden nur Kindpauschalen für 25 oder 35 Stunden wöchentliche Betreuungszeit
gezahlt.
§ 20
Zuschuss des Jugendamtes
(1) Das Jugendamt gewährt dem Träger der Einrichtung einen Zuschuss für die
Aufgaben nach diesem Gesetz, wenn der Finanzierungsanteil des Trägers an den
Kindpauschalen nach § 19 geleistet wird. Dieser Zuschuss beträgt 88 Prozent der
Kindpauschalen nach § 19, wenn es sich um eine Kirche oder Religionsgemeinschaft
des öffentlichen Rechts handelt (kirchliche Trägerschaft). Wenn es sich um einen
anerkannten Träger der freien Jugendhilfe nach § 6 Absatz 1 handelt, der nicht
zugleich in kirchlicher Trägerschaft ist (andere freie Trägerschaft), erhöht sich der
Zuschuss auf 91 Prozent. Soweit es sich beim Träger um einen Verein handelt, dem
Erziehungsberechtigte von mindestens 90 Prozent der die Einrichtung besuchenden
Kinder angehören, die nach ihrer Zahl oder der Satzung sowohl die für die laufende
Beschlussfassung als auch die für die Änderung der Satzung erforderliche Mehrheit
haben (Elterninitiativen), erhöht sich der Zuschuss auf 96 Prozent. Der Zuschuss
beträgt 79 Prozent, wenn es sich beim Träger der Einrichtung um den örtlichen
Träger der öffentlichen Jugendhilfe, eine sonstige kreisangehörige Gemeinde oder
einen sonstigen Gemeindeverband (kommunale Trägerschaft) handelt. Führt der
Wechsel der Trägerschaft zu einer Erhöhung des Zuschusses, so erhält der neue
Träger den bisherigen Zuschuss. Ausnahmen von Satz 6 bedürfen der Zustimmung
der obersten Landesjugendbehörde.
(2) Trägern, denen nicht das Eigentum oder das Erbbaurecht am Gebäude der
Einrichtung zusteht und die nicht wirtschaftlich dem Eigentümer gleichgestellt sind,
soll neben dem Zuschuss nach Absatz 1 ein zusätzlicher Zuschuss auf der
Grundlage der zu zahlenden Kaltmiete geleistet werden. Voraussetzung ist, dass das
Mietverhältnis am 28. Februar 2007 bestand. Ein Betrag in Höhe von 2 798,13 Euro
für jede Gruppe in der Tageseinrichtung und der in Absatz 1 zugrunde liegende
Eigenanteil des Trägers sind im Wege des Vorabzuges zu berücksichtigen. Für den
Betrag in Satz 3 gilt § 19 Abs. 2 entsprechend. Für Mietverhältnisse, die nach dem in
Satz 2 genannten Zeitpunkt begründet werden, ist der Zuschuss nach Satz 1 auf der
Grundlage von Pauschalen zu leisten. Abweichend davon kann, wenn nach
Abschluss der Verwaltungsvereinbarung zum Investitionsprogramm
„Kinderbetreuungsfinanzierung 2008 - 2013“ am 18. Oktober 2007 neue Plätze für
unterdreijährige Kinder geschaffen worden sind, auch bei Einrichtungen, die im
Eigentum einer juristischen Person stehen, an der der Träger mehrheitlich beteiligt
ist, ein Zuschuss zur Kaltmiete gewährt werden.
(3) Bei eingruppigen Einrichtungen, die am 28. Februar 2007 in Betrieb waren, kann
unter Berücksichtigung des in Absatz 1 zugrunde liegenden Eigenanteils des Trägers
ein weiterer Pauschalbetrag von bis zu 15 000 Euro geleistet werden, wenn der
Träger ohne diesen zusätzlichen Betrag die Einrichtung nicht ausreichend
finanzieren kann. Waldkindergartengruppen können unter Berücksichtigung des in
Absatz 1 zugrunde liegenden Eigenanteils des Trägers ebenfalls einen weiteren
Pauschalbetrag von bis zu 15 000 Euro je Waldkindergartengruppe erhalten, wenn
der Träger ohne diesen zusätzlichen Betrag die Einrichtung nicht ausreichend
finanzieren kann. Soweit die Voraussetzungen vorliegen, können für eine Einrichtung
Pauschalbeträge nach Satz 1 und Satz 2 auch nebeneinander geleistet werden.
Über die Gewährung des Betrages entscheidet das Jugendamt im Benehmen mit
dem Träger der Einrichtung.
(4) Die im Rahmen dieses Gesetzes gezahlten Mittel einschließlich des sich aus
Absatz 1 ergebenden Trägeranteils sind zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem
Gesetz zu verwenden. Der Träger der Einrichtung erklärt gegenüber dem Jugendamt
die entsprechende Mittelverwendung und legt diese durch einen vereinfachten
Verwendungsnachweis bis zum 28. Februar des auf das Ende des
Kindergartenjahres folgenden Kalenderjahres dar. Dieser umfasst
a) die Erträge einschließlich des Trägeranteils,
b) die Zuführung von anderen Einrichtungen,
c) die Zuführung aus Rücklagen,
d) die Aufwendungen, unterteilt in Personalkosten, Investitionen, Mieten, Sachkosten
und sonstige Aufwendungen,
e) die Zuführung an andere Einrichtungen,
f) die Zuführung zur Rücklage,
g) die Höhe der Rücklage,
h) die Verfügungspauschale nach § 21 Absatz 3,
i) die zusätzliche U3-Pauschale nach § 21 Absatz 4,
j) den Einsatz des Landeszuschusses für plusKITA-Einrichtungen nach § 21a und
k) den Landeszuschuss für zusätzlichen Sprachförderbedarf nach § 21b in
Verbindung mit § 16b.
Er weist dem Jugendamt den Einsatz des Personals nach Art der Pauschale nach.
Die dem Verwendungsnachweis zugrunde liegenden Belege sind drei Jahre nach
Abschluss des Kassenjahres aufzubewahren. Das Jugendamt und das
Landesjugendamt sind zur stichprobenhaften und anlassbezogenen Prüfung der
Nachweise im Hinblick auf die ordnungsgemäße Verwendung nach Satz 1 berechtigt.
(5) Eine nicht zweckentsprechende oder eine nicht an den Vorgaben der in der
Anlage zu § 19 Absatz 1 genannten Standards (Personalausstattung und
Gruppenstärken) ausgerichtete Verwendung der Mittel berechtigt das Jugendamt zur
Rückforderung der Zuschüsse. Das Jugendamt stellt für das am 31. Juli endende
Kindergartenjahr die Summe der nach Satz 1 zurückgeforderten Mittel fest und
meldet dem Landesjugendamt das Ergebnis bis zum Ende des auf die Feststellung
folgenden Monats, spätestens jedoch bis zum 30. April des Folgejahres. Das
Jugendamt erstattet dem Land den sich aus § 21 Absatz 1 ergebenden prozentualen
Anteil des zurückgeforderten Betrages.
(6) Kommt der Träger seinen Verpflichtungen aus § 19 Absatz 1 Satz 4 oder aus §
20 Absatz 4 nicht innerhalb den vorgegebenen Fristen nach, kann das Jugendamt
die Zuschüsse für die folgenden Monate zurückhalten. Kommt der Träger seiner
Verpflichtung nach, werden die Zuschüsse für höchstens sechs Monate nachträglich
ausgezahlt.
(7) Der Landesrechnungshof prüft das Vorliegen der Voraussetzungen für die
Gewährung der Landesmittel und deren ordnungsgemäße Verwendung. Zu diesem
Zweck ist er berechtigt, auch örtliche Erhebungen bei dem Jugendamt und den
übrigen Leistungsempfängern vorzunehmen.
§ 20a
Rücklagen
(1) In einem Kindergartenjahr nicht verausgabte Mittel sind einschließlich des sich
aus § 19 Absatz 1 ergebenden Trägeranteils einer Rücklage zuzuführen, wenn in der
einzelnen Einrichtung mindestens die vorgesehenen Personalkraftstunden des
ersten Wertes der Anlage zu § 19 Absatz 1 vorgehalten werden. Die Rücklage des
Trägers ist nachweislich in den Folgejahren zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem
Gesetz zu nutzen. Sie ist angemessen zu verzinsen. Die Berechnung der zulässigen
Rücklagenhöhe erfolgt einrichtungsbezogen, die Verwendung kann trägerbezogen
erfolgen.
(2) Ab dem Kindergartenjahr 2015/2016 darf die Rücklage den Betrag von zehn
Prozent des Kindpauschalenbudgets nach § 19 Absatz 4 je Einrichtung des Trägers
nicht überschreiten. Sie darf bis zu fünfzehn Prozent des Kindpauschalenbudgets
betragen, wenn in der Einrichtung Personal in vollem Umfang des zweiten
Personalkraftstundenwertes nach der Tabelle der Anlage zu § 19 vorgehalten wird.
(3) Abweichend von Absatz 2 darf für die Einrichtung, die im Eigentum des Trägers
steht oder bei der dem Träger das Erbbaurecht am Gebäude der Einrichtung zusteht
oder bei der der Träger wirtschaftlich dem Eigentümer gleichgestellt ist, der
Höchstbetrag der Rücklage um das Sechsfache des Betrages nach § 20 Absatz 2
Satz 3 überschritten werden.
(4) Der Bestand der Rücklage ist jährlich zum Stichtag 31. Juli nachzuweisen.
Beträge, die den zulässigen Höchstbetrag der Rücklage übersteigen, sind dem
Jugendamt in Höhe des prozentualen Anteils nach § 20 Absatz 1 zu erstatten. Das
Jugendamt erstattet dem Land den sich aus § 21 Absatz 1 ergebenden prozentualen
Anteil des überschießenden Betrages.
§ 21 Landeszuschuss für Kindertageseinrichtungen
(1) Das Land gewährt dem Jugendamt auf der Grundlage einer zum 15. März für
das im gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr vorzulegenden
verbindlichen Mitteilung für jedes Kind, das in einer im Bezirk des Jugendamtes nach
diesem Gesetz geförderten Kindertageseinrichtung eines Trägers nach § 6 Abs. 1
betreut werden soll, einen pauschalierten Zuschuss. Der Zuschuss beträgt im Fall
des
1. § 20 Absatz 1 Satz 2: 36,5 Prozent,
2. § 20 Absatz 1 Satz 3: 36,0 Prozent,
3. § 20 Absatz 1 Satz 4: 38,5 Prozent,
4. § 20 Absatz 1 Satz 5: 30,0 Prozent
der gemäß § 19 gezahlten Kindpauschale, außer in den Fällen des § 20 Absatz 1
Satz 6. Die Vom-Hundert-Sätze in Satz 2 erhöhen sich um 19,96 für nach Satz 1 zu
berücksichtigende Kindpauschalen für Kinder im Alter von unter drei Jahren zum
Ausgleich des aufgrund der Änderung des Sozialgesetzbuches, Achtes Buch, durch
das Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und
in Kindertagespflege vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403) notwendigen
Ausbaus der Kindertagesbetreuung.
(2) Für jedes Kind, das auf Grund des § 36 Absatz 2 des Schulgesetzes NRW eine
zusätzliche Sprachförderung erhält, gewährt das Land bis zum 31. Juli 2016 dem
Jugendamt bis zum Schuleintritt des Kindes einen zusätzlichen Zuschuss in Höhe
von 356 Euro pro Kindergartenjahr. Voraussetzung ist, dass das Jugendamt den
Zuschuss an die Träger der Einrichtungen seines Bezirks weiterleitet. Die
Feststellung der Daten zur Sprachförderung wird im Einvernehmen mit dem
Ministerium für Schule und Weiterbildung vorgenommen.
(3) Das Land gewährt dem Jugendamt für jede Einrichtung einen zusätzlichen
Zuschuss pro Kindergartenjahr zur Unterstützung des Personals
(Verfügungspauschale), dessen Höhe sich aus der Anlage 1 zu dieser Vorschrift
ergibt. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Weitere Voraussetzung für diesen
Zuschuss ist, dass die nach diesem Absatz und der Anlage 1 zu dieser Vorschrift auf
eine Tageseinrichtung entfallende Verfügungspauschale vollständig zur Finanzierung
zusätzlicher Personalkraftstunden oder anderer, das pädagogische Personal
unterstützende Kräfte, die über den 1. Wert der Tabelle in der Anlage zu § 19 Absatz
1 hinausgehen, eingesetzt wird. Zuschüsse, die nicht zweckentsprechend verwendet
werden, sind zurück zu zahlen, sie sind nicht rücklagefähig. Das Jugendamt erklärt
gegenüber dem Land die zweckentsprechende Verwendung der nach diesem Absatz
an die Träger geleisteten Zuschüsse und legt diese durch vereinfachten
Verwendungsnachweis spätestens bis zum 30. April des auf das Ende des
Kindergartenjahres folgenden Kalenderjahres dar.
(4) Das Land gewährt dem Jugendamt für jedes unterdreijährige Kind einen
zusätzlichen Zuschuss pro Kindergartenjahr (zusätzliche U3-Pauschale). Die Höhe
der zusätzlichen U3-Pauschale ergibt sich aus der Anlage 2 zu dieser Vorschrift.
Abweichend von § 19 Absatz 5 ist bei der Alterszuordnung für das gesamte
Kindergartenjahr das Alter zugrunde zu legen, welches die Kinder zum Stichtag des
§ 101 Absatz 2 Nummer 10 SGB VIII erreicht haben. Absatz 2 Satz 2 gilt
entsprechend. Weitere Voraussetzung für diesen Zuschuss ist, dass die nach diesem
Absatz und der Anlage 2 zu dieser Vorschrift auf eine Tageseinrichtung entfallenden
zusätzlichen U3-Pauschalen vollständig zur Finanzierung zusätzlicher
Personalkraftstunden oder anderer, das pädagogische Personal unterstützende
Kräfte, die über den 1. Wert der Tabelle in der Anlage zu § 19 Absatz 1 hinausgehen,
eingesetzt werden. Das zusätzliche Personal muss mindestens über eine
Qualifikation im Sinne von § 2 Absatz 1 der Vereinbarung nach § 26 Absatz 3
Nummer 3 vom 26. Mai 2008 in der Fassung vom 13. März 2013 verfügen. Absatz 3
Satz 4 und Satz 5 gelten entsprechend.
(5) Für jedes Familienzentrum im Sinne des § 16 Abs. 1 gewährt das Land dem
Jugendamt einen zusätzlichen Zuschuss von 13.000 EUR pro Kindergartenjahr. Im
Einzelfall können auch Einrichtungen von Verbünden nach § 16 Abs. 2 die Förderung
nach Satz 1 erhalten, auch wenn sie keine Tageseinrichtung für Kinder sind. Absatz
2 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Das Land gewährt dem Jugendamt für Familienzentren mit besonderem
Unterstützungsbedarf einen weiteren Zuschuss in Höhe von 1 000 Euro. Absatz 2
Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Kindertageseinrichtungen, die im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung auf
Vorschlag des Jugendamtes und der jährlich durch das Haushaltsgesetz
festgelegten Höchstgrenzen an dem Verfahren für das vom Land anerkannte
Gütesiegel „Familienzentrum NRW“ teilnehmen, erhalten einen zusätzlichen
Zuschuss von 13.000 EUR pro Kindergartenjahr. Die Landesregierung legt die
Verteilung der in das Verfahren aufzunehmenden Einrichtungen auf die Jugendämter
fest. Die Verteilung kann sich nach der Zahl der Kinder im Jugendamtsbezirk im
Verhältnis zur Gesamtzahl der Kinder in der gewählten Altersgruppe in NordrheinWestfalen oder nach der sozialen Belastung im Jugendamtsbezirk richten. Im
Einzelfall kann der Zuschuss ein weiteres Kindergartenjahr gewährt werden. Absatz
2 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.
(8) An den Zuschüssen nach § 20 Absatz 2 und 3 beteiligt sich das Land mit einem
pauschalierten Zuschuss, dessen Höhe sich in Abhängigkeit von der Trägerschaft
der Einrichtung nach den vom-Hundert-Sätzen des Absatzes 1 richtet.
(9) Die Gestaltung der Gruppenformen und die Förderung nach den in der Anlage zu
§ 19 Abs. 1 festgelegten Betreuungszeiten orientieren sich an den Ergebnissen der
örtlichen Jugendhilfeplanung unter Berücksichtigung der Grundsätze der
Bedarfsgerechtigkeit und Wirtschaftlichkeit. Das Jugendamt hat zu gewährleisten,
dass ein bedarfsentsprechendes Angebot auch für die Kinder zur Verfügung steht,
deren Eltern von einem Elternbeitrag befreit sind.
(10) Zum Ausgleich des Einnahmeausfalls nach § 23 Absatz 3 gewährt das Land
dem Jugendamt pro Kindergartenjahr einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 5,1
Prozent der Summe der Kindpauschalen für in Tageseinrichtungen betreute Kinder
im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung, die sich auf der Basis der verbindlichen
Jugendhilfeplanung nach § 19 Absatz 3 bis zum 15. März für das in dem gleichen
Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr ergibt.
(11) Kommt das Jugendamt seinen Verpflichtungen aus § 19 Absatz 4, § 20 Absatz
5, § 21 Absatz 3 Satz 5, Absatz 4 Satz 7, § 21a Absatz 2 oder § 21b Absatz 2 nicht
innerhalb der vorgegebenen Fristen nach, kann das Land die Zuschüsse für die
folgenden Monate zurückhalten. Kommt das Jugendamt seiner Verpflichtung nach,
werden die Zuschüsse für höchstens sechs Monate nachträglich ausgezahlt.
§ 21a Landeszuschuss für plusKITA-Einrichtungen
(1) Das Land gewährt dem Jugendamt einen Zuschuss für plusKITA–Einrichtungen
im Sinne von § 16a. Das Land stellt hierfür einen Betrag von 45 Millionen Euro je
Kindergartenjahr landesweit zur Verfügung. Der Anteil des Jugendamts ergibt sich
aus der Anzahl der Kinder unter sieben Jahren in Familien mit Leistungsbezug zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch –
Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.
Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai
2013 (BGBl. I S. 1167) geändert worden ist (SGB II), im Jugendamtsbezirk im
Verhältnis zur landesweiten Gesamtzahl der Kinder unter sieben Jahren in Familien
mit SGB-II-Leistungsbezug. Der Zuschuss an das Jugendamt ist auf einen durch 25
000 Euro teilbaren Betrag festzusetzen; er beträgt mindestens 25 000 Euro.
(2) Voraussetzung für diesen Zuschuss ist, dass das Jugendamt je Einrichtung im
Sinne des § 16a (plusKITA) einen Zuschuss von mindestens 25 000 Euro weiter
leitet. Zuschüsse für plusKITA-Einrichtungen sind für pädagogisches Personal
einzusetzen. Zuschüsse, die nicht zweckentsprechend verwendet werden, sind
zurück zu zahlen, sie sind nicht rücklagefähig. Die Aufnahme in diese Förderung
erfolgt in der Regel für fünf Jahre. § 21 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.
(3) Im Kindergartenjahr 2014/2015 gewährt das Land den Jugendämtern für die
plusKITA-Einrichtungen, denen nach der Entscheidung der Jugendhilfeplanung zum
15. März 2014 ein Zuschuss als „Einrichtung(en) in sozialen Brennpunkten“ nach §
20 Absatz 3 Satz 1 Kinderbildungsgesetz, in der durch Artikel 1 des Gesetzes vom
25. Juli 2011 (GV. NRW. S. 385) geänderten und am 1. August 2011 in Kraft
getretenen und bis zum 31. Juli 2014 gültigen Fassung (§ 20 Absatz 3 Satz 1 a.F.)
bewilligt wurde, den Zuschuss nach Absatz 1 Satz 3 und 4 gemindert um den
Landesanteil an dem Zuschuss nach § 20 Absatz 3 Satz 1 a.F.
§ 21b (Fn 7) Landeszuschuss für zusätzlichen
Sprachförderbedarf
§ 21b (Fn 7)
Landeszuschuss für zusätzlichen Sprachförderbedarf
(1) Das Land gewährt dem Jugendamt einen Zuschuss für zusätzlichen
Sprachförderbedarf. Das Land stellt hierfür einen Betrag von 25 Millionen Euro je
Kindergartenjahr landesweit zur Verfügung. Der Anteil des Jugendamts ergibt sich
jeweils zur Hälfte aus der Anzahl der Kinder im Jugendamtsbezirk unter sieben
Jahren in Familien mit Leistungsbezug zur Sicherung des Lebensunterhalts nach
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Verhältnis zur landesweiten
Gesamtzahl der Kinder unter sieben Jahren in Familien mit SGB-II-Leistungsbezug
und der Anzahl der Kinder im Jugendamtsbezirk in Kindertageseinrichtungen, in
deren Familien vorrangig nicht Deutsch gesprochen wird im Verhältnis zur
landesweiten Gesamtzahl der Kinder in Kindertageseinrichtungen, in deren Familien
vorrangig nicht Deutsch gesprochen wird. Der Zuschuss ist je Jugendamt auf einen
durch 5 000 Euro teilbaren Betrag festzusetzen, er beträgt mindestens 5 000 Euro.
(2) Voraussetzung für diesen Zuschuss ist, dass das Jugendamt je Einrichtung im
Sinne des § 16b einen Zuschuss von mindestens 5 000 Euro weiterleitet. Die
Kindertageseinrichtung nach § 16b muss als solche in die Jugendhilfeplanung
aufgenommen sein. Die Aufnahme in diese Förderung erfolgt in der Regel für fünf
Jahre. Das Jugendamt stellt sicher, dass mit diesen Zuschüssen auch die Kinder
gefördert werden, bei denen nach § 36 Absatz 2 oder Absatz 3 Schulgesetz NRW ein
zusätzlicher Sprachförderbedarf bescheinigt worden ist. § 21 Absatz 3 Satz 5 und §
21a Absatz 2 Satz 5 gelten entsprechend.
§ 21c
Landeszuschuss für Qualifizierung
Das Land unterstützt die Qualifizierung des pädagogischen Personals in den
Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege mit einem jährlichen Betrag von
insgesamt fünf Millionen Euro und strebt den Abschluss einer Vereinbarung nach §
26 Absatz 3 Nummer 2 an.
§ 21d
Interkommunaler Ausgleich
(1) Werden Kinder in einer Kindertageseinrichtung betreut, die nicht im
Jugendamtsbezirk des Wohnsitzes des Kindes gelegen ist, so kann das Jugendamt
der aufnehmenden Kommune einen Kostenausgleich von dem Jugendamt des
Wohnsitzes verlangen. In diesen Fällen erfolgt die Kostenbeitragserhebung nach §
23 im Jugendamt des Wohnsitzes.
(2) Der Ausgleich nach Absatz 1 beträgt 40 Prozent der Kindpauschale, sofern die
Jugendämter keine andere Vereinbarung treffen.
§ 22
Landeszuschuss für Kinder in
Kindertagespflege
(1) Das Land zahlt dem Jugendamt für jedes Kind bis zum Schuleintritt in der
Kindertagespflege einen jährlichen Zuschuss in Höhe von 758 Euro, soweit nicht für
dieses Kind ein Landeszuschuss nach § 21 gewährt wird. Für Kinder mit
Behinderung oder Kinder, die von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind, und
bei denen dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde, erhält
das Jugendamt die 3,5fache Pauschale nach Satz 1.
(2) Der Landeszuschuss nach Absatz 1 Satz 1 setzt bei Kindern, die außerhalb des
Haushalts der Eltern betreut werden, eine Bestätigung des Jugendamtes voraus,
dass
1. die Tagespflegeperson über eine Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB
VIII verfügt,
2. die Tagespflegeperson das Kind regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich
und länger als drei Monate betreuen will,
3. die Tagespflegeperson eine Qualifikation im Sinne des § 17 Absatz 1 und 2
nachweisen kann,
4. für Ausfallzeiten der Tagespflegeperson eine gleichermaßen geeignete Betreuung
durch transparente Regelung des Jugendamtes sichergestellt wird,
5. die laufende Geldleistung nach § 23 Absatz 2 und Absatz 2a SGB VIII erfolgt.
Der Landeszuschuss nach Absatz 1 Satz 1 setzt bei Kindern, die im Haushalt der
Eltern betreut werden, eine Bestätigung des Jugendamtes zu Absatz 2 Nummer 2 bis
5 voraus.
(3) Der Landeszuschuss nach Absatz 1 Satz 2 setzt darüber hinaus voraus, dass die
Tagespflegeperson über eine zusätzliche Qualifikation zur Betreuung von Kindern mit
Behinderung oder drohender Behinderung verfügt oder mit einer solchen im
Zeitpunkt der Übernahme der Betreuung begonnen hat.
(4) § 19 Absatz 4 Satz 1 und § 21 Absatz 10 gelten entsprechend.
§ 23
Elternbeiträge und Elternbeitragsfreiheit
(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder
Kindertagespflege können Teilnahme- oder Kostenbeiträge (Elternbeiträge) nach §
90 Abs. 1 SGB VIII vom Jugendamt festgesetzt werden. In den Fällen des § 21d
können die Elternbeiträge nur durch das Jugendamt des Wohnsitzes erhoben
werden. Soweit die Förderung in Kindertagespflege gemäß § 23 SGB VIII erfolgt,
sind weitere Kostenbeiträge der Eltern an die Tagespflegeperson ausgeschlossen.
Das Jugendamt kann die Zahlung eines angemessenen Entgelts für Mahlzeiten an
die Tagespflegepersonen zulassen.
(2) Zu diesem Zweck teilt der Träger der Kindertageseinrichtung oder der Träger, der
die Kindertagespflege vermittelt hat, dem Jugendamt die Namen, Anschriften,
Geburtsdaten, bei Kindertageseinrichtungen die Betreuungszeiten sowie die
Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben der
Eltern oder der nach kommunalem Satzungsrecht gleichgestellten Personen
unverzüglich mit. In den Fällen des § 21d leitet das Jugendamt der aufnehmenden
Kommune, das die Daten nach Satz 1 erhält, diese an das Jugendamt der
Wohnsitzkommune weiter.
(3) Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder
Kindertagespflege durch Kinder, die am 1. August des Folgejahres schulpflichtig
werden, ist in dem Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht, beitragsfrei.
Abweichend von Satz 1 ist für Kinder, die ab dem Schuljahr 2012/2013 vorzeitig in
die Schule aufgenommen werden, die Inanspruchnahme von Angeboten in
Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege ab dem 1. Dezember für maximal
zwölf Monate beitragsfrei. Werden Kinder aus erheblichen gesundheitlichen Gründen
nach § 35 Absatz 3 Schulgesetz NRW für ein Jahr zurückgestellt, so beträgt die
Elternbeitragsfreiheit nach Satz 1 ausnahmsweise zwei Jahre.
(4) Der Träger der Kindertageseinrichtung kann ein Entgelt für Mahlzeiten verlangen.
(5) Erhebt das Jugendamt Elternbeiträge für die Inanspruchnahme von
Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege, hat es eine soziale Staffelung
vorzusehen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern sowie die
Betreuungszeit zu berücksichtigen. Es kann ermäßigte Beiträge oder eine
Beitragsfreiheit für Geschwisterkinder, auch wenn sie eine Ganztagsschule im
Primarbereich besuchen, vorsehen. Bei Geschwisterregelungen sind Kinder, deren
Tagesbetreuung nach Absatz 3 elternbeitragsfrei ist, so zu berücksichtigen, als ob für
sie ein Elternbeitrag zu leisten wäre.
(6) Kreise als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe können durch Satzung oder
öffentlich-rechtliche Vereinbarung Gemeinden, für die sie die Aufgaben der
öffentlichen Jugendhilfe wahrnehmen, mit der Durchführung von Aufgaben nach den
Absätzen 1 und 4 beauftragen.
§ 24 Investitionskostenförderung
Das Land gewährt dem Jugendamt nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes
Zuwendungen zu den Investitionskosten der Kindertageseinrichtungen.
Fünfter Abschnitt
Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 25 Erprobungen
Die Oberste Landesjugendbehörde kann zur Erprobung innovativer pädagogischer
oder anderer Modelle Abweichungen von den Regelungen dieses Gesetzes
zulassen.
§ 26 Verwaltungsverfahren und
Durchführungsvorschriften
(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des
Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - (SGB X) entsprechend.
(2) Die Oberste Landesjugendbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. Art und Höhe der Zuschüsse zu den Mieten festzusetzen,
2. die Zuschüsse nach § 22 Absatz 1 alle zwei Jahre erstmals zum Kindergartenjahr
2016/2017 anzupassen,
3. das Nähere zum Verfahren zur Gewährung der Landeszuschüsse zu regeln,
4. den Prozentsatz nach § 21 Absatz 10 für die Kindergartenjahre ab 1. August 2015
neu festzulegen, wenn er sich im Zuge einer Überprüfung des Belastungsausgleichs
nach § 28 Absatz 2 verändert,
5. Kriterien für das Gütesiegel „Familienzentrum NRW“ und das Verfahren zu seiner
Verleihung festzulegen.
Für die Rechtsverordnungen nach den Nummern 1. bis 4. ist die Zustimmung des
Finanzministeriums erforderlich.
(3) Die Oberste Landesjugendbehörde trifft mit den kommunalen Spitzenverbänden,
den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege und den Kirchen
1. eine Vereinbarung über die Bildungs- und Erziehungsarbeit der
Kindertageseinrichtungen (Bildungsvereinbarung), insbesondere zur sprachlichen
Bildung einschließlich der Erfassung und Mitteilung summarischer Ergebnisse zu §
13c Absatz 4 an das Jugendamt,
2. eine Vereinbarung über die Fort- und Weiterbildung der pädagogischen Kräfte
(Fortbildungsvereinbarung),
3. eine Vereinbarung über die Qualifikation und, bei den Kindertageseinrichtungen,
den Personalschlüssel (Personalvereinbarung).
Dabei sind die Prinzipien der Pluralität, der Trägerautonomie und der
Konzeptionsvielfalt zu berücksichtigen.
§ 27
Aufhebungs- und Übergangsvorschriften
Die Träger von Kindertageseinrichtungen werden von allen Zweckbindungen aus
einer Investitionsförderung nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder
und dem Kindergartengesetz befreit, wenn die mit den Landesmitteln geförderten
Einrichtungen weiterhin für Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege oder
Familienzentren nach diesem Gesetz überwiegend genutzt werden.
§ 28
Schlussbestimmung
(1) Die Landesregierung überprüft in einem weiteren Schritt unter Einbeziehung der
Kommunalen Spitzenverbände, der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege,
der Kirchen, der Eltern, der Beschäftigten und ihrer Verbände weitere Punkte,
insbesondere die Bedarfsgerechtigkeit der Angebotsstruktur, das
Finanzierungssystem, die Auskömmlichkeit der Pauschalen, den
Betreuungsschlüssel und die zusätzliche Sprachförderung.
(2) Die Oberste Landesjugendbehörde überprüft die dem Belastungsausgleich nach
§ 21 Absatz 10 zugrundeliegende Kostenfolgeabschätzung spätestens zum 31.
Dezember 2014.