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Beschlussvorlage (3. Änderungssatzung vom 17.07.2013 zur Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Gemeinde Inden (Friedhofsgebührensatzung) vom 13. Juni 2006)

Daten

Kommune
Inden
Größe
34 kB
Datum
17.07.2013
Erstellt
22.07.13, 17:02
Aktualisiert
22.07.13, 17:02
Beschlussvorlage (3. Änderungssatzung vom 17.07.2013 zur Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Gemeinde Inden (Friedhofsgebührensatzung) vom 13. Juni 2006) Beschlussvorlage (3. Änderungssatzung vom 17.07.2013 zur Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Gemeinde Inden (Friedhofsgebührensatzung) vom 13. Juni 2006) Beschlussvorlage (3. Änderungssatzung vom 17.07.2013 zur Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Gemeinde Inden (Friedhofsgebührensatzung) vom 13. Juni 2006)

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Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen Datum Bauamt Renate Xhonneux 08.07.2013 öffentlich Beratungsfolge Termin Rat 17.07.2013 TOP Ein Ja Nein 66/2013 Ent Bemerkungen Betrifft: 3. Änderungssatzung vom 17.07.2013 zur Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Gemeinde Inden (Friedhofsgebührensatzung) vom 13. Juni 2006 Beschlussentwurf: Der Rat beschließt die 3. Änderungssatzung vom 17.07.2013 zur Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Gemeinde Inden (Friedhofsgebührensatzung) vom 13. Juni 2006. Begründung: Der Bauausschuss hat sich in seiner Sitzung am 03.07.2013 mit einer Änderung von Bestattungsformen beschäftigt. Er hat dabei das in der Vorlage 47/2013 dargestellte Friedhofskonzept dem Rat zur Beschlussfassung empfohlen. Mit der Einführung der neuen Bestattungsformen ist auch eine Anpassung der Friedhofsgebühren erforderlich. Der Vorlage 47/2013 war die erforderliche 3. Änderungssatzung zur Gebührensatzung beigefügt. Anlage 3. Änderungssatzung vom 17.07.2013 zur Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Gemeinde Inden (Friedhofsgebührensatzung) vom 13. Juni 2006 3. Änderungssatzung vom 17.07.2013 zur Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Gemeinde Inden (Friedhofsgebührensatzung) vom 13. Juni 2006 Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S.666), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474) und der §§ 1,2,4,5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW S. 687) und des § 28 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Inden vom 10.12.2003 in der z.Zt. gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Inden in seiner Sitzung am 17.07.2013 folgende 3. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Gemeinde Inden (Friedhofsgebührensatzung) vom 13. Juni 2006 beschlossen: Artikel I Folgende Gebührensätze des Gebührentarifs werden wie folgt geändert: §5 Gebührentarif II. Gebühren für ein Reihengrab, Rasenreihengrab, anonymes Urnengrab 2.4.1 Urnenrasenreihengrab als Partnergrab 1.980,00 € Außerdem ist für jede zusätzliche Bestattung in einem Partnergrab eine Gebühr Höhe von 300 € zu zahlen. V. Gebühr für den Pflegeaufwand bei vorzeitiger Einebnung einer Grabstätte sowie der Pflege von pflegeleichten Gräbern Urnengrab je Grabstelle und Jahr 10,00 € Sarggrab je Grabstelle je Grabstelle und Jahr 20,00 € Bei mehrstelligen Grabstätten multipliziert sich die Jahresgebühr entsprechend. §6 Schlussbestimmungen Diese 3. Änderungssatzung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 5 V. der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Gemeinde Inden (Friedhofsgebührensatzung) vom 13. Juni 2006 insoweit außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende 3. Änderungssatzung vom 17. Juli 2013 zur Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Gemeinde Inden (Friedhofsgebührensatzung) vom 13. Juni 2006 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Beschlussvorlage 66/2013 Seite 2 Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 die Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften der GO gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Inden vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Inden, den 17. Juli 2013 Bürgermeister Beschlussvorlage 66/2013 Seite 3