Daten
Kommune
Inden
Größe
10 kB
Datum
12.06.2013
Erstellt
29.05.13, 17:01
Aktualisiert
29.05.13, 17:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
Datum
Gisela Wacker
27.05.2013
öffentlich
Ordnungsamt
Beratungsfolge
Termin
Rat
12.06.2013
TOP Ein Ja
Nein
36/2013
Ent Bemerkungen
Betrifft:
3. ÄnderungsVO der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 12.November 1981
Beschlussentwurf:
Der Rat der Gemeinde Inden beschließt, die Ordnungsbehördliche Verordnung zur
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen
sowie der Hausnummerierung der Gemeinde Inden vom 12.11.1981 in der Fassung der 2.
ÄnderungsVO wie folgt um § 11 zu ergänzen bzw. § 17 zu ändern:
§ 11 Halten und Mitführen von Tieren
(1)
Auf Verkehrsflächen und in Anlagen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile sind
Hunde an der Leine zu führen.
(2)
Wer auf Verkehrsflächen oder in Anlagen Tiere, insbesondere Pferde und Hunde, mit sich
führt, hat die durch die Tiere verursachten Verunreinigungen unverzüglich und schadlos zu
beseitigen. Ausgenommen hiervon sind Blinde und hochgradig Sehbehinderte, die
Blindenhunde mit sich führen.
(3)
Tierhalter und diejenigen, denen die Aufsicht über Tiere übertragen ist oder die diese
Aufsicht tatsächlich ausüben, haben dafür zu sorgen, dass ihre Tiere auf Verkehrsflächen und
in Anlagen niemanden gefährden oder verletzen, Sachen beschädigen und nicht aufsichtslos
herumlaufen. Soweit Tiere bissig oder bösartig sind, müssen sie an Leinen geführt werden
und einen das Beißen verhindernden Maulkorb tragen.
(4)
Das Füttern von wild lebenden Tieren und verwilderten Haustieren (z. B. Tauben, Katzen
etc.) ist verboten.
(5)
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Tierschutzgesetzes und des Landeshundegesetzes
NRW.
§ 17 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
a) § 3 die Bestimmungen zum Schutz der Straßen nicht beachtet,
b) § 4 die Bestimmungen zum Schutz der Anlagen nicht beachtet,
c) § 6 Abs. 1 die im öffentlichen Interesse angebrachten Schilder in ihrer Aussage oder
Erkennbarkeit beeinträchtigt,
d) § 7 Gefahrenquellen unzureichend sichert,
e) § 8 Schnee und Eis an Gebäuden nicht entfernt,
f) § 10 Abs. 1 Bestandteile öffentlicher Versorgungsanlagen beeinträchtigt,
g) § 11 Abs. 2 die Bestimmungen zur Vermeidung von Verunreinigungen nicht beachtet,
h) § 12 Abs. 3 eine nach § 12 Abs. 1 und 2 erforderliche Erlaubnis nicht einholt,
i) § 13 Abs. 1 den geforderten Mindestabstand nicht einhält,
j) § 13 Abs. 2 den Mindestabstand nicht einhält,
k) § 13 Abs. 3 die Silage so anlegt, dass Silagewässer auf die Straße oder den Weg oder in
deren jeweiligen Untergrund gelangen,
l) § 14 die Fäkalien- und Dungabfuhr sowie den Transport von Silagen nicht
ordnungsgemäß vornimmt,
m) § 15 Abs. 1 und 2 keine oder keine vorschriftsmäßige Hausnummer anbringt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen mit einer Geldbuße bis
zu 1.000,00 €, bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit einer Geldbuße von bis zu 500,00 €
geahndet werden.
(3) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
(OWiG) in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBL. I S. 602). Zuständige
Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWIG ist der Bürgermeister.
Begründung:
In seiner Sitzung vom 15.05.2013 hat der Hauptausschuss unter anderem die Änderung der
Hundesteuersatzung beraten. In dem Zusammenhang wurde angeregt, für Verunreinigungen durch
Hunde und Pferde ein Bußgeld einzuführen. Hierzu ist eine Anpassung der Ordnungsbehördlichen
Verordnung erforderlich.
Beschlussvorlage 36/2013
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